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   BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 32/05 R   

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BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 32/05 R (https://dejure.org/2006,2655)
BSG, Entscheidung vom 13.07.2006 - B 7a AL 32/05 R (https://dejure.org/2006,2655)
BSG, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - B 7a AL 32/05 R (https://dejure.org/2006,2655)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Beschäftigungszeit - Betriebsübergang - Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Betriebsveräußerer - verfassungskonforme Auslegung

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld; Erstattungspflicht des Arbeitgebers; Zurechnung der Beschäftigungszeiten; Betriebsübergang; Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Betriebsveräußerer; Verfassungsmäßigkeit; Gesamtschuldnerschaft; Ausgleichspflicht; kein Befreiungstatbestand bei ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Arbeitsgebers zur Erstattung von an ältere Arbeitslose gezahltem Arbeitslosengeld (Alg) an die Bundesanstalt für Arbeit (BA) ; Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf Grund arbeitgeberseitiger sozial gerechtfertigter betriebsbedingter Kündigung; ...

  • Judicialis

    AFG F: 15.12.1995 § 128 Abs 1 S 1; ; AFG F: 15.12.1995 § 128 Abs 1 S 2 Nr 1; ; AFG F: 15.12.1995 § 128 Abs 1 S 2 Nr 4; ; AFG F: 15.12.1995 § 128 Abs 5 S 2; ; AFG F: 24.03.1997 § 24... 2x Abs 6; ; SGB III F: 24.03.1999 § 147a Abs 1; ; SGB III F: 24.03.1999 § 431 Abs 1; ; BGB F: 28.10.1994 § 613a Abs 1 S 1; ; BGB § 613a Abs 2; ; BGB § 613a Abs 6; ; BGB § 421; ; BGB § 426 Abs 1; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; GG Art 12 Abs 1 S 2; ; GG Art 20 Abs 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 Abs. 1 AFG bei Betriebsübergang

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2007, 38
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 32/05 R
    Die Lenkungsfunktion der Erstattungsregelung werde durch die erhöhte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für betriebstreue ältere Arbeitnehmer gerechtfertigt (so auch BVerfGE 81, 156, 196).

    Das BVerfG und das BSG haben in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Erstattungspflicht nach § 128 AFG grundsätzlich nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt (vgl BVerfGE 81, 156, 188 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1; BVerfG, Beschluss vom 9. September 2005 - 1 BvR 620/01 - vgl auch BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 15 S 142).

    Die verhaltenssteuernde Wirkung des § 128 AFG, nämlich Arbeitgeber davon abzuhalten, ältere Arbeitnehmer zu entlassen, wird ergänzt durch die mit der Einführung der Erstattungspflicht verbundene Entlastungsfunktion der Sozialkassen: Der Arbeitgeber, der zuvor langjährig die Arbeitskraft eines Arbeitnehmers in Anspruch genommen hat, soll an den Folgekosten beteiligt werden, wenn er ihn nach Vollendung des 55. Lebensjahres entlässt (BVerfGE 81, 156, 189; Rolfs in Gagel, SGB III § 147a RdNr 9, Stand Juli 2004).

    Damit würden aber Sinn und Zweck des § 128 AFG, ältere Arbeitnehmer vor Entlassung und die Solidargemeinschaft vor einer Überforderung durch "Frühverrentung" zu schützen, verfehlt (vgl BT-Drucks 9/846, S 34, 45; BVerfGE 81, 156, 189 f mit Anm Gitter, JZ 1990, 543 f; Hahn, BB 1984, 1821).

  • BSG, 02.09.2004 - B 7 AL 78/03 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Auszug aus BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 32/05 R
    Ob eine Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt und damit als Aufhebungsvertrag die Anwendung des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG ausschließt, oder ob sie lediglich als so genannter "Abwicklungsvertrag" die Folgen der rechtlich fortbestehenden Kündigung regelt, hängt vom Inhalt der rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen ab (BSGE 93, 159, 161 = SozR 4-4100 § 128 Nr. 3).

    Die Überprüfung des Revisionsgerichts beschränkt sich darauf, ob die Feststellung des Inhalts rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen durch das Tatsachengericht anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt (vgl BSGE 93, 159 ff, RdNr 12 = SozR 4-4100 § 128 Nr. 3; BSGE 77, 48, 50 f = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9 mwN).

    Zu prüfen ist gegebenenfalls auch, ob eine ernsthaft gewollte Kündigung nachträglich durch eine vertragliche Vereinbarung ersetzt worden ist (vgl BSGE 93, 159 ff, RdNr 12 = SozR 4-4100 § 128 Nr. 3).

  • BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 55/96

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers beim Arbeitslosengeld, Betriebsübergang

    Auszug aus BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 32/05 R
    Tritt der Arbeitgeber durch einen Betriebsübergang (§ 613a BGB) in die Rechte und Pflichten eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein, so sind ihm die bei dem früheren Arbeitgeber zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei der Beurteilung der Erstattungspflicht nach § 128 Abs. 1 AFG auch dann zuzurechnen, wenn noch der Betriebsveräußerer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat (Anschluss an BSG vom 18.9.1997 - 11 RAr 55/96 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 3).

    Der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat bei einer gleichen Konstellation (Kündigung durch den alten Arbeitgeber, Ablauf des Arbeitsverhältnisses beim neuen Arbeitgeber) bereits entschieden, dass die vor einem Betriebsübergang (§ 613a BGB) zurückgelegten Beschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers dem Betriebsübernehmer zuzurechnen sind, wenn dieser durch den Betriebsübergang in die Rechte und Pflichten eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eingetreten ist (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 3).

    Dabei ist nicht nur von Bedeutung, in welcher Höhe Alg bzw Beiträge gezahlt worden sind, sondern auch, ob Alg und Beiträge überhaupt und in dieser Höhe oder diesem Umfang hätten gezahlt werden müssen (vgl BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 7 mwN; BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 3; BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 5).

  • BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 27/95

    Eintritt einer Sperrzeit bei tariflich grundsätzlich nicht kündbaren

    Auszug aus BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 32/05 R
    Die Überprüfung des Revisionsgerichts beschränkt sich darauf, ob die Feststellung des Inhalts rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen durch das Tatsachengericht anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt (vgl BSGE 93, 159 ff, RdNr 12 = SozR 4-4100 § 128 Nr. 3; BSGE 77, 48, 50 f = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9 mwN).

    Hier ist zu klären, ob die Beteiligten nicht trotz formaler Aufspaltung in eine vorausgehende Kündigung und eine nachfolgende vertragliche Regelung in Wirklichkeit (§ 117 BGB) ein einheitliches Rechtsgeschäft iS eines Aufhebungsvertrages angestrebt haben (BSGE 77, 48, 51 ff = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9), zumal Kündigung und Vereinbarung ("Abwicklungsvertrag") das gleiche Datum tragen und der im anschließenden Kündigungsschutzverfahren abgeschlossene Vergleich mit einer Ausnahme mit dem Inhalt der vorgerichtlichen Vereinbarung übereinstimmt.

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 61/97

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers, Befreiungstatbestände nach § 128 AFG ,

    Auszug aus BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 32/05 R
    Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass diese Regelung über ihren Wortlaut hinaus nicht auf Fälle einer einvernehmlichen (sozial gerechtfertigten) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag oder Ähnliches erstreckt werden kann (vgl BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; BSG, Urteil vom 20. September 2001 - B 11 AL 30/01 R - mwN).

    Dabei ist nicht nur von Bedeutung, in welcher Höhe Alg bzw Beiträge gezahlt worden sind, sondern auch, ob Alg und Beiträge überhaupt und in dieser Höhe oder diesem Umfang hätten gezahlt werden müssen (vgl BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 7 mwN; BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 3; BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 5).

  • BVerfG, 09.09.2005 - 1 BvR 620/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgebers gegen Erstattungspflicht für

    Auszug aus BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 32/05 R
    Das BVerfG und das BSG haben in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Erstattungspflicht nach § 128 AFG grundsätzlich nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt (vgl BVerfGE 81, 156, 188 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1; BVerfG, Beschluss vom 9. September 2005 - 1 BvR 620/01 - vgl auch BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 15 S 142).

    Denn die Beschränkung des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG auf Kündigungen bewirkt, dass nur solche Beendigungsakte geeignet sind, die Erstattungspflicht zu beseitigen, die zumindest dem Grunde nach von den für die Beurteilung der dabei aufgeworfenen arbeitsrechtlichen Fragen zuständigen und kompetenten Gerichten überprüft werden können (vgl BVerfG, Beschluss vom 9. September 2005 - 1 BvR 620/01).

  • BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R

    Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Anhörung durch das

    Auszug aus BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 32/05 R
    Denn die geänderte Fassung des § 41 Abs. 2 SGB X ist aus Gründen des Vertrauensschutzes nur auf Verwaltungsakte anzuwenden, bei denen ein Vorverfahren am 31. Dezember 2000 noch nicht abgeschlossen war (BSG SozR 3-8850 § 5 Nr. 5; BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 22).

    Dies kann jedoch dahinstehen, wenn sich nicht feststellen lässt, dass die Anhörung im Verlauf der Tatsacheninstanzen durch die Beklagte in einem förmlichen Verwaltungsverfahren nachgeholt worden ist (BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 22).

  • BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 16/91

    Erstattung des Arbeitslosengeldes bei Wettbewerbsabrede - Wegfall der

    Auszug aus BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 32/05 R
    Dabei ist nicht nur von Bedeutung, in welcher Höhe Alg bzw Beiträge gezahlt worden sind, sondern auch, ob Alg und Beiträge überhaupt und in dieser Höhe oder diesem Umfang hätten gezahlt werden müssen (vgl BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 7 mwN; BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 3; BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 5).
  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

    Auszug aus BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 32/05 R
    Die Anwendung der Erstattungsregelung ist hier daher erforderlich und geeignet iS des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 92, 262, 273).
  • BGH, 15.06.2004 - VI ZR 60/03

    Zu Auswirkungen von Pflegeleistungen der Mutter auf einen

    Auszug aus BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 32/05 R
    Die sich aus § 128 AFG ergebende Haftung des alten und neuen Arbeitgebers ist gleichstufig iS der Anforderungen an eine Gesamtschuld, denn im Außenverhältnis kommt nicht zum Ausdruck, dass nur einer der beiden Schuldner primär in Anspruch genommen werden kann (vgl BGHZ 106, 313, 319; 137, 76, 82; BGH NJW 2004, 2892, 2893).
  • BSG, 07.02.2002 - B 7 AL 102/00 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestände -

  • BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 2/01 R

    Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Anhörung durch das

  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 192/87

    Abtretung von Ersatzansprüchen gegen Dritte im Rahmen der Entschädigung für

  • BSG, 20.09.2001 - B 11 AL 30/01 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

  • BGH, 28.10.1997 - X ZR 157/96

    Ausgleichsansprüche unter gleichzeitig Beschenkten bei Inanspruchnahme eines von

  • BSG, 04.07.2007 - B 11a AL 23/06 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Dies folgt trotz der Aufhebung des § 128 AFG durch Art. 11 Nr. 27 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl I 594) mit Wirkung ab 1. April 1997 (Art. 83 Abs. 3 AFRG) und der Einführung des § 147a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) erst ab 1. April 1999 aus § 431 Abs. 1 SGB III, der die Geltung der Übergangsvorschrift zum AFRG in § 242x Abs. 6 AFG weiterhin anordnet; § 431 Abs. 2 SGB III ist demgegenüber nicht anwendbar (vgl Bundessozialgericht , Urteil vom 13. Juli 2006, B 7a AL 32/05 R, SozR 4-4100 § 128 Nr. 5, RdNr 13).

    Der im Januar 1939 geborene H hat bei der Klägerin bzw deren Rechtsvorgängerin von 1961 bis 1997 durchgehend in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden (zur Zurechnung von Beschäftigungszeiten in Fällen des Betriebsübergangs vgl zuletzt BSG SozR 4-4100 § 128 Nr. 5 RdNr 16 ff mwN).

  • BSG, 10.05.2007 - B 7a AL 14/06 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass diese Regelung über ihren Wortlaut hinaus nicht auf Fälle einer einvernehmlichen (sozial gerechtfertigten) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag oder Ähnliches erstreckt werden kann (vgl BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; BSG, Urteil vom 20. September 2001 - B 11 AL 30/01 R - mwN; BSG, Urteil vom 13. Juli 2006 - B 7a AL 32/05 R ).
  • BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 7/06 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Dies folgt trotz der Aufhebung des § 128 AFG durch Art. 11 Nr. 27 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl I 594) mit Wirkung ab 1. April 1997 (Art. 83 Abs. 3 AFRG) und der Einführung des § 147a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) erst ab 1. April 1999 aus § 431 Abs. 1 SGB III (idF des Entlassungsentschädigungs-Änderungsgesetzes vom 24. März 1999, BGBl I 396), der die Geltung der Übergangsvorschrift zum AFRG in § 242x Abs. 6 AFG weiterhin anordnet; § 431 Abs. 2 SGB III ist demgegenüber nicht anwendbar (vgl BSG SozR 4-4100 § 128 Nr. 5 RdNr 13; BSG, Urteil vom 4. Juli 2007 - B 11a AL 23/06 R, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR).
  • BSG, 07.10.2009 - B 11 AL 34/08 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Insoweit korrespondiert das besondere Schutzbedürfnis älterer und betriebstreuer Arbeitnehmer mit einer erhöhten Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (vgl auch Urteil des Senats vom 3. Mai 2001, B 11 AL 85/00 R, juris RdNr 19; BSG SozR 4-4100 § 128 Nr. 5 RdNr 16 mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.01.2007 - L 7 AL 33/04
    bis 31.7.1998 mit der Klägerin eingegangen ist, ist für die Erstattungspflicht der Klägerin rechtlich bereits deshalb ohne Bedeutung, weil diese in beiden Fällen Arbeitsvertragspartei von Frau B. war (vgl. auch Urteil des BSG v. 13.7. 2006 - B 7a AL 32/05 R; zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits mehrfach entschieden, dass diese Regelung über den Wortlaut hinaus nicht auf Fälle einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag oder ähnliches erstreckt werden kann (vgl. zuletzt Urteil v. 13.7. 2006, a.a.O.).

  • LSG Bayern, 23.10.2008 - L 8 AL 420/05
    Dies folgt trotz der Aufhebung des § 128 AFG durch Art. 11 Nr. 27 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl I 594) mit Wirkung ab 01.04.1997 (Art. 83 Abs. 3 AFRG) und der Einführung des § 147a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) erst ab 01.04.1999 aus § 431 Abs. 1 SGB III, der die Geltung der Übergangsvorschrift zum AFRG in § 242x Abs. 6 AFG weiterhin anordnet; § 431 Abs. 2 SGB III ist demgegenüber nicht anwendbar (vgl. Urteil des BSG vom 13. Juli 2006, B 7a AL 32/05 R, SozR 4-4100 § 128 Nr. 5, Rdnr. 13).
  • LSG Hessen, 08.08.2008 - L 7 AL 138/05

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Ist eine solche Aufhebungsvereinbarung getroffen, ist der Befreiungstatbestand selbst dann nicht anzunehmen, wenn anstelle der getroffenen Vereinbarung eine Kündigung sozial gerechtfertigt wäre (zuletzt: BSG, 10.5.2007 - B 7a AL 14/06 R und zu § 128 AFG: 13.7.2006 - B 7a AL 32/05 R jeweils mwN; a.A. Rolfs in Gagel, SGB III, Stand: X/2008, § 147a Rn. 160 f. mwN).
  • SG Münster, 15.02.2007 - S 15 AL 332/04
    Ein Aufhebungsvertrag lässt sich mithin nicht als sozial gerechtfertigte Arbeitgeberkündigung werten, selbst wenn materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine sozial gerechtfertigte ordentliche Kündigung vorgelegen haben (vgl. Urt. des BSG v. 13.07.2006, Az.: B 7a AL 32/05 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.08.2012 - L 12 AL 5911/10
    Insbesondere hat das SG auch unter Berücksichtigung der Einlassungen der Klägerin in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der B. und dem W. im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB von der B. auf die Klägerin übergegangen ist, die Klägerin damit erstattungspflichtige Arbeitgeberin im Sinne des § 128 AFG ist und ihr die Beschäftigungszeiten bei B. zugerechnet werden (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 30. Juli 2006 - B 7a AL 32/05 R - Juris), dass der arbeitsgerichtliche Vergleich keinen reinen Abwicklungsvertrag darstellt, sondern konstitutiv für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war, dass Befreiungstatbestände nicht ersichtlich sind, dass Fehler in der Berechnung und Lage des Erstattungszeitraums und der Erstattungshöhe nicht ersichtlich sind und dass der Erstattungsanspruch weder verjährt noch verwirkt ist.
  • SG Stade, 15.12.2009 - S 24 AL 186/05
    Bei einer Rechtsnachfolge - wie sie vorliegend im Verschmel-zungsvertrag ausdrücklich geregelt worden ist - sind Zeiten, die der Betroffene als Arbeit-nehmer des Rechtsvorgängers zurückgelegt hat, im Rahmen von § 147a SGB III dem Rechtsnachfolger grundsätzlich zurechenbar (BSG, Urteil vom 13. Juli 2006 - B 7a AL 32/05 R).
  • SG Stade, 15.12.2009 - S 24 AL 187/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2009 - L 12 AL 122/04
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