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   BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R   

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https://dejure.org/2013,35748
BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R (https://dejure.org/2013,35748)
BSG, Entscheidung vom 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R (https://dejure.org/2013,35748)
BSG, Entscheidung vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 14/13 R (https://dejure.org/2013,35748)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • lexetius.com

    Anspruch auf Erstattung von vorläufig gezahlten Sozialleistungen gegenüber einem anderen Träger - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Zuständigkeitsklärung

  • openjur.de

    Erstattungsstreit zwischen Rehabilitationsträgern; Zuständigkeitsklärung; Weiterleitung des Rehabilitationsantrags nach Verneinung der Zuständigkeit; kein Anspruch des erstangegangenen Rehabilitationsträgers bei späterer Leistung; Ausnahmefall; Leistung zur Teilhabe am ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 102 Abs 1 SGB 10, § 102 Abs 2 SGB 10, § 105 SGB 10, § 14 Abs 4 S 1 SGB 9, § 14 Abs 4 S 3 SGB 9
    Erstattungsstreit zwischen Rehabilitationsträgern - Zuständigkeitsklärung - Weiterleitung des Rehabilitationsantrags nach Verneinung der Zuständigkeit - kein Anspruch des erstangegangenen Rehabilitationsträgers bei späterer Leistung - Ausnahmefall - Leistung zur Teilhabe ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Erstattungsstreit zwischen Rehabilitationsträgern - Zuständigkeitsklärung - Weiterleitung des Rehabilitationsantrags nach Verneinung der Zuständigkeit - kein Anspruch des erstangegangenen Rehabilitationsträgers bei späterer Leistung - Leistung zur Teilhabe am ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Erstattung von vorläufig gezahlten Sozialleistungen gegenüber einem anderen Träger

  • rewis.io

    Erstattungsstreit zwischen Rehabilitationsträgern - Zuständigkeitsklärung - Weiterleitung des Rehabilitationsantrags nach Verneinung der Zuständigkeit - kein Anspruch des erstangegangenen Rehabilitationsträgers bei späterer Leistung - Ausnahmefall - Leistung zur Teilhabe ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Erstattung von vorläufig gezahlten Sozialleistungen gegenüber einem anderen Träger

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anspruch eines Rehabilitationsträgers nach Weiterleitung eines Reha-Antrags wegen Verneinung der eigenen Zuständigkeit

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anspruch eines Rehabilitationsträgers nach Weiterleitung eines Reha-Antrags wegen Verneinung der eigenen Zuständigkeit

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG werden die allgemeinen Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff SGB X durch die Erstattungsregelung des § 14 Abs. 4 S 1 SGB IX als "lex specialis" regelmäßig verdrängt bzw den speziellen Anforderungen des § 14 SGB IX angepasst (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 36 RdNr 11; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 10 RdNr 11; BSGE 98, 267, 270 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4) .

    Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn der erstangegangene Träger seine Zuständigkeit geprüft und bejaht hat, kann er im Nachhinein zur Korrektur im Rahmen der Erstattung berechtigt sein, wenn er seine Zuständigkeit irrtümlich bejaht hat (BSGE 98, 267, 273 f = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4) .

    Gegenüber diesem muss der behinderte Mensch - ggf im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - tätig werden, wobei sich die in § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX geregelte Zuständigkeit im Außenverhältnis des behinderten Menschen und des jeweiligen Rehabilitationsträgers auf alle Rechtsgrundlagen des Sozialgesetzbuchs erstreckt, die überhaupt in dieser Bedarfssituation als Rehabilitationsleistung für behinderte Menschen vorgesehen sind (BSGE 98, 267, 270 = SozR 4-3200 § 14 Nr. 4) .

  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 9/09 R

    Zuständigkeit für die Gewährung einer stationären Reha-Maßnahme; Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG werden die allgemeinen Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff SGB X durch die Erstattungsregelung des § 14 Abs. 4 S 1 SGB IX als "lex specialis" regelmäßig verdrängt bzw den speziellen Anforderungen des § 14 SGB IX angepasst (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 36 RdNr 11; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 10 RdNr 11; BSGE 98, 267, 270 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4) .

    § 14 Abs. 4 S 1 SGB IX bestimmt: "Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften." Die Regelung berücksichtigt die Situation des zweitangegangenen Trägers und begründet einen Ausgleich darauf, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger - bei Vorliegen eines entsprechenden Bedarfs - die erforderlichen Rehabilitationsmaßnahmen selbst dann - auch nach anderen Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs - erbringen muss, wenn er der Auffassung ist, hierfür nicht zuständig zu sein (BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 10 RdNr 11) .

  • BSG, 13.05.2009 - B 4 AS 58/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Freibetrag für

    Auszug aus BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R
    Soweit sich das LSG darauf stützt, dass das Bestehen einer Behinderung "zwischen den Beteiligten nicht streitig" sei, entbindet ein derartiges "Unstreitigstellen" das Gericht grundsätzlich nicht von weiteren Sachaufklärungen und Darlegungen dazu, welchen Streitstoff es nach eigener Überzeugungsbildung für maßgebend hält (BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 109/11 R - juris RdNr 26; BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 13, RdNr 12) .
  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der

    Auszug aus BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R
    Soweit sich das LSG darauf stützt, dass das Bestehen einer Behinderung "zwischen den Beteiligten nicht streitig" sei, entbindet ein derartiges "Unstreitigstellen" das Gericht grundsätzlich nicht von weiteren Sachaufklärungen und Darlegungen dazu, welchen Streitstoff es nach eigener Überzeugungsbildung für maßgebend hält (BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 109/11 R - juris RdNr 26; BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 13, RdNr 12) .
  • BSG, 25.06.2008 - B 11b AS 19/07 R

    Arbeitslosengeld II - Ganztagesschule für Sprachbehinderte - Essensgeld für

    Auszug aus BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R
    Insofern hat der Beklagte seine Verpflichtung als iS von § 14 Abs. 2 SGB IX und § 6a S 2 SGB IX zuständiger Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II wahrgenommen, indem er - entsprechend der Regelung des § 6a SGB IX (vgl hierzu im Einzelnen: BSGE 101, 79 ff = SozR 4-3500 § 54 Nr. 1) - den Rehabilitationsantrag an die für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs und den Eingliederungsvorschlag zuständige BA weitergeleitet hat (vgl § 6a S 3 und 4 SGB IX) .
  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 42/93

    Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 - Fahrkostenzuschuß -

    Auszug aus BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R
    Ein möglicher Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Kostenerstattung wegen dessen Verpflichtung zur Erbringung der gegenüber den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII allein gleichartigen beruflichen Rehabilitationsleistungen nach § 16 Abs. 1 S 3 SGB II iVm den §§ 97 ff SGB III (vgl zum Erfordernis der vergleichbaren Leistungspflichten bei Kostenerstattungsansprüchen nach den §§ 102 ff SGB X: BSGE 74, 36, 39 = SozR 3-1300 § 104 Nr. 8) besteht hier schon deshalb nicht, weil einem Kostenerstattungsanspruch nach den §§ 102 ff SGB X in der vorliegenden Konstellation die Sonderregelung des § 14 SGB IX entgegensteht.
  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 17/05 R

    Höhe des Erstattungsanspruchs der Versorgungsverwaltung gegenüber der

    Auszug aus BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R
    Mit dem, in den Zuständigkeits- und Erstattungsgrundsätzen zum Ausdruck kommenden Zweck des § 14 SGB IX ist es im Regelfall nicht vereinbar, dem erstangegangenen Rehabilitationsträger, wenn dieser seine Zuständigkeit verneint und trotz dieser Zuständigkeitsverneinung leistet, obwohl ein anderer Rehabilitationsträger nach dem Ergebnis seiner Prüfung zuständig ist, einen Erstattungsanspruch einzuräumen (Götze in Hauck/Noftz, SGB IX, K § 14 RdNr 31, Stand 12/2012; vgl BSG SozR 4-3100 § 18c Nr. 2).
  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R

    Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Kompetenzkonflikt zwischen

    Auszug aus BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R
    Soweit der 5. Senat des BSG in Ausnahmefällen einen Erstattungsanspruch des erstangegangenen Trägers für gerechtfertigt gehalten hat, soweit sich dieser - trotz der ihm eingeräumten Prüfungs-, Ablehnungs- und Weiterleitungskompetenz - einem Leistungszwang ausgesetzt sieht, der demjenigen des zweitangegangenen Trägers vergleichbar sei (BSGE 104, 294 ff, 297 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 9) , liegt auch eine derartige Ausnahmekonstellation hier nicht vor.
  • BSG, 04.04.2019 - B 8 SO 12/17 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Die Einbindung des Jobcenters in das Rehabilitationsverfahren führt jedoch nicht dazu, dass Jobcenter - entgegen der gesetzlichen Anordnung in § 6 SGB IX - zu Rehabilitationsträgern werden (so auch Luthe in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl 2018, § 6 SGB IX RdNr 32, 34; weitergehend Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16 RdNr 361, Stand 11/18; unklar BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R - RdNr 15 f) und auch im Übrigen in das Verfahren nach § 14 SGB IX eingebunden sind.
  • BSG, 11.09.2018 - B 1 KR 6/18 R

    Erstattung von Aufwendungen für eine medizinische Rehabilitation

    Nur soweit die Prüfung des erstangegangenen Reha -Trägers innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht zu einem greifbaren Ergebnis, sondern etwa wegen einer komplizierten Rechtsproblematik zu ernstlichen Argumenten für und gegen die eigene Zuständigkeit und für und gegen die Zuständigkeit eines anderen Reha -Trägers geführt hat und deshalb der angegangene Träger im Interesse der Beschleunigung eine Weitergabe des Reha -Antrags unterlassen hat, ist Kostenerstattung nach den Grundsätzen des vorläufig leistenden Leistungsträgers zu erwägen, wie sie entsprechend § 102 SGB X in § 14 Abs. 4 S 1 SGB IX vorgesehen ist ( vgl BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 29; bejahend BSGE 104, 294 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 9, RdNr 15; eingrenzend BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R - Juris RdNr 15) .
  • BSG, 10.07.2014 - B 10 SF 1/14 R

    Kinder- und Jugendhilfe - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und

    Dementsprechend regelt § 14 Abs. 4 S 1 SGB IX einen Erstattungsanspruch, wenn nach Bewilligung der Leistungen durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 S 2 bis 4 SGB IX festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist (s zuletzt BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R - juris RdNr 13 mwN) .
  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 5335/14

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Erstattungsanspruch des unzuständigen

    Soweit nicht ein Fall vorliegt, in dem der Anspruch auf die Rehabilitationsleistung nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist, kommt zur "nachträglichen Korrektur" der irrtümlichen Bejahung seiner Zuständigkeit durch den erstangegangenen Träger im Erstattungswege nur ein Anspruch wegen nachrangiger Verpflichtung des Leistungsträgers aus § 104 SGB X in Betracht (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - juris Rdnr. 27; vgl. auch BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 44/08 R - juris Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 14/13 R - juris Rdnr. 15).
  • VG Saarlouis, 24.04.2017 - 3 K 1137/16

    Jugendhilferecht: Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine

    § 14 SGB IX enthält für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen eine für die Rehabilitationsträger abschließende Regelung, die den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im Ersten Buch Sozialgesetzbuch sowie den jeweiligen Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgeht.(Vgl. U. des 4. Senats des BSG vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R - juris: Götze in: Hauck/Noftz, SGB, 12/12, § 14 SGB IX, Rn 2, 22.) § 14 SGB IX verdrängt als lex specialis § 43 Abs. 1 SGB I, soweit es um Teilhabeleistungen geht.(BSG, U. v. 08.09.2009, B 1 KR 9/09, juris, Rn 11; U. v. 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R - juris, Rn 11; U. v. 12.12.2013, B 4 AS 14/13, juris, Rn 13; offen gelassen allerdings von BSG v. 10.07.2014 - B 10 SF 1/14 R - juris, Rn 18; Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 14 SGB IX, Rn 24; Götze in: Hauck/Noftz, SGB, 12/12, § 14 SGB IX, Rn 2; a.A. Dalichau, in: Wiegand, SGB IX, § 14, Rn 16 f., 19.).

    Ein solcher besteht nur für den gem. § 14 Abs. 1 S. 2 bis S. 4 SGB IX zweitangegangenen Leistungsträger, nicht aber für die erstangegangene Klägerin, die den Antrag vom 07.05.2014 nicht binnen der in § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX genannten Zwei-Wochen-Frist bzw. nicht gem. § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX unverzüglich danach an den Beklagten weitergeleitet hat.(Vgl. BSG, U. v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - juris; ebenso z.B. BSG, U. v. 08.09.2009, B 1 KR 9/09, juris, Rn 11; U. v. 20. Oktober 2009 - B 5 R 44/08 R -, juris, Rn 12.) Der erstangegangene Rehabilitationsträger besitzt nach dem speziellen Erstattungssystem des § 14 SGB IX keinen Erstattungsanspruch, weil er den Antrag auf eine Sozialleistung - anders als der zweitangegangene Leistungsträger - hätte weiterleiten können.(Vgl. BSG, U. v. 12.12.2013, B 4 AS 14/13, juris, Rn 13; Grube in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 102 SGB X, Rn 6.) Hat die Prüfung des erstangegangenen Rehabilitationsträgers - hier der Klägerin - innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht zu einem greifbaren Ergebnis geführt und hat der erstangegangene Träger daher im Interesse der Beschleunigung eine Weitergabe des Rehabilitationsantrags unterlassen, kommt nur eine Kostenerstattung nach den Grundsätzen des vorläufig oder nachrangig leistenden Leistungsträgers i. S. d. §§ 102 ff. SGB X in Betracht.(Vgl. BSG, U. v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - juris, Rn 29; U. vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 44/08 R -, juris, Rn 13 ff.; U. v. 12.12.2013, B 4 AS 14/13, juris, Rn 13; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig); Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 14 SGB IX, Rn 129, 130; Götze in: Hauck/Noftz, SGB, 12/12, § 14 SGB IX, Rn 30; Grube in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 102 SGB X, Rn 6 ff.).

    Zur nachträglichen Korrektur der irrtümlichen Bejahung der Zuständigkeit durch den erstangegangenen Träger kommt deshalb im Erstattungsweg ein Anspruch aus §§ 102 ff. SGB X durchaus in Betracht.(In diesem Sinne vgl. BSG, U. v. 26.6. 2007 - B 1 KR 34/06 R, juris; U. vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 44/08 R -, juris, Rn 16; U. v. 12.12.2013, B 4 AS 14/13, juris, Rn 15; Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 14 SGB IX, Rn 130; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn 67a; Götze in: Hauck/Noftz, SGB, 12/12, § 14 SGB IX, Rn 25 .) Dies muss auch in Fällen gelten, in denen - wie hier (dazu unter c. ) - ein nachrangig Verpflichteter Leistungsträger seine nachrangige Zuständigkeit bejaht und nachträglich Erstattung vom vorrangig verpflichteten Leistungsträger verlangt.

    In einem solchen Fall kann der erstangegangene Träger keine Erstattung beanspruchen, da er dabei zielgerichtet in fremde Zuständigkeiten eingreift und das Weiterleitungsgebot des § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX missachtet.(Vgl. BSG, U. vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - juris, Rn 25; U. v. 12.12.2013, B 4 AS 14/13, juris, Rn 14; U. vom 08. MäRn 2016 - B 1 KR 27/15 R -, juris, Rn 18; Götze in: Hauck/Noftz, SGB, 12/12, § 14 SGB IX, Rn 31.) Die Situation war vorliegend indes eine andere.

  • LSG Hamburg, 30.06.2020 - L 3 R 135/18

    Leistungen zur Teilhabe - Hörhilfenversorgung - erstangegangener, nachrangig

    Aufgrund der Inbezugnahme des § 14 Abs. 1 Satz 2-4 SGB IX a.F. gilt dieser Erstattungsanspruch lediglich für weitergeleitete Anträge auf Rehabilitation und damit für sog. zweitangegangene Rehabilitationsträger, nicht hingegen für erstangegangen Rehabilitationsträger (ganz h.A., vgl. BSG, Urt. v. 11.9.2018 - B 1 KR 6/18 R, BSGE 126, 269; BSG, Urt. v. 8.3.2016 - B 1 KR 27/15 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 23; BSG, Urt. v. 25.9.2014 - B 8 SO 7/13 R, BSGE 117, 53; BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R, juris; BSG, Urt. v. 2.11.2010 - B 1 KR 9/10 R, SozR 4-2600 § 12 Nr. 3; BSG, Urt. v. 8.9.2009 - B 1 KR 9/09 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 10; BSG, Urt. v. 28.11.2007 - B 11a AL 29/06 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 2; Prange in: Schlegel/Voelzke, SGB X, 2. Aufl. 2017, § 103 Rn. 9; Ulrich, SGb 2008, 452, 458; Zabre, SGb 2005, 566, 567) .

    Ein einmal gestellter Antrag ist daher umfassend, d.h. auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen zu prüfen (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R, juris; BSG, Urt. v. 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R, BSGE 108, 158) .

    Zwar geht der Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. den Erstattungsansprüchen nach §§ 102 ff. SGB X prinzipiell im Wege der Spezialität vor (BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R, juris; BSG, Urt. v. 3.11.2011 - B 3 KR 4/11 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 36; Grube in: Schlegel/Voelzke, SGB X, 2. Aufl. 2017, § 102 Rn. 8; Weber in: BeckOK-Sozialrecht, SGB X, § 102 Rn. 2 [2020]) .

    Hat der erstangegangene Rehabilitationsträger aufgrund des Antrages bei ihm seine Zuständigkeit geprüft und verneint, und leistet er dennoch, soll er keine Erstattung beanspruchen können, weil er zielgerichtet in fremde Zuständigkeiten eingreift und das Weiterleitungsgebot des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX missachtet (BSG, Urt. v. 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R, BSGE 98, 267; vgl. auch BSG, Urt. v. 8.3.2016 - B 1 KR 27/15 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 23; BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R, juris; Böttiger in: Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl. 2019, § 102 Rn. 9) .

  • BSG, 29.06.2023 - B 1 KR 23/22 R

    Ausgleichsansprüche zwischen Krankenkasse und Rentenversicherungsträger;

    Nur soweit die Prüfung des erstangegangenen Reha-Trägers innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht zu einem greifbaren Ergebnis, sondern etwa wegen einer komplizierten Rechtsproblematik zu ernstlichen Argumenten für und gegen die eigene Zuständigkeit und für und gegen die Zuständigkeit eines anderen Reha-Trägers geführt hat und deshalb der angegangene Träger im Interesse der Beschleunigung eine Weitergabe des Reha-Antrags unterlassen hat, ist Kostenerstattung nach den Grundsätzen des vorläufig leistenden Leistungsträgers zu erwägen, wie sie entsprechend § 102 SGB X in § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX aF vorgesehen ist (vgl BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 29; bejahend BSG vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - BSGE 104, 294 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 9, RdNr 15; eingrenzend BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R - juris RdNr 15; BSG vom 11.9.2018 - B 1 KR 6/18 R - BSGE 126, 269 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 29, RdNr 14 mwN) .
  • LSG Hamburg, 22.02.2017 - L 2 R 90/16

    Erstattungsanspruch des zweiteingegangenen Rehabilitationsträgers wegen

    § 14 Abs. 4 SGB IX sei lex specialis gegenüber den Erstattungsansprüchen nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG) vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 14/13 R).
  • BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 3/20 R

    Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern - zugelassener Maßnahmeträger als

    Das "Unstreitigstellen" entscheidungserheblicher Tatsachen ersetzt allerdings nicht die erforderliche Sachaufklärung und eigene Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht (vgl nur BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 13, RdNr 12; BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R - juris RdNr 11) .
  • LSG Bayern, 21.01.2016 - L 8 SO 235/14

    Kostenerstattung bei Leistungen des erstbefassten Rehabilitationsträgers trotz

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besteht weiterhin ein Erstattungsanspruch, wenn der Leistungsträger faktisch zur Vorleistung gezwungen wird (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R -, Rn. 14, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.05.2020 - L 7 SO 3086/18
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2021 - L 9 SO 302/19

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers als erstangegangener

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.05.2015 - L 6 KR 55/15

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Versorgung eines unter dreijährigen

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2020 - L 9 SO 44/15

    Sozialhilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von einer stationären Einrichtung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.01.2018 - L 4 KR 527/17
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