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   BSG, 13.08.1996 - 10 RKg 11/95   

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BSG, 13.08.1996 - 10 RKg 11/95 (https://dejure.org/1996,6739)
BSG, Entscheidung vom 13.08.1996 - 10 RKg 11/95 (https://dejure.org/1996,6739)
BSG, Entscheidung vom 13. August 1996 - 10 RKg 11/95 (https://dejure.org/1996,6739)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kindergeldanspruch für Ausländer - Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung - Aussetzung der Abschiebung für bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge - Steuerfreistellung des Existenzminimums für Kinder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 25.07.1995 - 10 RKg 13/93

    Anspuch auf Gewährung von Kindergeld - Erstattungsanspruch wegen

    Auszug aus BSG, 13.08.1996 - 10 RKg 11/95
    Wie der Senat bereits zum Kindergeldanspruch für Ausländer nach der früheren Gesetzeslage betont hat, ist im Kindergeldverfahren das Ausländerrecht nicht eigenständig anzuwenden (s hierzu das Urteil des Senats vom 25. Juli 1995 - 10 RKg 13/93 -, ferner bereits BSG vom 15. Dezember 1992, BSGE 72, 8, 9 f [BSG 15.12.1992 - 10 RKg 11/92] sowie BSG vom 12. Februar 1992 - 10 RKg 26/90 - und vom 12. Dezember 1995 - 10 RKg 7/95).

    In Klarstellung seiner Ausführungen im Urteil vom 25. Juli 1995 - 10 RKg 13/93 - (Umdruck S 9, am Ende des ersten Abs) läßt der Senat nunmehr offen, ob Kindergeldbehörden (und Sozialgerichte) im Wege einer Prognose darüber zu befinden haben, ob die Abschiebung nach § 54 AuslG auf unbestimmte Zeit ausgesetzt ist, oder ob es auch für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "auf unbestimmte Zeit" auf die Entscheidungen der obersten Landesbehörden ankommt.

  • BSG, 27.02.1996 - 10 RKg 27/93

    Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld wegen einer wesentlichen Änderung der

    Auszug aus BSG, 13.08.1996 - 10 RKg 11/95
    Danach haben Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Geltungsbereich des BKGG aufhalten, einen Anspruch auf Kindergeld nur, wenn sie nach den §§ 51, 53 oder 54 AuslG auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können, frühestens jedoch für die Zeit nach einem gestatteten oder geduldeten Aufenthalt von einem Jahr (zur Rechtsentwicklung vgl Bundessozialgericht vom 27. Februar 1996 - 10 RKg 27/93 -, zur Veröffentlichung in SozR 3-1300 § 48 Nr. 47 vorgesehen).
  • BSG, 15.12.1992 - 10 RKg 11/92

    Kindergeld - Rückwirkung - Verwaltungsakt - Rücknahme - Asylberechtigter

    Auszug aus BSG, 13.08.1996 - 10 RKg 11/95
    Wie der Senat bereits zum Kindergeldanspruch für Ausländer nach der früheren Gesetzeslage betont hat, ist im Kindergeldverfahren das Ausländerrecht nicht eigenständig anzuwenden (s hierzu das Urteil des Senats vom 25. Juli 1995 - 10 RKg 13/93 -, ferner bereits BSG vom 15. Dezember 1992, BSGE 72, 8, 9 f [BSG 15.12.1992 - 10 RKg 11/92] sowie BSG vom 12. Februar 1992 - 10 RKg 26/90 - und vom 12. Dezember 1995 - 10 RKg 7/95).
  • BSG, 12.02.1992 - 10 RKg 26/90

    Kindergeld für Asylbewerber - Gewöhnlicher Aufenthalt auf Dauer bei einem

    Auszug aus BSG, 13.08.1996 - 10 RKg 11/95
    Wie der Senat bereits zum Kindergeldanspruch für Ausländer nach der früheren Gesetzeslage betont hat, ist im Kindergeldverfahren das Ausländerrecht nicht eigenständig anzuwenden (s hierzu das Urteil des Senats vom 25. Juli 1995 - 10 RKg 13/93 -, ferner bereits BSG vom 15. Dezember 1992, BSGE 72, 8, 9 f [BSG 15.12.1992 - 10 RKg 11/92] sowie BSG vom 12. Februar 1992 - 10 RKg 26/90 - und vom 12. Dezember 1995 - 10 RKg 7/95).
  • BSG, 12.12.1995 - 10 RKg 7/95

    Rückzahlung von überzahltem Kindergeld

    Auszug aus BSG, 13.08.1996 - 10 RKg 11/95
    Wie der Senat bereits zum Kindergeldanspruch für Ausländer nach der früheren Gesetzeslage betont hat, ist im Kindergeldverfahren das Ausländerrecht nicht eigenständig anzuwenden (s hierzu das Urteil des Senats vom 25. Juli 1995 - 10 RKg 13/93 -, ferner bereits BSG vom 15. Dezember 1992, BSGE 72, 8, 9 f [BSG 15.12.1992 - 10 RKg 11/92] sowie BSG vom 12. Februar 1992 - 10 RKg 26/90 - und vom 12. Dezember 1995 - 10 RKg 7/95).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BSG, 13.08.1996 - 10 RKg 11/95
    Schließlich kann auch offenbleiben, ob die hier anzuwendende Fassung des § 1 Abs. 3 BKGG in jenen Fällen zu verfassungsrechtlichen Bedenken Anlaß gibt, in denen einkommensteuerpflichtige Ausländer auf das Kindergeld verzichten müssen, das - im Rahmen des "dualen Systems" - zusammen mit den Kinderfreibeträgen des Steuerrechts im Ergebnis für die verfassungsrechtlich geforderte Steuerfreistellung des Existenzminimums für Kinder (s BVerfG vom 29. März 1990, BVerfGE 82, 60, 78 f) sorgt.
  • BSG, 10.07.1997 - 10 RKg 1/95

    Anspruch auf Kindergeld bei Ablehnung eines Asylantrags - Auswirkungen eines

    Vielmehr beschränkte sich die insoweit anzustellende Prüfung aufgrund der geänderten Gesetzesfassung darauf, ob für den betreffenden Ausländer im Zeitpunkt der Kindergeldentscheidung ein konkretes ausländerrechtliches Abschiebeverbot auf unbestimmte Zeit galt (BSG vom 13. August 1996, 10 RKg 11/95 - nicht veröffentlicht -).

    In Wahrheit nahm die Novellierung zur Verwirklichung "verstärkter Verwaltungspraktikabilität" (so schon BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 47) eine völlig neue Ausrichtung der Vorschrift vor, und zwar gleich in doppelter Hinsicht: Zum einen war "nach den §§ 51, 53 oder 54 des AuslG") nicht mehr auf alle Umstände des individuellen Einzelfalles, sondern nur noch auf bestimmte, im AuslG enumerativ aufgezählte Fälle abzustellen (BSG aaO; BSG vom 13. August 1996, 10 RKg 11/95 - nicht veröffentlicht -); zum anderen konnte der veränderte Wortlaut "nach den §§ 51, 53 oder 54 des AuslG auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können") nur noch so ausgelegt werden, daß die Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 54 Satz 1 AuslG sich bereits selbst - also generell - Geltung für unbestimmte Zeit beimessen müssen.

    Dann kann im Kindergeldverfahren aber nicht mehr entgegen der sechsmonatigen Befristung der Erlasse angenommen werden, der Kläger könne auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden, da hinsichtlich des Bürgerkriegs in seinem Heimatland ein "Ende nicht absehbar" sei (in diese Richtung, aber noch offengelassen, bereits Urteil des 10. Senats vom 13. August 1995, 10 RKg 11/95 - nicht veröffentlicht -).

  • BSG, 19.11.1997 - 10 RKg 19/96

    Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung und Anspruch auf Kindergeld -

    Vielmehr beschränkte sich die insoweit anzustellende Prüfung aufgrund der geänderten Gesetzesfassung darauf, ob für den betreffenden Ausländer im Zeitpunkt der Kindergeldentscheidung ein konkretes ausländerrechtliches Abschiebeverbot auf unbestimmte Zeit galt (BSG vom 13. August 1996, 10 RKg 11/95 - nicht veröffentlicht -).

    In Wahrheit nahm die Novellierung zur Verwirklichung "verstärkter Verwaltungspraktikabilität" (so schon BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 47) eine völlig neue Ausrichtung der Vorschrift vor, und zwar gleich in doppelter Hinsicht: Zum einen war ("nach den §§ 51, 53 oder 54 des AuslG") nicht mehr auf alle Umstände des individuellen Einzelfalles, sondern nur noch auf bestimmte, im AuslG enumerativ aufgezählte Fälle abzustellen (BSG aaO; BSG vom 13. August 1996, 10 RKg 11/95 - nicht veröffentlicht -); zum anderen konnte der veränderte Wortlaut ("nach den §§ 51, 53 oder 54 des AuslG auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können") nur noch so ausgelegt werden, daß die Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 54 Satz 1 AuslG sich bereits selbst - also generell - Geltung für unbestimmte Zeit beimessen müssen.

  • BSG, 22.01.1998 - B 14 KG 2/97 R

    Anspruch auf Kindergeld für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina

    Vielmehr beschränkte sich die insoweit anzustellende Prüfung aufgrund der geänderten Gesetzesfassung darauf, ob für den betreffenden Ausländer im Zeitpunkt der Kg- Entscheidung ein konkretes ausländerrechtliches Abschiebeverbot auf unbestimmte Zeit galt (BSG vom 13. August 1996, 10 RKg 11/95 - nicht veröffentlicht -).

    In Wahrheit nahm die Novellierung zur Verwirklichung "verstärkter Verwaltungspraktikabilität" (so schon BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 47) eine völlig neue Ausrichtung der Vorschrift vor, und zwar gleich in doppelter Hinsicht: Zum einen war ("nach den §§ 51, 53 oder 54 des AuslG") nicht mehr auf alle Umstände des individuellen Einzelfalles, sondern nur noch auf bestimmte, im AuslG enumerativ aufgezählte Fälle abzustellen (BSG aaO; BSG vom 13. August 1996; 10 RKg 11/95 - nicht veröffentlicht -).

  • BSG, 03.12.1996 - 10 RKg 8/96

    Anspruch auf Kindergeld für Staatenlose

    Wie der Senat wiederholt betont hat, ist im Kg-Verfahren das Ausländerrecht nicht eigenständig anzuwenden, sondern es ist zum Zwecke der Tatsachenfeststellung zu ermitteln, wie die zuständigen Behörden die ausländerrechtlichen Vorschriften handhaben (vgl Senatsurteil vom 15. Dezember 1992, BSGE 72, 8, 9 f; Urteile vom 30. April 1996 - 10 RKg 33/93 - S 5 des Abdrucks und vom 13. August 1996 - 10 RKg 11/95 - jeweils mwN).
  • FG Köln, 14.06.2007 - 15 K 1928/02

    Kindergeldanspruch geduldeter Ausländer (Kroaten)

    Soweit die Ausländerbehörden eine bindende Statusfeststellung mit Wirkung gegen Dritte getroffen haben, kommt dieser Tatbestandswirkung zu (BFH-Urteil vom 20. Februar 1998 VI B 205/97, BFH/NV 1998, 963; vgl. BSG-Urteil vom 13. August 1996 10 RKg 11/95, Kompaß 1997, 177).

    Maßgebend wäre vielmehr darüber hinaus gewesen, dass die Klägerin auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden konnte (vgl. BSG-Urteil vom 13. August 1996 10 RKg 11/95, NJWE-FER 1997, 96).

  • FG Köln, 14.06.2007 - 15 K 4522/05

    Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch eines sich duldungsrechtlich in

    Soweit die Ausländerbehörde eine bindende Statusfeststellung mit Wirkung gegen Dritte getroffen haben, kommt dieser Tatbestandswirkung zu (BFH-Urteil vom 20. Februar 1998 VI B 205/97, BFH/NV 1998, 963; vgl. BSG-Urteil vom 13. August 1996 10 RKg 11/95, Kompaß 1997, 177).
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