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   BSG, 13.12.2011 - B 1 KR 3/11 R   

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https://dejure.org/2011,16975
BSG, 13.12.2011 - B 1 KR 3/11 R (https://dejure.org/2011,16975)
BSG, Entscheidung vom 13.12.2011 - B 1 KR 3/11 R (https://dejure.org/2011,16975)
BSG, Entscheidung vom 13. Dezember 2011 - B 1 KR 3/11 R (https://dejure.org/2011,16975)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Erstattungssatz - Satzungsregelung - Wahrung des gesetzlichen Mindesterstattungssatzes Nach § 9 Abs 2 Nr 1 AufAG

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 41 GKV-WSG, § 1 Abs 1 AufAG, § 7 Abs 2 AufAG, § 9 Abs 2 Nr 1 AufAG vom 26.03.2007, § 194 SGB 5
    Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Erstattungssatz - Satzungsregelung - Wahrung des gesetzlichen Mindesterstattungssatzes nach § 9 Abs 2 Nr 1 AufAG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 41 GKV-WSG, § 1 Abs 1 AufAG, § 7 Abs 2 AufAG, § 9 Abs 2 Nr 1 AufAG vom 26.03.2007, § 194 SGB 5
    Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Erstattungssatz - Satzungsregelung - Wahrung des gesetzlichen Mindesterstattungssatzes nach § 9 Abs 2 Nr 1 AufAG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Höhe der Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung

  • rewis.io

    Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Erstattungssatz - Satzungsregelung - Wahrung des gesetzlichen Mindesterstattungssatzes nach § 9 Abs 2 Nr 1 AufAG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2012, 537
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • SG Nürnberg, 04.08.2020 - S 7 KR 303/20

    Mutterschutzlohn wegen Stillzeit über 12-Monatsgrenze hinaus

    Leistungsempfänger iSd § 183 ist unter Berücksichtigung der einschlägigen besonderen Vorschriften auch der Arbeitgeber, der von KK Erstattung von Aufwendungen für Entgeltfortzahlung nach dem AAG (BSG 13.12.2011 - B 1 KR 3/11 R, SozR 4-7862 § 9 Nr. 2) verlangt (BSG 21.3.2007 - B 11a AL 9/06 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - L 5 KR 2890/12
    Mit seiner gegenteiligen Rechtsprechung (Urt. v. 13.12.2011, - B 1 KR 3/11 R -) verletze das BSG das Gewaltenteilungsprinzip.

    Der Senat schließt sich der - auch seiner Ansicht nach zutreffenden - Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 13.12.2011, - B 1 KR 3/11 R -) an.

    Im Hinblick auf die mit dem AAG errichtete Arbeitgeberversicherung ist die Klägerin Versicherte i. S. d. § 183 SGG, weshalb das Verfahren gerichtskostenfrei ist; § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG ist nicht anzuwenden (BSG, Urt. v. 13.12.2011, - B 1 KR 3/11 R -).

    Nachdem die streitige Rechtsfrage in der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 13.12.2011, - B 1 KR 3/11 R -) mittlerweile geklärt ist, erweist sich die weitere Rechtsverfolgung hinsichtlich eines Bagatellbetrags von 5, 37 EUR als rechtsmissbräuchlich.

    Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG); die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind mittlerweile in der (neueren) Rechtsprechung des BSG (insbesondere Urt. v. 13.12.2011, - B 1 KR 3/11 R -) geklärt.

  • BSG, 02.04.2014 - B 1 KR 8/14 B
    Das LSG hat unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 13.12.2011 - B 1 KR 3/11 R - (SozR 4-7862 § 9 Nr. 2) ua ausgeführt, die Satzung der Beklagten habe die Erstattungshöhe im Rahmen des AAG zulässigerweise begrenzt; mit den Erstattungssätzen seien auch die auf die erstattungsfähigen Aufwendungen entfallenden Arbeitgeberanteile der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung abgegolten.

    Ihr Vortrag erschöpft sich in der Behauptung, das LSG habe ihren Vortrag übergangen, dass die Entscheidung des BSG vom 13.12.2011 - B 1 KR 3/11 R - gegen den Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung verstoße.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - L 16 KR 742/21
    Es handelt sich insoweit um einheitliche und somit unteilbare Regelungen, die ohne die zu beanstandenden Teile sinnlos wären (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 13.12.2011 - B 1 KR 3/11 R - Rn. 21, juris; Schneider-Danwitz, in: jurisPK-SGB V, § 194 Rn. 160).

    Über dieses der Beklagten und ihren Selbstverwaltungsorganen (wieder-)eröffnete Regelungsermessen kann sich der erkennende Senat nicht hinwegsetzen und an deren Stelle treten (s. auch BSG, Urteil vom 13.12.2011 - B 1 KR 3/11 R - Rn. 20, juris).

  • LSG Hamburg, 30.07.2014 - L 1 KR 21/12

    Beitragshöhe für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung

    Denn auf diese Art und Weise würde letztendlich eine unzulässige geltungserhaltene Reduktion vorgenommen, die die Satzungsautonomie der Beklagten verletzten würde (vgl. dazu BSG, Urt. v. 13.12.2011 - B 1 KR 3/11 R, Rn. 20 bei juris m.w.N.).
  • BSG, 13.12.2011 - B 1 KR 7/11 R
    Das verdeutlichen der Vergleich mit den abweichenden Erstattungsregeln im U1-Verfahren und die Entwicklung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im U2-Verfahren: Im U1-Verfahren nach § 1 Abs. 1 AAG erstatten die KKn den Arbeitgebern seit jeher lediglich 80 vH des bei Arbeitsunfähigkeit fortgezahlten Arbeitsentgelts (zur Entstehungsgeschichte s Urteil des Senats vom 13.12.2011 - B 1 KR 3/11 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.08.2015 - L 4 KR 124/12
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG (siehe: BSG, Urteil vom 13. Dezember 2011, B 1 KR 3/11 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2013 - L 1 KR 501/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sind Arbeitgeber in Streitigkeiten über die Erstattung von Aufwendungen als "Leistungsempfänger" i.S.d § 183 SGG anzusehen (BSG SozR 4- 1500 § 183 Nr. 3 Rdnr. 9; zuletzt Urteil vom 13. Dezember 2011 - B 1 KR 3/11 R Rdnr. 22).
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