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   BSG, 13.07.1999 - B 1 A 2/97 R   

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BSG, 13.07.1999 - B 1 A 2/97 R (https://dejure.org/1999,1566)
BSG, Entscheidung vom 13.07.1999 - B 1 A 2/97 R (https://dejure.org/1999,1566)
BSG, Entscheidung vom 13. Juli 1999 - B 1 A 2/97 R (https://dejure.org/1999,1566)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Berufsgenossenschaft - Erweiterung der Besoldungsgruppe - Aufsichtsbehördliche Genehmigung - Vertreterversammlung - Sozialversicherung - Bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts - Geschäftsführer - Höherbewertung des Dienstpostens - Einstufung - ...

  • Wolters Kluwer

    Verschiebung in eine andere Besoldungsgruppe; Beurteilungsmaßstäbe für die Anwendung des Gleichheitssatzes bei der Beamtenbesoldung; Eingruppierung des Dienstpostens des Geschäftsführers in die Besoldungsgruppe B 5; Neuregelung der Dienstpostenbewertung bei den ...

  • Judicialis

    BesVNG Art VIII § 1 Abs 5 Satz 1 des 2.; ; GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 33 Abs 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festlegung der Besoldung des Geschäftsführers eines Unfallversicherungsträgers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (31)

  • BSG, 18.05.1988 - 1 RR 5/86

    Verfassungsmäßigkeit - Bewertungssystem für Besoldungsrahmen - Geschäftsführer -

    Auszug aus BSG, 13.07.1999 - B 1 A 2/97 R
    Der Senat hat bereits in dem erwähnten Urteil vom 8. April 1987 ausführlich dargelegt, daß sich die gewerblichen Berufsgenossenschaften hinsichtlich ihres Status, ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie ihrer Mitglieder- bzw Versichertenstruktur von den Trägern anderer Sozialversicherungszweige, aber auch von den sonstigen Unfallversicherungsträgern so erheblich unterscheiden, daß die Festlegung eines unterschiedlichen Besoldungsgefüges für die jeweiligen Dienstposten der Geschäftsführer sachlich gerechtfertigt ist (BSGE 61, 254, 263 ff = SozR 7223 Art. 8 § 2 Nr. 3 S 10 ff; vgl zur selben Problematik auch BSGE 63, 185, 190 ff = SozR 7223 Art. 8 § 2 Nr. 5 S 21 ff; BSG SozR 2200 § 690 Nr. 6 S 26; BSG SozR 2200 § 355 Nr. 5 S 33 f).

    Der Gesetzgeber durfte aufgrund der Zuordnungsrahmen davon ausgehen, daß den tatsächlichen Verhältnissen für einen gewissen Zeitraum Rechnung getragen werden kann, und eventuelle Verschiebungen im Wertesystem einer gesetzgeberischen Neubewertung überlassen (vgl auch BSGE 63, 185, 194).

    Die genannten Merkmale sind daher nur in ihrer Kombination maßgeblich (vgl auch BSGE 63, 185, 193 = SozR 7223 Art VIII § 2 Nr. 5 S 23).

  • BSG, 08.04.1987 - 1 RR 4/86

    Beratung - Aufsichtsklage - Anfechtung einer Anordnung - Besoldungsrecht -

    Auszug aus BSG, 13.07.1999 - B 1 A 2/97 R
    Sie ist lediglich durch einfaches Gesetz eingeräumt worden und besteht gemäß § 29 Abs. 3 SGB IV nur im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für den Versicherungsträger maßgebenden Rechts, kann also auch durch Gesetz eingeschränkt werden (BVerfGE 39, 302, 314 f; vgl auch BVerfGE 36, 383, 393 = SozR 5610 Art. 3 § 1 Nr. 1 S 2; BSGE 61, 254, 261 = SozR 7223 Art. 8 § 2 Nr. 3 S 8; BSG SozR 3-2200 § 700 Nr. 1 S 6; BSGE 83, 118, 122 = SozR 3-2500 § 145 Nr. 1 S 6).

    Der Senat hat allerdings in einer früheren Entscheidung zur besoldungsmäßigen Einstufung von Dienstordnungs-Angestellten der Sozialversicherungsträger (Urteil vom 8. April 1987 - BSGE 61, 254, 261 f = SozR 7223 Art. 8 § 2 Nr. 3 S 8 f) mit dieser Argumentation den Prüfungsumfang beschränkt: Der Versicherungsträger (im dortigen Verfahren ein Gemeindeunfallversicherungsverband) sei zur Rüge einer Verletzung des Art. 14 oder des Art. 33 Abs. 5 GG sachlich nicht legitimiert, weil er damit lediglich Rechte seines Geschäftsführers geltend mache.

    Der Senat hat bereits in dem erwähnten Urteil vom 8. April 1987 ausführlich dargelegt, daß sich die gewerblichen Berufsgenossenschaften hinsichtlich ihres Status, ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie ihrer Mitglieder- bzw Versichertenstruktur von den Trägern anderer Sozialversicherungszweige, aber auch von den sonstigen Unfallversicherungsträgern so erheblich unterscheiden, daß die Festlegung eines unterschiedlichen Besoldungsgefüges für die jeweiligen Dienstposten der Geschäftsführer sachlich gerechtfertigt ist (BSGE 61, 254, 263 ff = SozR 7223 Art. 8 § 2 Nr. 3 S 10 ff; vgl zur selben Problematik auch BSGE 63, 185, 190 ff = SozR 7223 Art. 8 § 2 Nr. 5 S 21 ff; BSG SozR 2200 § 690 Nr. 6 S 26; BSG SozR 2200 § 355 Nr. 5 S 33 f).

  • BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76

    Richterbesoldung III

    Auszug aus BSG, 13.07.1999 - B 1 A 2/97 R
    Bei der Entscheidung, welche konkrete Besoldung für den Beamten bzw den Dienstordnungs-Angestellten eine "angemessene Alimentation" darstellt, hat der Gesetzgeber - ähnlich wie im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG bei der Auswahl der Differenzierungsmerkmale, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen - eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 55, 372, 392; 64, 378, 379 mwN; zuletzt: BVerfG NJW 1999, 1013, 1014).

    Neben dem unmittelbaren Vergleich der Bedeutung verschiedener Dienstposten können andere Kriterien, wie das Anliegen der Ausgewogenheit und "Stimmigkeit" der Besoldungsordnung, eine Rolle spielen (vgl BVerfGE 55, 372, 393; 64, 367, 383).

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BSG, 13.07.1999 - B 1 A 2/97 R
    Je nach Regelungsgegenstand unterliegt er dabei allerdings unterschiedlichen Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (sog "Neue Formel", vgl BVerfGE 88, 87, 96; 89, 15, 22; 91, 389, 401; 92, 365, 407; 93, 100, 111).

    Bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, müssen für die Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (zum Ganzen: BVerfGE 88, 87, 96 f).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82

    Verfassungsmäßigkeit der Pauschgebührenregelung nach § 184 SGG

    Auszug aus BSG, 13.07.1999 - B 1 A 2/97 R
    Der richterlichen Nachprüfung unterliege deshalb nur die Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes, soweit dieser im Sinne eines Willkürverbots als allgemeiner Rechtsgrundsatz Geltung auch für die Beziehungen innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus beanspruche (zu letzterem: BVerfGE 21, 362, 372; 34, 139, 146; 76, 130, 139 jeweils mwN).

    Eine Beschränkung des Prüfungsumfangs ist danach nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn die beanstandete Norm ausschließlich die Verhältnisse von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts regelt (so zB BVerfGE 76, 130, 139 = SozR 1500 § 184 Nr. 4 S 8) oder - für den Fall, daß auch Grundrechte natürlicher Personen betroffen sind - wenn dadurch Belange der am Prozeß beteiligten Körperschaften oder Anstalten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berührt werden können.

  • BSG, 16.07.1996 - 1 RR 3/95

    Verpflichtung der Berufsgenossenschaft zur Änderung einer rechtswidrigen

    Auszug aus BSG, 13.07.1999 - B 1 A 2/97 R
    Ihrer Aufsichtsklage (zum Rechtscharakter der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bzw Beanstandung einer Dienstordnung vgl Senatsurteil vom 16. Juli 1996 - SozR 3-2200 § 700 Nr. 1 S 2 ff) muß der Erfolg versagt bleiben.

    Sie ist lediglich durch einfaches Gesetz eingeräumt worden und besteht gemäß § 29 Abs. 3 SGB IV nur im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für den Versicherungsträger maßgebenden Rechts, kann also auch durch Gesetz eingeschränkt werden (BVerfGE 39, 302, 314 f; vgl auch BVerfGE 36, 383, 393 = SozR 5610 Art. 3 § 1 Nr. 1 S 2; BSGE 61, 254, 261 = SozR 7223 Art. 8 § 2 Nr. 3 S 8; BSG SozR 3-2200 § 700 Nr. 1 S 6; BSGE 83, 118, 122 = SozR 3-2500 § 145 Nr. 1 S 6).

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus BSG, 13.07.1999 - B 1 A 2/97 R
    Bei der Entscheidung, welche konkrete Besoldung für den Beamten bzw den Dienstordnungs-Angestellten eine "angemessene Alimentation" darstellt, hat der Gesetzgeber - ähnlich wie im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG bei der Auswahl der Differenzierungsmerkmale, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen - eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 55, 372, 392; 64, 378, 379 mwN; zuletzt: BVerfG NJW 1999, 1013, 1014).
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85

    Verfassungswidrigkeit von § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG für die Veranlagungszeiträume

    Auszug aus BSG, 13.07.1999 - B 1 A 2/97 R
    Je nach Regelungsgegenstand unterliegt er dabei allerdings unterschiedlichen Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (sog "Neue Formel", vgl BVerfGE 88, 87, 96; 89, 15, 22; 91, 389, 401; 92, 365, 407; 93, 100, 111).
  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Besoldungsrechts

    Auszug aus BSG, 13.07.1999 - B 1 A 2/97 R
    Neben dem unmittelbaren Vergleich der Bedeutung verschiedener Dienstposten können andere Kriterien, wie das Anliegen der Ausgewogenheit und "Stimmigkeit" der Besoldungsordnung, eine Rolle spielen (vgl BVerfGE 55, 372, 393; 64, 367, 383).
  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

    Auszug aus BSG, 13.07.1999 - B 1 A 2/97 R
    Je nach Regelungsgegenstand unterliegt er dabei allerdings unterschiedlichen Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (sog "Neue Formel", vgl BVerfGE 88, 87, 96; 89, 15, 22; 91, 389, 401; 92, 365, 407; 93, 100, 111).
  • BVerfG, 26.04.1995 - 2 BvR 794/91

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung im Besoldungsstrukturgesetz 1990

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvL 20/87

    Die im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsförderung vorzunehmende Anrechnung von

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

  • BSG, 25.08.1983 - 8 RK 39/82

    Überleitungszulage - Erhöhung der Dienstbezüge - Dienstaltersstufe

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

  • BSG, 04.12.1985 - 1 RR 3/85

    Krankenkasse - Krankenversicherungsbeitrag - Bestandsschutz - Besitzstandswahrung

  • BSG, 23.11.1983 - 8 RK 29/83

    Besoldungsrahmen - Geschäftsführer einer Krankenkasse - Einstufung in eine

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

  • BVerfG, 18.07.1984 - 1 BvL 3/81

    Unzulässigkeit der Richtervorlage bei Grundrechtsbeeinträchtigung von

  • BSG, 24.11.1998 - B 1 A 1/96 R

    Zwangsvereinigung - Innungskrankenkassen - Organisationsverordnung -

  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64

    Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften für Wertpapiere

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85

    Verfassungswidrigkeit des § 7 Nr. 3 BRAO

  • BVerfG, 26.10.1966 - 1 BvL 2/60

    Keine Auslagenerstattung für Äußerungsberechtigte im konkreten

  • BVerfG, 24.01.1984 - 1 BvL 7/82

    Anforderungen an die Zuläsigkeit einer Richtervorlage

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Ausländerwahlrecht I

  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 17/72

    Verfassungsmäßigkeit des Lastenausgleichs zwischen Berufsgenossenschaften

  • BSG, 15.06.1983 - 9b/8 RU 46/81

    Überschreitung der Rahmenkompetenz - Zuordnung von Dienstposten -

  • BVerfG, 08.11.1972 - 1 BvL 15/68

    Fahrbahndecke

  • BSG, 18.05.2021 - B 1 A 2/20 R

    Zahlungen der Krankenkassen an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

    Das Recht zur Selbstverwaltung wird den Trägern der Sozialversicherung vielmehr durch § 29 SGB IV nur einfachgesetzlich eingeräumt und besteht gemäß § 29 Abs. 3 SGB IV nur im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für den Versicherungsträger maßgebenden Rechts, kann also auch durch Gesetz eingeschränkt werden (vgl BVerfG vom 1.9.2000, aaO, RdNr 12; BSG vom 15.6.1983 - 9b/8 RU 46/81 - SozR 2200 § 690 Nr. 6, juris RdNr 14; BSG vom 13.7.1999 - B 1 A 2/97 R - SozR 3-2700 § 144 Nr. 1 = SozR 3-7223 Art. 8 § 1 Nr. 1, juris RdNr 16 mwN) .

    Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, ihnen auch im Hinblick auf die Überschreitung der dem Gesetzgeber durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG und Art. 87 Abs. 2 GG gesetzten Kompetenzgrenzen eine eigene Prüfungs- und ggf Nichtanwendungskompetenz zuzugestehen, um auf diese Weise zumindest mittelbar - etwa wie vorliegend im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens - eine gerichtliche Überprüfung des anzuwendenden Rechts am Maßstab des Grundgesetzes und ggf eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG erwirken zu können (vgl auch BSG vom 13.7.1999 - B 1 A 2/97 R - SozR 3-2700 § 144 Nr. 1 = SozR 3-7223 Art. 8 § 1 Nr. 1, juris RdNr 14 ff; ferner Hoehl, jurisPR-SozR 22/2007 Anm 1) .

  • LSG Niedersachsen, 12.02.2002 - L 9 U 323/00
    Nach dem Urteil des BSG vom 13. Juli 1999 - B 1 A 2/97 R - hat der Gesetzgeber mit dieser Festlegung verbindliche Leitlinien für die gem. § 144 SGB VII bzw. § 690 Abs. 1 RVO von der Vertreterversammlung der Berufungsklägerin zu treffende "angemessene" Regelung der allgemeinen Ein- und Anstellungsbedingungen sowie der Rechtsverhältnisse der Dienstordnungs-Angestellten geschaffen.

    Für die von der Vertreterversammlung am 7. Dezember 1994 beschlossene Höherbewertung der Dienstposten und der Anhebung nach Besoldungsgruppe B 5 für den Hauptgeschäftsführer bzw. nach B 4 für den stellvertretenden Hauptgeschäftsführer hingegen fehlt es demzufolge an einer gesetzlichen Grundlage , diese entspricht danach nicht dem geltenden Recht und ist somit rechtswidrig, so daß die Berufungsbeklagte die Genehmigung der Änderung des Stellenplanes zutreffend versagt hat; denn die Körperschaften dürfen die Besoldung der Geschäftsführer lediglich innerhalb der gesetzten Grenzen konkretisieren (BSG Urt. v. 13. Juli 1999 - B 1 A 2/97 R).

    Bei der Ordnung des Besoldungsrechts im öffentlichen Dienst und bei dessen Anpassung an geänderte Verhältnisse hat der Gesetzgeber eine weite Gestaltungsfreiheit, weil bei derartigen Regelungen nicht nur auf das Verhältnis der einzelnen Ämter zueinander, sondern auch auf das Besoldungsgefüge als Ganzes und auf übergeordnete Gesichtspunkte Rücksicht genommen werden muß (BSG, Urt. v. 13. Juli 1999 - B 1 A 2/97 R; BSG, Urt. v. 11. Juli 2000 - B 1 A 3/99 R m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang sollen geringfügige Verschiebungen oder Einzelentwicklungen hingenommen werden, ohne daß dies zu einer Verfassungswidrigkeit führt, weil anderenfalls der Gesetzgeber zu häufigen punktuellen Eingriffen gezwungen wäre, ohne Entwicklungstendenzen über einen längeren Zeitraum beobachten und die Auswirkungen auf das Gesamtsystem hinreichend abschätzen zu können (BSG, Urt. v. 13. Juli 1999 - B 1 A 2/97 R).

    Die Eingruppierung von BG en mit vergleichbarer Größe und Bedeutung in unterschiedliche Zuordnungsrahmen begründet noch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sich die Zuordnungsrahmen überschneiden und die mittlere Gruppe eines Rahmens jeweils der unteren und die Spitzengruppe eines Rahmens jeweils der mittleren Besoldungsgruppe des nächst höheren Rahmens entspricht (BSG, Urt. v. 13. Juli 1999 - B 1 A 2/97 R; BSG, Urt. v. 11. Juli 2000 - B 1 A 3/99 R).

    Selbst wenn der Geschäftsführer der Berufungsklägerin auch bereits nach der sich bis Anfang 1995 abzeichnenden Entwicklung unter Berücksichtigung der maßgebenden Gesichtspunkt tatsächlich richtigerweise in die Besoldungsgruppe B 5 einzustufen wäre, würde dies nicht zur Verfassungswidrigkeit der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung führen; denn insoweit ginge es lediglich um ein Zurückbleiben der Einstufung um eine einzige Besoldungsstufe hinter der begehrten Einstufung, die nicht ein Tätigwerden des Gesetzgebers zwingend erfordert und demzufolge nicht zu einer verfassungswidrig relevanten Ungleichbehandlung führt, weil eine Abweichung in diesem Umfang noch von der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gerade im Falle einer Anpassung eines bestehenden Besoldungsgefüges an veränderte Umstände gedeckt ist (vgl. BSG Urt. v. 13. Juli 1999, Az. B 1 A 2/97 R).

    Bei der Festlegung einer amtsangemessenen Vergütung, d.h. der Konkretisierung der Besoldung für bestimmte Ämter, hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßige weite Gestaltungsfreiheit (BSG Urt. v. 13. Juli 1999, Az. B 1 A 2/97 R m.w.N.).

    Zu berücksichtigende Merkmale für die Bewertung sind u.a. die Bedeutung verschiedener Dienstposten im Vergleich, die Ausgewogenheit und "Stimmigkeit" der Besoldungsordnung (BSG Urt. v. 13. Juli 1999 B 1 A 2/97 R).

  • BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 64/98 R

    Sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung durch die Kassenärztliche

    Nach Art VIII § 1 Abs. 2 Satz 3 des 2. BesVNG ist der stellvertretende Geschäftsführer einer gewerblichen BG jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als der Geschäftsführer (vgl BSG-Urteil vom 13. Juli 1999 - B 1 A 2/97 R = SozR 3-2700 § 144 Nr. 1 S 2).
  • BSG, 11.07.2000 - B 1 A 3/99 R

    Besoldungsrahmen bei der Geschäftsführerbesoldung in einer landwirtschaftlichen

    Zur grundsätzlichen Überprüfbarkeit von aufsichtsbehördlichen Entscheidungen über Stellenplanänderungen und den dabei maßgeblichen Kriterien hat der Senat bereits in zwei Urteilen vom 13. Juli 1999 ausführlich Stellung genommen (B 1 A 2/97 R - BSG SozR 3-2700 § 144 Nr. 1; B 1 A 1/98 R; die gegen das zweite Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 1. September 1999 - 1 BvR 178/00 - nicht zur Entscheidung angenommen).

    Die einschlägigen Verfassungsnormen sind Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG, wie in den bereits erwähnten Senatsurteilen näher ausgeführt wird (vgl BSG SozR 3-2700 § 144 Nr. 1 S 5 f mwN).

    Die Gründe für diese hohen Anforderungen hat der Senat in den Urteilen vom 13. Juli 1999 im einzelnen dargelegt (vgl BSG SozR 3-2700 § 144 Nr. 1 S 7 f).

  • BVerwG, 12.01.2006 - 6 P 6.05

    Mitbestimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten; leitender Angestellter

    Die späteren Änderungen des Art. VIII 2. BesVNG, insbesondere durch Art. 3 des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001, BGBl I S. 3702, betrafen nicht dessen § 1 Abs. 3. Der Gesetzgeber hatte dazu auch keinen Anlass, nachdem er dieser Vorschrift durch die beschriebene Organisationsreform im Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember 1992 jeglichen Anwendungsbereich entzogen hatte. Hier stellt sich die Lage wesentlich anders dar als bei der Regelung für die Geschäftsführer im Bereich der Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Art. VIII § 1 Abs. 2 2. BesVNG, die der Gesetzgeber - angestoßen durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Juli 1999 - B 1 A 2/97 R - in Art. 3 des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vollständig neu gefasst hat (vgl. BTDrucks 14/7097 S. 23).
  • BAG, 15.11.2001 - 6 AZR 382/00

    DO-Angestellte - Lohnkürzung - Alimentationsprinzip

    Für die Beurteilung der Angemessenheit ihrer Bezüge gelten diese Grundsätze jedoch entsprechend (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 25. April 1979 - 4 AZR 791/77 - BAGE 31, 381; 1. Juni 1983 - 5 AZR 82/81 - nv.; BSG 13. Juli 1999 - B 1 A 2/97 R - SozR 3-2700 § 144 Nr. 1).
  • LSG Hamburg, 20.03.2007 - L 3 U 12/05

    Nichtigkeit der Beförderung eines DO-Angestellten in der gesetzlichen

    Da das Selbstverwaltungsrecht durch die Gesetze gestaltet wird, bestehen gegen diese Einschränkung keine Bedenken (vgl. hierzu und zu der Zulässigkeit der Vorgaben für das Stellen- und Besoldungsgefüge BSG 29.3.84, 2 RU 29/83, USK 8476 und 13.7.99, B 1 A 2/97 R, SozR 3-2700 § 144 Nr. 1 sowie B 1 A 1/99 R, BSGE 84, 147).
  • BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 64/98
    Nach Art VIII § 1 Abs. 2 Satz 3 des 2. BesVNG ist der stellvertretende Geschäftsführer einer gewerblichen BG jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als der Geschäftsführer (vgl BSG-Urteil vom 13. Juli 1999 - B 1 A 2/97 R = SozR 3-2700 § 144 Nr. 1 S 2).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.09.2012 - L 2 U 234/10

    Gesetzliche Unfallversicherung: Rechtsaufsicht über Berufsgenossenschaften;

    § 1 Abs. 2 Satz 2 2. BesVNG biete gerade keine Rechtfertigung dafür, einen Zuordnungsrahmen zu verlassen (BSG, Urteil vom 13. Juli 1999 - B 1 A 2/97 R -).
  • BAG, 15.11.2001 - 6 AZR 383/00
    Für die Beurteilung der Angemessenheit ihrer Bezüge gelten diese Grundsätze jedoch entsprechend (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 25. April 1979 - 4 AZR 791/77 - BAGE 31, 381; 1. Juni 1983 - 5 AZR 82/81 - nv.; BSG 13. Juli 1999 - B I A 2/97 R - SozR 3-2700 § 144 Nr. 1).
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