Rechtsprechung
   BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,35868
BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R (https://dejure.org/2013,35868)
BSG, Entscheidung vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R (https://dejure.org/2013,35868)
BSG, Entscheidung vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R (https://dejure.org/2013,35868)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,35868) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch einer Krankenhausträgers wegen stationärer Krankenhausbehandlung - Anforderung an das Vorliegen eines Eilfalls - Pflicht zur rechtzeitigen Information des Sozialhilfeträgers und zur Überprüfung der Zahlungsfähigkeit bzw ...

  • openjur.de

    Sozialhilfe; Nothilfe; Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen stationärer Krankenhausbehandlung; Anforderung an das Vorliegen eines Eilfalles; Pflicht zur rechtzeitigen Information des Sozialhilfeträgers und zur Überprüfung der für die Kostensicherheit ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 S 1 SGB 12
    Sozialhilfe - Nothilfe - stationäre Krankenhausbehandlung - Vorliegen eines Eilfalles - Unterrichtung des Sozialhilfeträgers - Überprüfung der für die Kostensicherheit wesentlichen Umstände

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung von Aufwendungen eines Nothelfers wegen eines Eilfalls

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Nothilfe - stationäre Krankenhausbehandlung - Vorliegen eines Eilfalles - Unterrichtung des Sozialhilfeträgers - Überprüfung der für die Kostensicherheit wesentlichen Umstände

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XII § 116; SGB XII § 25 S. 1; SGB XII § 98
    Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung von Aufwendungen eines Nothelfers wegen eines Eilfalls

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Eilfall, wenn Sozialhilfeträger über den Hilfefall unterrichtet werden konnte

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

    Auszug aus BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R
    Der Nothelfer macht einen Anspruch aus eigenem Recht nach § 25 SGB XII geltend (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R) ; eine Entscheidung hierüber greift nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Hilfebedürftigen ein.

    Dies beschreibt zunächst als bedarfsbezogenes Moment die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R) .

    Ein Eilfall liegt deshalb nur dann vor, wenn keine Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt, um zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe abzuwarten (vgl: BVerwGE 59, 73, 75; 114, 298, 300) bzw um die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe zu schaffen (Klarstellung zum Urteil des Senats vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 18) .

    Das sozialhilferechtliche Moment eines Eilfalls kann zwar auch vorliegen, wenn der Sozialhilfeträger erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, jedoch die Umstände des Einzelfalls seine Einschaltung aus Sicht des Nothelfers nicht nahelegen, weil nach dem Kenntnisstand des Nothelfers die Leistungspflicht einer gesetzlichen Krankenkasse besteht (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R) .

    Da der Nothelfer, wenn der Träger der Sozialhilfe erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, mit seiner Hilfeleistung (auch) eine öffentliche Aufgabe anstelle des eigentlich zuständigen Hoheitsträgers erfüllt und eine Durchbrechung des öffentlich-rechtlichen Systems für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der "Vergütungsstruktur") regelmäßig nicht im öffentlichen Interesse liegt (vgl dazu im Einzelnen BSGE 86, 1, 7 ff = SozR 3-7610 § 683 Nr. 4 S 15 ff) , kann er Ersatz hierfür nur verlangen, wenn er ohne Verletzung eigener Obliegenheiten davon ausgehen durfte, den Sozialhilfeträger nicht einschalten zu müssen (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 20) .

    Die so vorgenommene Abgrenzung verhindert einerseits, dass der Träger der Sozialhilfe in die Stellung eines "Ausfallbürgen" gedrängt wird (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 20; BVerwGE 114, 298, 300) , andererseits aber auch, dass die mit der Norm zu fördernde Hilfsbereitschaft Dritter durch ein für den Nothelfer unabsehbares Kostenrisiko beeinträchtigt wird.

    Werden die dem Krankenhaus obliegenden Prüfungspflichten - wie hier - bereits vor Beginn der Krankenhausbehandlung verletzt, kann ein Anspruch aus § 25 SGB XII auch nicht darauf gestützt werden, dass eine Unterrichtung des Sozialhilfeträgers erst an dem der Aufnahme folgenden Werktag zumutbar und deshalb zumindest für die ersten beiden Tage Aufwendungsersatz zu leisten sei (dazu BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 24 und 29) , weil das für den Tatbestand eines Nothelferanspruchs notwendige sozialhilferechtliche Moment zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat.

    Einer Entscheidung darüber, ob ein Nothelferanspruch darüber hinaus auch daran scheitert, weil K im Hinblick auf die gegenüber der Beklagten abgegebene telefonische Erklärung, selbst zahlen zu wollen, seinerseits die notwendige Hilfe durch den Sozialhilfeträger nicht in Anspruch genommen hätte (vgl dazu BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 27), bedarf danach keiner Entscheidung .

    Soweit öffentlich-rechtliche Regelungen solche Sachverhalte erfassen, scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze der Regelungen der §§ 677 ff Bürgerliches Gesetzbuch aus (BSG, Urteile vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R -, RdNr 21, und vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R - mwN) .

  • BVerwG, 31.05.2001 - 5 C 20.00

    Eilfall, sozialhilferechtlicher; Erstattung von Krankenhauskos-ten durch den

    Auszug aus BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R
    Ein Eilfall liegt deshalb nur dann vor, wenn keine Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt, um zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe abzuwarten (vgl: BVerwGE 59, 73, 75; 114, 298, 300) bzw um die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe zu schaffen (Klarstellung zum Urteil des Senats vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 18) .

    Die Überprüfung der für die Kostensicherheit wesentlichen Umstände gehört, soweit nach den Umständen möglich, auch bei der Aufnahme von Notfallpatienten zu den Obliegenheiten eines ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes; dabei spielt es keine Rolle, ob zunächst ein Vorschuss geleistet wird und die Obliegenheit erst in dem Moment eintritt, in dem erkennbar wird, dass der Vorschuss nicht ausreichen wird bzw aufgebraucht ist, oder bereits bei Aufnahme differenzierte Schritte wegen der Prüfung der Kostentragung unterbleiben; das Irrtums- und Fehleinschätzungsrisiko insoweit wird dem Nothelfer durch § 25 SGB XII nicht abgenommen (BVerwGE 114, 298 ff) .

    Die so vorgenommene Abgrenzung verhindert einerseits, dass der Träger der Sozialhilfe in die Stellung eines "Ausfallbürgen" gedrängt wird (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 20; BVerwGE 114, 298, 300) , andererseits aber auch, dass die mit der Norm zu fördernde Hilfsbereitschaft Dritter durch ein für den Nothelfer unabsehbares Kostenrisiko beeinträchtigt wird.

  • BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R

    Asylbewerberleistung - Kostenerstattung für eine stationäre Krankenhausbehandlung

    Auszug aus BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R
    Der Mangel der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe wird tatbestandlich von § 25 Satz 1 SGB XII vorausgesetzt ("... bei rechtzeitigem Einsetzen der Sozialhilfe ..."), weil mit der Kenntnis iS des § 18 SGB XII bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch nach dem SGB XII die Sozialhilfe "einsetzt" (BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R) .

    Soweit öffentlich-rechtliche Regelungen solche Sachverhalte erfassen, scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze der Regelungen der §§ 677 ff Bürgerliches Gesetzbuch aus (BSG, Urteile vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R -, RdNr 21, und vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R - mwN) .

  • BSG, 11.06.2008 - B 8 SO 45/07 B

    Einreichung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ohne

    Auszug aus BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R
    Ob der Aufwendungsersatz eine Sozialleistung im Sinne dieser Regelung ist, bedarf - obwohl vieles hierfür spricht, zumal der Nothelfer zum kostenprivilegierten Personenkreis nach § 183 SGG gehört (BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 7) - keiner Entscheidung; denn die Beklagte hat den Aufwendungsersatz zu Recht nicht erbracht.

    Der Nothelfer gehört zum kostenprivilegierten Personenkreis nach § 183 SGG (vgl BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 7) .

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 4/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - gewährte Nothilfe nach § 25 S 1 SGB XII -

    Auszug aus BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R
    Dass sich der Kreis nach § 2 Nr. 13 Buchst b der Satzung die Durchführung von Verfahren vor den Sozialgerichten vorbehalten hat, ändert hieran nichts; die Regelung betrifft ausschließlich die Vertretung im gerichtlichen Verfahren, nicht dagegen die Rückgängigmachung der durch Satzung übertragenen Aufgaben der Sozialhilfe (BSGE 103, 178 ff RdNr 9 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 1) .

    Zweck des § 25 SGB XII ist es nämlich nur, die Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken und Hilfe auch in Fällen sicherzustellen, in denen Leistungen des Sozialhilfeträgers zu spät kämen oder wegen Zeitablaufs ins Leere gingen (BSG, aaO, RdNr 19; BSGE 103, 178 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 1; BVerwGE 91, 245, 248; 114, 326, 332; BT-Drucks III/1799, S 61 zu § 114) .

  • BVerwG, 14.06.2001 - 5 C 21.00

    Verwaltungsprozessrecht, gesetzlicher Parteiwechsel bei gesetzlich angeordneter

    Auszug aus BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R
    Ob für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII der gewöhnliche Aufenthalt des K oder wegen eines Eilfalls sein tatsächlicher Aufenthalt (vgl § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII) maßgeblich ist (BVerwGE 114, 326 ff) , ist vorliegend ohne Bedeutung, weil sein tatsächlicher Aufenthalt zur Zeit der stationären Behandlung und sein gewöhnlicher Aufenthalt zusammenfallen.

    Zweck des § 25 SGB XII ist es nämlich nur, die Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken und Hilfe auch in Fällen sicherzustellen, in denen Leistungen des Sozialhilfeträgers zu spät kämen oder wegen Zeitablaufs ins Leere gingen (BSG, aaO, RdNr 19; BSGE 103, 178 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 1; BVerwGE 91, 245, 248; 114, 326, 332; BT-Drucks III/1799, S 61 zu § 114) .

  • BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 32.89

    Erstattung von Aufwendungen des Nothelfers; Nothilfe in einem Eilfall; Nothelfer,

    Auszug aus BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R
    Zweck des § 25 SGB XII ist es nämlich nur, die Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken und Hilfe auch in Fällen sicherzustellen, in denen Leistungen des Sozialhilfeträgers zu spät kämen oder wegen Zeitablaufs ins Leere gingen (BSG, aaO, RdNr 19; BSGE 103, 178 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 1; BVerwGE 91, 245, 248; 114, 326, 332; BT-Drucks III/1799, S 61 zu § 114) .
  • BGH, 10.02.2005 - III ZR 330/04

    Keine Haftung der Bundesrepublik Deutschland für die Krankenhausbehandlungskosten

    Auszug aus BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R
    Die Entlastung des Nothelfers von seinen Kosten ist nur in diesen Fallgestaltungen die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge, auch wenn Dritte schon wegen drohender strafrechtlicher Sanktionen (vgl § 323c Strafgesetzbuch) und Krankenhausträger sowie ihr ärztliches Personal zudem aus berufs- und zulassungsrechtlichen Gründen ggf zu entsprechender Hilfe verpflichtet sind (vgl auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.5.2005 - III ZR 330/04 -, NJW 2005, 1363 f) .
  • BSG, 02.03.2000 - B 7 AL 36/99 R

    Kein öffentliches Interesse an der Erbringung von Geldleistungen für den

    Auszug aus BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R
    Da der Nothelfer, wenn der Träger der Sozialhilfe erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, mit seiner Hilfeleistung (auch) eine öffentliche Aufgabe anstelle des eigentlich zuständigen Hoheitsträgers erfüllt und eine Durchbrechung des öffentlich-rechtlichen Systems für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der "Vergütungsstruktur") regelmäßig nicht im öffentlichen Interesse liegt (vgl dazu im Einzelnen BSGE 86, 1, 7 ff = SozR 3-7610 § 683 Nr. 4 S 15 ff) , kann er Ersatz hierfür nur verlangen, wenn er ohne Verletzung eigener Obliegenheiten davon ausgehen durfte, den Sozialhilfeträger nicht einschalten zu müssen (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 20) .
  • BVerwG, 30.10.1979 - 5 C 31.78

    Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe für Hilfe in

    Auszug aus BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R
    Ein Eilfall liegt deshalb nur dann vor, wenn keine Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt, um zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe abzuwarten (vgl: BVerwGE 59, 73, 75; 114, 298, 300) bzw um die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe zu schaffen (Klarstellung zum Urteil des Senats vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 18) .
  • BVerwG, 17.07.1992 - 5 B 69.92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Auslegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BSG, 24.03.2009 - B 8/9b SO 17/07 R

    Sozialhilfe - Kostenerstattung durch von Schiedsstelle bestimmten überörtlichen

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 33/07 R

    Sozialhilfe - stationäre Eingliederungshilfe - Ablehnung von

  • BSG, 26.08.2008 - B 8 SO 26/07 R

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung - Zugunstenverfahren - keine

  • BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 8/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung gem § 2 AsylbLG - Klage auf höhere Leistung

  • BSG, 04.09.2001 - B 7 AL 84/00 R

    Arbeitslosenhilfe - Zuordnung zur Leistungsgruppe - Steuerklassenwechsel zwischen

  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 12/03 R

    Künstlersozialabgabe - Bild- und Tonträger - Hersteller - Kameramann -

  • BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Vorliegen eines Eilfalls - Erstattung der Aufwendungen

    Einer Beiladung des B nach § 75 Abs. 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) bedurfte es nicht (vgl dazu nur Bundessozialgericht , Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R - RdNr 12).

    Dieses bedarfsbezogene Moment beschreibt die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst (BSGE 114, 161 ff RdNr 17 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R - RdNr 16) .

    Ein Eilfall liegt damit nicht vor, wenn Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt (zum Ganzen BSGE 114, 161 ff RdNr 18 mwN = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R - RdNr 17 mwN) .

    Die Obliegenheit eines Krankenhauses, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, wird regelmäßig dann ausgelöst, wenn der Patient - wie hier - einen Versicherungsschutz in der GKV nicht durch Vorlage einer Versichertenkarte (vgl § 15 Abs. 6 SGB V) nachweisen kann (im Einzelnen BSGE 114, 161 ff RdNr 23 ff = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1) und sich auch ansonsten keine Umstände ergeben, aus denen die notwendige Kostensicherheit für das Krankenhaus hervorgeht (dazu BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R - RdNr 19) .

  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2016 - L 7 SO 2156/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage eines Krankenhausträgers gegen den

    c) Mangels anderer Anspruchsgrundlagen zu prüfen ist nach allem lediglich noch ein Anspruch der Klägerin nach § 25 SGB XII. Einer Beiladung des R.F. (§ 75 Abs. 2 1. Alt. SGG) bedurfte es insoweit nicht, weil der Nothelfer einen Anspruch aus eigenem Recht geltend macht und mit einer Entscheidung nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Hilfebedürftigen eingegriffen wird (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - B 8 SO 13/12 R - ; BSGE 117, 261, = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    Dieses bedarfsbezogene Moment beschreibt die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst (BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R - ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    Ein Eilfall liegt damit nicht vor, wenn im Hilfefall Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt (vgl. zum Ganzen BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R - ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 m.w.N.).

    Das sozialhilferechtliche Moment eines Eilfalls kann aber auch vorliegen, wenn der Sozialhilfeträger erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, jedoch die Umstände des Einzelfalls seine Einschaltung aus Sicht des Nothelfers nicht nahelegen, weil nach dem Kenntnisstand des Nothelfers die Leistungspflicht einer gesetzlichen Krankenkasse besteht (BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R - ).

    Die vorstehend vorgenommene Abgrenzung verhindert einerseits, dass der Träger der Sozialhilfe in die Stellung eines "Ausfallbürgen" gedrängt wird, andererseits aber auch, dass die mit der Norm zu fördernde Hilfsbereitschaft Dritter durch ein für den Nothelfer unabsehbares Kostenrisiko beeinträchtigt wird (BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 a.a.O. - B 8 SO 19/12 R - ; ferner schon Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 114, 298, 300).

    Dahinstehen kann, ob und wie lange hinsichtlich der medizinischen Hilfeleistung der Klägerin für R.F. im KH auch noch nach dem 10. November 2009 ein Eilfall vorgelegen hat, ob also während der gesamten Zeit von dessen Krankenhausaufenthalt bis zur Entlassung am 15. Januar 2010 eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit bestanden hat (vgl. zu dieser Eingrenzung des bedarfsbezogenen Moments BSG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - B 8 SO 13/12 R - ).

    R.F. konnte ihr an diesem Tag keinen Nachweis über einen Versicherungsschutz erbringen, sodass das sozialhilferechtliche Moment des Eilfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben war (vgl. hierzu BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R- ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    § 197a SGG war nicht anzuwenden, nachdem sowohl die Beigeladene als auch die Klägerin das Rechtsmittel der Berufung eingelegt haben (vgl. hierzu BSG SozR 4-1500 § 193 Nr. 3 ) und Letztgenannte als Nothelferin zum kostenprivilegierten Personenkreis nach § 183 SGG gehört (vgl. BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 7 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R - ).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2014 - L 20 SO 411/12

    Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für eine stationäre

    Das Bundessozialgericht hat bislang offen gelassen, ob in den Fällen der Nothilfe sich die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII (also nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfebedürftigen) richtet, oder ob wegen eines Eilfalls sein tatsächlicher Aufenthalt während der Nothilfemaßnahme maßgeblich ist (vgl. BSG, Urteile vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 13 sowie vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 12; ferner Beschluss vom 13.02.2014 - B 8 SO 58/13 B Rn. 9).

    Eine Entscheidung hierüber greift daher nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Hilfebedürftigen ein (vgl. dazu bereits BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 12).

    Denn Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war nicht die Versagung von Sozialhilfe, sondern die Ablehnung eines Aufwendungsersatzanspruches des Nothelfers (so bereits BSG, Urteile vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 14 sowie vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 13).

    Die Notsituation darf daher keine Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers lassen, um dessen Entschließung zur Hilfegewährung zu ermöglichen (so bereits BVerwG; Urteile vom 30.10.1979 - 5 C 31/78, 75 sowie vom 31.05.2001 - 5 C 20/00; ebenso BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 18), bzw. um die Voraussetzungen für eine Sozialhilfegewährung zu schaffen (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 17).

    Sinn des § 25 SGB XII ist es dementsprechend, die spontane Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken, um auf diese Weise Hilfe in Fällen sicherzustellen, in denen Leistungen des Sozialhilfeträgers zu spät kämen oder wegen Zeitablaufs ins Leere gingen (Schoch in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 25 Rn. 1 m.w.N.; BSG, Urteile vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 19 sowie vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 20).

    Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, weil die Klägerin als Nothelferin zum kostenprivilegierten Personenkreis nach § 183 SGG zählt (vgl. BSG, Beschluss vom 11.06.2008 - B 8 SO 45/07 B; bestätigt durch BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 31 und Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 23).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht