Rechtsprechung
   BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,23784
BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R (https://dejure.org/2017,23784)
BSG, Entscheidung vom 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R (https://dejure.org/2017,23784)
BSG, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - B 8 SO 11/15 R (https://dejure.org/2017,23784)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,23784) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 75 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 12, § 75 Abs 3 S 2 SGB 12, § 75 Abs 5 S 1 SGB 12, § 75 Abs 5 S 3 SGB 12, § 77 Abs 1 S 3 SGB 12
    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Investitionskostenvereinbarung - Wirtschaftlichkeit - interner Vergleich - zulässige Vergleichskriterien - Heranziehung des seinerzeit geltenden Höchstwertes nach dem PflegeG ND

  • Wolters Kluwer

    Pflegeversicherung; Schiedsspruch über die Höhe einer Investitionskostenvergütung; Örtliche Zuständigkeit; Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Einrichtung; Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Investitionskostenvereinbarung - Wirtschaftlichkeit - interner Vergleich - zulässige Vergleichskriterien - Heranziehung des seinerzeit geltenden Höchstwertes nach dem PflegeG ND

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflegeversicherung; Schiedsspruch über die Höhe einer Investitionskostenvergütung; Örtliche Zuständigkeit; Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Einrichtung; Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit

  • rechtsportal.de

    Pflegeversicherung

  • datenbank.nwb.de

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Investitionskostenvereinbarung - Wirtschaftlichkeit - interner Vergleich - zulässige Vergleichskriterien - Heranziehung des seinerzeit geltenden Höchstwertes nach dem PflegeG ND

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2018, 74
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97

    Bedarfsdeckungsgrundsatz, Beachtung bei Pflegevereinbarungen in der Sozialhilfe;

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R
    Kommen solche Vereinbarungen nicht zustande und haben die Vertragspartner die Schiedsstelle angerufen, verlangen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit im Grundsatz einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern (zur allgemeinen Notwendigkeit eines solchen Vergleichs bereits BVerwGE 108, 47, 55).

    Mit einem solchen Vergleich soll die Möglichkeit geschaffen werden, einzelne, interne Positionen der Pflegesatzkalkulation eines Einrichtungsträgers gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen (vgl bereits BVerwGE 108, 47, 55) .

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R
    Streitgegenstand des Revisions-, aber auch des Gerichtsverfahrens insgesamt, ist nur die Aufhebung des Schiedsspruchs der Schiedsstelle, gegen den sich die Klägerin mit einer Anfechtungsklage wendet (vgl hierzu nur BSGE 116, 227 ff RdNr 11 = SozR 4-3500 § 77 Nr. 1 mwN) .

    Die Entscheidung der Schiedsstelle, die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt (BSGE 116, 227 ff RdNr 9 mwN = SozR 4-3500 § 77 Nr. 1) und deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob der Sachverhalt ermittelt ist, die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (vgl dazu nur: BSGE 116, 233 ff RdNr 14 mwN = SozR 4-3500 § 76 Nr. 1; BSG SozR 4-3500 § 75 Nr. 8 RdNr 12 mwN) ; überprüfbar bleibt verfahrensrechtlich insoweit immer die Ordnungsgemäßheit des Schiedsverfahrens.

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 3/13 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R
    Die Entscheidung der Schiedsstelle, die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt (BSGE 116, 227 ff RdNr 9 mwN = SozR 4-3500 § 77 Nr. 1) und deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob der Sachverhalt ermittelt ist, die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (vgl dazu nur: BSGE 116, 233 ff RdNr 14 mwN = SozR 4-3500 § 76 Nr. 1; BSG SozR 4-3500 § 75 Nr. 8 RdNr 12 mwN) ; überprüfbar bleibt verfahrensrechtlich insoweit immer die Ordnungsgemäßheit des Schiedsverfahrens.

    Hierzu stellt § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bei der örtlichen Zuständigkeit auf den Sitz des für die Einrichtung zuständigen Trägers der Sozialhilfe ab (BSGE 116, 233 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 76 Nr. 1) , also darauf, wo die Einrichtung (das Pflegeheim) selbst gelegen ist.

  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R
    Wegen anzuerkennender Investitionskosten ist nach dieser Rechtsprechung zu der bis zum 31.12.2016 geltenden Rechtslage danach zu unterscheiden, ob die Einrichtung im Eigentum des Einrichtungsträgers steht und ihm insoweit also kein (umlagefähiger) Wertverzehr entsteht, oder sich grundstücksbezogene Aufwendungen tatsächlich in der Pacht (oä Kosten) widerspiegeln, die dann bei den Investitionskosten als wirtschaftlich, weil nicht vermeidbar zu berücksichtigen sind (vgl BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7; zu den möglichen Konsequenzen dieser Rechtsprechung im Anwendungsbereich des SGB XII vgl Jaritz/Eicher, aaO, § 75 RdNr 167) .
  • BSG, 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R

    Umlage der Investitionskosten einer Pflegeeinrichtung auf die Heimbewohner

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R
    Der 3. Senat des BSG hat insoweit bereits entschieden, dass landesrechtliche Förderentscheidungen im Einzelfall keine Bindungswirkung für die Frage haben können, welche weiteren Kosten umlagefähig nach § 82 Abs. 3 SGB XI sind (vgl BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 17 ff) .
  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 21/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R
    Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bzw dass eine sozialhilferechtliche Schiedsstelle sich im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums an der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zum sog externen Vergleich im Recht der Sozialen Pflegeversicherung (vgl im Einzelnen BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 16) orientiert; die Schiedsstelle ist zu einem solchen Vorgehen aber nicht verpflichtet (BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 16) .
  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R

    Soziale Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vorliegen einer

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R
    Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bzw dass eine sozialhilferechtliche Schiedsstelle sich im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums an der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zum sog externen Vergleich im Recht der Sozialen Pflegeversicherung (vgl im Einzelnen BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 16) orientiert; die Schiedsstelle ist zu einem solchen Vorgehen aber nicht verpflichtet (BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 16) .
  • BSG, 10.03.2011 - B 3 P 2/10 R

    Soziale Pflegeversicherung - Berechnung der betriebsnotwendigen

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R
    Es sind in der Zeit bis zum 31.12.2003 bewohnerbezogene und damit einkommens- und vermögensabhängige Investitionskostenzuschüsse nach § 13 NPflegeG aF gezahlt worden, die keine landesrechtliche Förderung im Sinne der § 9, § 82 Abs. 4 SGB XI darstellen (vgl BSGE 91, 182 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 1; zur Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden niedersächsischen Recht auch BSG, Urteil vom 10.3.2011 - B 3 P 2/10 R - juris RdNr 20) .
  • BSG, 24.07.2003 - B 3 P 1/03 R

    Öffentliche Förderung von stationären Pflegeeinrichtungen - Pflegewohngeld -

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R
    Es sind in der Zeit bis zum 31.12.2003 bewohnerbezogene und damit einkommens- und vermögensabhängige Investitionskostenzuschüsse nach § 13 NPflegeG aF gezahlt worden, die keine landesrechtliche Förderung im Sinne der § 9, § 82 Abs. 4 SGB XI darstellen (vgl BSGE 91, 182 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 1; zur Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden niedersächsischen Recht auch BSG, Urteil vom 10.3.2011 - B 3 P 2/10 R - juris RdNr 20) .
  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 6/19 R

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionskosten in

    Als Verwaltungsakt unterliegt der Schiedsspruch grundsätzlich dem Begründungserfordernis des § 35 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (dazu BSG vom 13.7.2017 - B 8 SO 11/15 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 10) , wonach in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Schiedsstelle zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X) .

    Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu beanstanden, wenn eine sozialhilferechtliche Schiedsstelle sich im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums an der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zum sog externen Vergleich im Recht der Sozialen Pflegeversicherung orientiert (vgl zusammenfassend BSG vom 13.7.2017 - B 8 SO 11/15 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 10 RdNr 17) , wie ihn nunmehr § 75 Abs. 2 Satz 10 bis 12 SGB XII in der seit 1.1.2020 geltenden Fassung des BTHG aaO vorschreibt.

    Angesichts der zwischen Miet- und Eigentümermodell erheblichen Unterschiede in den zugrunde liegenden Kalkulations- und Finanzierungskonzepten, insbesondere bei der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit grundstücksbezogener Kosten (dazu BSG vom 13.7.2017 - B 8 SO 11/15 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 10 RdNr 25-26; Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 RdNr 167) , sind damit im Regelfall Mietkosten mit Mietkosten und Eigentümerkosten mit Eigentümerkosten zu vergleichen (ausführlich Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt vom 22.6.2006 - 3 L 174/04 - juris RdNr 88 ff; vgl dazu auch BVerwG vom 19.12.2007 - 5 B 110/06; Bundesverfassungsgericht vom 1.9.2008 - 1 BvR 887/08, 1 BvR 888/08, 1 BvR 889/08, 1 BvR 890/08 und 1 BvR 891/08 - juris RdNr 19) .

  • LSG Sachsen, 28.03.2018 - L 8 SO 31/14

    Schiedsspruch über die Höhe eines Entgelts für gesondert berechenbare

    Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII unterliegen nur in eingeschränktem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R - juris RdNr. 13; Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - juris RdNr. 12; Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 3/13 R - juris RdNr. 20; Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R - juris RdNr. 14; Sächsisches LSG, Urteil vom 01.04.2015 - L 8 SO 86/12 KL - juris RdNr. 29; Thüringer LSG, Urteil vom 12.03.2014 - L 8 SO 1034/13 KL - juris RdNr. 43; LSG B ...-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2013 - L 23 SO 38/10 KL - juris RdNr. 44; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2013 - L 7 SO 2513/09 KL - juris RdNr. 26; Bayerisches LSG, 24.04.2013 - L 8 SO 18/12 KL - juris RdNr. 47; Flint in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl., § 80 SGB XII RdNr. 31; Jaritz/Eicher in: jurisPK SGB XII, 2. Aufl., § 77 SGB XII RdNr. 92; Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl., § 80 SGB XII RdNr. 4; so schon zum BSHG: BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 - 5 C 17/97 - juris RdNr. 13 f.).

    Zu diesen Vergütungsvereinbarungen zählen auch die Investitionskostenvereinbarungen nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R - juris; Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 1/14 R - juris; Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 3/13 R - juris).

    Wegen des Inhalts der Investitionskostenvereinbarung verweist § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII auf das Zehnte Kapitel des SGB XII. Auch solche Vereinbarungen - selbst wenn sie durch Schiedsspruch festgesetzt werden - müssen daher den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit (§ 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII) entsprechen (BSG, Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - juris RdNr. 18; Urteil vom 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R - juris RdNr. 18).

    Kommen Investitionskostenvereinbarungen nicht zustande und haben die Vertragsparteien die Schiedsstelle angerufen, verlangen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit im GrundSatz einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern (BSG, Urteil vom 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R - juris RdNr. 19).

    Denkbar ist sogar ein interner Vergleich, bei dem einzelne Positionen der Vergütungskalkulation des Leistungserbringers anhand von nicht im externen Vergleich gewonnenen Kriterien daraufhin überprüft werden, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen (BSG, Urteil vom 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R - juris RdNr. 22 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 - 5 C 17/97 - juris RdNr. 25).

    Welche Investitionskosten im Grundsatz als umlagefähig anzusehen und damit gesondert berechenbar sind, ergibt sich aus § 82 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 SGB XI. Dabei schließt § 82 Abs. 4 SGB XI wegen der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen an die in Abs. 3 ausdrücklich aufgezählten Kosten an, ohne die Aufzählung selbst zu wiederholen (BSG, Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - juris RdNr. 19; Urteil vom 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R - juris RdNr. 20).

  • BSG, 08.12.2022 - B 8 SO 8/20 R

    Vergütung stationärer Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß dem SGB XII ;

    In Bezug auf die Darlegungstiefe reicht es insoweit aus, dass die maßgebenden Gründe des Schiedsspruchs erkennbar sind und dass er Sachverhalt, Verfahrensablauf, Anträge und Erwägungen der Schiedsstelle sowie die dafür maßgebenden normativen Kriterien einschließlich ihrer Gewichtung enthält (zum Ganzen bereits BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 6/19 R - BSGE 131, 240 = SozR 4-3500 § 77 Nr. 4, RdNr 15; BSG vom 13.7.2017 - B 8 SO 11/15 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 10 RdNr 16) .

    Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu beanstanden, wenn eine sozialhilferechtliche Schiedsstelle sich im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums an der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zum sog externen Vergleich im Recht der Sozialen Pflegeversicherung orientiert (vgl zusammenfassend BSG vom 13.7.2017 - B 8 SO 11/15 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 10 RdNr 17) , wie das nunmehr § 124 Abs. 1 Satz 3 bis 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016, BGBl I 3234) für die Leistungserbringung in der Eingliederungshilfe vorschreibt.

  • BSG, 19.02.2024 - B 3 P 9/23 B
    Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Klägerin keine Rechtssätze bezeichnet, sondern nur vorträgt, dass vom LSG getroffene Rechtssätze die in den Urteilen des BSG vom 8.9.2011 (B 3 P 4/10 R, B 3 P 2/11 R, B 3 P 3/11 R und B 3 P 6/10 R) , 29.6.2017 (B 3 P 7/17 B) sowie vom 13.7.2017 (B 8 SO 11/15 R) aufgestellten Grundsätze zu Art und Umfang der Refinanzierung geförderter Einrichtungen im Rahmen von Investitionskosten unterliefen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2018 - L 8 SO 38/15
    Die Einrichtung habe einen Rechtsanspruch auf Deckung der angemessenen Investitionsaufwendungen, wobei eine Deckelung auf nicht marktübliche Höchstbeträge unzulässig sei (Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 13. Juli 2017 - B 8 SO 11/15 R -).

    Die Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI decken sich dabei grundsätzlich mit den in § 82 Abs. 3 SGB XI aufgeführten Aufwendungen (BSG, Urteil vom 13. Juli 2017 - B 8 SO 11/15 R - juris Rn. 20).

    Dies gilt auch für einen Schiedsspruch, der wegen Fehlens einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII ergeht (BSG, Urteil vom 13. Juli 2017 - B 8 SO 11/15 R - juris Rn. 19).

    Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz darin, dass die Schiedsstelle die zu berücksichtigenden Investitionskosten danach bestimmt hat, welche Kosten bei Betrieb eines Pflegeheims im Eigentümermodell anfallen (offen gelassen von BSG, Urteil vom 13. Juli 2017 - B 8 SO 11/15 R - juris Rn. 23).

    Zudem ist im Hinblick auf die enge gesellschaftsrechtliche Verflechtung von Klägerin und Vermieterin die Prüfung zulässig, ob und inwieweit durch die Entscheidung, die Einrichtung im Mietermodell zu betreiben, vermeidbare Kosten entstehen (BSG, Urteile vom 7. Oktober 2015 B 8 SO 19/14 R - juris Rn. 23 und 13. Juli 2017 - B 8 SO 11/15 R - juris Rn. 25; vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Juni 2018 - L 15 SO 91/16 KL - juris Rn. 52).

    Eine solche Deckelung ist unzulässig, weil die (von bundesrechtlichen Vorgaben abhängige) Höhe der umlagefähigen Investitionskosten und die Höhe der landesrechtlichen Förderung unterschiedlichen Maßstäben unterliegen (BSG, Urteil vom 13. Juli 2017 - B 8 SO 11/15 R - juris Rn. 24).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.10.2019 - L 1 P 21/18

    Pflegeversicherung (P)

    Vielmehr ist ebenfalls der Erhalt der Leistungsfähigkeit der Pflegeeinrichtungen in den Blick zu nehmen (BSG, Urteil vom 13. Juli 2017, B 8 SO 11/15 R (18)).

    Denn diese dürfen weder bei der Pflegevergütung noch bei den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 28. September 2017, B 3 P 4/15 R (26, 29); Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 4/10 R (35), so auch für Investitionskostenvereinbarungen nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII: BSG, Urteil vom 13. Juli 2017, B 8 SO 11/15 R (18)).

    Denn die Kosten für aufgebrachte Aufwendungen, die entgegen der Grundstruktur in § 9 SGB XI nicht (vollständig) mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind, sollen nicht endgültig bei der Pflegeeinrichtung verbleiben müssen (BSG, Urteil vom 13. Juli 2017, B 8 SO 11/15 R (8)).

    An der Refinanzierung solcher Kosten können unter Berücksichtigung des Art. 12 GG gewerbliche Träger nicht dauerhaft gehindert werden (BSG, Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 4/10 R (41); Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 2/11 R (42); Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 6/10 R (22); Urteil vom 29. Juni 2017, B 3 P 7/17 B (14); Urteil vom 13. Juli 2017, B 8 SO 11/15 R (22)).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2018 - L 15 SO 91/16

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Dabei ist es nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bzw. dass eine sozialhilferechtliche Schiedsstelle sich im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums an der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zum sogenannten externen Vergleich im Recht der Sozialen Pflegeversicherung orientiert; die Schiedsstelle ist zu einem solchen Vorgehen aber nicht verpflichtet (BSG, Urteil vom 13. Juli 2017, Az. B 8 SO 11/15 R juris Rn. 19).

    Das BSG hat in seinen Urteilen vom 7. Oktober 2015, Az. B 8 SO 19/14 R, aaO. juris Rn. 23 und vom 13. Juli 2017, Az. B 8 SO 11/15 R, juris Rn. 25 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 10, ausgeführt, dass die Schiedsstelle nicht gehindert ist zu prüfen, ob sich die unternehmerische Entscheidung einer Klägerin, die Einrichtung von einer Gesellschaft zu mieten, mit der offenbar enge Verflechtungen bestehen, als unwirtschaftlich erweist, und insoweit vermeidbare Kosten entstanden sind.

    Gleichzeitig hat es aber auch ausgeführt, dass, wenn Vereinbarungen nicht zustande kommen und die Vertragspartner die Schiedsstelle angerufen haben, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit im Grundsatz einen Vergleich [Hervorhebung durch den Senat] mit anderen Leistungserbringern verlangen (BSG, Urteil vom 13. Juli 2017, Az. B 8 SO 11/15 R juris Rn. 19).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.12.2018 - L 2 SO 688/17

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Investitionskostenvergütung in einer

    Wenn solche Vereinbarungen nicht zustande kommen und wenn die Vertragspartner die Schiedsstelle angerufen haben, verlangen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit im Grundsatz einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern (zur allgemeinen Notwendigkeit eines solchen Vergleichs bereits Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, BVerwGE 108, 47, 55; BSG, Urteil vom 13. Juli 2017, a.a.O.).

    Außerdem ist die Schiedsstelle entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu einem sogenannten externen Vergleich verpflichtet (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 2017 - B 8 SO 11/15 R -, in juris).

  • BSG, 06.07.2021 - B 8 SO 78/20 B

    Höhe der Vergütung von Leistungen der Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für

    Soweit die Klägerin die Frage aufwirft, ob die Schiedsstelle sich der Möglichkeit eines externen Vergleichs dadurch bedienen kann, dass sie diesen nicht selbst durchführt, sondern sich inhaltlich nur auf die Ergebnisse einer Beschlusslage einer paritätisch besetzten Vertragskommission bezieht, weist sie zwar darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ( BSG vom 13.7.2017 - B 8 SO 11/15 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 10 RdNr 19; BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 16) die Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zum sog externen Vergleich im Recht der sozialen Pflegeversicherung herangezogen werden kann.

    Soweit die Klägerin als weiteren rechtlichen Aspekt die Frage aufwirft, ob die Bezugnahme der Schiedsstelle im Schiedsspruch auf den Beschluss der Gemeinsamen Kommission dem Begründungserfordernis des § 35 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ( SGB X ) genüge, weist sie selbst auf die Rechtsprechung des Senats hin, wonach ein Schiedsspruch als Verwaltungsakt zwar grundsätzlich dem Begründungserfordernis des § 35 Abs. 1 SGB X unterliegt, aber die Schiedsstelle auf Gründe Bezug nehmen kann, die dem Betroffenen bereits mitgeteilt wurden oder die ihm in sonstiger Weise ohne Weiteres zugänglich sind ( BSG vom 13.7.2017 - B 8 SO 11/15 R aaO RdNr 16) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2020 - L 5 P 38/19
    An der Refinanzierung solcher Kosten können unter Berücksichtigung des Art. 12 GG gewerbliche Träger nicht dauerhaft gehindert werden (BSG, Urteil vom 8.9.2011, B 3 P 4/10 R (41); Urteil vom 8.9.2011, B 3 P 2/11 R (42); Urteil vom 8.9.2011, B 3 P 6/10 R (22); Urteil vom 29.6.2017, B 3 P 7/17 B (14); Urteil vom 13.7.2017, B 8 SO 11/15 R (22)).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2018 - L 8 SO 22/16
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht