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   BSG, 13.06.1989 - 2 RU 24/88   

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https://dejure.org/1989,23854
BSG, 13.06.1989 - 2 RU 24/88 (https://dejure.org/1989,23854)
BSG, Entscheidung vom 13.06.1989 - 2 RU 24/88 (https://dejure.org/1989,23854)
BSG, Entscheidung vom 13. Juni 1989 - 2 RU 24/88 (https://dejure.org/1989,23854)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

    Auszug aus BSG, 13.06.1989 - 2 RU 24/88
    Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums; dies ist nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers (vgl BVerfGE 53, 257, 292; 58, 81, 109; 72, 9, 22; 76, 220, 238).

    Vielmehr sind Regelungen, die zu Eingriffen in eigentumsrechtlich geschützte Positionen führen, nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (BVerfGE 76, 220, 238).

    Dabei müssen die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl BVerfGE 58, 137, 148; 72, 9, 23; 76, 220, 238).

    Sie sind als Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gerechtfertigt, weil sie zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele als geeignet und erforderlich angesehen werden können und noch zumutbar sind (BVerfGE 76, 220, 239).

    Soweit der Kläger sich darauf beruft, die von ihm angegriffenen Regelungen verletzten sein Vertrauen auf den Fortbestand der sie begünstigenden Rechtslage, ist ebenfalls allein Art. 14 GG Prüfungsmaßstab (BVerfGE 76, 220, 244).

    Die vom Gesetz angestrebte möglichst gleichgewichtige Entwicklung der Renten mit den verfügbaren Arbeitsentgelten und die Harmonisierung im Bereich der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung sind von solchem Gewicht, daß sie dem Vertrauen des einzelnen auf unveränderte Fortgeltung einer gesetzlichen Regelung bei der gebotenen Abwägung mit dem oben aufgezeigten Umfang der geringeren Anpassung keine verfassungsrechtlich maßgebende Bedeutung zumessen (vgl BVerfGE 64, 87, 105; 76, 220, 245).

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

    Auszug aus BSG, 13.06.1989 - 2 RU 24/88
    Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt auch dann nicht vor, wenn - wovon der Senat zugunsten des Klägers ausgeht - nicht nur die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung selbst, sondern auch die Anpassung dieser Leistungen in den Schutz dieser Verfassungsnorm mit einbezogen sind (s zur Rentenversicherung BVerfGE 64, 87, 97).

    Anderenfalls kämen für die Prüfung die verfassungsrechtlichen Maßstäbe in Betracht, welche die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur unechten Rückwirkung entwickelt hat, also für Fälle, in denen eine Norm auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 64, 87, 104).

    Die vom Gesetz angestrebte möglichst gleichgewichtige Entwicklung der Renten mit den verfügbaren Arbeitsentgelten und die Harmonisierung im Bereich der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung sind von solchem Gewicht, daß sie dem Vertrauen des einzelnen auf unveränderte Fortgeltung einer gesetzlichen Regelung bei der gebotenen Abwägung mit dem oben aufgezeigten Umfang der geringeren Anpassung keine verfassungsrechtlich maßgebende Bedeutung zumessen (vgl BVerfGE 64, 87, 105; 76, 220, 245).

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BSG, 13.06.1989 - 2 RU 24/88
    Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums; dies ist nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers (vgl BVerfGE 53, 257, 292; 58, 81, 109; 72, 9, 22; 76, 220, 238).

    Dabei müssen die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl BVerfGE 58, 137, 148; 72, 9, 23; 76, 220, 238).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BSG, 13.06.1989 - 2 RU 24/88
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 71, 146, 154; Beschluß vom 9. November 1988 - 1 BvL 22/84, 71/86 und 9/87).

    Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Angleichung der Rentenanpassung in der gesetzlichen Unfallversicherung an die der gesetzlichen Rentenversicherung in der Systematik nach § 579 RVO und im RAG 1986 darüber hinaus nach dem Ergebnis der Rentenerhöhung hat im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG auch zu beachten, ob diese Regelung im Einklang mit dem Gesamtkonzept, insbesondere des Dritten Buches der RVO, steht und nicht in unvertretbarem Maß der vom Gesetz selbst statuierten Sachgerechtigkeit widerspricht (vgl ua BVerfGE 34, 103, 105; 55, 72, 88; 59, 36, 49).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 13.06.1989 - 2 RU 24/88
    Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums; dies ist nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers (vgl BVerfGE 53, 257, 292; 58, 81, 109; 72, 9, 22; 76, 220, 238).
  • BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvL 18/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO

    Auszug aus BSG, 13.06.1989 - 2 RU 24/88
    Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Angleichung der Rentenanpassung in der gesetzlichen Unfallversicherung an die der gesetzlichen Rentenversicherung in der Systematik nach § 579 RVO und im RAG 1986 darüber hinaus nach dem Ergebnis der Rentenerhöhung hat im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG auch zu beachten, ob diese Regelung im Einklang mit dem Gesamtkonzept, insbesondere des Dritten Buches der RVO, steht und nicht in unvertretbarem Maß der vom Gesetz selbst statuierten Sachgerechtigkeit widerspricht (vgl ua BVerfGE 34, 103, 105; 55, 72, 88; 59, 36, 49).
  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvL 22/84

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs bei Bezug von

    Auszug aus BSG, 13.06.1989 - 2 RU 24/88
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 71, 146, 154; Beschluß vom 9. November 1988 - 1 BvL 22/84, 71/86 und 9/87).
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

    Auszug aus BSG, 13.06.1989 - 2 RU 24/88
    Dabei müssen die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl BVerfGE 58, 137, 148; 72, 9, 23; 76, 220, 238).
  • BVerfG, 21.01.1970 - 2 BvL 27/63

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung von Einkommen eines Ruhestandsbeamten aus

    Auszug aus BSG, 13.06.1989 - 2 RU 24/88
    Solange sich für die Entscheidung des Gesetzgebers jedoch aus der Eigenart des Gegenstandes der Regelung heraus ein plausibler, vernünftiger Grund ersehen läßt, kann die Verfassungsmäßigkeit nicht deshalb verneint werden, weil eine andere Regelung für die gesetzliche Unfallversicherung zweckmäßiger und systemgerechter gewesen wäre (s BVerfGE 27, 364, 371; 68, 237, 253).
  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

    Auszug aus BSG, 13.06.1989 - 2 RU 24/88
    Solange sich für die Entscheidung des Gesetzgebers jedoch aus der Eigenart des Gegenstandes der Regelung heraus ein plausibler, vernünftiger Grund ersehen läßt, kann die Verfassungsmäßigkeit nicht deshalb verneint werden, weil eine andere Regelung für die gesetzliche Unfallversicherung zweckmäßiger und systemgerechter gewesen wäre (s BVerfGE 27, 364, 371; 68, 237, 253).
  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvR 338/68

    Verfassungsmäßigkeit des körperschaftsteuerlichen Abzugsverbots für

  • BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82

    Verfassungsmäßigkeit der Pauschgebührenregelung nach § 184 SGG

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

  • BSG, 29.04.1980 - 2 RU 49/78

    Entziehung der Rente - Hauterkrankung - Berufskrankheit

  • BSG, 08.04.1992 - 8 RKn 5/91

    Geringerer Anstieg des Rentenzahlbetrages von Ruhensrenten verfassungsgemäß

    Ab dem RAG 1984 stiegen dann auch die Unfallrenten nur noch entsprechend der Erhöhung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Abzug des Eigenanteils des Rentners zum Krankenversicherungs-Beitrag (vgl § 579 Abs. 1 Satz 1 RVO idF des HBegleitG 1984; hierzu die Amtl Begründung BT-Drucks 10/335 S 58; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung BSG vom 13. Juni 1989 - 2 RU 24/88 -).

    Auch der Dynamisierungsverbund der Renten der gesetzlichen Renten- und der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 579 RVO, §§ 7 bzw 6 der jeweiligen RAG ist nicht verfassungswidrig (vgl Urteil des BSG vom 13. Juni 1989, 2 RU 24/88).

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