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   BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 8/05 R   

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BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 8/05 R (https://dejure.org/2006,4397)
BSG, Entscheidung vom 14.03.2006 - B 4 RA 8/05 R (https://dejure.org/2006,4397)
BSG, Entscheidung vom 14. März 2006 - B 4 RA 8/05 R (https://dejure.org/2006,4397)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs - Erstattung der Aufwendung auf Grund von Übertragungen von Rentenanwartschaften in einem Bagatellfall durch den Träger der Versorgungslast - Verjährung

  • openjur.de

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs; Erstattung der Aufwendung auf Grund von Übertragungen von Rentenanwartschaften in einem Bagatellfall durch den Träger der Versorgungslast; Verjährung

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung einer Streitwertfestsetzung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsansprüche eines Rentenversicherungsträgers gegen einen Träger der Versorgungslast; Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit Rentenanwartschaften; Charakter von Zahlungen zur Ablösung einer Erstattungspflicht als Beiträge im ...

  • Judicialis

    SGB VI § ... 187 Abs 1 Nr 3; ; SGB VI § 187 Abs 2; ; SGB VI § 187 Abs 3 S 1; ; SGB VI § 225 Abs 1 S 1; ; SGB VI § 225 Abs 2 S 1; ; SGB I § 45 Abs 1; ; SGB IV § 20; ; SGB IV § 25 Abs 1; ; SGB IV § 25 Abs 2 S 1; ; SGB IV § 27 Abs 2 S 1; ; SGB X § 50 Abs 4; ; SGB X § 113 Abs 1; ; VAErstV § 1 Abs 1 S 1; ; VAErstV § 2 Abs 4; ; VAErstV § 3; ; BGB § 214 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung der Aufwendung auf Grund von Übertragungen von Rentenanwartschaften

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2006, 538 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 30.09.1993 - 4 RA 6/92

    Voraussetzungen für die Einrede der Verjährung - Einreden eines Trägers der

    Auszug aus BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 8/05 R
    Ebenso ist der 4. Senat des BSG (Urteil vom 30. September 1993, 4 RA 6/92) davon ausgegangen, dass der vierjährigen Verjährungsfrist sämtliche im Sozialrecht wurzelnden (Rück-)Erstattungsansprüche unterliegen, und zwar auch solche, die vor Inkrafttreten des § 113 SGB X entstanden sind.

    Insbesondere der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann der Verjährungseinrede entgegenstehen, und zwar dann, wenn sich der Verpflichtete in Widerspruch zu einem früheren Verhalten gesetzt hat, zB wenn die Beklagte die Klägerin von der rechtzeitigen Geltendmachung des Erstattungsanspruchs abgehalten hätte (zum Ganzen: BSG, Urteil vom 30. September 1993, 4 RA 6/92).

  • BSG, 01.08.1991 - 6 RKa 9/89

    Verjährung von Erstattungsansprüchen

    Auszug aus BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 8/05 R
    In der Folgezeit ist mit dem Inkrafttreten der weiteren Bücher des SGB durch die Regelungen in den §§ 25 Abs. 1 und 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV sowie in den §§ 50 Abs. 4 und 113 SGB X die vierjährige Verjährungsfrist auf Beitragsansprüche und bestimmte öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche ausgedehnt worden (vgl hierzu: BSG, Urteil vom 1. August 1991, BSGE 69, 158, 160 ff = SozR 3-1300 § 113 Nr. 1).

    Auch hat das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch - jedenfalls ab 1976 - einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegt, weil diese Frist ein allgemeines Prinzip des Sozialrechts darstelle (Urteil vom 11. August 1976, BSGE 42, 135, 137 f = SozR 3100 § 10 Nr. 7; Urteil vom 1. August 1991, aaO).

  • BSG, 06.08.1986 - 5a RKn 22/85

    Beschränkung beim Leistungsbezug - Selbständige Erwerbstätigkeit -

    Auszug aus BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 8/05 R
    Auch das bloße "Schweigen des Gesetzes" rechtfertigt noch nicht die Annahme einer echten Gesetzeslücke; vielmehr muss aus den Gesamtumständen ersichtlich sein, dass das "Schweigen" vom Konzept des Gesetzes nicht getragen wird (vgl BSG, Urteil vom 6. August 1986, BSGE 60, 176, 178, mwN = SozR 2600 § 57 Nr. 3), dass also nach dem Gesetzeskonzept eine Regelung von Sachverhalten der in Frage stehenden Art notwendig gewesen wäre.

    Sie ist also dann geboten, wenn das Gesetz auch die Art des streitigen Sachverhalts nach seinem Konzept, wegen der Gleichheit der zu Grunde liegenden Sachverhalte, Wertungen und Interessenlage im Sinne einer der von ihm getroffenen Regelungen hätte erfassen müssen (vgl BSG, Urteil vom 6. August 1986, BSGE 60, 176, 178 = SozR 2600 § 57 Nr. 3).

  • BSG, 20.09.1988 - 4a RJ 45/87

    Verpflichtung aus Versorgungsausgleich - Anspruch auf Rückübertragung von

    Auszug aus BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 8/05 R
    Das Verfahren betrifft eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die nach den Vorschriften des SGG zu beurteilen ist (§ 51 Abs. 1 SGG); denn streitig ist der rentenrechtliche Vollzug der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich (vgl hierzu entsprechend: BSG, Urteil vom 20. September 1988, BSGE 64, 75, 76 = SozR 5795 § 4 Nr. 6).
  • BVerfG, 09.03.1995 - 2 BvR 1437/93

    Unterbringung psychisch Kranker in den neuen Bundesländern

    Auszug aus BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 8/05 R
    Hat das Gesetz eine "eindeutige Entscheidung" getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. März 1995, 2 BvR 1437/93, NStZ 1995, 399 ff).
  • BVerfG, 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94

    Fehlende Anrechnung sog verfahrensfremder Untersuchungshaft auf in anderer Sache

    Auszug aus BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 8/05 R
    Erfasst der Tatbestand einer für eine bestimmte Rechts- und Interessenlage getroffenen Norm eine Fallgestaltung nicht unmittelbar und fehlt es auch sonst an einer besonderen Regelung, so ist - in den Grenzen des Gesetzesvorbehalts (§ 31 SGB I) - durch Auslegung des Gesetzes zu ermitteln, ob eine Gesetzeslücke vorliegt, die durch die entsprechende Anwendung einer für vergleichbare Rechts- und Interessenlagen getroffenen Norm zu schließen ist, oder ob es - unter Umständen aufgrund eines Umkehrschlusses - bei der Anwendung der Grundregel sein Bewenden hat (vgl BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. September 1998, 2 BvR 2232/94, NStZ 1999, 24 f).
  • BVerwG, 13.12.1978 - 6 C 46.78

    Kürzungsregelung - Ortszuschlagsberechtigungen - Schließung einer Gesetzeslücke

    Auszug aus BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 8/05 R
    Die analoge Anwendung ist nur gerechtfertigt, wenn eine Übereinstimmung in den für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Merkmalen besteht (BVerwG, Urteil vom 10. März 1982, Buchholz 238.3 A § 6 BPersVG Nr. 5; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978, BVerwGE 57, 183).
  • BSG, 06.12.1989 - 2 RU 30/89
    Auszug aus BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 8/05 R
    Von der Gleichheit der Interessenlage her ist diese Analogie geboten (ebenso: BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989, 2 RU 30/89).
  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 40/87

    Verjährung von Ansprüchen des Krankenhauses gegen Sozialleistungsträger

    Auszug aus BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 8/05 R
    Demgemäß hat der 2. Senat des BSG (Urteil vom 28. Juni 1988, 2 RU 40/87) diese Verjährungsregelungen entsprechend auf einen Abrechnungs- bzw Kostenerstattungsanspruch eines Krankenhauses gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung angewandt.
  • BSG, 11.08.1976 - 10 RV 165/75

    Erstattungsanspruch - Sozialleistungsträger gegen Versorgungsverwaltung -

    Auszug aus BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 8/05 R
    Auch hat das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch - jedenfalls ab 1976 - einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegt, weil diese Frist ein allgemeines Prinzip des Sozialrechts darstelle (Urteil vom 11. August 1976, BSGE 42, 135, 137 f = SozR 3100 § 10 Nr. 7; Urteil vom 1. August 1991, aaO).
  • BSG, 31.03.2022 - B 5 R 35/21 R

    Verjährung des Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen den

    cc) Die spezielle untergesetzliche Bestimmung zum Beginn der Verjährung in § 2 Abs. 4 Satz 1 VAErstV aF verstößt nicht gegen die gesetzliche Verjährungsregelung in § 113 Abs. 1 SGB X. Diese Norm ist schon nach der Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dritten Titels des Dritten Kapitels des SGB X ("Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander") auf die Rechtsbeziehungen zwischen einem Rentenversicherungsträger und einem Träger der Versorgungslast nicht anwendbar, denn Letztgenannter ist kein Leistungsträger iS von § 12, §§ 18 bis 29 SGB I. Auch § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt für seine originäre Anwendung eine Rechtsbeziehung zwischen einem erstattungsberechtigten Leistungsträger (zB dem Rentenversicherungsträger, vgl § 23 Abs. 2 SGB I) und einem erstattungspflichtigen "Leistungsträger" voraus und erfasst damit nicht Ansprüche nach § 225 SGB VI gegen einen Träger der Versorgungslast (vgl BSG Urteil vom 14.3.2006 - B 4 RA 8/05 R - SozR 4-2600 § 225 Nr. 2 RdNr 25; s dazu auch Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 113 RdNr 11, Stand der Einzelkommentierung Dezember 2013; Kater in Kasseler Komm, § 102 SGB X RdNr 11, Stand der Einzelkommentierung Juni 2019; Roller in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 113 RdNr 4).
  • VG Bayreuth, 15.06.2016 - B 3 K 15.1001

    Verjährter Erstattungsanspruch bei Leistungen der Jugendhilfe

    Es steht im Ermessen des Beklagten, ob er sich auf die Einrede der Verjährung beruft (vgl.: BSG, U. v. 14.03.2006, Az. B 4 RA 8/05 R; von Wulffen/Schütze, SGB X, 2014, § 113 Rn. 12).
  • BGH, 05.05.2021 - XII ZR 45/20

    Versorgungsausgleich: Bindung des Revisionsgerichts an die vom Oberlandesgericht

    Der Senat ist zur Entscheidung über die Revision unabhängig davon zuständig, ob Ersatzansprüche nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI unter den Begriff einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit gemäß § 51 Abs. 1 SGG fallen (hierzu BSG Urteil vom 14. März 2006 - B 4 RA 8/05 R - SozR 4-2600 § 225 Nr. 2 Rn. 12; vgl. auch GmS-OGB BGHZ 108, 284 = NJW 1990, 1527).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 - L 16 R 670/19

    Versorgungsausgleich; Erstattung aufgrund übertragener Rentenanwartschaften;

    Das Verfahren betrifft eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die nach den Vorschriften des SGG zu beurteilen ist (§ 51 Abs. 1 SGG); denn streitig ist der rentenrechtliche Vollzug der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich (vgl hierzu entsprechend: BSG, Urteil vom 20. September 1988, BSGE 64, 75, 76 = SozR 5795 § 4 Nr. 6; BSG, Urteil vom 14. März 2006 - B 4 RA 8/05 R = SozR 4-2600 § 225 Nr. 2 - Rn 12).
  • LSG Sachsen, 25.09.2019 - L 1 KR 234/15
    Wenn, wie hier, keine Sozialleistungsansprüche, sondern Vergütungsansprüche von Leistungserbringern im Streit stehen, ist es - im Interesse des Rechtsfriedens und der Überschaubarkeit öffentlicher Haushalte -sachgerecht, für den Eintritt der Verjährung grundsätzlich nur an den Zeitablauf anzuknüpfen (BSG, Urteil vom 30.09.1993 - 4 RA 6/92 - juris Rn. 22; Urteil vom 14.03.2006 - B 4 RA 8/05 R - juris Rn. 34 f.).

    In Betracht kommt dies insbesondere bei einem widersprüchlichen Verhalten des Leistungsträgers (BSG, Urteil vom 30.09.1993 - 4 RA 6/92 - juris Rn. 23; Urteil vom 14.03.2006 - B 4 RA 8/05 R - juris Rn. 35).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2007 - L 7 SO 5078/06

    Sozialhilfe - Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG - kein

    Bei Gleichheit der Wertungen und der Interessenlage mit den den Erstattungsfällen der §§ 102 ff. SGB X zugrunde liegenden Sachverhalten (vgl. hierzu BSG SozR 4-2600 § 225 Nr. 2) ist vielmehr eine Analogie zu § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. geboten (so auch - soweit ersichtlich - die überwiegende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte; vgl. Niedersächs.
  • LSG Bayern, 11.09.2008 - L 8 AL 236/06

    Arbeitslosenversicherung - Ansprüche der Einzugsstelle auf Pflichtbeiträge für

    Insoweit musste sie diese Erwägungen weder nach außen offen legen noch die Erhebung der Einrede mit Ermessenserwägungen begründen (dazu BSG, Urteil vom 14.03.2006, B 4 RA 8/05 R juris Rn 34).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2022 - L 17 R 534/19

    Verjährung des Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen den

    Statthaft ist die (echte) Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG), denn für den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch hat kein Verwaltungsakt zu ergehen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 14. März 2006 - B 4 RA 8/05 R -, Rn. 10 in juris; Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2020 - L 6 R 161/20 -, Rn. 16 in juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2020 - L 16 R 670/19 -, Rn. 13 in juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2015 - L 4 U 71/13 -, Rn. 26 in juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2010 - L 13 R 12/05 -, Rn. 19 in juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.10.2006 - L 9 KR 104/03

    Rentenversicherung - Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge durch nicht

    Infolgedessen ist der Eintritt der Verjährung grundsätzlich nur vom Zeitablauf abhängig (BSG, Urteil vom 14. März 2006, 4 RA 8/05 R, zitiert nach juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2006 - L 2 R 146/05
    Unter Berücksichtigung des auch im Sozialrechts maßgeblichen Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. etwa BSG, U. v. 14. März 2006, B 4 RA 8/05 R) kann dabei die Beklagte nicht verlangen, dass der Kläger zunächst die vier noch ausstehenden Pflichtmonatsbeiträge tatsächlich nachentrichtet, um dann aufgrund des Eingangs einer solchen Zahlung (unter der theoretischen Annahme einer ideal arbeitenden Verwaltung: noch am Tage des Zahlungseingangs) den geltend gemachten Rentenanspruch rückwirkend ab Mai 2003 zu bewilligen und dementsprechend eine - betragsmäßig deutlich höhere - Rentennachzahlung an den Kläger zu überweisen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.06.2003 - L 6 U 209/03
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