Rechtsprechung
BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 47/09 R und B 6 KA 48/09 R |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- openjur.de
Parallelentscheidung zu dem BSG-Urteil vom 13.10.2010; B 6 KA 48/09 R.
- rechtsprechung-im-internet.de
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit eines Regressbescheides gegen einen Vertragsarzt wegen der Verordnung von Megestat und Dronabinol bei Bronchialkrebs und Tumoren der Thoraxorgane
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtmäßigkeit eines Regressbescheides gegen einen Vertragsarzt wegen der Verordnung von Megestat und Dronabinol bei Bronchialkrebs und Tumoren der Thoraxorgane
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Bundessozialgericht (Terminbericht)
Angelegenheiten der Vertragszahnärzte; Angelegenheiten des Vertragsarztrechts
- rechtsanwalt-hohmann-medizinrecht-hamburg.de (Kurzmitteilung)
Kein Off Label Use bei Appetitlosigkeit
- nikolaus-beschluss.de (Kurzinformation)
Megestat® (Wirkstoff: Megestrol); Dronabinol (nur in B 6 KA 48/09 R) - Tumor-Kachexie, Anorexie
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
Besprechungen u.ä.
- rpmed.de
(Entscheidungsbesprechung)
Off-Label - der Arzt im alleinigen Risiko
Verfahrensgang
- SG Kiel, 30.04.2008 - S 14 KA 39/05
- LSG Schleswig-Holstein, 06.10.2009 - L 4 KA 34/08
- BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 47/09 R und B 6 KA 48/09 R
Wird zitiert von ...
- LSG Hessen, 27.11.2014 - L 8 KR 203/13
Versorgung mit dem Arzneimittel Dronabinol als Rezeptursubstanz
Nach den BSG-Entscheidungen vom 13.Oktober 2010 zur Behandlung der Tumorkachexie mit Dronabinol (B 6 KA 47/09 R und B 6 KA 48/09 R) müsse zur Annahme einer notstandsähnlichen Situation im Sinne des Beschlusses des BVerfG vom 06. Dezember 2005 feststellbar sein, dass das Arzneimittel auf die lebensbedrohliche Erkrankung als solche einwirke.Die MDK-Beurteilung stützt sich auf zwei Entscheidungen des sechsten Senats des BSG vom 15. Oktober 2010 (B 6 KA 47/09 R und B 6 KA 48/09 R, jeweils veröffentlicht in juris) zu Fällen, in denen es um die Rechtmäßigkeit eines Arzneikostenregresses gegenüber einem zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Chefarzt des onkologischen Schwerpunktes eines Krankhauses ging.
Nicht jede Verbesserung der Lebensqualität - zumal wenn diese in der Gesamtschau mit den möglichen vielfältigen und schwerwiegenden Nebenwirkungen zweifelhaft erscheint -, sondern nur die Erfüllung der Hoffnung des Patienten auf eine rettende Behandlung in einer aussichtslosen gesundheitlichen Situation indiziert die vom BVerfG beschriebene notstandsähnliche Lage, in der (nahezu) jeder Behandlungsansatz auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung möglich sein soll.."( BSG Urteil vom 13. Oktober 2010, B 6 KA 48/09 R, juris Rn 34; gleichlautend BSG Urteil vom 13. Oktober 2010, B 6 KA 47/09 R, juris Rn 30).
Verhindert der Vertragsarzt durch diesen Weg der vertragsärztlichen Verordnung bei einem medizinisch umstrittenen Arzneieinsatz ohne dementsprechende Zulassung eine Vorab-Prüfung durch die KK und übernimmt er damit das Risiko, dass später die Leistungspflicht der KK verneint wird, so kann ein entsprechender Regress nicht beanstandet werden..." (B 6 KA 47/09 R, juris Rn 33, B 6 KA 48/09 R, juris Rn 37).