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   BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R   

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https://dejure.org/2004,795
BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R (https://dejure.org/2004,795)
BSG, Entscheidung vom 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R (https://dejure.org/2004,795)
BSG, Entscheidung vom 13. Mai 2004 - B 3 KR 2/03 R (https://dejure.org/2004,795)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Höhe der von einer beklagten Krankenkasse geschuldeten Vergütung für erbrachte Leistungen der ambulanten häuslichen Krankenpflege; Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach Kündigung eines Rahmenvertrages; Anwendbarkeit des Zivilrechts auf die Rechtsbeziehungen ...

  • kkh.de PDF

    Vergütung von Leistungen nach Auslaufen einer Vergütungsvereinbarung

  • Judicialis

    SGB V § 37; ; SGB V § ... 69; ; SGB V § 69 Satz 3; ; SGB V § 70; ; SGB V § 132; ; SGB V § 132a Abs 2; ; BGB § 145; ; BGB § 150 Abs 2; ; BGB § 151 Satz 1; ; BGB § 246; ; BGB § 291; ; BGB § 315; ; BGB § 316; ; BGB § 612 Abs 2; ; BGB § 812; ; BGB § 812 Abs 1 Satz 1, 1. Alt; ; BGB § 814; ; BGB § 818 Abs 2; ; SGG § 54 Abs 5; ; SGG § 94; ; SGG § 96; ; SGG § 99 Abs 3 Nr 3; ; SGG § 202; ; ZPO § 167; ; ZPO § 261 Abs 2; ; ZPO § 253 Abs 2 Nr 2; ; ZPO § 270 Abs 3 aF; ; ZPO § 696 Abs 3; ; GVG § 17b Abs 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach Auslaufen einer Vergütungsvereinbarung, Wertersatz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 15/00 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütung - Auslaufen einer

    Auszug aus BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R
    Eine derartige Sicht der Dinge liefe auf den Ausschluss jeglicher Kündigungsmöglichkeit und damit der Beendigung einmal geschlossener Verträge hinaus (vgl BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 1).

    Der erkennende Senat hat bereits früher in einem vergleichbaren Fall darauf hingewiesen, dass es unter Berücksichtigung der Interessenlage der damaligen Klägerin - Inhaberin eines Kranken- und Pflegedienstes - und ihres konkreten Verhaltens, nämlich der stetigen Ablehnung der Angebote der beklagten Krankenkasse bei gleichzeitiger Weiterbehandlung der Versicherten, zweifelhaft ist, ob die beklagte Krankenkasse nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, die Klägerin habe ihr Angebot zu einem bestimmten Zeitpunkt akzeptiert, weil sie nicht noch einmal ihre Ablehnung bekräftigt hatte (BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 1; vgl auch BSGE 77, 48 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9).

    Wenn solche Vereinbarungen nicht zu Stande kommen, ist der Krankenkasse nicht ersatzweise ein Preisbestimmungsrecht eingeräumt; dies würde jedes Interesse am Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung auf ihrer Seite unterlaufen (BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 1).

    Für die Leistungserbringer würde Entsprechendes gelten, sofern die Vertragsabschlüsse mit den anderen Kassenarten aus ihrer Sicht günstiger erschienen (BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 1).

    Zutreffend hat das LSG den Zahlungsanspruch der Klägerin wegen des Fehlens einer vertraglichen Grundlage auf Bereicherungsrecht gestützt, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt iVm § 818 Abs. 2 BGB (vgl BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 1).

  • BSG, 24.01.1990 - 3 RK 11/88

    Marktbeherrschende Stellung - Preise - Rechtsweg - Heilmittel

    Auszug aus BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R
    Danach sind bei Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund von Entscheidungen oder Verträgen der Krankenkassen oder ihrer Verbände, auch soweit Dritte betroffen werden, mit Ausnahme bestimmter Fragen aus dem Krankenhausbereich, ausschließlich die Sozialgerichte zuständig (vgl BSGE 66, 159 = SozR 3-2200 § 376d Nr. 1).

    Der erkennende Senat hat zwar in einer früheren Entscheidung (BSGE 66, 159 = SozR 3-2200 § 376d Nr. 1) den - höheren - Vergütungsanspruch einer Leistungserbringerin mit der Fortwirkung eines gekündigten Vertrags begründet, weil die seinerzeit beklagte Kasse trotz Kündigung einer Preisvereinbarung und bis zum endgültigen Scheitern von Neuverhandlungen die nach den alten Sätzen erhobenen Forderungen auch weiterhin beglichen hatte, einen Teil der Leistungen aber nachträglich nach geringeren Sätzen abrechnen wollte.

  • BGH, 16.12.1987 - VIII ZR 4/87

    Zustellung von Klageerweiterungsschriftsätzen im Mahnverfahren; Einhaltung der

    Auszug aus BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R
    Der Begriff "alsbald" ist ebenso zu verstehen wie zB "demnächst" in § 167 ZPO oder in § 270 Abs. 3 ZPO aF (BGHZ 103, 20, 28; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl 2004, § 696 RdNr 14).
  • BSG, 05.07.1978 - 1 RJ 4/78

    Verfahrensgegenstand - Nachträglich ergangener Bescheid - Neue Klage -

    Auszug aus BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R
    Diese Vorschrift betrifft vom Wortlaut her zwar nur den Fall der Klageerhebung; sie gilt jedoch auch für die Einbeziehung eines weiteren Bescheides nach § 96 SGG (vgl BSGE 5, 158, 163, BSG SozR 1500 § 94 Nr. 2 und § 96 Nr. 4), eines weiteren Anspruchs im Wege der Klageänderung bzw Klageerweiterung oder einer Klageumstellung nach § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG (Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum SGG, 4. Aufl - Stand: Juli 1991, § 94 RdNr 3; aA für den Fall der Klageänderung Meyer-Ladewig aaO § 94 RdNr 3a).
  • BSG, 28.05.1957 - 2 RU 18/55
    Auszug aus BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R
    Diese Vorschrift betrifft vom Wortlaut her zwar nur den Fall der Klageerhebung; sie gilt jedoch auch für die Einbeziehung eines weiteren Bescheides nach § 96 SGG (vgl BSGE 5, 158, 163, BSG SozR 1500 § 94 Nr. 2 und § 96 Nr. 4), eines weiteren Anspruchs im Wege der Klageänderung bzw Klageerweiterung oder einer Klageumstellung nach § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG (Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum SGG, 4. Aufl - Stand: Juli 1991, § 94 RdNr 3; aA für den Fall der Klageänderung Meyer-Ladewig aaO § 94 RdNr 3a).
  • BGH, 10.07.1953 - V ZR 22/52

    Bewertung eines Grundstücks

    Auszug aus BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R
    Nach den in der Rechtsprechung der Zivilgerichte und im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Grundsätzen ist für die Wertbestimmung iS des § 818 Abs. 2 BGB der objektive Verkehrswert des Erlangten maßgeblich (RGZ 147, 396, 398; BGHZ 10, 171, 179; 38, 356, 369; 55, 128, 135; 82, 299, 307 f; Palandt/Sprau aaO § 818 RdNr 19).
  • BGH, 06.12.2001 - III ZR 296/00

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Maklerprovision

    Auszug aus BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R
    Oder anders ausgedrückt - durch das tatsächliche Verhalten wird die Geltendmachung einer anderweitigen Auslegung verwirkt (vgl BGH, Urteil vom 2. Juli 1986 - IVa ZR 246/84 -, WM 1986, 1390; vgl auch Urteil vom 6. Dezember 2001 - III ZR 296/00 -, NJW 2002, 817).
  • BGH, 02.07.1986 - IVa ZR 246/84

    Zustandekommen eines Maklervertrages

    Auszug aus BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R
    Oder anders ausgedrückt - durch das tatsächliche Verhalten wird die Geltendmachung einer anderweitigen Auslegung verwirkt (vgl BGH, Urteil vom 2. Juli 1986 - IVa ZR 246/84 -, WM 1986, 1390; vgl auch Urteil vom 6. Dezember 2001 - III ZR 296/00 -, NJW 2002, 817).
  • BGH, 18.12.1962 - I ZR 54/61

    Öffentliche Fernsehwiedergabe von Sprachwerken

    Auszug aus BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R
    Nach den in der Rechtsprechung der Zivilgerichte und im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Grundsätzen ist für die Wertbestimmung iS des § 818 Abs. 2 BGB der objektive Verkehrswert des Erlangten maßgeblich (RGZ 147, 396, 398; BGHZ 10, 171, 179; 38, 356, 369; 55, 128, 135; 82, 299, 307 f; Palandt/Sprau aaO § 818 RdNr 19).
  • BGH, 09.05.2000 - VI ZR 173/99

    Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung

    Auszug aus BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R
    Diese Zweifel - der Senat brauchte damals nicht abschließend darüber zu befinden - sind berechtigt: Das Rechtsinstitut der "protestatio facto contraria" ist zuvorderst auf solche Fälle zugeschnitten, in denen jemand ohne rechtlichen oder faktischen Zwang eine Leistung in Anspruch nimmt, die im Allgemeinen nur gegen eine Gegenleistung erbracht wird, und dabei ausdrücklich oder konkludent erklärt, die Gegenleistung nicht erbringen zu wollen (vgl BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - VI ZR 173/99 -, NJW 2000, 3429).
  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 26/94

    Drogensubstitution mit Remedacen, pflichtwidrige Verordnung von Arzneimitteln,

  • BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70

    Flugreise - § 818 BGB, erlangte Dienstleistung, ersparte Aufwendungen,

  • BGH, 24.11.1981 - X ZR 7/80

    Kunststoffhohlprofil II

  • BGH, 30.05.1968 - VII ZR 2/66

    Lupinenweg - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Direktkondiktion

  • BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 27/95

    Eintritt einer Sperrzeit bei tariflich grundsätzlich nicht kündbaren

  • BGH, 29.05.1967 - VII ZR 66/65

    Doppelmangel in der Bereicherungskette

  • BGH, 13.06.2002 - IX ZR 242/01

    Rückabwicklung der Leistung des Drittschuldners auf eine nicht bestehende

  • BGH, 31.10.1963 - VII ZR 285/61

    Elektroherde - §§ 951, 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Empfängerhorizont,

  • BGH, 10.03.1993 - XII ZR 253/91

    Rückzahlungsanspruch des Kaskoversicherers gegen Leasingsnehmer bei fingiertem

  • BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 3/01 R

    Öffentlichrechtliche Rechtsbeziehung zwischen Krankenkassen und ihren Verbänden

  • RG, 03.05.1935 - VII 400/34

    Können bei Verfolgung eines auf Nichtigkeit eines Werkvertrags gestützten, auf

  • BSG, 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R

    Krankenversicherung - Schiedsverfahren im Bereich der häuslichen Krankenpflege -

    Die Vorrangigkeit des Schiedsverfahrens gegenüber der gerichtlichen Prüfung trage dem Vertragskonzept von § 132a SGB V Rechnung (Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 1 RdNr 18).

    Es handelt sich um öffentlich-rechtliche Verträge, bei denen nach § 69 Abs. 1 S 3 SGB V die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung finden, soweit sie mit den Vorgaben von § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach §§ 69 ff SGB V vereinbar sind (vgl BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 1 RdNr 6) .

    Denn mit der Regelung in § 132a Abs. 2 SGB V aF ist der Gesetzgeber - der allgemeinen Intention des SGB V zur Kostenreduzierung im Gesundheitswesen entsprechend - davon ausgegangen, dass derartige vertragliche (Verbands- oder Einzel-)Abmachungen "im freien Spiel der Kräfte" geschlossen werden und durch die Verpflichtung der Beklagten zur Versorgung der Versicherten einerseits und die Konkurrenz der Leistungserbringer andererseits im Ergebnis marktgerechte und möglichst günstige Bedingungen, insbesondere Preise, für die Versicherten erreicht werden (vgl BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 1 RdNr 11; BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 1 S 4) .

    Auch insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass bei anderen KKn vereinbarte Preise nicht als "übliche" Vergütung iS von § 612 Abs. 2 BGB angesehen werden können, weil dadurch die Motivation für einen Vertragsabschluss verhindert würde (vgl BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 1 RdNr 12; BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 1 S 4 f) .

  • LSG Hamburg, 24.01.2007 - L 1 KR 19/06

    Kostenerstattung der Krankenversicherung für häusliche Krankenpflege bei

    Ein allgemeiner Fortgeltungsgrundsatz lässt sich auch nicht aus der Pflicht zur Versorgung der Versicherten nach § 70 SGB V ableiten, weil diese Vorschrift nichts über die Vergütung aussagt (BSG 13.5.2004 - B 3 KR 2/03 R, SozR 4-2500 § 132a Nr. 1, S. 4 Rn. 8).

    Nach dieser Erklärung der Beklagten, durch die sie ihren einer Fortwirkung der früheren Vergütungsregelung entgegenstehenden Willen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, kann sich die Klägerin nicht mehr auf ein fortbestehendes Vertrauen berufen (vgl. BSG 13.5.2004 - B 3 KR 2/03 R, SozR 4-2500 § 132a Nr. 1, S. 4 Rn. 8).

    Über das Fehlen eines vertraglichen Vergütungsanspruchs vermag vorliegend auch das zivilrechtliche Bereicherungsrecht der §§ 812 ff. BGB, das auf die öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen der Beteiligten entsprechend anwendbar ist (siehe BSG 13.5.2004 - B 3 KR 2/03 R, SozR 4-2500 § 132a Nr. 1, S. 3 Rn. 6, unter Hinweis auf § 69 Satz 3 SGB V; LSG Berlin-Brandenburg 4.7.2006 - L 24 KR 1127/05, PflR 2006, 534), nicht hinweg zu helfen.

    Deshalb wäre die Beklagte grundsätzlich zum Ersatz des Wertes des dadurch Erlangten verpflichtet (so BSG 13.5.2004 - B 3 KR 2/03 R, SozR 4-2500 § 132a Nr. 1, S. 7 Rn. 13).

    Davon könnte etwa dann ausgegangen werden, wenn die Klägerin für ihre Leistung erkennbar keine Gegenleistung erwartet hätte, ihr Verlangen nach Wertersatz deshalb widersprüchlich wäre (so BSG 13.5.2004 - B 3 KR 2/03 R, SozR 4-2500 § 132a Nr. 1, S. 9 Rn. 17), woran es hier schon deshalb fehlen dürfte, weil die Beklagte bis zum 10. September 2001 die Leistungen der Klägerin trotz Vertragslosigkeit vergütet hatte.

    Anders als in den vom Bundessozialgericht (13.5.2004 - B 3 KR 2/03 R, SozR 4-2500 § 132a Nr. 1) und vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (4.7.2006 - L 24 KR 1127/05, PflR 2006, 534) entschiedenen Fällen liegt es hier auch nicht so, dass die Beklagte, wenn auch unter Kürzung des Rechnungsbetrags weiterhin Leistungen vergütete.

    Auch das Bundessozialgericht (13.5.2004 - B 3 KR 2/03 R, SozR 4-2500 § 132a Nr. 1, S. 9 Rn. 15) hat darauf hingewiesen, dass eine aufgedrängte Bereicherung dann vorliegen könnte, "wenn die beklagte Krankenkasse weitere Pflegedienste benannt hätte, mit denen sie in dem hier streitigen Zeitraum ebenfalls Vergütungsvereinbarungen zu niedrigeren Sätzen abgeschlossen hatte, und wenn sie zudem nachgewiesen hätte, dass dadurch die Versorgung ihrer Versicherten mit Leistungen der ambulanten häuslichen Krankenpflege gesichert gewesen wäre".

  • LSG Hamburg, 08.10.2008 - L 1 KR 2/08

    Verpflichtung zur Vergütung von den von der Krankenversicherung erbrachten

    Ein allgemeiner Fortgeltungsgrundsatz lässt sich nicht aus der Pflicht zur Versorgung der Versicherten nach § 70 SGB V ableiten, weil diese Vorschrift nichts über die Vergütung aussagt (BSG, Urteil vom 13. Mai 2004 - B 3 KR 2/03 R = SozR 4-2500 § 132a Nr. 1, S. 4 Rn. 8).

    Denn keinesfalls kann sich die Klägerin nach der Erklärung der Beklagten vom 12. März 2001, durch welche diese ihren einer Fortwirkung der übergangsweisen Vergütungsregelung entgegenstehenden Willen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hatte, für den Zeitraum danach auf ein fortbestehendes Vertrauen berufen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Mai 2004 - B 3 KR 2/03 R = SozR 4-2500 § 132a Nr. 1, S. 4 Rn. 8).

    Über das Fehlen eines vertraglichen Vergütungsanspruchs vermag vorliegend auch das zivilrechtliche Bereicherungsrecht der §§ 812 ff. BGB, das auf die öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen der Beteiligten entsprechend anwendbar ist (siehe BSG, Urteil vom 13. Mai 2004 - B 3 KR 2/03 R = SozR 4-2500 § 132a Nr. 1, S. 3 Rn. 6, unter Hinweis auf § 69 Satz 3 SGB V; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2006 - L 24 KR 1127/05 = PflR 2006, 534), nicht hinweg zu helfen (vgl. insoweit bereits LSG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2007 - L 1 KR 21/07 = PflR 2008, 122 ff.).

    Dies geschah im Verhältnis zur Beklagten auch - wie gezeigt - ohne rechtlichen Grund und die Beklagte ist grundsätzlich zum Ersatz des Wertes des durch das Tätigwerden der Klägerin Erlangten verpflichtet (vgl. BSG, Urteil vom 13. Mai 2004 - B 3 KR 2/03 R = SozR 4-2500 § 132a Nr. 1, S. 7 Rn. 13).

    Anders als in den vom Bundessozialgericht (Urteil vom 13. Mai 2004 - B 3 KR 2/03 R = SozR 4-2500 § 132a Nr. 1) und vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urteile vom 4. Juli 2006 - L 24 KR 1127/05 = PflR 2006, 534; L 24 KR 1067/05 - juris) entschiedenen Fällen liegt es hier auch nicht so, dass die Beklagte, wenn auch unter Kürzung des Rechnungsbetrags, weiterhin Leistungen vergütete.

    Bereits das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. Mai 2004 (B 3 KR 2/03 R = SozR 4-2500 § 132a Nr. 1, S. 9 Rn. 15) darauf hingewiesen, dass eine aufgedrängte Bereicherung dann vorliegen könnte, "wenn die beklagte Krankenkasse weitere Pflegedienste benannt hätte, mit denen sie in dem hier streitigen Zeitraum ebenfalls Vergütungsvereinbarungen zu niedrigeren Sätzen abgeschlossen hatte, und wenn sie zudem nachgewiesen hätte, dass dadurch die Versorgung ihrer Versicherten mit Leistungen der ambulanten häuslichen Krankenpflege gesichert gewesen wäre".

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