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   BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 50/14 B   

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BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 50/14 B (https://dejure.org/2015,16549)
BSG, Entscheidung vom 13.05.2015 - B 6 KA 50/14 B (https://dejure.org/2015,16549)
BSG, Entscheidung vom 13. Mai 2015 - B 6 KA 50/14 B (https://dejure.org/2015,16549)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 1 SGB 5, § 95d Abs 3 S 3 SGB 5, § 137 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 5, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG
    Sozialgerichtliches Verfahren - keine Durchführung eines Revisionsverfahrens wegen Kürzungsregelung des § 95d Abs 3 SGB 5 - Honorarkürzung - keine nachträgliche Verminderung - sachliche Rechtfertigung von Ungleichbehandlung zwischen Vertragsärzten und Fachärzten an ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - keine Durchführung eines Revisionsverfahrens wegen Kürzungsregelung des § 95d Abs 3 SGB 5 - Honorarkürzung - keine nachträgliche Verminderung - sachliche Rechtfertigung von Ungleichbehandlung zwischen Vertragsärzten und Fachärzten an ...

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 19/14 R

    (Vertrags[zahn]arzt - Honorarkürzung wegen fehlendem Fortbildungsnachweis -

    Auszug aus BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 50/14 B
    Das nach Ablauf der für die Klägerin hier maßgeblichen Beschwerdebegründungsfrist ergangene Senatsurteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 19/14 R - hat diese Auffassung bestätigt, ohne dass daraus der Schluss gezogen werden kann, bis zur Verkündung dieses Urteils hätten die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vorgelegen.

    Das SG hatte im Verfahren B 6 KA 19/14 R die Revision zur Klärung von Rechtsfragen der Berechnung der Fristen des § 95d Abs. 3 Sätze 3 und 5 SGB V zugelassen und keinen Zweifel an der prinzipiellen Verfassungsmäßigkeit einer Honorarkürzung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht angeführt.

    Selbst wenn von einem Eingriff auszugehen wäre, wäre dieser jedenfalls verhältnismäßig, weil die in § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V normierten Sanktionen zur Durchsetzung der Fortbildungspflicht als Maßnahmen der Qualitätssicherung (vgl FraktE-GMG, BT-Drucks 15/1525 S 109) zur Aufrechterhaltung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung und damit eines hohen Gemeinschaftsgutes erforderlich ist (s hierzu auch das Urteil des Senats vom 11.2.2015 - B 6 KA 19/14 R) .

    Das hat der Senat in seinem Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 19/14 R - näher dargelegt.

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne Fristsetzung für Stellungnahme,

    Auszug aus BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 50/14 B
    Die Revisionszulassung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 5 RdNr 3) .

    Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s die BVerfG-Angaben in BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 13 sowie BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr. 16 RdNr 4 f) .

  • BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Auszug aus BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 50/14 B
    Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG schreibt unter stetiger Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken vor, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend unterschiedlich zu behandeln (vgl hierzu zB BVerfG Beschluss vom 2.5.2006 - 1 BvR 1275/97 - NJW 2006, 2175, 2177; BVerfGE 115, 381, 389; BVerfGE 132, 72, 81) .

    Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr des BVerfG, vgl hierzu zB BVerfGE 107, 133, 141; BVerfGE 132, 72, 81) .

  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 41/02 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Regelung über Vergütung bestimmter Leistungen mit

    Auszug aus BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 50/14 B
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Honoraranspruch des Vertragsarztes mit der Erbringung der Leistung noch nicht konkret bestimmt, sondern wird erst durch den auf der Grundlage des Honorarverteilungsmaßstabs bzw -vertrages zu erteilenden Honorarbescheid konkretisiert (stRspr, zB BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 12; BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 52 RdNr 33 f) .
  • BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01

    Rechtsanwaltsgebühren Ost

    Auszug aus BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 50/14 B
    Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr des BVerfG, vgl hierzu zB BVerfGE 107, 133, 141; BVerfGE 132, 72, 81) .
  • BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 2/00 B

    Beitragsrechtliche Behandlung freiwillig krankenversicherter Schüler einer

    Auszug aus BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 50/14 B
    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hierzu s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f sowie BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 33 S 151 f mwN) .
  • BSG, 28.04.2005 - B 9a/9 VG 15/04 B

    Grundsätzliche Bedeutung - Verweisungsvorschrift - einheitliche Auslegung -

    Auszug aus BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 50/14 B
    Die Revisionszulassung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 5 RdNr 3) .
  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R

    Rücknahme von Honorarbescheiden - Vertrauensschutz bei noch nicht feststehendem

    Auszug aus BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 50/14 B
    So gesehen betrifft § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V im Ergebnis allein die Verdienstchancen des Vertragsarztes, deren Erhaltung weder aus Art. 12 Abs. 1 GG noch aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitet werden kann (vgl zB BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, RdNr 30; BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23; RdNr 27) .
  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99

    Gerichtsgebühr für Dauerpflegschaft, die sich auf Personensorge beschränkt, darf

    Auszug aus BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 50/14 B
    Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG schreibt unter stetiger Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken vor, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend unterschiedlich zu behandeln (vgl hierzu zB BVerfG Beschluss vom 2.5.2006 - 1 BvR 1275/97 - NJW 2006, 2175, 2177; BVerfGE 115, 381, 389; BVerfGE 132, 72, 81) .
  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Verwendung des

    Auszug aus BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 50/14 B
    So gesehen betrifft § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V im Ergebnis allein die Verdienstchancen des Vertragsarztes, deren Erhaltung weder aus Art. 12 Abs. 1 GG noch aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitet werden kann (vgl zB BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, RdNr 30; BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23; RdNr 27) .
  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97

    Verstoß gegen den sich aus GG Art 3 Abs 2 ergebenden Halbteilungsgrundsatz durch

  • BFH, 11.09.2008 - VI R 13/06

    Mangels Entscheidungserheblichkeit keine Übertragung der steuerfreien

  • BSG, 31.03.1993 - 13 BJ 215/92

    Rentenzahlung - Berufung - Nachzahlung

  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 21/07 B

    Honorarverteilung in der Kassenzahnärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit eines

  • BSG, 02.10.1996 - 6 BKa 54/95

    Gegenstandswert bei Ermächtigungsstreitigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92

    Klärungsbedürftig einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren,

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 50/07 B
  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 30/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Aufrechnung gegen Honoraransprüche - Bestimmung

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 2597/05

    Mangels Rechtswegerschöpfung und nicht hinreichender Substantiierung unzulässige

  • BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 60/17 R

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Kürzung der Honoraransprüche von

    Für Behandlungen ab dem Quartal III/2009 durch Vertragszahnärzte, die die Erfüllung ihrer Fortbildungsverpflichtung nicht rechtzeitig bis zum 30.6.2009 nachgewiesen hatten (§ 95d Abs. 3 S 3 SGB V idF des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003, BGBl I 2190 - aufgehoben mWv 1.1.2012 durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22.12.2011, BGBl I 2983 ; zur entsprechenden Anwendung der Vorschrift gemäß § 72 Abs. 1 S 2 SGB V auch auf Zahnärzte s BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 19/14 R - SozR 4-2500 § 95d Nr. 1 RdNr 9) , ist ein Honoraranspruch dieser Zahnärzte gegenüber der Klägerin nach § 95d Abs. 3 S 4 SGB V aF (nunmehr: § 95d Abs. 3 S 3 SGB V nF) aber von vornherein nur in einer um 10 % bzw 25 % verminderten Höhe entstanden (so bereits BSG Beschluss vom 13.5.2015 - B 6 KA 50/14 B - Juris RdNr 8) .

    Entscheidend ist vielmehr, dass das Gesetz die Sanktion für einen nicht rechtzeitigen Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflichten in pauschalierter Weise mit der Höhe des dem Vertrags(zahn)arzt zustehenden Honoraranspruchs verknüpft (BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 19/14 R - aaO RdNr 19; BSG Beschluss vom 13.5.2015 - B 6 KA 50/14 B - Juris RdNr 8) .

  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht -

    Mit Urteil vom 11.2.2015 (B 6 KA 19/14 R - zur Veröffentlichung für SozR vorgesehen, RdNr 15 ff; vgl auch BSG Beschluss vom 13.5.2015 - B 6 KA 50/14 B - RdNr 9; BSG Beschluss vom 12.8.2015 - B 6 KA 37/15 B - RdNr 6) hat der Senat dargelegt, dass die Fortbildungspflicht der Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung dient und dass die für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtung vorgesehenen Sanktionen bis hin zur Zulassungsentziehung mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang stehen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2018 - L 11 KA 6/18

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Im Zusammenhang mit der Verletzung der Pflicht zum Nachweis der fachlichen Fortbildung spricht die Rechtsprechung hingegen von Honorarkürzungen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 19/14 R -, Beschlüsse vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - und vom 13.05.2015 - B 6 KA 50/14 B - Senat, Beschluss vom 09.11.2017 - L 11 KA 19/16 -).

    Mit der in § 85 Abs. 4b ff. SGB V angeordneten Honorarminderung bei Überschreitung eines bestimmten Behandlungsvolumens (sog. Degression), die ebenfalls zumindest auch der Bekämpfung von Fehlentwicklungen bei der Qualität der zahnärztlichen Versorgung dient (vgl. BSG Urteil vom 27.04.2005 - B 6 KA 18/04 R -), ist die Honorarminderung wegen nicht rechtzeitigen Nachweises der Erfüllung der Fortbildungspflicht insoweit vergleichbar, als das Gesetz diese Sanktion ebenfalls in pauschalierter Weise mit der Höhe des dem Vertrags(zahn)arzt zustehenden Honoraranspruchs verknüpft (BSG Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 19/14 R -, Beschluss vom 13.05.2015 - B 6 KA 50/14 B -).

  • BSG, 12.09.2018 - B 6 KA 12/18 B

    Entziehung einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

    Die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Honorarkürzungen wegen Verletzung der Fortbildungspflicht in dem genannten Zeitraum war ferner Gegenstand eines Beschlusses des Senats vom 13.5.2015 (B 6 KA 50/14 B - Juris).
  • SG Gotha, 26.10.2016 - S 2 KA 4928/15
    Liegt der formale Mangel des fehlenden Nachweises der Erfüllung der Fortbildungspflicht vor, ist gesetzlich vorgegeben, dass der Honoraranspruch des Vertrags(zahn)arztes unter Berücksichtigung der pauschalierten Kürzungsbeträge nach § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V von vornherein in geminderter Höhe entsteht (Bundessozialgericht, Beschluss vom 13. Mai 2015, B 6 KA 50/14 B, Rn. 8 - zitiert nach juris).

    Soweit die Erfüllung der Fortbildungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, entsteht der Honoraranspruch des Vertrags(zahn)arztes von vornherein nur in geminderter Höhe; der Honoraranspruch wird nicht etwa nachträglich gemindert (Bundessozialgericht, Beschluss vom 13. Mai 2015, B 6 KA 50/14 B, Rn. 8 - zitiert nach juris).

  • SG Gotha, 09.11.2016 - S 2 KA 4928/15

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Honorarkürzung wegen Nichterfüllung der

    Liegt der formale Mangel des fehlenden Nachweises der Erfüllung der Fortbildungspflicht vor, ist gesetzlich vorgegeben, dass der Honoraranspruch des Vertrags(zahn)arztes unter Berücksichtigung der pauschalierten Kürzungsbeträge nach § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V von vornherein in geminderter Höhe entsteht (Bundessozialgericht, Beschluss vom 13. Mai 2015, B 6 KA 50/14 B, Rn. 8 - zitiert nach juris).

    Soweit die Erfüllung der Fortbildungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, entsteht der Honoraranspruch des Vertrags(zahn)arztes von vornherein nur in geminderter Höhe; der Honoraranspruch wird nicht etwa nachträglich gemindert (Bundessozialgericht, Beschluss vom 13. Mai 2015, B 6 KA 50/14 B, Rn. 8 - zitiert nach juris).

  • LSG Bayern, 14.03.2018 - L 12 KA 2/17

    Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung bei nicht nachgewiesener Fortbildung

    Die Honorarkürzungen nach § 95d Abs. 3 S. 3 SGB V sind Sanktionen zur Durchsetzung der Fortbildungspflicht als Maßnahme der Qualitätssicherung (BSG, Urteil vom 11.2.2015, Az. B 6 KA 19/14 R, Rn. 16 und Beschluss vom 13.5.2015, Az. B 6 KA 50/14 B, Rn. 9) und keine bloßen Abschläge bei Nichterfüllung von vertragsärztlichen Verpflichtungen.
  • LSG Baden-Württemberg, 20.11.2019 - L 5 KA 1522/18

    Vertragsärztliche Versorgung - Fortbildungsverpflichtung - Fünfjahreszeitraum -

    Selbst wenn von einem Eingriff auszugehen wäre, wäre dieser jedenfalls verhältnismäßig, weil die in § 95d Abs. 3 SGB V normierten Sanktionen zur Durchsetzung der Fortbildungspflicht als Maßnahmen der Qualitätssicherung zur Aufrechterhaltung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung und damit eines hohen Gemeinschaftsgutes erforderlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 13.05.2015 - B 6 KA 50/14 B -, in juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2016 - L 11 KA 49/15

    Vertragsarztangelegenheiten

    Selbst wenn von einem Eingriff auszugehen wäre, wäre dieser jedenfalls verhältnismäßig, weil die in § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V normierten Sanktionen zur Durchsetzung der Fortbildungspflicht als Maßnahmen der Qualitätssicherung zur Aufrechterhaltung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung und damit eines hohen Gemeinschaftsgutes erforderlich sind (BSG, Beschluss vom 13.05.2015 - B 6 KA 50/14 B -).
  • SG Marburg, 23.05.2016 - S 12 KA 2/16

    Fortbildungspflicht: Ignoriert Arzt beharrlich Nachfristen und Warnungen, so ist

    Eine Ungleichbehandlung von Vertragsärzten und den in § 137 Abs. 3 Nr. 1 SGB V angesprochenen Fachärzten an zugelassenen Krankenhäusern hinsichtlich der Sanktionierung von Verletzungen der Fortbildungspflicht ist sachlich gerechtfertigt (vgl. BSG, Beschl. v. 13.05.2015 - B 6 KA 50/14 B - juris Rdnr. 11 und B 6 KA 53/14 B - BeckRS 2015, 69538 Rdnr. 11).
  • SG Düsseldorf, 29.11.2017 - S 2 KA 405/15

    Auskehrung von Honoraranteilen hinsichtlich Kürzung gegenüber den Mitgliedern

  • BSG, 06.06.2016 - B 6 KA 1/16 BH
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2017 - L 3 KA 95/14
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