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   BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 4/12 R   

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BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 4/12 R (https://dejure.org/2012,46398)
BSG, Entscheidung vom 12.12.2012 - B 6 KA 4/12 R (https://dejure.org/2012,46398)
BSG, Entscheidung vom 12. Dezember 2012 - B 6 KA 4/12 R (https://dejure.org/2012,46398)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Vertragsarztrecht; Angelegenheiten der Vertragsärzte; Angelegenheiten der Vertragszahnärzte

  • matzen-partner.de (Kurzinformation)

    Kein genereller Ausschluss von Krankenhäusern bei der Vergütung von Zusatzpauschalen für ambulante Notfälle

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Notfalldienst - Zusatzpauschale braucht neue Regelung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 31/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - keine geringere Vergütung ambulanter

    Auszug aus BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 4/12 R
    Zwar sind Versicherte nicht verpflichtet, vorrangig den organisierten Notfalldienst der KÄVen in Anspruch zu nehmen (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 20 - unter Verweis auf BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 3 RdNr 20) .

    Sie sind mithin grundsätzlich so zu vergüten, als ob sie von zugelassenen Vertragsärzten erbracht worden wären (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 15) .

    Der Vergütungsanspruch der Krankenhäuser oder Nichtvertragsärzte für Notfallbehandlungen darf gegenüber dem Vergütungsniveau der Vertragsärzte nur dann reduziert oder im Umfang eingeschränkt werden, wenn dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (BSG SozR 3-2500 § 120 Nr. 7 S 37 f; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 18, 21) .

    Auch eine mittelbare Schlechterstellung von Notfallleistungen im Krankenhaus gegenüber vergleichbaren Leistungen von Vertragsärzten durch Regelungen der Honorarverteilung hat der Senat in diesem Zusammenhang nicht gebilligt (vgl BSG SozR 3-2500 § 115 Nr. 1 S 4 f; s auch BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 15 und BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 18) , sondern lediglich eine an die gesetzliche Regelung des § 120 Abs. 3 Satz 2 SGB V anknüpfende pauschale Honorarminderung in Höhe von 10 % für Notfallleistungen öffentlich geförderter Krankenhäuser akzeptiert (s die Nachweise in BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 18) .

    Dem Argument, nur die im organisierten Notfalldienst tätigen Ärzte hätten zusätzlichen Organisationsaufwand und ggf weitere Kosten, ist der Senat bereits entgegen getreten (vgl BSG SozR 3-2500 § 120 Nr. 7 S 38; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 19) .

    Die Situation in den Notfallambulanzen der Krankenhäuser unterscheidet sich insoweit nicht wesentlich von denen des organisierten Notfalldienstes der niedergelassenen Ärzte (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 19) .

    Der Gesichtspunkt, dass nur die Vertragsärzte die Kosten für Organisation und Durchführung des ärztlichen Notfalldienstes zu tragen haben, vermag eine privilegierte Vergütung von deren Notfallleistungen nicht zu rechtfertigen (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 18; bekräftigt durch BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 20; aA allerdings noch BSG Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 59/94 - mwN = USK 95125) .

    Dass eine Besserstellung der Vergütung von Vertragsärzten zur Stärkung des Anreizes für die Teilnahme am Notdienst kein sachgerechtes Differenzierungskriterium darstellt, hat der Senat ebenfalls bereits entschieden (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 20; bekräftigt durch BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 20) .

    Die Steigerung der Motivation zur Erfüllung einer ohnehin bestehenden Verpflichtung ist kein sachlicher Grund für eine Vergütungsprivilegierung, zumal auch die Krankenhäuser im Rahmen ihres Versorgungsauftrags zur Durchführung von Notfallbehandlungen verpflichtet sein können (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 20).

    Nicht gebilligt hat das BSG schließlich das ordnungspolitische Ziel, einer Inanspruchnahme von Krankenhäusern für Notfallbehandlungen entgegenzuwirken (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 20) .

    Daher ist zunächst dem BewA als Normgeber des EBM-Ä Gelegenheit zu einer gesetzeskonformen Neuregelung zu geben (vgl BSGE 83, 218, 223 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 21 S 113 f; speziell zur Notfallvergütung: BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 21-22 sowie BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 29; vgl auch BVerfG Beschluss vom 22.10.2004 - 1 BvR 550/04 ua - SozR 4-2500 § 87 Nr. 6 RdNr 20) .

  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 46/07 R

    Ambulante Notfallbehandlung - keine unterschiedliche Vergütung zwischen

    Auszug aus BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 4/12 R
    Das Verfahren vor dem SG leidet nicht unter dem von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel der Beiladung des BewA (s BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 3 RdNr 6) oder der ihn tragenden Institutionen (s hierzu BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 5 RdNr 6; speziell zu Notfallambulanzen: BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 12 f) .

    Aus der Zuordnung dieser Notfallleistungen zur vertragsärztlichen Versorgung folgt nach der Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 3-2500 § 120 Nr. 7 S 37; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 2 RdNr 5 f; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 18; BSGE 102, 134 = SozR 4-2500 § 295 Nr. 2, RdNr 14) , dass sich die Honorierung dieser Behandlungen nach den Grundsätzen richtet, die für die Leistungen der Vertragsärzte und der zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Personen und Institutionen gelten.

    Der Vergütungsanspruch der Krankenhäuser oder Nichtvertragsärzte für Notfallbehandlungen darf gegenüber dem Vergütungsniveau der Vertragsärzte nur dann reduziert oder im Umfang eingeschränkt werden, wenn dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (BSG SozR 3-2500 § 120 Nr. 7 S 37 f; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 18, 21) .

    Auch eine mittelbare Schlechterstellung von Notfallleistungen im Krankenhaus gegenüber vergleichbaren Leistungen von Vertragsärzten durch Regelungen der Honorarverteilung hat der Senat in diesem Zusammenhang nicht gebilligt (vgl BSG SozR 3-2500 § 115 Nr. 1 S 4 f; s auch BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 15 und BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 18) , sondern lediglich eine an die gesetzliche Regelung des § 120 Abs. 3 Satz 2 SGB V anknüpfende pauschale Honorarminderung in Höhe von 10 % für Notfallleistungen öffentlich geförderter Krankenhäuser akzeptiert (s die Nachweise in BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 18) .

    Die gerichtliche Überprüfung ist daher im Wesentlichen darauf beschränkt, ob der Ausschuss den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten oder seine Bewertungskompetenz missbräuchlich ausgenutzt hat (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 5 S 23; BSGE 78, 98, 107 = SozR aaO Nr. 12 S 43; BSGE 79, 239, 245 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 14 S 53; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 86; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 16) .

    Insoweit kommt auch das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab in Betracht, und zwar dann, wenn eine Regelung des EBM-Ä eine Vergütung nur einer Arztgruppe gewährt, obgleich die Leistung auch von anderen Arztgruppen erbracht wird bzw erbracht werden kann (vgl BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 5 S 23 f betr Vergütung von Anästhesieleistungen nur für Anästhesisten; BSGE 83, 218, 220 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 21 S 109 betr Vergütung für Rheumatologen) oder wenn die gleiche Leistung zwar für verschiedene medizinische Leistungserbringer dem Grunde nach abrechenbar ist, in Abhängigkeit vom jeweiligen Behandlerstatus aber unterschiedlich bewertet wird (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 16 ff betr die unterschiedliche Bewertung von Notfallleistungen ).

    (1) Der BewA hat in Reaktion auf das Senatsurteil vom 17.9.2008 (SozR 4-2500 § 75 Nr. 8) , mit dem die bisherige Regelung wegen einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Krankenhausambulanzen beanstandet worden war, die Notfallvergütungen für die Zeit ab 1.1.2008 neu geregelt.

    Der Gesichtspunkt, dass nur die Vertragsärzte die Kosten für Organisation und Durchführung des ärztlichen Notfalldienstes zu tragen haben, vermag eine privilegierte Vergütung von deren Notfallleistungen nicht zu rechtfertigen (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 18; bekräftigt durch BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 20; aA allerdings noch BSG Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 59/94 - mwN = USK 95125) .

    Dass eine Besserstellung der Vergütung von Vertragsärzten zur Stärkung des Anreizes für die Teilnahme am Notdienst kein sachgerechtes Differenzierungskriterium darstellt, hat der Senat ebenfalls bereits entschieden (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 20; bekräftigt durch BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 20) .

    Daher ist zunächst dem BewA als Normgeber des EBM-Ä Gelegenheit zu einer gesetzeskonformen Neuregelung zu geben (vgl BSGE 83, 218, 223 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 21 S 113 f; speziell zur Notfallvergütung: BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 21-22 sowie BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 29; vgl auch BVerfG Beschluss vom 22.10.2004 - 1 BvR 550/04 ua - SozR 4-2500 § 87 Nr. 6 RdNr 20) .

  • BSG, 20.12.1995 - 6 RKa 25/95

    Abrechnungsfähigkeit der Beratungsleistungen für ambulante Notfallbehandlungen

    Auszug aus BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 4/12 R
    (1) Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl ua BSG SozR 3-2500 § 120 Nr. 7 S 37; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 2 RdNr 5 f; BSGE 102, 134 = SozR 4-2500 § 295 Nr. 2, RdNr 14) entschieden hat, werden die in Notfällen von Nichtvertragsärzten und Krankenhäusern erbrachten Notfallleistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durchgeführt und sind aus der Gesamtvergütung zu honorieren.

    Aus der Zuordnung dieser Notfallleistungen zur vertragsärztlichen Versorgung folgt nach der Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 3-2500 § 120 Nr. 7 S 37; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 2 RdNr 5 f; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 18; BSGE 102, 134 = SozR 4-2500 § 295 Nr. 2, RdNr 14) , dass sich die Honorierung dieser Behandlungen nach den Grundsätzen richtet, die für die Leistungen der Vertragsärzte und der zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Personen und Institutionen gelten.

    Der Vergütungsanspruch der Krankenhäuser oder Nichtvertragsärzte für Notfallbehandlungen darf gegenüber dem Vergütungsniveau der Vertragsärzte nur dann reduziert oder im Umfang eingeschränkt werden, wenn dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (BSG SozR 3-2500 § 120 Nr. 7 S 37 f; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 18, 21) .

    Dem Argument, nur die im organisierten Notfalldienst tätigen Ärzte hätten zusätzlichen Organisationsaufwand und ggf weitere Kosten, ist der Senat bereits entgegen getreten (vgl BSG SozR 3-2500 § 120 Nr. 7 S 38; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 19) .

  • BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R

    Krankenversicherung - Weitergabe von Patientendaten durch Leistungserbringer -

    Auszug aus BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 4/12 R
    Gegenstand der Abrechnungsprüfung ist auch die Abrechnung von Notfallbehandlungen, die durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Krankenhäuser erbracht werden, da infolge der Gleichstellung der in Notfällen tätigen Krankenhäuser mit Vertragsärzten die für die Abrechnung maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsarztrechts insoweit entsprechend gelten (BSGE 102, 134 = SozR 4-2500 § 295 Nr. 2, RdNr 14) .

    (1) Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl ua BSG SozR 3-2500 § 120 Nr. 7 S 37; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 2 RdNr 5 f; BSGE 102, 134 = SozR 4-2500 § 295 Nr. 2, RdNr 14) entschieden hat, werden die in Notfällen von Nichtvertragsärzten und Krankenhäusern erbrachten Notfallleistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durchgeführt und sind aus der Gesamtvergütung zu honorieren.

    Aus der Zuordnung dieser Notfallleistungen zur vertragsärztlichen Versorgung folgt nach der Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 3-2500 § 120 Nr. 7 S 37; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 2 RdNr 5 f; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 18; BSGE 102, 134 = SozR 4-2500 § 295 Nr. 2, RdNr 14) , dass sich die Honorierung dieser Behandlungen nach den Grundsätzen richtet, die für die Leistungen der Vertragsärzte und der zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Personen und Institutionen gelten.

  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 73/04 R

    Kein Anspruch auf Teilnahme nicht niedergelassener Ärzte am organisierten

    Auszug aus BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 4/12 R
    Somit entspricht es der Entscheidung des Gesetzgebers, den KÄVen (bzw berufsrechtlich den Ärztekammern) und nicht den Krankenhäusern die Verpflichtung zur Gewährleistung eines Notdienstes im Rahmen der ambulanten Versorgung außerhalb der Sprechstundenzeiten zuzuweisen (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 3 RdNr 26) .

    Zwar sind Versicherte nicht verpflichtet, vorrangig den organisierten Notfalldienst der KÄVen in Anspruch zu nehmen (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 20 - unter Verweis auf BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 3 RdNr 20) .

    Die Durchführung von Hausbesuchen ist Teil der ärztlichen - insbesondere hausärztlichen - Versorgung; der Gesetzgeber hat die Teilnahme am Notdienst als Annex zur Niederlassung in eigener Praxis ausgestaltet (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 3 RdNr 22) .

  • BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 18/91

    Zuschlag - Ambulant - Anästhesie - Arzt

    Auszug aus BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 4/12 R
    Die gerichtliche Überprüfung ist daher im Wesentlichen darauf beschränkt, ob der Ausschuss den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten oder seine Bewertungskompetenz missbräuchlich ausgenutzt hat (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 5 S 23; BSGE 78, 98, 107 = SozR aaO Nr. 12 S 43; BSGE 79, 239, 245 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 14 S 53; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 86; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 16) .

    Insoweit kommt auch das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab in Betracht, und zwar dann, wenn eine Regelung des EBM-Ä eine Vergütung nur einer Arztgruppe gewährt, obgleich die Leistung auch von anderen Arztgruppen erbracht wird bzw erbracht werden kann (vgl BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 5 S 23 f betr Vergütung von Anästhesieleistungen nur für Anästhesisten; BSGE 83, 218, 220 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 21 S 109 betr Vergütung für Rheumatologen) oder wenn die gleiche Leistung zwar für verschiedene medizinische Leistungserbringer dem Grunde nach abrechenbar ist, in Abhängigkeit vom jeweiligen Behandlerstatus aber unterschiedlich bewertet wird (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 16 ff betr die unterschiedliche Bewertung von Notfallleistungen ).

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 9/98 R

    Beschränkung - Abrechenbarkeit - vertragsärztliche Leistung -Honorarpolitik -

    Auszug aus BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 4/12 R
    Insoweit kommt auch das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab in Betracht, und zwar dann, wenn eine Regelung des EBM-Ä eine Vergütung nur einer Arztgruppe gewährt, obgleich die Leistung auch von anderen Arztgruppen erbracht wird bzw erbracht werden kann (vgl BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 5 S 23 f betr Vergütung von Anästhesieleistungen nur für Anästhesisten; BSGE 83, 218, 220 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 21 S 109 betr Vergütung für Rheumatologen) oder wenn die gleiche Leistung zwar für verschiedene medizinische Leistungserbringer dem Grunde nach abrechenbar ist, in Abhängigkeit vom jeweiligen Behandlerstatus aber unterschiedlich bewertet wird (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 16 ff betr die unterschiedliche Bewertung von Notfallleistungen ).

    Daher ist zunächst dem BewA als Normgeber des EBM-Ä Gelegenheit zu einer gesetzeskonformen Neuregelung zu geben (vgl BSGE 83, 218, 223 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 21 S 113 f; speziell zur Notfallvergütung: BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 21-22 sowie BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 29; vgl auch BVerfG Beschluss vom 22.10.2004 - 1 BvR 550/04 ua - SozR 4-2500 § 87 Nr. 6 RdNr 20) .

  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 51/02 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Krankenhaus - Nicht-Vertragsarzt - Abzug eines

    Auszug aus BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 4/12 R
    (1) Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl ua BSG SozR 3-2500 § 120 Nr. 7 S 37; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 2 RdNr 5 f; BSGE 102, 134 = SozR 4-2500 § 295 Nr. 2, RdNr 14) entschieden hat, werden die in Notfällen von Nichtvertragsärzten und Krankenhäusern erbrachten Notfallleistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durchgeführt und sind aus der Gesamtvergütung zu honorieren.

    Aus der Zuordnung dieser Notfallleistungen zur vertragsärztlichen Versorgung folgt nach der Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 3-2500 § 120 Nr. 7 S 37; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 2 RdNr 5 f; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 18; BSGE 102, 134 = SozR 4-2500 § 295 Nr. 2, RdNr 14) , dass sich die Honorierung dieser Behandlungen nach den Grundsätzen richtet, die für die Leistungen der Vertragsärzte und der zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Personen und Institutionen gelten.

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 4/12 R
    Regelungen des EBM-Ä, bei denen es sich um untergesetzliche Rechtsnormen in der Form der Normsetzungsverträge handelt (stRspr des BSG, vgl BSGE 81, 86, 89 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 84; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 64 ff) , müssen mit höherrangigem Recht im Einklang stehen; insbesondere dürfen sie weder unmittelbar noch mittelbar gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

    Die gerichtliche Überprüfung ist daher im Wesentlichen darauf beschränkt, ob der Ausschuss den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten oder seine Bewertungskompetenz missbräuchlich ausgenutzt hat (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 5 S 23; BSGE 78, 98, 107 = SozR aaO Nr. 12 S 43; BSGE 79, 239, 245 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 14 S 53; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 86; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 16) .

  • BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 59/94

    Rechtmäßigkeit ärztlicher Honorarbescheide; Sachliche Rechtfertigung für eine

    Auszug aus BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 4/12 R
    Der Gesichtspunkt, dass nur die Vertragsärzte die Kosten für Organisation und Durchführung des ärztlichen Notfalldienstes zu tragen haben, vermag eine privilegierte Vergütung von deren Notfallleistungen nicht zu rechtfertigen (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 18; bekräftigt durch BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 20; aA allerdings noch BSG Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 59/94 - mwN = USK 95125) .
  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 51/95

    Nichtanwendbarkeit von § 96 Abs. 1 SGG , Begrenzung der für

  • BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 31/95

    Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses bei der Aufnahme von neuen

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97

    Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Budgetierung von Gesprächs- und

  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 33/00 R

    Dreiseitiger Vertrag nach § 115 SGB 5 - Notfallbehandlung - Vergütungsregelung -

  • BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01

    Rechtsanwaltsgebühren Ost

  • BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 528/04

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch Kürzung

  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97

    Verstoß gegen den sich aus GG Art 3 Abs 2 ergebenden Halbteilungsgrundsatz durch

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99

    Gerichtsgebühr für Dauerpflegschaft, die sich auf Personensorge beschränkt, darf

  • BVerfG, 01.09.2005 - 1 BvR 361/99

    Verfassungsbeschwerde über den Anspruch eines in Polen lebenden Versicherten mit

  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 37/02 R

    Streitverfahren über Gültigkeit einer Regelung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab

  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 19/03 R

    Vertrags (zahn) arzt - keine notwendige Beiladung bei Richtigstellungsbegehren

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten

  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 12/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Vergütungspauschale des ärztlichen

    (6) Auch zu dem von der Beklagten vorgebrachten Argument, dass mit der höheren Vergütung von Notfallbehandlungen im organisierten Notdienst ein Anreiz für die Teilnahme niedergelassener Ärzte am organisierten Notdienst gesetzt werden solle, hat der Senat bereits in einer Reihe von Entscheidungen Stellung genommen und im Einzelnen dargelegt, dass es sich dabei nicht um einen sachlichen Grund für eine Privilegierung handelt (BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 3/12 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 13 RdNr 41; BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 4/12 R - Juris RdNr 41; BSG Urteil vom 6.9.2006 - B 6 KA 31/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 20; BSG Urteil vom 17.9.2008 - B 6 KA 46/07 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 20; vgl auch BSG Urteil vom 25.1.2017 - B 6 KA 2/16 R - Juris RdNr 40 - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .
  • LSG Bayern, 16.12.2015 - L 12 KA 209/14

    Vergütung von ambulanten Notfallbehandlungen im Krankenhaus - Erfolgreiche

    Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21.10.2014 geltend gemacht, dass die Rechtsprechung des BSG mit Urteilen vom 02.07.2014, Az.: B 6 KA 30/13 R, vom 12.12.2012, Az.: B 6 KA 4/12 R und BSGE 102, 134 das Klagebegehren voll umfänglich stützen würde.

    Auch eine mittelbare Schlechterstellung von Notfallleistungen im Krankenhaus gegenüber vergleichbaren Leistungen von Vertragsärzten durch Regelungen der Honorarverteilung habe das BSG nicht gebilligt (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2012, Az.: B 6 KA 4/12 R).

  • BSG, 13.08.2014 - B 6 KA 46/13 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Mängelgutachten - Zulässigkeit der

    In Betracht kommt hier allein eine inzidente Kontrolle, die sich jedoch auf die Vereinbarkeit der normativ wirkenden Teile des Vertrages mit höherrangigem Recht beschränkt (vgl nur BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 13 RdNr 26; BSG, Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 4/12 R - Juris RdNr 26; vgl auch BSG, Urteil vom 19.2.2014 - B 6 KA 38/12 R - Juris RdNr 23, s auch RdNr 46, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen).
  • SG Düsseldorf, 25.11.2015 - S 2 KA 153/15

    Anspruch eines Krankenhausbetreibers auf Nachvergütung von Notfallleistungen nach

    Auch diese hat das BSG für rechtswidrig erkannt (Urteile vom 12.12.2012 - B 6 KA 3/12 R und B 6 KA 4/12 R -).

    Insofern hat das BSG jedoch in seinen Urteilen vom 12.12.2012 - B 6 KA 3/12 R und B 6 KA 4/12 R - (jeweils RdNr. 13) ausgeführt, zwar habe die Beklagte vordergründig zu Recht die von dem klagenden Krankenhaus abgerechneten Leistungen nach Nr. 01211, Nr. 01215, Nr. 01217 und Nr. 01219 EBM 2008 richtig gestellt - d.h. unvergütet gelassen -, weil die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt würden.

    Soweit die sachlich-rechnerischen Berichtigungen in den vom BSG am 12.12.2012 entschiedenen Fällen - B 6 KA 3/12 R und B 6 KA 4/12 R - jeweils in den Honorarbescheiden und nicht in getrennten Bescheiden verfügt worden sind, bedeutet das nicht, dass auch vorliegend die Honorarbescheide hätten angefochten werden müssen.

  • BSG, 13.08.2014 - B 6 KA 5/14 R

    Kassenzahnärztliche Versorgung - Übernahme der Kosten eines Mängelgutachtens im

    In Betracht kommt hier allein eine inzidente Kontrolle, die sich jedoch auf die Vereinbarkeit der normativ wirkenden Teile des Vertrages mit höherrangigem Recht beschränkt (vgl nur BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 13 RdNr 26; BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 4/12 R - Juris RdNr 26; vgl auch BSG Urteil vom 19.2.2014 - B 6 KA 38/12 R - Juris RdNr 23, s auch RdNr 46, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 135 Nr. 20 vorgesehen) .
  • BSG, 16.05.2018 - B 6 KA 3/18 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Bewertungsausschuss - Rechtsprechung des BSG zur

    Nachdem das BSG mit Urteilen vom 12.12.2012 (B 6 KA 3/12 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 13 und B 6 KA 4/12 R - Juris) entschieden hatte, dass der Ausschluss der Krankenhäuser von der Abrechnung der die Besuchsbereitschaft betreffenden GOP rechtswidrig sei, beantragte die Klägerin am 29.11.2013 eine Änderung der Honorarbescheide für die streitbefangenen Quartale zu ihren Gunsten.
  • SG Düsseldorf, 02.05.2012 - S 2 KA 154/08

    Vertragsarztangelegenheiten

    Krankenhäuser nehmen somit nicht am organisierten Notfalldienst teil und fallen deshalb nicht unter die verpflichtenden Regelungen der NFD-O. Soweit die Feststellung der Besuchsbereitschaft daher nicht pauschal im Rahmen der Notfalldienstordnung, sondern gesondert durch positiven Bescheid der Beklagten ausgesprochen wird, hat die Ungleichbehandlung sachliche Gründe und verstößt damit nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (so auch SG Stuttgart, Urteil vom 23.08.2011 - S 10 KA 418/10 - (rechtskräftig); SG Magdeburg, Urteile vom 02.11.2011 - S 1 KA 33/09 (Revision anhängig unter B 6 KA 4/12 R) - und - S 1 KA 59/09 (Revision anhängig unter B 6 KA 3/12 R) - insoweit auch SG Hamburg, Urteil vom 26.10.2011 - S 27 KA 132/08 (Berufung anhängig unter L 1 KA 61/11 LSG Hamburg) -).
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