Rechtsprechung
   BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 107/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,3532
BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 107/89 (https://dejure.org/1990,3532)
BSG, Entscheidung vom 13.03.1990 - 11 RAr 107/89 (https://dejure.org/1990,3532)
BSG, Entscheidung vom 13. März 1990 - 11 RAr 107/89 (https://dejure.org/1990,3532)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,3532) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sozialstaatsprinzip - Ordentliche Kündigungsfrist - Außerordentliche Kündigung - Verfassungswidrigkeit von Kündigungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorlagebeschluß des Bundessozialgerichts an das Bundesverfassungsgericht zum Ruhen des Arbeitslosengeldes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1990, 1499
  • NZA 1990, 917
  • BB 1990, 1981
  • DB 1990, 2228
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 113/84

    Außerordentliche Kündigung bei Betriebsstillegung

    Auszug aus BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 107/89
    Der Beigeladene sei trotz der Unkündbarkeit der Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist von sechs Monaten zum Quartalsende zu kündigen (BAGE 48, 220).

    In einem solchen Fall kann die Unkündbarkeit zu einer unzumutbaren Belastung des Arbeitgebers werden, wenn dieser die Dienste nicht mehr in Anspruch zu nehmen in der Lage ist, andererseits aber über Jahre hinweg zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet bliebe (vgl BAGE 2, 214 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB; BAG AP Nr. 15 zu § 626 BGB; BAGE 5, 20, 25f = AP Nr. 16 zu § 626 BGB; BAGE 48, 220, 226 = AP Nr. 26 zu § 626 BGB; BGH WM 1975, 761).

    Andernfalls würde der dem Arbeitnehmer zugedachte Schutz der Unkündbarkeit sich als Nachteil erweisen und der kündigungsgeschützte Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz zu einem früheren Zeitpunkt verlieren als ein noch ordentlich kündbarer Arbeitnehmer, der auch im Fall der Betriebsstillegung grundsätzlich eine Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verlangen kann (BAGE 48, 220, 227f = AP aaO; BSG SozR 4100 § 117 Nr. 14 mwN; vgl auch Hillebrecht in Gemeinschaftskommentar zum KSchG, § 626 BGB Rz 207; Weng DB 1977, 676, 678; Güntner aaO S 160).

    Das BAG hat sich in zwei weiteren Entscheidungen vom 26. März 1985 (BAGE 48, 220) und vom 9. Mai 1985 (AP Nr. 1 zu § 4 TVG) dieser Rechtsprechung angeschlossen.

  • BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 602/82

    Tarifvertragliche als gesetzliche Kündigungsfristen i.S.d. § 22 Abs. 1

    Auszug aus BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 107/89
    Nach der Entscheidung des BAG vom 7. Juni 1984 (BAGE 46, 206 = AP Nr. 5 zu § 22 KO) sind auch tarifvertragliche Kündigungsfristen gesetzliche Kündigungsfristen iS dieser Bestimmung (zum davon abweichenden Meinungsstand im Schrifttum vgl die Übersicht bei Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Aufl § 22 RdNr 11).

    Soweit Tarifverträge Regelungen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen treffen, enthalten sie Rechtsnormen iS von § 1 Abs. 1TVG (BAGE 46, 206, 210, 213 = AP aaO).

    In seiner Entscheidung vom 7. Juni 1984 (BAGE 46, 206) wird für eine 1982 anläßlich einer Betriebsstillegung ausgesprochene Kündigung erklärt, daß in solchen Fällen in analoger Anwendung von§ 15 Abs. 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) dem Arbeitgeber gegenüber sonst ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmern ein besonderes ordentliches Kündigungsrecht zustehe (aaO S 218).

  • BSG, 11.01.1990 - 7 RAr 130/88

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Zahlung einer Abfindung -

    Auszug aus BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 107/89
    Die in § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG für den Tatbestand eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorgesehene Begrenzung des Ruhenszeitraums ist auf den Tatbestand eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund mit Frist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (BSG Urteile vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 16/84 -, SozR 4100 § 117 Nr. 14, 25. Juli 1985 - 7 RAr 108/83 -, 8. Dezember 1987 - 7 RAr 42/86 - und 11. Januar 1990 - 7 RAr 130/88 -), auch nicht unter dem Gesichtspunkt der verfassungskonformen Auslegung, worauf noch einzugehen ist.

    Als rechtfertigender Grund kann insbesondere nicht angeführt werden, es sei in Fällen einer befristeten außerordentlichen Kündigung nicht sachwidrig, das Alg ruhen zu lassen, weil bei unkündbaren Arbeitnehmern die Abfindung in höherem Maße dazu bestimmt sei, den Verlust von Arbeitsentgelt auszugleichen (so aber BSG SozR 4100 § 117 Nr. 14 S 68; Urteil vom 11. Januar 1990 - 7 RAr 130/88 - S 14 des Abdrucks).

  • BGH, 21.04.1975 - II ZR 2/73

    Wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung eines Dienstverhältnisses durch

    Auszug aus BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 107/89
    In einem solchen Fall kann die Unkündbarkeit zu einer unzumutbaren Belastung des Arbeitgebers werden, wenn dieser die Dienste nicht mehr in Anspruch zu nehmen in der Lage ist, andererseits aber über Jahre hinweg zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet bliebe (vgl BAGE 2, 214 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB; BAG AP Nr. 15 zu § 626 BGB; BAGE 5, 20, 25f = AP Nr. 16 zu § 626 BGB; BAGE 48, 220, 226 = AP Nr. 26 zu § 626 BGB; BGH WM 1975, 761).

    Bereits im Jahre 1975 hat dann aber der Bundesgerichtshof -BGH- (Urteil vom 21. April 1975 - II ZR 2/73 - Wertpapiermitteilungen 1975, 781) entschieden, der Dienstberechtigte könne bei einem lebenslänglichen Anstellungsvertrag gehalten sein, auch bei einer Kündigung aus wichtigem Grund "eine angemessene Frist einzuhalten".

  • BSG, 08.12.1987 - 7 RAr 42/86

    Kündigung - Abfindung - Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 107/89
    Wegen der Beendigung wird eine Abfindung gewährt, wenn zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abfindung ein ursächlicher Zusammenhang besteht (BSG SozR 4100 § 117 Nrn 5 und 13; BSG, Urteil vom 17. Februar 1981 - 7 RAr 90/79 - in SozR 4100 § 119 Nr. 14 insoweit nicht abgedruckt; BSG, Urteil vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 42/86 -).

    Die in § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG für den Tatbestand eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorgesehene Begrenzung des Ruhenszeitraums ist auf den Tatbestand eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund mit Frist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (BSG Urteile vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 16/84 -, SozR 4100 § 117 Nr. 14, 25. Juli 1985 - 7 RAr 108/83 -, 8. Dezember 1987 - 7 RAr 42/86 - und 11. Januar 1990 - 7 RAr 130/88 -), auch nicht unter dem Gesichtspunkt der verfassungskonformen Auslegung, worauf noch einzugehen ist.

  • BAG, 03.10.1957 - 2 AZR 13/55

    Rückerstattungsberechtigter - Unüberwindliches Mißtrauen - Fristlose Entlassung -

    Auszug aus BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 107/89
    Dem ist auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) grundsätzlich gefolgt (BAGE 1, 185, 188; 4, 313, 314f).
  • BAG, 04.06.1964 - 2 AZR 346/63

    Ordentliche Kündigung - Außerordentliche Kündigung - Außerordentliche befristete

    Auszug aus BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 107/89
    Entgegen dem ersten Anschein ist das BAG in seiner Entscheidung von 1964 (BAGE 16, 89) der Verpflichtung zur Einhaltung einer Frist nicht entgegengetreten.
  • BAG, 19.01.1973 - 2 AZR 103/72

    Ausschlußfrist - Auslegung - Kündigungsrecht des Arbeitgebers - Beschränkung -

    Auszug aus BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 107/89
    Es hat dort nur die ua von Nikisch (aaO) vertretene Ansicht verworfen, daß es neben der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund noch eine außerordentliche befristete Kündigung aus minder wichtigem Grund gebe, sofern Fristen eingehalten werden (s auch BAG AP Nr. 5 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).
  • BSG, 12.12.1984 - 7 RAr 16/84

    Betriebsstillegung - Außerordentliche Kündigung - Normative Vorschift -

    Auszug aus BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 107/89
    Die in § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG für den Tatbestand eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorgesehene Begrenzung des Ruhenszeitraums ist auf den Tatbestand eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund mit Frist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (BSG Urteile vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 16/84 -, SozR 4100 § 117 Nr. 14, 25. Juli 1985 - 7 RAr 108/83 -, 8. Dezember 1987 - 7 RAr 42/86 - und 11. Januar 1990 - 7 RAr 130/88 -), auch nicht unter dem Gesichtspunkt der verfassungskonformen Auslegung, worauf noch einzugehen ist.
  • BSG, 25.07.1985 - 7 RAr 108/83

    Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld - Revisionsbegründung bei nicht

    Auszug aus BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 107/89
    Die in § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG für den Tatbestand eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorgesehene Begrenzung des Ruhenszeitraums ist auf den Tatbestand eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund mit Frist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (BSG Urteile vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 16/84 -, SozR 4100 § 117 Nr. 14, 25. Juli 1985 - 7 RAr 108/83 -, 8. Dezember 1987 - 7 RAr 42/86 - und 11. Januar 1990 - 7 RAr 130/88 -), auch nicht unter dem Gesichtspunkt der verfassungskonformen Auslegung, worauf noch einzugehen ist.
  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 505/68

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Kriegerwitwen vom Wiederaufleben des

  • BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 8 RKG

  • BVerfG, 12.05.1976 - 1 BvL 31/73

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Abfindung auf Arbeitslkosengeld

  • BVerfG, 15.07.1982 - 2 BvR 620/81
  • BVerfG, 14.12.1981 - 1 BvR 1011/81
  • BAG, 03.12.1954 - 1 AZR 150/54

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54

    Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung

  • BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 136/55
  • BAG, 13.12.1978 - GS 1/77

    Sozialplanabfindung im Konkurs: Geltendmachung durch Arbeitnehmer

  • BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 90/79

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Abfindung eines älteren Arbeitnehmers -

  • BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 125/89

    Zahlungen mit befreiender Wirkung iS. von § 117 Abs. 4 S. 2 AFG

  • BSG, 24.07.1986 - 7 RAr 4/85

    Minderung der Anspruchsdauer - Arbeitslosengeld - Bundesanstalt für Arbeit

  • BSG, 29.01.2001 - B 7 AL 62/99 R

    Sozialplanabfindung, Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs

    Der Gesetzgeber hat hier also eine Abstufung vorgenommen zwischen ordentlich nicht mehr kündbaren, eingeschränkt ordentlich kündbaren (nämlich nur noch bei Zahlung einer Abfindung ordentlich kündbaren) und uneingeschränkt ordentlich kündbaren Arbeitnehmern (s zu dieser historischen Entwicklung auch die Darstellung in dem Vorlagebeschluß des 11. Senats des BSG an das Bundesverfassungsgericht vom 13. März 1990 - 11 RAr 107/89 -, NZA 1990, 917).

    Der Gesetzgeber hat für die Fälle der nur noch bei Zahlung einer Abfindung ordentlich kündbaren Arbeitnehmer ein Ruhen des Alg vorgesehen, weil hier bereits durch vertragliche Gestaltung des Kündigungsrechts die Lösung eines an sich ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitsverhältnisses bei Zahlung einer Abfindung eröffnet wird und er in dieser Abfindung - wie bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses iS des § 117 Abs. 2 Satz 1 AFG - die Vermutung gerechtfertigt sah, daß die Abfindung nicht nur als Ausgleich für den Verlust eines sozialen Besitzstandes vorgesehen ist, sondern auch als Ausgleich für untergehende Arbeitsentgeltansprüche (so auch der 11. Senat des BSG in seinem Vorlagebeschluß vom 13. März 1990 aaO).

    Ein ähnliches Ergebnis hat bereits der 11. Senat in seinem Vorlagebeschluß vom 13. März 1990 (aaO) angedeutet und vorgeschlagen, "daß § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG nicht gilt", wenn anderenfalls ein Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Betriebsstillegung bestanden hätte.

  • BAG, 17.06.1992 - 2 AZR 23/92

    Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Abfindungsvergleich und Forderungsübergang

    Wegen und nicht nur anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird eine Abfindung dann gewährt, wenn zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abfindung ein ursächlicher Zusammenhang besteht (BSG Urteil vom 27. Juni 1989 - 11 RAr 107/89 - NZA 1990, 917 [BSG 13.03.1990 - 11 RAr 107/89] ; Gagel, AFG, Stand Mai 1991, § 117 Rz 112; Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, AFG, 2. Aufl., § 117 Rz 15; Schieckel/Grüner/Oestreicher, AFG, Stand 1. Juni 1991, § 117 Anm. II 3).

    Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gegeben (zu einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Neuregelung insoweit, als das Ruhen des Arbeitslosengeldes auch für die Fälle vorgesehen ist, in denen das Arbeitsverhältnis eines ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmers nur unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist außerordentlich gekündigt werden kann s. BSG Beschluß vom 13. März 1990 - 11 RAr 107/89 - NZA 1990, 917 [BSG 13.03.1990 - 11 RAr 107/89] ).

  • BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 65/97 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches - Abfindung -Kündigungseinschränkung -

    Insoweit fügt sich die Regelung in § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG in eine überzeugend abgestufte Systematik des § 117 Abs. 2 AFG ein (vgl dazu bereits Senatsbeschluß vom 13. März 1990 - 11 RAr 107/89 - BB 1990, 1981 = NZA 1990, 917).
  • BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 21/05 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Entlassungsentschädigung - ordentliche

    Nicht völlig ausgeschlossen ist nach den Umständen des Falles aber die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist (vgl BAGE 48, 220), also der Fall des § 143a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Alt 2 SGB III, der bei positiver Feststellung im Anschluss an den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 13. März 1990 - 11 RAr 107/89 - und BSGE 87, 250 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22 eine teleologische Reduktion der einjährigen Kündigungsfrist des § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III auf die - eingehaltene - ordentliche Kündigungsfrist erfordern würde (vgl BSG, Urteile vom 9. Februar 2006 - B 7a AL 22/05 R - - B 7a AL 44/05 R - und - B 7a/7 AL 48/04 R).
  • LSG Hessen, 22.05.2013 - L 6 AL 5/10

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen wegen Entlassungsentschädigung - Verkürzung des

    Zunächst bestehen grundsätzliche methodische Bedenken gegen eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung auf eine mögliche außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitnehmers (vgl. auch den Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 13. März 1990 - Az.: 11 RAr 107/89 - juris zur Unzulässigkeit einer verfassungskonformen Auslegung der Bestimmung zur Anwendung im Fall einer möglichen außerordentlichen Kündigung eines nicht mehr ordentlich kündbaren Arbeitnehmers unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist).
  • BSG, 16.10.1991 - 11 RAr 119/90

    Unrichtige Tatsachenangabe in der Arbeitsbescheinigung

    Hierzu hat der erkennende Senat die Auffassung vertreten, § 117 Abs. 2 und 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip, soweit er das Ruhen des Alg auch für die Fälle vorsieht, in denen das Arbeitsverhältnis eines nicht mehr ordentlich kündbaren Arbeitnehmers nur unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist außerordentlich gekündigt werden könne; er hat gemäß Art. 100 GG diese Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt (Beschlüsse vom 13. März 1990 - 11 RAr 107/89, BB 1990, 1981 = NZA 1990, 917 [BSG 13.03.1990 - 11 RAr 107/89]; 11 RAr 129/88).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht