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   BSG, 13.09.2006 - B 12 AL 1/05 R   

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https://dejure.org/2006,2995
BSG, 13.09.2006 - B 12 AL 1/05 R (https://dejure.org/2006,2995)
BSG, Entscheidung vom 13.09.2006 - B 12 AL 1/05 R (https://dejure.org/2006,2995)
BSG, Entscheidung vom 13. September 2006 - B 12 AL 1/05 R (https://dejure.org/2006,2995)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Sozialversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Einrede der Verjährung - Bindung des Verwaltungsaktes

  • openjur.de

    Sozialversicherung; Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge; Einrede der Verjährung; Bindung des Verwaltungsaktes

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erstattung "zu Unrecht" entrichteter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung; Unterbrechung der Verjährung bezüglich eines Erstattungsanspruchs durch die Stellung eines schriftlichen Erstattungsantrags; "Anspruch" i. S. v. § 194 Abs. 1 BGB

  • Judicialis

    SGB IV § 26 Abs 2; ; SGB IV §... 26 Abs 3; ; SGB IV F. 21.06.2002 § 27 Abs 3 S 1; ; SGB IV F. 04.11.1982 § 27 Abs 3 S 2; ; SGB IV F. 04.11.1982 § 27 Abs 3 S 3; ; BGB § 194 Abs 1; ; BGB F. 26.11.2001 § 204 Abs 1 Nr 1; ; BGB F. 25.08.1998 § 209 Abs 1; ; SGG § 77; ; BGBEG Art 229 § 6 Abs 2

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einrede der Verjährung bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2007, 328 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 16.04.1985 - 12 RK 19/83

    Beitragserstattungsanspruch - Verzinsung eines Anspruchs - Verzugszinsen -

    Auszug aus BSG, 13.09.2006 - B 12 AL 1/05 R
    Erstmals mit dieser Entscheidung der Beigeladenen als actus contrarius konnten die Voraussetzungen der Beitragsentrichtung entfallen bzw konnte umgekehrt der Anspruch der Kläger auf Beitragserstattung auf der Grundlage von § 26 Abs. 2 SGB IV entstehen und fällig werden bzw geltend gemacht werden (s bereits Urteil des Senats vom 16. April 1985, 12 RK 19/83, SozR 2100 § 27 Nr. 3; vgl zur regelmäßigen Koinzidenz von Entstehung und Fälligkeit Heinrichs in Palandt, Kommentar zum BGB, 65. Aufl, § 271 RdNr 1, entsprechend zur Rechtslage bei Sozialleistungen s § 41 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch).
  • BSG, 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R

    Bundesanstalt für Arbeit - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter

    Auszug aus BSG, 13.09.2006 - B 12 AL 1/05 R
    Der erkennende Senat habe in seiner Entscheidung vom 29. Juli 2003 (B 12 AL 1/02 R, SozR 4-2400 § 27 Nr. 1) offen gelassen, ob ein vorangegangenes fehlerhaftes Verwaltungshandeln unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium die Erhebung der Verjährungseinrede bereits tatbestandsmäßig ausschließe oder aber nur im Rahmen des vom Versicherungsträger auszuübenden Ermessens hinsichtlich der Einredeerhebung zu berücksichtigen sei.
  • BSG, 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R

    Sozialversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Einrede der

    Die Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge beginnt auch dann mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung, wenn der Anspruch erst später oder erst nach Ablauf der Verjährungsfrist entstehen sollte (Aufgabe von BSG vom 13.9.2006 - B 12 AL 1/05 R = SozR 4-2400 § 27 Nr. 2).

    Der Sachverhalt unterscheide sich von einem vom BSG entschiedenen Fall ( SozR 4-2400 § 27 Nr. 2 ) , da der Erstattungsanspruch dort noch nicht verjährt gewesen sei, als ein - später aufgehobener - Bescheid rückwirkend fehlerhaft die Beitragszahlungspflicht festgestellt habe (Urteil vom 26.9.2013).

    Der Senat hält in diesem Zusammenhang nicht mehr an seiner Rechtsprechung (BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 2 Leitsatz und RdNr 13 ff) fest, wonach die Verjährungsfrist frühestens im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs beginnen kann und der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge nicht entsteht, solange ein Verwaltungsakt dem Berechtigten gegenüber verbindlich das Bestehen von Versicherungspflicht feststellt (dazu c) .

    c) Aus den unter 2. b) dargestellten Gründen hält der Senat an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung im Urteil vom 13.9.2006 - B 12 AL 1/05 R (SozR 4-2400 § 27 Nr. 2) , gegen die bereits der 10. Senat des BSG (Urteil vom 24.6.2010 - B 10 LW 4/09 R - BSGE 106, 239 = SozR 4-2400 § 27 Nr. 4, RdNr 13 f) inhaltliche Bedenken geäußert hat, nicht mehr fest.

  • BSG, 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R

    Arbeitslosenversicherung - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter

    Die für die Zeit vom 25.2.1980 bis 30.11.1996 entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wurden von der Klägerin nicht etwa (bereits) deshalb gleichwohl zu Recht entrichtet, weil - wie die Beklagte einwendet - in der Vergangenheit bei früheren Betriebsprüfungen (Arbeitgeberprüfungen) ein für diese verbindlicher (§ 77 SGG) Verwaltungsakt über die Feststellung der Versicherungspflicht bzw - im Bereich der Arbeitslosenversicherung - der Beitragspflicht des L. ab 25.2.1980 ergangen sein könnte; ein solcher Verwaltungsakt wäre dann nämlich (weiterhin) Rechtsgrund für die Tragung der Beiträge und ließe einen Beitragserstattungsanspruch (schon gar) nicht entstehen mit der Folge, dass über Fragen der Verjährung vorliegend (überhaupt) nicht entschieden werden müsste (vgl zu einem solchen Fall BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 2).

    Im Übrigen wären bei früheren Betriebsprüfungen ergangene Bescheide der Einzugsstelle zur Versicherungspflicht bzw Beitragspflicht des L. durch den Bescheid der Einzugsstelle vom 18.12.2001 mit Rückwirkung ab 25.2.1980 schlüssig aufgehoben worden (siehe - zu einer vergleichbaren Konstellation - BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 2 RdNr 13) .

  • BSG, 04.06.2009 - B 12 KR 31/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren - Entscheidung der DRV Bund auch

    Sind umgekehrt allerdings Verwaltungsakte über Eintritt und Umfang der Versicherungspflicht durch einen der hierzu berufenen Träger ergangen, sind sie für die Beteiligten auch hinsichtlich jeder späteren beitragsrechtlichen Entscheidung verbindlich (vgl zur Bindung der Bundesagentur an den Versicherungspflicht feststellenden Verwaltungsakt der Einzugsstelle bei der Entscheidung über den Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge, Urteil des Senats vom 13.9.2006, B 12 AL 1/05 R, BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 2).
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