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   BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 14/09 R   

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https://dejure.org/2010,2912
BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 14/09 R (https://dejure.org/2010,2912)
BSG, Entscheidung vom 13.07.2010 - B 8 SO 14/09 R (https://dejure.org/2010,2912)
BSG, Entscheidung vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 14/09 R (https://dejure.org/2010,2912)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Anspruch Erwerbsfähiger bzw -tätiger auf vorbeugende Schuldnerberatung vor Eintritt von Hilfebedürftigkeit - keine vorbeugenden Leistungen nach SGB 12 - Beiladung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 2 SGB 2, § 3 Abs 1 SGB 2, § 5 Abs 2 S 1 SGB 2, § 7 Abs 1 SGB 2, § 7 Abs 2 SGB 2
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Anspruch Erwerbsfähiger bzw -tätiger auf vorbeugende Schuldnerberatung vor Eintritt von Hilfebedürftigkeit - keine vorbeugenden Leistungen nach SGB 12

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Erstattung der Kosten für eine vorbeugende Schuldnerberatung zur Vermeidung des Eintritts von Hilfebedürftigkeit

  • rewis.io

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Anspruch Erwerbsfähiger bzw -tätiger auf vorbeugende Schuldnerberatung vor Eintritt von Hilfebedürftigkeit - keine vorbeugenden Leistungen nach SGB 12

  • ra.de
  • rewis.io

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Anspruch Erwerbsfähiger bzw -tätiger auf vorbeugende Schuldnerberatung vor Eintritt von Hilfebedürftigkeit - keine vorbeugenden Leistungen nach SGB 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Erstattung der Kosten für eine vorbeugende Schuldnerberatung zur Vermeidung des Eintritts von Hilfebedürftigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Keine vorbeugende Schuldnerberatung zur Verhinderung des Eintritts von Bedürftigkeit für Erwerbstätige

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Keine vorbeugende Schuldnerberatung zur Verhinderung des Eintritts von Bedürftigkeit für Erwerbstätige!

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Sozialhilfe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenübernahme für die Schuldnerberatung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Sozialhilfeträger muss keine Schuldnerberatung für Erwerbstätige finanzieren, die (noch) nicht hilfebedürftig sind

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Keine vorbeugende Schuldnerberatung zur Verhinderung des Eintritts von Bedürftigkeit Erwerbstätiger

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Keine vorbeugende Schuldnerberatung zur Verhinderung des Eintritts von Bedürftigkeit für Erwerbstätige

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 106, 268
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 15.11.1979 - 11 RA 9/79

    Rentenversicherungsträger und Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation

    Auszug aus BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 14/09 R
    Allerdings darf nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) einer Verurteilung eines Beigeladenen nach § 75 Abs. 5 SGG ein inhaltlich anderer Anspruch als der gegen den Beklagten erhobene - hier § 16 Abs. 2 SGB II statt § 11 Abs. 5 Satz 3 SGB XII - nur dann zugrunde gelegt werden, wenn (soweit) sich die Ansprüche gegen den Beklagten und den Beigeladenen gegenseitig ausschließen, es sich also um zwei Ansprüche handelt, die nicht nebeneinander bestehen (BSGE 49, 143, 146 = SozR 5090 § 6 Nr. 4 S 5) ; denn die Vorschrift gibt ihrem Sinn und Zweck nach den Gerichten aus prozessökonomischen Gründen in Fällen der unechten notwendigen Beiladung - nur - die Befugnis, anstelle des nicht passiv legitimierten (nicht zuständigen) Beklagten den in Wahrheit leistungspflichtigen Träger nach Beiladung zu verurteilen, um einen neuen Rechtsstreit und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden.

    Sie kommt mit anderen Worten nur in Betracht, wenn die vorrangig zu prüfende Klage gegen den Beklagten keinen Erfolg hat (BSGE 49, 143 = SozR 5090 § 6 Nr. 4; SozR 1500 § 75 Nr. 38) .

  • BSG, 15.01.1959 - 4 RJ 111/57
    Auszug aus BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 14/09 R
    Um dem Rechtsgedanken des § 75 Abs. 2 und 5, § 180 SGG voll gerecht werden zu können, muss das Revisionsgericht dann aber ebenfalls über alle in Frage kommenden prozessualen Ansprüche entscheiden können, wenn nur der (unterlegene) Beigeladene ein Rechtsmittel eingelegt hat (BSGE 9, 67, 69; BSG SozR 2200 § 1237a Nr. 16 S 37) .

    Hält das Revisionsgericht also den Beklagten für leistungspflichtig, hat es nicht nur die Verurteilung des Beigeladenen aufzuheben, sondern auch den Beklagten zu verurteilen bzw ein gegen den Beklagten stattgebendes Urteil (erster Instanz) wieder herzustellen, ohne dass es eines ausdrücklichen Antrags eines Beteiligten bedarf (vgl: BSGE 9, 67, 69 f; BSG, Urteil vom 14.9.1978 - 11 RA 70/77) .

  • BSG, 13.08.1981 - 11 RA 56/80

    Revision - Beiladung - Anspruch auf einen Zugunsten- oder Rücknahmebescheid -

    Auszug aus BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 14/09 R
    Jedoch könnte eine Verletzung von § 75 Abs. 5 SGG geltend gemacht werden (BSG SozR 1500 § 75 Nr. 38 S 36) .

    Sie kommt mit anderen Worten nur in Betracht, wenn die vorrangig zu prüfende Klage gegen den Beklagten keinen Erfolg hat (BSGE 49, 143 = SozR 5090 § 6 Nr. 4; SozR 1500 § 75 Nr. 38) .

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 14/09 R
    Solche Lebenslagen setzen eine besondere, atypische Bedarfslage voraus, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist und dadurch eine Aufgabe von besonderem Gewicht darstellt (BSGE 97, 242 ff RdNr 22 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1) .
  • BVerwG, 14.12.1964 - V C 123.63

    Anspruch des Hilfsbedürftigen gegen den Träger der öffentlichen Fürsorge auf

    Auszug aus BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 14/09 R
    Selbst wenn sich aus § 10 Abs. 2 SGB XII ein eigener Leistungsanspruch herleiten lassen sollte (vgl BVerwGE 20, 113 ff zur Vorgängerregelung in § 8 Abs. 2 BSHG) , wäre ein etwaiger Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Schuldnerberatung aber ohnehin nur in Zusammenhang mit § 11 Abs. 5 SGB XII zu beurteilen, weil dort die Voraussetzungen für eine Beratung im Einzelnen konkretisiert sind, die nach oben Gesagtem aber nicht vorliegen.
  • BSG, 14.09.1978 - 11 RA 70/77

    Zum Urteilsinhalt des Rechtsmittelgerichtes, wenn die Klage gegen einen

    Auszug aus BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 14/09 R
    Hält das Revisionsgericht also den Beklagten für leistungspflichtig, hat es nicht nur die Verurteilung des Beigeladenen aufzuheben, sondern auch den Beklagten zu verurteilen bzw ein gegen den Beklagten stattgebendes Urteil (erster Instanz) wieder herzustellen, ohne dass es eines ausdrücklichen Antrags eines Beteiligten bedarf (vgl: BSGE 9, 67, 69 f; BSG, Urteil vom 14.9.1978 - 11 RA 70/77) .
  • BSG, 31.05.1988 - 2 RU 67/87
    Auszug aus BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 14/09 R
    Diese Auslegung und Anwendung von § 75 Abs. 2 und 5 SGG verhindert, dass die Abweisung der Klage gegen den Beklagten (durch das LSG) in Rechtskraft erwächst (BSG Urteil vom 31.5.1988 - 2 RU 67/87).
  • BSG, 11.09.1980 - 1 RA 47/79

    Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für Berufsförderungsmaßnahmen -

    Auszug aus BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 14/09 R
    Um dem Rechtsgedanken des § 75 Abs. 2 und 5, § 180 SGG voll gerecht werden zu können, muss das Revisionsgericht dann aber ebenfalls über alle in Frage kommenden prozessualen Ansprüche entscheiden können, wenn nur der (unterlegene) Beigeladene ein Rechtsmittel eingelegt hat (BSGE 9, 67, 69; BSG SozR 2200 § 1237a Nr. 16 S 37) .
  • BSG, 15.11.1979 - 11 RA 22/79

    Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers (nach AFG § 57 Abs 1)

    Auszug aus BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 14/09 R
    Eine Ausdehnung der Prüfung des Rechtsmittelgerichts hat das BSG allerdings in den Fällen nicht für erforderlich gehalten, in denen die Klage bereits erstinstanzlich nicht wegen fehlender Zuständigkeit des Beklagten, sondern wegen Fehlens der materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen worden ist (BSG SozR 4100 § 57 Nr. 9 S 30) .
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - keine Begrenzung

    Ist der Beklagte seinen Verpflichtungen, die ihm auch gegenüber der Klägerin trotz deren Bezugs von Alg II unter Berücksichtigung des § 21 Satz 1 SGB XII obliegen (BSGE 106, 268 ff RdNr 23 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 5; Spellbrink in jurisPK-SGB XII, § 11 RdNr 5 und 12; dies verkennt die Kritik von Krahmer, Sozialrecht aktuell 2011, 161 ff, der zu Unrecht behauptet, der Senat habe entschieden, Beratungsleistungen nach §§ 11, 8 SGB XII stünden im Sinne einer echten Annexleistung nur Bedürftigen zu, die tatsächlich Sozialleistungen erhielten) , nicht bzw nicht ausreichend nachgekommen, hat er die tatsächlichen Kosten selbst dann zu übernehmen, wenn und soweit sie zu den objektiv erforderlichen Kosten nicht in einem derart auffälligen Missverhältnis stehen, dass dies der Klägerin als der Bestattungspflichtigen ohne Weiteres hätte auffallen müssen.
  • BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 15/18 R

    Kein Erstattungsanspruch einer gesetzlichen Krankenkasse gegen die vormalige

    Denn § 75 Abs. 5 SGG gibt nach seinem Sinn und Zweck den Gerichten aus prozessökonomischen Gründen die Befugnis, anstelle des nicht passiv legitimierten (nicht zuständigen) beklagten Trägers den in Wahrheit leistungspflichtigen Träger nach Beiladung zu verurteilen, um einen neuen Rechtsstreit und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden (vgl BSGE 106, 268 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 5, RdNr 12 mwN; Röhl in Zeihe/Hauck, SGG, Stand Oktober 2018, § 75 Anm 56a; Ulmer in Hennig, SGG, Stand März 2019, § 75 SGG RdNr 44) .
  • BSG, 23.05.2012 - B 14 AS 190/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus

    Die Erforderlichkeit einer Eingliederungsleistung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II aF beurteilt sich nach den Zielvorgaben der §§ 1, 3 SGB II idF des Gesetzes vom 24.12.2003 (vgl BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - SozR 4-4200 § 16 Nr. 1 RdNr 27; BSG Urteil vom 13.7.2010 - B 8 SO 14/09 R - BSGE 106, 268 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 5 RdNr 15) .
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