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   BSG, 12.12.2011 - B 13 R 21/10 R   

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https://dejure.org/2011,42971
BSG, 12.12.2011 - B 13 R 21/10 R (https://dejure.org/2011,42971)
BSG, Entscheidung vom 12.12.2011 - B 13 R 21/10 R (https://dejure.org/2011,42971)
BSG, Entscheidung vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 21/10 R (https://dejure.org/2011,42971)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 6, § 9 Abs 1 S 2 SGB 6, § 9 Abs 2 SGB 6, § 10 SGB 6, § 11 SGB 6
    Rente wegen Erwerbsminderung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Mobilitätshilfe

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Rente wegen Erwerbsminderung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Mobilitätshilfe

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung infolge eingeschränkter Wegefähigkeit; Übernahme von Taxikosten für die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses

  • rewis.io

    Rente wegen Erwerbsminderung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Mobilitätshilfe

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung infolge eingeschränkter Wegefähigkeit; Abwendung des Eintritts des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit durch Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (165)Neu Zitiert selbst (25)

  • BSG, 21.03.2006 - B 5 RJ 51/04 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - eingeschränkte Geh- bzw Wegefähigkeit -

    Auszug aus BSG, 12.12.2011 - B 13 R 21/10 R
    Entgegen der Entscheidung des BSG vom 21.3.2006 (SozR 4-2600 § 43 Nr. 8 RdNr 22) könne im Fall des arbeitslosen Versicherten eine Leistungsbewilligung zur Teilhabe die Wegeunfähigkeit des Versicherten nicht ausschließen.

    Diese Maßstäbe gelten für den Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) unverändert fort (vgl BSG vom 28.8.2002 - B 5 RJ 12/02 R - Juris RdNr 12; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 8 RdNr 15; Senatsurteil vom 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Nur wenn der gehbehinderte Versicherte jederzeit ein Kfz tatsächlich nutzen könne, sei es ihm möglich, trotz der Beschränkung seiner Wegefähigkeit ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen, sodass bei vollschichtigem Leistungsvermögen der Arbeitsmarkt trotz Wegeunfähigkeit nicht als verschlossen angesehen werden könne (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 8 RdNr 16, 22).

    Bereits diese Unsicherheit hätte den Versicherten daran gehindert, eine vergleichbare Lage mit der eines Versicherten einzunehmen, der einen Führerschein und ein privates Kfz besitzt und dem die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch an einem über 500 m entfernt liegenden Arbeitsplatz zuzumuten ist, weil er mit einigermaßen einzuschätzendem Aufwand an Zeit und Kosten dorthin gelangen kann (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 8 RdNr 16, 22).

    Dann hätte nach der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 8 RdNr 16, 22) hinreichende Verlässlichkeit bestanden, mit welchem Aufwand an Zeit und Kosten er zum Arbeitsplatz hätte gelangen können.

  • BSG, 14.03.2002 - B 13 RJ 25/01 R

    Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Gehfähigkeit - Rehabilitationsangebot -

    Auszug aus BSG, 12.12.2011 - B 13 R 21/10 R
    Dies genüge der Rechtsprechung des BSG, um ausreichende Mobilität des Versicherten herzustellen (Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 44 Nr. 10; Senatsurteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R) .

    Auch der erkennende Senat hat das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität als Teil des von §§ 43, 44 SGB VI aF versicherten Risikos erachtet (BSG vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R - Juris RdNr 20 mwN) .

    Konkret gilt: Hat wie hier der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm möglich sein müssen - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10 S 30; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 53 S 106, Nr. 56 S 111; Senatsurteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R - Juris RdNr 21) .

    Dazu gehört zB auch die zumutbare Benutzung eines eigenen Kfz (vgl BSGE 24, 142, 145 = SozR Nr. 56 zu § 1246 RVO Bl Aa 44 Rückseite; Senatsurteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R - Juris RdNr 21) .

    a) Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Beseitigung der rentenrechtlichen Wegeunfähigkeit möglich, wenn der Rentenversicherungsträger durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine ausreichende Mobilität des Versicherten wiederherstellt (vgl BSG SozR 3-2600 § 44 Nr. 10 S 38; Senatsurteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R - Juris RdNr 23) .

  • BSG, 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung wegen psychischer und physischer

    Auszug aus BSG, 12.12.2011 - B 13 R 21/10 R
    Diese Maßstäbe gelten für den Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) unverändert fort (vgl BSG vom 28.8.2002 - B 5 RJ 12/02 R - Juris RdNr 12; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 8 RdNr 15; Senatsurteil vom 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Bei der Prüfung, ob die Beklagte die Mobilität des Versicherten wiederhergestellt hat (zu den Anforderungen vgl Senatsurteil vom 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) , kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, ob ein Arbeitsverhältnis bereits besteht oder zumindest konkret in Aussicht gestellt ist (so aber Sächsisches LSG vom 21.1.2003 - L 5 RJ 190/01; dem folgend SG Berlin vom 8.1.2008 - S 6 R 1224/06, beide in Juris) .

    Dem stünde im Übrigen der aus § 9 Abs. 1 S 2 SGB VI abgeleitete Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" entgegen (vgl Senatsurteil vom 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen - mwN) .

  • BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 73/90

    Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Gehfähigkeit

    Auszug aus BSG, 12.12.2011 - B 13 R 21/10 R
    Diese Kriterien hat das BSG zum Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit entwickelt, wie ihn § 1247 RVO und § 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF) umschrieben hatten (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10 mwN; SozR 3-2600 § 44 Nr. 10) .

    Konkret gilt: Hat wie hier der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm möglich sein müssen - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10 S 30; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 53 S 106, Nr. 56 S 111; Senatsurteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R - Juris RdNr 21) .

    Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (zB Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10 S 30 f) .

  • BSG, 19.11.1997 - 5 RJ 16/97

    Angebot berufsfördernder Leistungen durch den Rentenversicherungsträger

    Auszug aus BSG, 12.12.2011 - B 13 R 21/10 R
    Dies genüge der Rechtsprechung des BSG, um ausreichende Mobilität des Versicherten herzustellen (Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 44 Nr. 10; Senatsurteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R) .

    Diese Kriterien hat das BSG zum Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit entwickelt, wie ihn § 1247 RVO und § 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF) umschrieben hatten (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10 mwN; SozR 3-2600 § 44 Nr. 10) .

    a) Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Beseitigung der rentenrechtlichen Wegeunfähigkeit möglich, wenn der Rentenversicherungsträger durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine ausreichende Mobilität des Versicherten wiederherstellt (vgl BSG SozR 3-2600 § 44 Nr. 10 S 38; Senatsurteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R - Juris RdNr 23) .

  • SG Berlin, 08.01.2008 - S 6 R 1224/06
    Auszug aus BSG, 12.12.2011 - B 13 R 21/10 R
    Dass diese Verfahrensweise lediglich dazu führe, einen bestehenden Rentenanspruch auszuhöhlen, folge aus der Entscheidung des SG Berlin vom 8.1.2008 (S 6 R 1224/06 - Juris RdNr 21) .

    Bei der Prüfung, ob die Beklagte die Mobilität des Versicherten wiederhergestellt hat (zu den Anforderungen vgl Senatsurteil vom 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) , kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, ob ein Arbeitsverhältnis bereits besteht oder zumindest konkret in Aussicht gestellt ist (so aber Sächsisches LSG vom 21.1.2003 - L 5 RJ 190/01; dem folgend SG Berlin vom 8.1.2008 - S 6 R 1224/06, beide in Juris) .

  • BSG, 26.01.1983 - 1 RA 11/82

    Beanstandung eines Beitrages - Rentenversicherung - Bescheid - Verwaltungsakt

    Auszug aus BSG, 12.12.2011 - B 13 R 21/10 R
    Andererseits kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Erklärung in der konkreten Situation der mündlichen Verhandlung vor dem SG - nach dem "wirklichen Willen" (§ 133 BGB) der Beklagten, soweit aus dem Empfängerhorizont erkennbar (vgl BSG vom 26.1.1983 - 1 RA 11/82 - Juris RdNr 15, insoweit nicht in SozR 1300 § 31 Nr. 3 abgedruckt) - anders zu verstehen war, als es ihr Wortlaut nahelegt.
  • BSG, 29.07.1993 - 11/9b RAr 27/92

    Kraftfahrzeughilfe - besondere Härte - Betriebs- und Unterhaltungskosten des Kfz

    Auszug aus BSG, 12.12.2011 - B 13 R 21/10 R
    Denn möglich ist auch, dass die Übernahme von Taxikosten ohne Eigenbeteiligung für den Hin- und Rückweg zum Arbeitsplatz so lange zugesichert werden sollte, bis die Beklagte nach Begründung einer dauerhaften Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der dann gegebenen individuellen, wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten über Leistungen nach der KfzHV (§ 2 Abs. 1) unter Festlegung eines ggf zu tragenden Eigenanteils (vgl dazu BSG SozR 3-5765 § 9 Nr. 2) oder über Zuschüsse zu den Beförderungskosten nach der Härtefallregelung (§ 9 KfzHV; vgl BSG SozR 4-5765 § 9 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 56 Nr. 10) endgültig entscheiden würde.
  • BSG, 27.09.1994 - 10 RAr 1/93

    Konkursausfallgeld - Zahlung - Anhörung - Abfindungsvergleich

    Auszug aus BSG, 12.12.2011 - B 13 R 21/10 R
    Dies ist keine Tatsachenfeststellung, sondern eine (fehlerhafte) Rechtsanwendung, weil das LSG die von ihm selbst festgestellten Umstände nicht vollständig verwertet hat (s hierzu BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 10 S 47) .
  • BSG, 20.02.2002 - B 11 AL 60/01 R

    Berufliche Rehabilitation - Kraftfahrzeughilfe - Zuschuss zu den

    Auszug aus BSG, 12.12.2011 - B 13 R 21/10 R
    Denn möglich ist auch, dass die Übernahme von Taxikosten ohne Eigenbeteiligung für den Hin- und Rückweg zum Arbeitsplatz so lange zugesichert werden sollte, bis die Beklagte nach Begründung einer dauerhaften Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der dann gegebenen individuellen, wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten über Leistungen nach der KfzHV (§ 2 Abs. 1) unter Festlegung eines ggf zu tragenden Eigenanteils (vgl dazu BSG SozR 3-5765 § 9 Nr. 2) oder über Zuschüsse zu den Beförderungskosten nach der Härtefallregelung (§ 9 KfzHV; vgl BSG SozR 4-5765 § 9 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 56 Nr. 10) endgültig entscheiden würde.
  • BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 34/06 R

    Teilhabe am Arbeitsleben - Kraftfahrzeughilfe - Mietkosten für Pkw-Stellplatz -

  • LSG Sachsen, 21.01.2003 - L 5 RJ 190/01

    Verschlossener Arbeitsmarkt bei Wegeunfähigkeit des Versicherten

  • BSG, 18.07.1989 - 10 RKg 22/88

    Rente wegen Erwerbsminderung - Wegefähigkeit - verschlossener Arbeitsmarkt -

  • BSG, 09.12.2010 - B 13 R 83/09 R

    Leistungen zur Teilhabe - Arbeitsleben - Kraftfahrzeug - Kfz-Hilfe - Zuschuss -

  • BSG, 13.07.1988 - 4a RJ 57/87

    Zur Frage eines verschlossenen Arbeitsmarktes bei stark eingeschränkter

  • BSG, 30.11.1965 - 4 RJ 101/62

    Beurteilung der Berufsunfähigkeit - Gehbehinderter - Zumutbarkeit der

  • BSG, 16.11.1993 - 4 RA 22/93

    Behinderungsbedingte Kfz-Zusatzausstattung Verpflichtungsklage - Ermessen

  • BSG, 14.12.1994 - 4 RA 42/94

    Ermessensausübung bei Rehabilitationsleistungen - Kfz-Hilfe

  • BSG, 19.12.1996 - GS 2/95

    Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten bei der Erwerbsunfähigkeit älterer

  • BSG, 23.02.2000 - B 5 RJ 8/99 R

    Keine medizinische Leistungen zur Rehabilitation für EU-Rentenbezieher in

  • BSG, 28.08.2002 - B 5 RJ 12/02 R

    Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Geh- bzw Wegefähigkeit -

  • BSG, 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R

    Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss - Erstattungsanspruch

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 44/06 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfmethode der eingeschränkten Einzelfallprüfung -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2009 - L 10 R 270/08

    Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Wegefähigkeit - Behebung des

  • BSG, 27.02.1980 - 1 RJ 32/79

    Anwendung des Begriffs deutscher Volkszugehöriger aus § 6 BVFG im

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Damit standen Art, Dauer, Umfang und Durchführung der Rehabilitationsleistung, dh welche Leistungen in Betracht kommen (§ 13 Abs. 1 S 1 SGB VI) , grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Leistungsträgers (BSGE 85, 298, 300 = SozR 3-2600 § 10 Nr. 2 S 3; BSG SozR 3-5765 § 10 Nr. 1 S 3 f; BSG SozR 3-1200 § 39 Nr. 1 S 3 f; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 3 RdNr 35; BSG SozR 4-5765 § 7 Nr. 1 RdNr 11; BSG Urteil vom 12.12.2011 - B 13 R 21/10 R - Juris RdNr 27; stRspr) .
  • BSG, 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R

    Eingeschränkte Wegefähigkeit - Angebot von Leistungen zur beruflichen

    Diese Maßstäbe gelten für den Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) unverändert fort (vgl BSG vom 28.8.2002 - B 5 RJ 12/02 R - Juris RdNr 12; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 8 RdNr 15; Senatsurteil vom 12.12.2011 - B 13 R 21/10 R - Juris) .
  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2016 - L 13 R 2903/14

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - eingeschränktes Sehvermögen -

    Wer aufgrund eines eingeschränkten Sehvermögens die üblichen Wegstrecken (vgl. BSG, Urteil v. 12. Dezember 2011, B 13 R 21/10 R, Juris) nur unter einer besonderen Gefahr zurücklegen kann, ist erwerbsgemindert (vgl. BSG, Urteil v. 12. Dezember 2006, B 13 R 27/06 R, Juris).

    Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011, B 13 R 21/10 R, Juris).

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