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   BSG, 14.02.1990 - 9a/9 RV 6/89   

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BSG, 14.02.1990 - 9a/9 RV 6/89 (https://dejure.org/1990,3499)
BSG, Entscheidung vom 14.02.1990 - 9a/9 RV 6/89 (https://dejure.org/1990,3499)
BSG, Entscheidung vom 14. Februar 1990 - 9a/9 RV 6/89 (https://dejure.org/1990,3499)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 25.04.1989 - 11a RK 4/87

    Zuständigkeit iS. der Erstattungsvorschrift § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X, Entstehung

    Auszug aus BSG, 14.02.1990 - 9a/9 RV 6/89
    Die Krankenkasse ist im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren nicht passiv legitimiert (vgl. BSGE 65, 31, 34 = SozR 1300 § 111 Nr. 4).
  • BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 20/04 R

    Erstattungsanspruch - Leistungserbringung durch unzuständige Krankenkasse -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entsteht der Erstattungsanspruch des berechtigten Leistungsträgers, sobald dieser seine Leistungen tatsächlich erbracht hat und ihm die tatsächlichen Kosten entstanden sind (BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 1, 3, 4, 6, 8 und 9; s ferner die Zusammenfassung bei von Wulffen, SGB X, 5. Aufl 2005, § 111 RdNr 3).
  • BSG, 11.11.2003 - B 2 U 15/03 R

    Erstattungsstreitigkeit - Erstattungsanspruch - Entstehung - Kenntnis -

    Der Erstattungsanspruch des berechtigten Trägers entsteht, sobald dieser seine Leistungen tatsächlich erbracht hat und ihm die entsprechenden Kosten entstanden sind (stRspr des BSG vgl SozR 3-1300 § 111 Nr. 1, 3, 4, 6, 8 und 9; s Zusammenfassung bei von Wulffen, aaO, § 111 RdNr 3).
  • BSG, 24.02.2004 - B 2 U 29/03 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreitigkeit zwischen

    Ausgehend davon, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der Erstattungsanspruch des berechtigten Leistungsträgers entsteht, sobald dieser seine Leistungen tatsächlich erbracht hat und ihm die tatsächlichen Kosten entstanden sind (BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 1, 3, 4, 6, 8 und 9; siehe ferner die Zusammenfassung bei von Wulffen, SGB X, 4. Aufl 2001, § 111 RdNr 3), hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 26. Oktober 1995 für alle in der Zeit vom 6. Mai 1995 bis 31. Mai 1996 erbrachten bzw in diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachten Leistungen (Verletztengeld nebst den darauf entfallenden Sozialversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen, Kosten für eine stationäre Behandlung und weitere Leistungen) ihren Erstattungsanspruch fristwahrend geltend gemacht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2007 - 16 A 1586/02

    Rechtsfolgen der unterbliebenen Geltendmachung eines Erstattungsanspruch § 107

    vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 1990 - 9a/9 RV 6/89 -, Juris, § 107 BSHG ist zu entnehmen, dass die Erstattungspflicht den Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes trifft.

    vgl. auch BSG, Urteil vom 14. Februar 1990 - 9a/9 RV 6/89 -, aaO.; OVG Thüringen, Urteil vom 11. März 2004 - 3 ZKO 733/03 -, FEVS 56, 35; VG Aachen, Urteil vom 4. Juli 2002 - 1 K 3134/99 -, Juris.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2009 - L 31 U 398/08

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreitigkeit - gesetzlicher

    Der Erstattungsanspruch des berechtigten Trägers entsteht, sobald dieser seine Leistungen tatsächlich erbracht hat und ihm die entsprechenden Kosten entstanden sind (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vergleiche: BSG Urteil vom 14. Februar 1990, Az. 9a/9 RV 6/89, SozR 3-1300 § 111 Nr. 1, Urteil vom 06. Februar 1992, Az. 12 RK 14/90, SozR 3-1300 § 111 Nr. 3, Urteil vom 19. März 1996, Az. 2 RU 22/95, SozR 3-1300 § 111 Nr. 4, Urteil vom 23. September 1997, Az. 2 RU 37/96, SozR 3-1300 § 111 Nr. 6, Urteil vom 28. März 2000, Az. B 8 KN 3/98 R SozR 3-1300 § 111 Nr. 8 und Urteil vom 22. August 2000, Az. B 2 U 24/99 R, SozR 3-1300 § 111 Nr. 9; Zusammenfassung bei von Wulffen, a. a. O., § 111 RN 3).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.10.2009 - L 15 SO 144/08

    Erstattungsanspruch; Anmeldung bei unzuständigem Leistungsträger; Zurechnung bei

    Besteht allerdings ein gesetzliches Auftragsverhältnis, so kann der Anspruch auch bei dem Beauftragten geltend gemacht werden (BSG, Urteil vom 14. Februar 1990 - 9a/9 RV 6/89 - zitiert nach juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 11. März 2003 - 3 KO 1149/03 - KassKomm-Kater a.a.O, Rdnr. 22; Schoch in LPK-BSHG, 5. Aufl. 1998, Vor § 103 Rdnr. 20).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.04.2013 - L 8 SO 243/10
    Die empfangsbedürftige Willenserklärung konnte an den nach einem Auftragsverhältnis für die Leistung zuständigen Träger gerichtet werden (Urteil des BSG vom 19. Februar 1990 9a/9 RV 6/89; Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 11. März 2004 3 ZKO 733/03, Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 8. Oktober 2009 L 15 SO 144/08).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.10.2010 - L 7 AS 313/09
    Denn grundsätzlich ist dies der erstattungspflichtige Leistungsträger, es sei denn es besteht ein gesetzliches Auftragsverhältnis (BSG, Urteil vom 14.02.1990 - 9a/9 RV 6/89 - zitiert nach juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2009 - L 15 SO 144/08 - zitiert nach juris).
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