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   BSG, 13.07.2017 - B 9 SB 42/17 B   

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BSG, 13.07.2017 - B 9 SB 42/17 B (https://dejure.org/2017,29597)
BSG, Entscheidung vom 13.07.2017 - B 9 SB 42/17 B (https://dejure.org/2017,29597)
BSG, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - B 9 SB 42/17 B (https://dejure.org/2017,29597)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Herabsetzung eines Grades der Behinderung; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage; Genügen der Darlegungspflicht; Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Herabsetzung eines Grades der Behinderung; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage; Genügen der Darlegungspflicht; Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage

  • rechtsportal.de

    SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
    Herabsetzung eines Grades der Behinderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 9 SB 42/17 B
    Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen die sich nicht äußern konnten (§ 128 Abs. 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 12; BVerfGE 84, 188, 190) und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274 [BVerfG 19.07.1967 - 2 BvR 639/66] ; 96, 205, 216 f).

    Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE aaO), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt, oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274 [BVerfG 19.07.1967 - 2 BvR 639/66] ), oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (BVerfGE 86, 133, 146 [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91] ).

  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 9 SB 42/17 B
    Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 24, 34, 36).

    Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 36).

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1113/86

    Mietrechtliche Vorlagepflicht und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 9 SB 42/17 B
    Art. 103 Abs. 1 GG schützt indes nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfGE 64, 1, 12; 76, 93, 98).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 9 SB 42/17 B
    Art. 103 Abs. 1 GG schützt indes nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfGE 64, 1, 12; 76, 93, 98).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 9 SB 42/17 B
    Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE aaO), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt, oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274 [BVerfG 19.07.1967 - 2 BvR 639/66] ), oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (BVerfGE 86, 133, 146 [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91] ).
  • BSG, 19.10.2011 - B 13 R 9/11 R

    Rentenberechnung - erneuter Rentenbezug - reduzierter Zugangsfaktor -

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 9 SB 42/17 B
    Denn insoweit kann eine fehlende förmliche Anhörung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ersetzt werden, wenn dem Betreffenden iS von § 24 Abs. 1 SGB X Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen sachgerecht zu äußern (ständige Rechtsprechung, vgl zuletzt etwas BSG vom 19.10.2011 - B 13 R 9/11 R - SozR 4-2600 § 77 Nr. 10 mwN).
  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 9 SB 42/17 B
    Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzureichende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7 S 10).
  • BSG, 31.03.1993 - 13 BJ 215/92

    Rentenzahlung - Berufung - Nachzahlung

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 9 SB 42/17 B
    Ferner hätte der Kläger im Einzelnen darlegen müssen, inwiefern die Rechtsfrage vom BSG noch nicht entschieden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 und 65) und warum sich für die Beantwortung der Frage nicht bereits ausreichende Anhaltspunkte in vorliegenden Entscheidungen finden lassen (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 und § 160 Nr. 8).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 9 SB 42/17 B
    Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen die sich nicht äußern konnten (§ 128 Abs. 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 12; BVerfGE 84, 188, 190) und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274 [BVerfG 19.07.1967 - 2 BvR 639/66] ; 96, 205, 216 f).
  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 9 SB 42/17 B
    Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN).
  • BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 75/95

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BSG, 25.09.1975 - 12 BJ 94/75

    Revision - Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Rentenwiedergewährung - Dritte

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

  • LSG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - L 3 SB 4620/16
  • BSG, 02.08.2018 - B 10 ÜG 2/18 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs. 2 SGG), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BSG Beschluss vom 13.7.2017 - B 9 SB 42/17 B - Juris RdNr 7 mwN).
  • BSG, 04.02.2019 - B 10 ÜG 10/18 B

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

    Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (siehe § 128 Abs. 2 SGG ) und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (vgl BSG Beschluss vom 13.7.2017 - B 9 SB 42/17 B - Juris RdNr 7 mwN).
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