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   BSG, 13.12.2016 - B 4 AS 14/15 R   

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https://dejure.org/2016,52169
BSG, 13.12.2016 - B 4 AS 14/15 R (https://dejure.org/2016,52169)
BSG, Entscheidung vom 13.12.2016 - B 4 AS 14/15 R (https://dejure.org/2016,52169)
BSG, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - B 4 AS 14/15 R (https://dejure.org/2016,52169)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 165 S 1 SGG, § 156 Abs 1 S 1 SGG, § 156 Abs 3 S 2 SGG, § 193 Abs 2 SGG, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Erledigungserklärung - Kostenentscheidung des Gerichts - billiges Ermessen - Erfolgsaussichten - Zulässigkeit der Berufung - Beschwerdewert über 750 Euro - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufrechnungsbescheid - Bezugnahme ...

  • Wolters Kluwer

    SGB-II-Leistungen; Objektive Verrechnungslage; Kostenentscheidung bei Zurücknahme des Rechtsmittels; Ermessensentscheidung; Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Revisionsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren im Falle einer Erledigungserklärung

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Erledigungserklärung - Kostenentscheidung des Gerichts - billiges Ermessen - Erfolgsaussichten - Zulässigkeit der Berufung - Beschwerdewert über 750 Euro - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufrechnungsbescheid - Bezugnahme ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Revisionsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren im Falle einer Erledigungserklärung

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Revisionsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren im Falle einer Erledigungserklärung

  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Erledigungserklärung - Kostenentscheidung des Gerichts - billiges Ermessen - Erfolgsaussichten - Zulässigkeit der Berufung - Beschwerdewert über 750 Euro - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufrechnungsbescheid - Bezugnahme ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2017, 200
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BVerfG, 08.02.2023 - 1 BvR 311/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung eines

    Bei der Entscheidung über die Kosten nach Erledigung der Hauptsache ist grundsätzlich der Ausgang des Verfahrens auf Grundlage des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der Erledigung maßgeblich (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - B 4 AS 14/15 R -, juris, Rn. 7; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 193 Rn. 12).
  • SG Dortmund, 27.11.2017 - S 32 AS 4747/17

    Anspruch auf Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form

    Soweit sich aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Anhaltspunkte dafür zu ergeben scheinen, dass bei einer Aufrechnung - jedenfalls bei § 43 SGB II und im Einzelfall oder gar typischerweise, mit den bei Aufrechnungen "üblichen" Verfügungssatzformulierungen - mehrere Teilregelungen zur Aufrechnung erlassen werden, nämlich ein Grundlagenverwaltungsakt und ein Ausführungsverwaltungsakt, und ein Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheid ggf. den Ausführungsverwaltungsakt (etwa bzgl. der Höhe der Aufrechnung) ersetzt, und dass außerdem der Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums eine zeitliche "Zäsur" für die Aufrechnung darstellen kann (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R - juris (Rn. 11): Annahme eines Grundlagen- und Ausführungsverwaltungsaktes und einer späteren Änderung des Ausführungsverwaltungsakts bzgl. der Höhe der Aufrechnung in dem Fall einer Aufrechnung nach § 43 SGB II; vgl. auch BSG, Beschluss vom 13.12.2016 - B 4 AS 14/15 R - juris: Annahme einer "Zäsurwirkung" des Bewilligungsabschnitts (auch) auf Aufrechnungsentscheidungen unter Abgrenzung zu dem Urteil des 14. Senats vom 09.03.2016 in dem Fall einer Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II; vgl. ferner Groth, jurisPR-SozR 20/2017 Anm. 2 (zum Beschluss vom 13.12.2016); Bittner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 42a, Rn. 45.2), hält die Kammer die Annahme eines Ausführungsverwaltungsakts ohne Änderung des Aufrechnungsbetrags und einer "Zäsurwirkung" in einem Fall des § 43 SGB II (solch einen Fall hatten die o. g. BSG-Entscheidungen nicht zum Gegenstand) nicht für überzeugend.
  • BSG, 16.01.2019 - B 7 AY 2/17 R

    Asylbewerberleistung - Kostenfestsetzung nach Widerspruchsverfahren -

    Die Entscheidung erfolgt nach sachgemäßem bzw billigem Ermessen, bei der grundsätzlich der nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits zu beurteilende Verfahrenserfolg im Vordergrund steht, bei ungewissem Ausgang die hälftige Kostenerstattung in Betracht kommt, aber auch die Gründe für die Einlegung des Rechtsmittels und die Erledigung des Rechtsstreits berücksichtigt werden können (vgl zB BSG Beschluss vom 13.12.2016 - B 4 AS 14/15 R - juris RdNr 7 mwN und Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 193 RdNr 13 mwN; zur übereinstimmenden Erledigungserklärung in der Hauptsache, die anders als hier die Kosten aller Rechtszüge erfasst, vgl nur BSG Beschlüsse vom 3.5.2018 - B 8 SO 44/17 B und B 8 SO 45/17 B - jeweils juris RdNr 2 f mwN) .
  • SG Berlin, 11.05.2017 - S 2 EG 33/15

    Elterngeld - Auszahlungsanspruch - Unzulässigkeit der Einbehaltung von laufendem

    Danach ist es in der Regel billig, dass derjenige die Kosten trägt, der unterliegt bzw. - im Falle einer Erledigungserklärung - dessen Rechtsstreit auch vor Wegfall eines Rechtsschutzbedürfnisses unter Berücksichtigung des bis dahin vorliegenden Sach- und Streitstandes voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (BSG v. 13.12.2016 - B 4 AS 14/15 R, RdNr. 7; juris).
  • LSG Bayern, 05.05.2021 - L 20 KR 21/21

    Sozialprozessrecht: Kostenentscheidung bei verzichtbarer Inanspruchnahme des

    Weitgehend Einigkeit besteht darüber, dass die Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG bei Erledigung des Rechtsstreits (insbesondere durch übereinstimmende Erledigungserklärung) entsprechend dem Rechtsgedanken des § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu erfolgen hat, wobei unter Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips und der mutmaßlichen Erfolgsaussicht (vgl. BSG, Beschlüsse vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R, und vom 13.12.2016, B 4 AS 14/15 R) eine Ermessensabwägung vorzunehmen ist (vgl. Groß, a.a.O., § 193, Rdnr. 23; Schmidt, a.a.O., § 193, Rdnr. 13).

    Teilweise scheint das BSG den mutmaßlichen Verfahrensausgang, also die voraussichtlichen Erfolgsaussichten, mit dem "Verfahrenserfolg", also inwieweit ein Kläger "das ursprünglich mit seiner Klage verfolgte Ziel ... im Ergebnis erreicht" (BSG, Beschluss vom 03.05.2018, B 8 SO 44/17 B) hat, gleichzustellen, ohne die Frage zu klären, ob der tatsächliche Verfahrensausgang auch dem mutmaßlichen Verfahrensausgang, wie er sich bei Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ergibt, entspricht (so auch BSG, Beschluss vom 01.04.2010, B 13 R 233/09 B; anders, d.h. mit einer Prüfung der Erfolgsaussichten unabhängig vom Verfahrenserfolg: BSG, Beschlüsse vom 07.09.1998, B 2 U 10/98 R, und vom 13.12.2016, B 4 AS 14/15 R; Bayer. LSG, Beschluss vom 17.05.2010, L 9 B 197/07 AL).

  • SG Dortmund, 21.03.2017 - S 32 AS 1659/14
    Dies wäre möglicherweise der Fall, wenn die Tilgungsregelung / Aufrechnungsverfügung im Bescheid vom 21.11.2013 wegen der Formulierung "gegen die laufenden Leistungen aufgerechnet" eine wirksame Aufrechnungserklärung nur in Bezug auf damals schon bewilligte Leistungen aus dem damaligen aktuellen, laufenden Bewilligungszeitraum darstellte, weil die mit dem Bewilligungsbescheid bewirkte Begrenzung des Streitgegenstandes auf den Bewilligungsabschnitt evtl. auch für einen Tilgungsbescheid nach § 42a Abs. 2 SGB II gilt (so BSG, Beschluss vom 13.12.2016 - B 4 AS 14/15 R - juris (Rn. 9 ff.) unter Auslegung des im dortigen Fall angefochtenen konkreten Aufrechnungsbescheides; vgl. aber auch das vom BSG a. a. O. (Rn. 11) in Bezug genommene Urteil des BSG vom 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R - juris (Rn. 11) zur Annahme eines Grundlagenverwaltungsaktes im Anwendungsbereich von § 43 SGB II).
  • LSG Bayern, 17.03.2021 - L 20 KR 21/21
    Weitgehend Einigkeit besteht darüber, dass die Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG bei Erledigung des Rechtsstreits (insbesondere durch übereinstimmende Erledigungserklärung) entsprechend dem Rechtsgedanken des § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu erfolgen hat, wobei unter Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips und der mutmaßlichen Erfolgsaussicht (vgl. BSG, Beschlüsse vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R, und vom 13.12.2016, B 4 AS 14/15 R) eine Ermessensabwägung vorzunehmen ist (vgl. Groß, a.a.O., § 193, Rdnr. 23; Schmidt, a.a.O., § 193, Rdnr. 13). .

    Teilweise scheint das BSG den mutmaßlichen Verfahrensausgang, also die voraussichtlichen Erfolgsaussichten, mit dem "Verfahrenserfolg", also inwieweit ein Kläger "das ursprünglich mit seiner Klage verfolgte Ziel ... im Ergebnis erreicht" (BSG, Beschluss vom 03.05.2018, B 8 SO 44/17 B) hat, gleichzustellen, ohne die Frage zu klären, ob der tatsächliche Verfahrensausgang auch dem mutmaßlichen Verfahrensausgang, wie er sich bei Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ergibt, entspricht (so auch BSG, Beschluss vom 01.04.2010, B 13 R 233/09 B; anders, d.h. mit einer Prüfung der Erfolgsaussichten unabhängig vom Verfahrenserfolg: BSG, Beschlüsse vom 07.09.1998, B 2 U 10/98 R, und vom 13.12.2016, B 4 AS 14/15 R; Bayer. LSG, Beschluss vom 17.05.2010, L 9 B 197/07 AL). .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2019 - L 9 AS 17/19
    Schließlich stellt sie die Statthaftigkeit der Berufung in Frage, weil das BSG im Kostenbeschluss zum Verfahren B 4 AS 14/15 R nur auf den aktuellen Bewilligungsabschnitt abgestellt habe.

    Ob die vom 4. Senat des BSG (noch in anderer Besetzung) im Rahmen eines Kostenbeschlusses (B 4 AS 14/15 R) skizzierte Auffassung, die die Klägerin für sich reklamiert, zutrifft (im dortigen Fall war das BSG der Meinung, in dem von ihm beurteilten Fall sei nur für den laufenden Bewilligungsabschnitt die Aufrechnung erklärt worden), kann hier offenbleiben, auch wenn der Senat daran durchaus Zweifel hat.

  • LSG Sachsen, 28.12.2020 - L 7 AS 1077/18
    Die Kostenentscheidung erfolgt nach sachgemäßem bzw. billigem Ermessen, bei der grundsätzlich der nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits zu beurteilende Verfahrenserfolg im Vordergrund steht, bei ungewissem Ausgang die hälftige Kostenerstattung in Betracht kommt, aber auch die Gründe für die Einlegung des Rechtsmittels und die Erledigung des Rechtsstreits berücksichtigt werden können (vgl. z.B. BSG v. 13.12.2016 - B 4 AS 14/15 R - Rn. 7 und Schmidt, a.a.O., § 193 Rn. 13).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2018 - L 11 AS 404/16
    Nach Hinweis auf die Unzulässigkeit der Beschwerde, da es wirtschaftlich um die Rückübertragung des Kautionsrückzahlungsanspruchs in Höhe von 596, 40 Euro gehe und Hinweis auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember 2016 - B 4 AS 14/15 R - sowie darauf, dass in der Sache Erfolgsaussichten nicht gegeben waren, habe die anwaltlich vertretene Klägerin sich mit den aus ihrer Sicht bestehenden Erfolgsaussichten auseinandergesetzt.

    Selbst wenn die Klägerin die Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss begehrt hätte, wäre nach der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 13. Dezember 2016 - B 4 AS 14/15 R -) für die Berechnung des Streitwerts auf den jeweiligen Bewilligungsabschnitt abzustellen und die Beschwerdemöglichkeit hier nicht eröffnet.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.04.2020 - L 11 AS 977/17
  • LSG Bayern, 15.07.2021 - L 7 AS 85/20

    Sozialgerichtsverfahren: Berufungssumme bei Aufrechnung im SGB

  • SG Berlin, 24.09.2020 - S 34 AS 8603/17

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung der Kosten des Vorverfahrens

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2019 - L 9 AS 158/17
  • SG Marburg, 09.07.2020 - S 6 KR 576/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2019 - L 9 AS 238/19
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