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   BSG, 13.09.2006 - B 11a AL 33/05 R   

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BSG, 13.09.2006 - B 11a AL 33/05 R (https://dejure.org/2006,4575)
BSG, Entscheidung vom 13.09.2006 - B 11a AL 33/05 R (https://dejure.org/2006,4575)
BSG, Entscheidung vom 13. September 2006 - B 11a AL 33/05 R (https://dejure.org/2006,4575)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt in Sonderfällen - Vorbezug von Unterhaltsgeld - Verfassungsmäßigkeit

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld; Bemessungsentgelt in Sonderfällen; Gleichstellung des Vorbezugs von Unterhaltsgeld; Verfassungsmäßigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2007, 271 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 84/02 R

    Arbeitslosengeld - Sonderfall des Bemessungsentgeltes - Vorbezug von

    Auszug aus BSG, 13.09.2006 - B 11a AL 33/05 R
    Bei der Berechnung des Bemessungsentgelts ist der den Arbeitslosengeldbezug ersetzende Unterhaltsgeldvorbezug für die Zeit nach dem 1.1.1998 wegen einer Parallelität der Interessenlage in entsprechender Anwendung des § 133 Abs. 1 SGB 3 (idF des SGB3uaÄndG 2) dem Arbeitslosengeld-/Arbeitslosenhilfevorbezug gleichzustellen (Anschluss an und Fortentwicklung von BSG vom 21.10.2003 - B 7 AL 84/02 R = SozR 4-4300 § 133 Nr. 1 und vom 1.6.2006 - B 7a AL 86/05 R = SozR 4-4300 § 133 Nr. 3).

    Der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) habe in seiner Entscheidung vom 21. Oktober 2003 (B 7 AL 84/02 R) nur eine solche Gleichstellung für die Zeit vor dem 1. Januar 1998 mit Rücksicht auf die wesentlichen Unterschiede zwischen Uhg und Alg/Alhi abgelehnt.

    Allerdings hat der 7. Senat in seinem Urteil vom 21. Oktober 2003 (B 7 AL 84/02 R = SozR 4-4300 § 133 Nr. 1) unter Bezug auf sein Urteil vom 22. Juli 1982 (7 RAr 107/81= DBIR Nr. 2793a zu § 112 AFG) zur wesentlich gleichen Vorschrift des § 112 Abs. 5 Nr. 2a AFG idF des 4. AFG-Änderungsgesetzes vom 12. Dezember 1977 (BGBl I 2557) entschieden, dass eine solche Gleichstellung für Zeiträume des Uhg-Bezugs vor dem 1. Januar 1998 ausgeschlossen ist.

    Für die verbleibenden Fallgestaltungen hat der 7. Senat hingegen offen gelassen, ob und ggf welche Konsequenzen daraus abzuleiten sind, dass mit der Vorschrift des § 116 Nr. 2 SGB III idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl I 594) das Uhg gleichrangige Entgeltersatzleistung neben dem Alg und der Alhi geworden ist und zudem mit der Neufassung des § 128 Abs. 1 Nr. 8 SGB III durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vom 23. Dezember 2002, BGBl I 4607) ab dem 1. Januar 2003 eine anteilige Anrechung des Uhg-Bezugs auf die Anspruchsdauer des Alg einhergegangen ist (Urteil vom 21. Oktober 2003, B 7 AL 84/02 R = SozR 4-4300 § 133 Nr. 1).

  • BSG, 24.10.1984 - 6 RKa 36/83

    Arzneimittelregreß - Beschwerdewert - Berufung - Kassenärztliche Versorgung

    Auszug aus BSG, 13.09.2006 - B 11a AL 33/05 R
    In der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass eine entsprechende Anwendung des Gesetzes auf gesetzlich nicht umfasste Sachverhalte auch bei einer Ausnahmeregelung geboten ist, wenn die Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen einer Gleichheit der Interessenlage den nicht geregelten Sachverhalt einbezieht (BSGE 57, 195 = SozR 1500 § 149 Nr. 7; BSGE 63, 99 = SozR 2200 § 182 Nr. 109; BSG SozR 3-4100 § 59e Nr. 1; BSG, Urteil vom 6. Juli 2006, B 9a V 4/05 R, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR).

    Die Besitzstandswahrung entsprechend § 133 Abs. 1 SGB III bei Vorbezug von Uhg ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass hiermit eine Verkehrung der rechtlichen Wertung ins Gegenteil verbunden wäre (vgl BSG SozR 1500 § 149 Nr. 7).

  • BSG, 01.06.2006 - B 7a AL 86/05 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt in Sonderfällen - Vorbezug von

    Auszug aus BSG, 13.09.2006 - B 11a AL 33/05 R
    Bei der Berechnung des Bemessungsentgelts ist der den Arbeitslosengeldbezug ersetzende Unterhaltsgeldvorbezug für die Zeit nach dem 1.1.1998 wegen einer Parallelität der Interessenlage in entsprechender Anwendung des § 133 Abs. 1 SGB 3 (idF des SGB3uaÄndG 2) dem Arbeitslosengeld-/Arbeitslosenhilfevorbezug gleichzustellen (Anschluss an und Fortentwicklung von BSG vom 21.10.2003 - B 7 AL 84/02 R = SozR 4-4300 § 133 Nr. 1 und vom 1.6.2006 - B 7a AL 86/05 R = SozR 4-4300 § 133 Nr. 3).

    Für die Zeit nach dem 1. Januar 1998 hat der 7. Senat eine Gleichstellung für den Fall ausgeschlossen, dass der Alg-Anspruch bereits vor Beginn des Uhg-Bezugs und vor Beginn des Drei-Jahres-Zeitraumes durch Erfüllung erschöpft war und auch nicht durch einen entsprechenden Alhi-Anspruch aufrechterhalten werden konnte, also der aus dem Alg/Alhi-Bezug resultierende Bestandsschutz als Anknüpfungskriterium für die Regelung des § 133 Abs. 1 SGB III verloren gegangen war (Urteil vom 1. Juni 2006, B 7a AL 86/05 R, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR).

  • LSG Sachsen, 08.05.2003 - L 3 AL 51/02
    Auszug aus BSG, 13.09.2006 - B 11a AL 33/05 R
    Die in der Rechtsprechung der LSGe teilweise geäußerte Auffassung, ein Bedarf für Teilnehmer einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nach Teilhabe am Bestandsschutz des § 133 Abs. 1 SGB III bestehe anders als bei Alg/Alhi-Beziehern nicht, da in der Regel davon ausgegangen werde, dass die Maßnahme zu einer beruflichen Qualifizierung führe und damit ein neues Beschäftigungsverhältnis mit einem eher höheren Arbeitsentgelt eingegangen werden könne (LSG Sachsen, Urteil vom 8. Mai 2003 - L 3 AL 51/02, veröffentlicht in juris), lässt sich angesichts dieser gesetzlichen Rahmensituation nicht objektivieren.
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BSG, 13.09.2006 - B 11a AL 33/05 R
    Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Verbots weiterer Privilegierungen bereits begünstigter Personengruppen oder Sachverhalte existiert jedoch jenseits des aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abzuleitenden Verbots ungleicher Begünstigungen (hierzu zuletzt BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99, mwN) nicht.
  • BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 77/99 R

    Bemessung - fiktives Arbeitsentgelt - Anrechnung von Berufsunfähigkeitsrente auf

    Auszug aus BSG, 13.09.2006 - B 11a AL 33/05 R
    In der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass eine entsprechende Anwendung des Gesetzes auf gesetzlich nicht umfasste Sachverhalte auch bei einer Ausnahmeregelung geboten ist, wenn die Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen einer Gleichheit der Interessenlage den nicht geregelten Sachverhalt einbezieht (BSGE 57, 195 = SozR 1500 § 149 Nr. 7; BSGE 63, 99 = SozR 2200 § 182 Nr. 109; BSG SozR 3-4100 § 59e Nr. 1; BSG, Urteil vom 6. Juli 2006, B 9a V 4/05 R, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR).
  • BSG, 22.07.1982 - 7 RAr 107/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 112 Abs 5 Nr 2a AFG - Füllung von Gesetzeslücken

    Auszug aus BSG, 13.09.2006 - B 11a AL 33/05 R
    Allerdings hat der 7. Senat in seinem Urteil vom 21. Oktober 2003 (B 7 AL 84/02 R = SozR 4-4300 § 133 Nr. 1) unter Bezug auf sein Urteil vom 22. Juli 1982 (7 RAr 107/81= DBIR Nr. 2793a zu § 112 AFG) zur wesentlich gleichen Vorschrift des § 112 Abs. 5 Nr. 2a AFG idF des 4. AFG-Änderungsgesetzes vom 12. Dezember 1977 (BGBl I 2557) entschieden, dass eine solche Gleichstellung für Zeiträume des Uhg-Bezugs vor dem 1. Januar 1998 ausgeschlossen ist.
  • BSG, 06.07.2006 - B 9a V 4/05 R

    Kriegsopferversorgung - Erstfeststellung der MdE nach dem BVG im Beitrittsgebiet

    Auszug aus BSG, 13.09.2006 - B 11a AL 33/05 R
    In der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass eine entsprechende Anwendung des Gesetzes auf gesetzlich nicht umfasste Sachverhalte auch bei einer Ausnahmeregelung geboten ist, wenn die Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen einer Gleichheit der Interessenlage den nicht geregelten Sachverhalt einbezieht (BSGE 57, 195 = SozR 1500 § 149 Nr. 7; BSGE 63, 99 = SozR 2200 § 182 Nr. 109; BSG SozR 3-4100 § 59e Nr. 1; BSG, Urteil vom 6. Juli 2006, B 9a V 4/05 R, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR).
  • BSG, 23.03.1988 - 8 RK 11/85

    Krankheit - Verschlimmerung - Krankenkost - Heilmittel - Lebensmittel -

    Auszug aus BSG, 13.09.2006 - B 11a AL 33/05 R
    In der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass eine entsprechende Anwendung des Gesetzes auf gesetzlich nicht umfasste Sachverhalte auch bei einer Ausnahmeregelung geboten ist, wenn die Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen einer Gleichheit der Interessenlage den nicht geregelten Sachverhalt einbezieht (BSGE 57, 195 = SozR 1500 § 149 Nr. 7; BSGE 63, 99 = SozR 2200 § 182 Nr. 109; BSG SozR 3-4100 § 59e Nr. 1; BSG, Urteil vom 6. Juli 2006, B 9a V 4/05 R, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR).
  • BSG, 05.09.2007 - B 11b AS 49/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - britische

    Die britische Kriegsopferrente wird zwar als ausländische Leistung nicht unmittelbar von der Privilegierung des § 11 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II erfasst, kann und muss aus Gründen der Gleichbehandlung aber (zur analogen Anwendung von Ausnahmevorschriften vgl BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 33/05 R = SozR 4-4300 § 133 Nr. 4; zu den fehlenden Voraussetzungen bei der Verletztenrente s Urteil des erkennenden Senats vom 5. September 2007 - B 11b AS 15/06 R RdNr 22 im Anschluss an die zu § 76 BSHG ergangene Entscheidung des 2. Senats vom 3. Dezember 2002 ) der vorgenannten Regelung gleichgestellt werden, wenn sie nach Grund und Höhe einer anrechnungsfreien Grundrente vergleichbar ist (zur Gleichstellung einer ukrainischen Invaliditätsrente im Geltungsbereich des § 76 BSHG vgl VG Karlsruhe ZfF 2006, 273).
  • BSG, 23.10.2018 - B 11 AL 21/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dieser aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vorgesehenen Pauschalierung bestehen nicht ( vgl nur BVerfG vom 23.10.2007 - 1 BvR 2089/07 - SozR 4-4300 § 133 Nr. 5 RdNr 6, mwN ) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2010 - L 12 AL 153/10

    Arbeitslosenversicherung

    Eine verfassungskonforme Auslegung vor dem Hintergrund des Art. 3 Grundgesetz (GG) gebiete es nicht, den Bezug des Gründungszuschusses mit dem des Arbeitslosengeldes gleichzusetzen (so aber zum Vorbezug von Unterhaltsgeld: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 13.09.2006 - B 11 a AL 33/05 R -).

    Der vom Sozialgericht bereits herausgestellte Zweck des § 131 Abs. 4 SGB III, welcher sich direkt aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/4941, S. 178) ableiten lässt und durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts konkretisiert wurde (BSG, Urteil vom 13.09.2006 - B 11a AL 33/05 R - BSG, Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 23/08 R - Rn. 22, m.w.N.), wird zur Überzeugung des Senats auch bei restriktivem Verständnis des Begriffs des Bezugs von Arbeitslosengeld erfüllt.

    Soweit das Bundessozialgericht dieses unter Geltung des § 133 Abs. 1 SGB III a. F. als Vorgängervorschrift des § 131 Abs. 4 SGB III für den Bezug vom Unterhaltsgeld wegen einer Parallelität der Interessenlage angenommen hat (BSG, Urteil vom 13.09.2006 - B 11a AL 33/05 R -), ist diese Wertung zur Überzeugung des Senats aus den vom Sozialgericht in seiner Urteilsbegründung bereits ausgeführten Gründen nicht auf den Bezug eines Gründungszuschusses zu übertragen.

  • BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 10/13 R

    Arbeitslosengeld - Bemessung - freiwillig weiterversicherter Selbstständiger -

    Dass der Gesetzgeber sich dazu eines pauschalierenden und für alle Versicherten gleichmäßigen Verfahrens bedient, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BVerfG vom 23.10.2007 - 1 BvR 2089/07 - SozR 4-4300 § 133 Nr. 5) .
  • BSG, 25.05.2022 - B 11 AL 8/21 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Mindestbemessungsentgelt - Stammrecht auf

    Auch die Erwägungen, die das BSG veranlasst haben, § 133 Abs. 1 SGB III, die Vorgängervorschrift des § 151 Abs. 4 SGB III, auf das Unterhaltsgeld nach § 153 SGB III in der vom 1.1.1998 bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (aF) entsprechend anzuwenden (BSG vom 13.9.2006 - B 11a AL 33/05 R - SozR 4-4300 § 133 Nr. 4 RdNr 17 ff) , greifen hier nicht durch.
  • LSG Hessen, 19.02.2021 - L 7 AL 64/19

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Rechtmäßigkeit der fiktiven Bemessung und der

    Der in der Folgezeit liegende Bezug des Gründungszuschusses könne dem Bezug von Arbeitslosengeld nicht gleichgestellt werden, wie es das BSG zum Unterhaltsgeld angenommen habe (BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 11 a AL 33/05 R).
  • LSG Bayern, 23.10.2008 - L 8 SO 93/06
    Die britische Kriegsopferrente wird zwar als ausländische Leistung nicht unmittelbar von der Privilegierung des § 82 Abs. 1 SGB XII erfasst, kann und muss aus Gründen der Gleichbehandlung aber (zur analogen Anwendung von Ausnahmevorschriften vgl. Urteil des BSG vom 5. September 2007 Az.: B 11b AS 49/07 R und vom 13. September 2006 - B 11a AL 33/05 R = SozR 4-4300 § 133 Nr. 4 im Anschluss an die zu § 76 BSHG ergangene Entscheidung des 2. Senats vom 3. Dezember 2002 ) der vorgenannten Regelung gleichgestellt werden, wenn sie nach Grund und Höhe einer anrechnungsfreien Grundrente vergleichbar ist.
  • BSG, 18.10.2007 - B 11a/7a AL 10/07 BH

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Herabbemessung nach § 201 SGB III

    Zugunsten des Klägers käme mangels neu erworbener Anwartschaft auch über § 133 SGB III idF des 2. SGB III -Änderungsgesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl I 1648) keine Anknüpfung an das zuletzt dem Uhg und Anschluss-Uhg zu Grunde liegende Bemessungsentgelt in Betracht (hierzu BSG SozR 4-4300 § 133 Nr. 4 RdNr 16).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.05.2018 - L 18 AL 26/18
    Dem vom SG bereits herausgestellten Zweck des § 151 Abs. 4 SGB III, welcher sich direkt aus der Gesetzesbegründung (zur inhaltsgleichen Vorgängernorm des § 131 Abs. 4 SGB III: BT-Drucks 13/4941, S 178) ableiten lässt und durch die Rspr des BSG konkretisiert wurde (vgl etwa Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 33/05 R - Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 23/08 R - beide juris), wird zur Überzeugung des Senats auch bei dem hier zugrunde gelegten Verständnis des Begriffs des Bezugs von Alg Rechnung getragen.
  • BSG, 10.07.2013 - B 11 AL 54/13 B
    4 Es ist deshalb nicht näher darauf einzugehen, dass die Beschwerdebegründung auch keine geeigneten Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit enthält (vgl ua BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 f; BVerfG SozR 4-4300 § 133 Nr. 5).
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