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   BSG, 13.05.1987 - 7 RAr 13/86   

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BSG, 13.05.1987 - 7 RAr 13/86 (https://dejure.org/1987,4988)
BSG, Entscheidung vom 13.05.1987 - 7 RAr 13/86 (https://dejure.org/1987,4988)
BSG, Entscheidung vom 13. Mai 1987 - 7 RAr 13/86 (https://dejure.org/1987,4988)
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 18/83

    Unterhaltsrechtliche Voraussetzung einer Auszahlung - Arbeitslosenhilfe -

    Auszug aus BSG, 13.05.1987 - 7 RAr 13/86
    Zur Frage, wann bei der Abzweigung nach § 48 Abs. 1 SGB I an Stelle eines vom Sozialleistungsträger bundeseinheitlich verwendeten Betrages für den notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten ein höherer Betrag zugrundezulegen ist (Fortführung von BSG vom 20.6.1984 - 7 RAr 18/83 = BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSG vom 23.10.1985 - 7 RAr 32/84 = BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG vom 26.6.1986 - 7 RAr 44/84 = FamRZ 1987; 274).

    Was den nach Unterhaltsrecht einem Unterhaltsverpflichteten in jedem Falle zum eigenen Unterhalt zu belassenden notwendigen Selbstbehalt angehe, genüge nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zwar die Berücksichtigung generalisierender Sätze, wie sie etwa die sogenannte Düsseldorfer Tabelle enthalte (BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8).

    Ob nicht besser darauf abzustellen sei, welchen Unterhaltsanspruch die Unterhaltsberechtigten in einem Zivilprozeß in ihrem Gerichtsbezirk unter Beachtung der dort allgemein angewandten Unterhaltsrichtlinien realisieren könnten, bleibe offen; denn jedenfalls habe das BSG angedeutet, daß die Beklagte dann gehalten sei, anstelle der Werte der Düsseldorfer Tabelle die im konkreten Einzelfalle geltenden Werte zugrunde zu legen, wenn ein Leistungsberechtigter dies konkret geltend mache (BSGE 57, 59, 71).

    In der Sache welche das LSG von BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8 ab.

    Der für den notwendigen Unterhalt eines Unterhaltspflichtigen erforderliche genaue Betrag, der in etwa dem entsprechen dürfte, was dem Unterhaltspflichtigen als Sozialhilfe zustehen würde (vgl BSGE 57, 59, 63 = SozR 1300 § 48 Nr. 8), ist dem Grunde nach nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln.

    Das ist damit begründet worden, daß eine darüber hinausgehende Prüfung jedes Einzelfalles dem Charakter der Abzweigung als Soforthilfemaßnahme widersprechen würde; außerdem seien Richtwerte dieser Art auch in der Praxis der Familiengerichte verbreitet (BSGE 57, 59, 64 f = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30, 34 = SozR 1200 § 48 Nr. 10).

    Das hat der Senat schon in BSGE 57, 59, 71 = SozR 1300 § 48 Nr. 8 angedeutet.

  • BSG, 23.10.1985 - 7 RAr 32/84

    Auszahlung von Teilen einer Arbeitslosenhilfe - Unterhaltsanspruch - Abzweigung -

    Auszug aus BSG, 13.05.1987 - 7 RAr 13/86
    Zur Frage, wann bei der Abzweigung nach § 48 Abs. 1 SGB I an Stelle eines vom Sozialleistungsträger bundeseinheitlich verwendeten Betrages für den notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten ein höherer Betrag zugrundezulegen ist (Fortführung von BSG vom 20.6.1984 - 7 RAr 18/83 = BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSG vom 23.10.1985 - 7 RAr 32/84 = BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG vom 26.6.1986 - 7 RAr 44/84 = FamRZ 1987; 274).

    Nach § 48 Abs. 1 SGB I können laufende Geldleistungen, die zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sind, wie das bei der Alhi der Fall ist, in angemessener Höhe an die Kinder des Leistungsberechtigten oder an die Person oder Stelle, die den Kindern Unterhalt gewährt, ggfs damit auch an den Sozialhilfeträger (vgl dazu BSGE 59, 30, 37 f = SozR 1200 § 48 Nr. 10), ausgezahlt werden, wenn der Leistungsberechtigte den Kindern gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

    Das ist damit begründet worden, daß eine darüber hinausgehende Prüfung jedes Einzelfalles dem Charakter der Abzweigung als Soforthilfemaßnahme widersprechen würde; außerdem seien Richtwerte dieser Art auch in der Praxis der Familiengerichte verbreitet (BSGE 57, 59, 64 f = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30, 34 = SozR 1200 § 48 Nr. 10).

    Ein Unterhaltsanspruch wird lediglich befriedigt, wenn tatsächlich ausgezahlt wird und zwar in dem Umfange, in dem dem Unterhaltsberechtigten die Auszahlung letztlich zugute kommt (BSGE 59, 30, 31 = SozR 1200 § 48 Nr. 10).

    Die Abzweigung steht, wie der Senat insbesondere in BSGE 59, 30, 38 ff = SozR 1200 § 48 Nr. 10 näher ausgeführt hat, im Ermessen des zuständigen Leistungsträgers.

  • BSG, 26.06.1986 - 7 RAr 44/84

    Arbeitslosengeld - Kindergeld - Unterhalt

    Auszug aus BSG, 13.05.1987 - 7 RAr 13/86
    Zur Frage, wann bei der Abzweigung nach § 48 Abs. 1 SGB I an Stelle eines vom Sozialleistungsträger bundeseinheitlich verwendeten Betrages für den notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten ein höherer Betrag zugrundezulegen ist (Fortführung von BSG vom 20.6.1984 - 7 RAr 18/83 = BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSG vom 23.10.1985 - 7 RAr 32/84 = BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG vom 26.6.1986 - 7 RAr 44/84 = FamRZ 1987; 274).

    Der Senat hat daher in einem Falle, in dem der Sozialleistungsberechtigte geltend machte, an Miete 450,-- DM im Monat aufbringen zu müssen, eine entsprechende Erhöhung des Richtwerts von 825,-- DM im Monat ggfs für erforderlich gehalten, weil der Richtwert lediglich einen Anteil von 220,-- DM für die Miete und 110,-- DM für Mietnebenkosten berücksichtige (Urteil des Senats vom 26. Juni 1986, - 7 RAr 44/84 - FamRZ 1987, 274, 276 f).

  • BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 53/82

    Darlegungs- und Beweislast eines Kindes für die Begründetheit von Barunterhalt

    Auszug aus BSG, 13.05.1987 - 7 RAr 13/86
    Praxis und Lehre stehen daher übereinstimmend auf dem Standpunkt, daß die Mittel, die auch in einfachsten Lebensverhältnissen einer Person für den eigenen Unterhalt verbleiben müssen, nicht als verfügbar iS des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen sind, wobei diese Opfergrenze als notwendiger oder kleiner Selbstbehalt bezeichnet wird (vgl BGH LM § 1603 BGB Nr. 24 = NJW 1984, 1614 = MDR 1984, 920 = SGb 1985, 524).
  • BSG, 29.01.1980 - 3 RK 101/78

    Familienkrankenpflege - Unterhaltsleistung - Anspruch auf Familienkrankenpflege

    Auszug aus BSG, 13.05.1987 - 7 RAr 13/86
    Die auf § 48 SGB I gestützte Verfügung des Sozialleistungsträgers, eine Sozialleistung in bestimmter Höhe an einen Dritten und nicht an den Sozialleistungsberechtigten auszuzahlen, ändert zwar nichts an der Anspruchsberechtigung des Sozialleistungsberechtigten (BSGE 49, 243, 246 = SozR 2200 § 205 Nr. 32); jedoch verfügt der Sozialleistungsträger, soweit er die Leistung dem Dritten zukommen läßt, über die Leistung anstelle des Sozialleistungsberechtigten und greift damit in dessen Rechtskreis ein.
  • BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 13/04 R

    Abzweigung bei Verletzung der Unterhaltspflicht - minderjährige Kinder -

    Dadurch entfällt das Erfordernis der Leistungsfähigkeit jedoch nicht völlig, weil jede Unterhaltspflicht durch einen bestimmten - je nach den Umständen allerdings unterschiedlich zu bemessenden - Selbstbehalt für den eigenen notwendigen Bedarf begrenzt ist (vgl ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11).

    Nach der von den Familiengerichten überwiegend angewendeten Düsseldorfer Tabelle, die sich - vorbehaltlich der für das Beitrittsgebiet zu beachtenden Einschränkungen (dazu BSG SozR 3-1200 § 48 Nr. 4) - grundsätzlich als Maßstab für eine pauschalierende Bestimmung des Selbstbehalts eignet (vgl ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11; BSG FamRZ 1987, 274), belief sich der notwendige Eigenbedarf eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, der ihm in der Regel auch gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern als Mindestselbstbehalt zu belassen war, im hier maßgeblichen Zeitraum auf 1.300 DM monatlich (Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Juli 1999, Anmerkung 5, abgedruckt ua in NJW 1999, 1845).

    Eine Abzweigung von Sozialleistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist nur zulässig, wenn nach den Maßstäben des Zivilrechts für den Leistungsberechtigten eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an seine Angehörigen besteht, während eine lediglich abstrakte, nur an das Bestehen der Ehe oder an das Verwandtschaftsverhältnis anknüpfende Unterhaltsverpflichtung (§§ 1361, 1601 BGB) nicht genügt (stRspr, vgl ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11; BSG FamRZ 1987, 274; BSG SozR 3-1200 § 48 Nr. 4).

    Außerdem hat das BSG wiederholt betont, dass bei der Entscheidung über eine Abzweigung zu Gunsten eines Angehörigen, der weder über einen Unterhaltstitel verfügt noch eine verbindliche Vereinbarung über den zu leistenden Unterhalt vorweisen kann, die Feststellung, ob gegenüber diesem Angehörigen eine Unterhaltspflichtverletzung vorliegt, nach der Rechtslage zu treffen ist, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ergibt (BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; SozR 1200 § 48 Nr. 11; FamRZ 1987, 274).

  • BSG, 17.03.2009 - B 14 AS 34/07 R

    Arbeitslosengeld II - Abzweigung - Vorliegen eines Unterhaltstitels - keine

    Dabei besteht auch Ermessen hinsichtlich des zeitlichen Beginns der Abzweigung (BSG SozR 3-1200 § 48 Nr. 4 S 13 mwN) und der Höhe des ausgezahlten Betrages (BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11 S 59).
  • BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 24/05 R

    Abzweigung von Unterhaltsgeld - Bestimmtheit des Abzweigungsbescheides -

    Gegen diese Abzweigung wehrt sich die Klägerin - ohnedies hat auch das SG nur in diesem Sinne entschieden - zulässigerweise mit der isolierten Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG (vgl dazu BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11 S 54 f).

    Ob eine Ersetzung (vgl dazu BVerwGE 87, 241 ff) möglich ist, bedarf keiner Entscheidung; sie ist jedenfalls nicht erfolgt und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Frage, ob die Beklagte ihre Entscheidung in korrekter Weise wiederholen könnte (BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11 S 55).

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