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   BSG, 13.07.2018 - B 9 SB 89/17 B   

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https://dejure.org/2018,23500
BSG, 13.07.2018 - B 9 SB 89/17 B (https://dejure.org/2018,23500)
BSG, Entscheidung vom 13.07.2018 - B 9 SB 89/17 B (https://dejure.org/2018,23500)
BSG, Entscheidung vom 13. Juli 2018 - B 9 SB 89/17 B (https://dejure.org/2018,23500)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung als Verfahrensbevollmächtigter im Widerspruchsverfahren; Grenzen einer Nebenleistung; Gewicht einer Rechtsdienstleistung

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - keine Vertretungsbefugnis eines freischaffenden Pflegeberaters im Widerspruchsverfahren - keine rechtliche Tätigkeit eines Pflegeberaters nach § 7a SGB 11 im Hinblick auf ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - keine Vertretungsbefugnis eines freischaffenden Pflegeberaters im Widerspruchsverfahren - keine rechtliche Tätigkeit eines Pflegeberaters nach § 7a SGB 11 im Hinblick auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grenzen einer Nebenleistung eines Renten- und Pflegeberaters

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R

    Schwerbehindertenrecht - Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters im

    Auszug aus BSG, 13.07.2018 - B 9 SB 89/17 B
    Für ein Widerspruchsverfahren im Schwerbehindertenrecht ist das regelmäßig der Fall (vgl Senatsurteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 1, RdNr 45 und 48).

    Die für die Streitwertbestimmung maßgebende Bedeutung der Sache für den Kläger ist kostenrechtlich mit dem Gebührenanspruch des Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu beziffern (vgl Senatsurteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 1 RdNr 53).

  • BSG, 21.08.2017 - B 9 SB 11/17 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BSG, 13.07.2018 - B 9 SB 89/17 B
    Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher mit der vorinstanzlichen Entscheidung, dem Wortlaut, Kontext und ggf der Entstehungsgeschichte des fraglichen Gesetzes sowie der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen (Senatsbeschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 11/17 B - Juris RdNr 8 mwN).
  • BSG, 02.05.2017 - B 5 R 401/16 B

    Höhere Altersrente; Grundsatzrüge; Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung

    Auszug aus BSG, 13.07.2018 - B 9 SB 89/17 B
    Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - Juris RdNr 6 mwN).
  • BSG, 24.09.2020 - B 9 SB 2/18 R

    Keine Befugnis von Rentenberatern zur Vertretung in einem Widerspruchsverfahren

    Unter diesem Blickwinkel erscheint es hier mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine anderweitige Schätzung gerechtfertigt, für das Revisionsverfahren den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (vgl BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 KG 1/18 R - BSGE 128, 15 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 3, RdNr 49-50; BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R - juris RdNr 50 mwN; noch auf den Wert des konkreten Gebührenanspruchs beschränkt Senatsurteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 1, RdNr 53, auch Senatsbeschlüsse vom 14.2.2019 - B 9 SB 50 und 51/18 B - juris RdNr 26 und 35 sowie vom 13.7.2018 - B 9 SB 89/17 B - juris RdNr 15).
  • BSG, 14.02.2019 - B 9 SB 51/18 B

    Zurückweisung als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren

    Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl Senatsbeschluss vom 13.7.2018 - B 9 SB 89/17 B - Juris RdNr 8 mwN) .

    Die für die Streitwertbestimmung maßgebende Bedeutung der Sache für den Kläger ist kostenrechtlich mit dem Gebührenanspruch des Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu beziffern (vgl Senatsurteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 1, RdNr 53; Senatsbeschluss vom 13.7.2018 - B 9 SB 89/17 B - Juris RdNr 15) .

  • BSG, 14.02.2019 - B 9 SB 49/18 B

    Zurückweisung als Bevollmächtigter in einem Verwaltungsverfahren

    Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl Senatsbeschluss vom 13.7.2018 - B 9 SB 89/17 B - Juris RdNr 8 mwN) .

    Die für die Streitwertbestimmung maßgebende Bedeutung der Sache für den Kläger ist kostenrechtlich mit dem Gebührenanspruch des Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu beziffern (vgl Senatsurteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 1, RdNr 53; Senatsbeschluss vom 13.7.2018 - B 9 SB 89/17 B - Juris RdNr 15) .

  • BSG, 14.02.2019 - B 9 SB 50/18 B

    Zurückweisung als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren

    Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl Senatsbeschluss vom 13.7.2018 - B 9 SB 89/17 B - Juris RdNr 8 mwN).

    Die für die Streitwertbestimmung maßgebende Bedeutung der Sache für den Kläger ist kostenrechtlich mit dem Gebührenanspruch des Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu beziffern (vgl Senatsurteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr. 1, RdNr 53; Senatsbeschluss vom 13.7.2018 - B 9 SB 89/17 B - Juris RdNr 15).

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