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   BSG, 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R   

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BSG, 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R (https://dejure.org/2013,10191)
BSG, Entscheidung vom 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R (https://dejure.org/2013,10191)
BSG, Entscheidung vom 14. März 2013 - B 13 R 19/12 R (https://dejure.org/2013,10191)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 151 Abs 1 SGG, § 158 S 1 SGG, § 66 Abs 1 SGG, § 66 Abs 2 S 1 SGG, § 65a Abs 1 S 1 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist - Rechtsmittelbelehrung - Inhalt - keine Unrichtigkeit trotz fehlendem Hinweis auf Möglichkeit der Berufungseinlegung in elektronischer Form

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versäumung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren nach einem fehlenden Hinweis auf die Möglichkeit der Berufungseinlegung in elektronischer Form

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren - Rechtsmittelbelehrung - fehlender Hinweis auf mögliche Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form - keine Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist - Rechtsmittelbelehrung - Inhalt - keine Unrichtigkeit trotz fehlendem Hinweis auf Möglichkeit der Berufungseinlegung in elektronischer Form

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versäumung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren nach einem fehlenden Hinweis auf die Möglichkeit der Berufungseinlegung in elektronischer Form

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungseinlegung per elektronischer Kommunikation - und die Rechtsmittelbelehrung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 676
  • AnwBl 2013, 256
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (23)

  • BSG, 11.08.1976 - 10 RV 225/75

    Widerspruchsschrift - Rechtzeitig eingereicht - Einsortierung kurz vor

    Auszug aus BSG, 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R
    Sie zeigt den Beteiligten die regelmäßig allen Bürgern - auch soweit sie nicht über informationstechnische Spezialkenntnisse und eine spezifische technische Ausstattung verfügen - offenstehenden Wege für die Einlegung des Rechtsmittels klar und deutlich auf (vgl BSGE 42, 140, 144 = SozR 1500 § 84 Nr. 1 S 4) .

    (3) Die Möglichkeit, Schriftsätze in gerichtlichen Verfahren als elektronisches Dokument dem Gericht elektronisch zu übermitteln, hat allein durch ihre rechtliche Zulassung in § 65a SGG iVm einer ausfüllenden Rechtsverordnung noch keine solche praktische Bedeutung erlangt, dass es geboten wäre, die Beteiligten zum Schutz vor Rechtsnachteilen durch Unwissenheit (vgl BSGE 42, 140, 144 = SozR 1500 § 84 Nr. 1 S 4) auch auf diese Form notwendig hinzuweisen.

  • BFH, 12.10.2012 - III B 66/12

    Rechtsbehelfsbelehrung muss nicht auf Möglichkeit der Einspruchseinlegung durch

    Auszug aus BSG, 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R
    Dem entspricht im Ergebnis weitgehend die neuere Rspr des BVerwG und des BFH, nach der eine Rechtsbehelfsbelehrung auch dann unrichtig ist, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG Urteil vom 21.3.2002 - 4 C 2/01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 = Juris RdNr 12; BFH Beschluss vom 12.12.2012 - I B 127/12 - BFH/NV 2013, 434 RdNr 15, jeweils mwN; anders möglicherweise noch der 3. Senat des BFH: Beschluss vom 12.10.2012 - III B 66/12 - BFH/NV 2013, 177 RdNr 22).

    Der 3. Senat des BFH hat entschieden, dass die Familienkassen in ihren Bescheiden auch dann nicht auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung in elektronischer Form hinweisen müssen, wenn sie durch Angabe einer E-Mail-Adresse konkludent einen Zugang iS von § 87a Abs. 1 S 1 AO eröffnet haben (Beschluss vom 2.2.2010, BFH/NV 2010, 830 RdNr 5; Beschluss vom 12.10.2012, BFH/NV 2013, 177 RdNr 22).

  • BFH, 12.12.2012 - I B 127/12

    Richtige" Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf den elektronischen

    Auszug aus BSG, 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R
    Dem entspricht im Ergebnis weitgehend die neuere Rspr des BVerwG und des BFH, nach der eine Rechtsbehelfsbelehrung auch dann unrichtig ist, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG Urteil vom 21.3.2002 - 4 C 2/01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 = Juris RdNr 12; BFH Beschluss vom 12.12.2012 - I B 127/12 - BFH/NV 2013, 434 RdNr 15, jeweils mwN; anders möglicherweise noch der 3. Senat des BFH: Beschluss vom 12.10.2012 - III B 66/12 - BFH/NV 2013, 177 RdNr 22).

    In diesem Sinne hat auch der 1. Senat des BFH im Rahmen eines Streits über die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids nach summarischer Prüfung erkannt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig iS von § 356 Abs. 2 AO ist, wenn sie zwar auf die Notwendigkeit der Einspruchseinlegung in Schriftform oder zur Niederschrift, nicht aber zugleich auf die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation (§ 87a AO) hinweist (Beschluss vom 12.12.2012, BFH/NV 2013, 434 RdNr 16 ff) .

  • BSG, 18.10.2007 - B 3 P 24/07 B

    Inhalt der Rechtsmittelbelehrung nach Änderung des § 166 Abs 2 S 3 SGG durch das

    Auszug aus BSG, 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R
    Infolgedessen muss eine "richtige" Belehrung nicht stets allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten Rechnung tragen; es reicht aus, wenn sie die Beteiligten in die richtige Richtung lenkt (BSG SozR 4-1500 § 66 Nr. 1 RdNr 6 am Ende).

    Die hier in Rede stehende Rechtsmittelbelehrung trägt auch in keiner Weise zu einer formwidrigen oder verspäteten Einlegung des Rechtsbehelfs bei (vgl BSG SozR 4-1500 § 66 Nr. 1 RdNr 6) .

  • BSG, 26.01.1993 - 1 RK 33/92

    Vertretenlassen von Beteiligten vor dem Bundessozialgericht (BSG) durch einen

    Auszug aus BSG, 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R
    Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ist nach ihrem Sinn und Zweck, den Beteiligten ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur (fristgerechten) Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (BSGE 79, 293, 294 = SozR 3-1500 § 66 Nr. 6 S 24) , aber auch (5) eine Belehrung über den wesentlichen Inhalt der bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften erforderlich (stRspr, vgl BSGE 1, 194, 195; BSGE 1, 254, 255; BSGE 7, 1, 2; BSGE 11, 213, 215; BSG vom 26.1.1993 - 1 RK 33/92 - Juris RdNr 6; BSG SozR 3-1500 § 66 Nr. 8 S 35 f) .

    Ausgerichtet auf dieses Ziel genügt es, über den wesentlichen Inhalt der bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften zu informieren (BSG vom 26.1.1993 - 1 RK 33/92 - Juris RdNr 6) .

  • BSG, 06.12.1996 - 13 RJ 19/96

    Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchbescheids

    Auszug aus BSG, 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R
    Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ist nach ihrem Sinn und Zweck, den Beteiligten ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur (fristgerechten) Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (BSGE 79, 293, 294 = SozR 3-1500 § 66 Nr. 6 S 24) , aber auch (5) eine Belehrung über den wesentlichen Inhalt der bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften erforderlich (stRspr, vgl BSGE 1, 194, 195; BSGE 1, 254, 255; BSGE 7, 1, 2; BSGE 11, 213, 215; BSG vom 26.1.1993 - 1 RK 33/92 - Juris RdNr 6; BSG SozR 3-1500 § 66 Nr. 8 S 35 f) .

    Ziel einer jeden Rechtsbehelfsbelehrung muss es demnach sein, den Empfänger über den wesentlichen Inhalt der zu beachtenden Vorschriften zu unterrichten und es ihm so zu ermöglichen, ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur ordnungsgemäßen Einlegung des Rechtsbehelfs einzuleiten (BSGE 79, 293, 294 = SozR 3-1500 § 66 Nr. 6 S 24) .

  • BFH, 02.02.2010 - III B 20/09

    Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung

    Auszug aus BSG, 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R
    Der 3. Senat des BFH hat entschieden, dass die Familienkassen in ihren Bescheiden auch dann nicht auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung in elektronischer Form hinweisen müssen, wenn sie durch Angabe einer E-Mail-Adresse konkludent einen Zugang iS von § 87a Abs. 1 S 1 AO eröffnet haben (Beschluss vom 2.2.2010, BFH/NV 2010, 830 RdNr 5; Beschluss vom 12.10.2012, BFH/NV 2013, 177 RdNr 22).
  • BSG, 12.06.1992 - 11 RAr 65/91

    Arbeitslosenunterstützung - Aufenthalt - Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit -

    Auszug aus BSG, 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R
    Denn aus Rechtsgründen scheidet eine positive Bescheidung des Wiedereinsetzungsgesuchs hier von vornherein aus (vgl BVerwG Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 145 - Juris RdNr 9; s auch BSGE 71, 17, 19 f = SozR 3-4100 § 103 Nr. 8 S 39 zu einem Fall der Gewährung von Wiedereinsetzung durch das Revisionsgericht) .
  • BSG, 09.02.2010 - B 11 AL 194/09 B

    Versäumung der Beschwerdefrist - keine Wiedereinsetzung in vorigen Stand -

    Auszug aus BSG, 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R
    So hat der 11. Senat des BSG in einem Fall, in dem die Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde in elektronischer Form enthielt, trotz Rüge einer deswegen fehlerhaften Belehrung die Monatsfrist - wenn auch ohne nähere Begründung - für maßgeblich gehalten (BSG Beschluss vom 9.2.2010 - B 11 AL 194/09 B - Juris RdNr 2; s auch RdNr 5) .
  • BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R

    Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung des Regelbedarfs für

    Auszug aus BSG, 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R
    Auch wenn die erforderlichen IT-Geräte und ein ausreichend leistungsfähiger Zugang zum Internet mittlerweile in breiten Bevölkerungskreisen zur Verfügung stehen (zur Berücksichtigung eines Internet-Anschlusses für die Nachrichtenübermittlung bei der Bemessung des Regelbedarfs nach dem SGB II vgl BSG Urteil vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R - RdNr 74, zur Veröffentlichung in SozR 4-4200 § 20 Nr. 17 vorgesehen), wird zusätzlich nach § 2 iVm Anl 2 Nr. 1 ElRVerkV Hessen eine spezielle Zugangs- und Übertragungssoftware (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach - EGVP) benötigt.
  • BVerwG, 29.06.2010 - 3 B 71.09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall einer Fristversäumnis aufgrund der

  • BSG, 25.08.1955 - 4 RJ 21/54
  • BSG, 28.05.1991 - 5 RJ 48/90

    Widerspruchsfrist gemäß § 84 Abs. 1 SGG bei Zustellung außerhalb des

  • BSG, 29.10.1997 - 7 RAr 80/96

    Schadensersatz wegen Betruges und Durchgriffshaftung gegen einen

  • BSG, 08.07.1999 - B 9 SB 21/99 B

    Belehrung über beim BSG einzulegende Rechtsmittel

  • BSG, 10.01.2012 - B 5 R 18/11 B
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • BVerfG, 22.05.2012 - 2 BvR 2207/10

    Effektiver Rechtsschutz bei der Rechtsbeschwerde; Rechtsprechung (einheitliche);

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 C 2.01

    Rechtsbehelfsbelehrung; Irreführung; Vertretungszwang; Heilung durch

  • LSG Hessen, 20.06.2011 - L 7 AL 87/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist - keine

  • BSG, 11.02.1958 - 10 RV 123/56
  • BSG, 14.10.1955 - 2 RU 16/54
  • BVerwG, 25.01.2021 - 9 C 8.19

    Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen

    Sie kann daher aus Sicht des Adressaten auch nicht den falschen Eindruck erwecken, die Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument sei ausgeschlossen (vgl. BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - I B 127/12 - BFHE 239, 25 Rn. 19; BSG, Urteil vom 14. März 2013 - B 13 R 19/12 R - ">66%20SGG%20Nr.%203#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4-1500 § 66 SGG Nr. 3 Rn. 24).

    Der Senat weicht nicht in einer Rechtsfrage vom Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. März 2013 - B 13 R 19/12 R - (">66%20SGG%20Nr.%203#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4-1500 § 66 SGG Nr. 3 Rn. 18) ab, soweit dort die Übermittlung als elektronisches Dokument nach § 65a SGG als eigenständige elektronische Form und nicht als Unterfall der Schriftform angesehen worden ist.

    Vielmehr stützt das Bundessozialgericht seine Ansicht, der Gesetzgeber habe mit § 65a SGG eine eigenständige elektronische Form neben der schriftlichen Form geschaffen, maßgeblich auf § 158 Abs. 1 SGG, in dessen Wortlaut die durch § 65a SGG geschaffene Trias gleichrangiger prozessualer Formen - schriftlich, in elektronischer Form und zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - zum Ausdruck komme (BSG, Urteil vom 14. März 2013 - B 13 R 19/12 R - ">66%20SGG%20Nr.%203#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4-1500 § 66 SGG Nr. 3 Rn. 18).

    Denn es gelangt trotz der Einordnung der elektronischen Form als gleichrangige prozessuale Form zu dem Ergebnis, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Möglichkeit der Verwendung der elektronischen Form hingewiesen werden müsse, weil diese noch nicht als "Regelweg" im Sinne von § 66 Abs. 1 SGG anzusehen sei (BSG, Urteil vom 14. März 2013 - B 13 R 19/12 R - 66%20SGG%20Nr.%203#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4-1500 § 66 SGG Nr. 3 Rn. 19 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 30.09.2019 - 9 LB 59/17

    Bekanntgabe; elektronische Form; elektronische Übermittlung; Fristbeginn;

    Vielmehr handelt es sich - wie auch die Übermittlung z. B. per Brief, Bote oder (Computer-)Fax - lediglich um eine weitere Übermittlungsmöglichkeit eines schriftlichen Dokuments mit der Folge, dass es sich auch bei einer elektronischen Übermittlung einer Klage um eine (auch in § 81 Abs. 1 VwGO genannte) schriftliche Klageerhebung handelt, über die in der Rechtsbehelfsbelehrung belehrt wurde (so auch VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2019 - 4 A 640/17 - juris Rn. 36; VG Schwerin, Urteil vom 19.2.2019 - 4 A 1830/18 SN - juris Rn. 21 f.; BayVGH, Beschluss vom 18.4.2011 - 20 ZB 11.349 - juris Rn. 3 zu § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung; BSG, Urteil vom 14.3.2013 - B 13 R 19/12 R - juris Rn. 17 zur Regelung im SGG: zwar grundsätzlich eigenständige Form, aber noch nicht als weiterer "Regelweg" normiert; offen gelassen BremOVG, Urteil vom 17.8.2018 - 1 B 162/18 - juris Rn. 5).

    Erforderlichenfalls ist er gehalten, einschlägigen Rechtsrat oder aber eine behördliche Auskunft einzuholen (so auch BSG, Urteil vom 14.3.2013, a. a. O., Rn. 24; BFH, Beschluss vom 12.12.2012 - I B 127/12 - juris Rn. 19).

    Es ist aber nahezu ausgeschlossen, dass ein Belehrter wegen der fehlenden Kenntnis von der Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Klageschrift gänzlich von der Klageerhebung absieht, zumal nach der Rechtsprechung auch die mit dem PC mögliche (und leichter zugängliche) Erhebung per Computerfax zulässig ist (so auch BSG, Urteil vom 14.3.2013, a. a. O., Rn. 25 f.; BFH, Beschluss vom 12.12.2012, a. a. O., Rn. 19; BremOVG, Urteil vom 17.8.2018, a. a. O., Rn. 3 - 4 und vom 8.8.2012, a. a. O., Rn. 25 - 28; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2019, a. a. O., Rn. 43; VG Schwerin, Urteil vom 19.2.2019, a.a.O., Rn. 20; VG Hamburg, Urteil vom 6.3.2018 - 11 K 6685/16 - juris Rn. 54 - 61).

  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - Berufungsschrift in elektronischer

    Es handelt sich bei der elektronischen Form iS des § 65a SGG um eine eigenständige Kommunikationsform, die der Gesetzgeber als zusätzliche - gleichberechtigte - Option neben der herkömmlichen papiergebundenen Schriftform eingeführt hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein JKomG, BT-Drucks 15/4067 S 24, 27 f unter VI; BSG Urteil vom 14.3.2013 - B 13 R 19/12 R - SozR 4-1500 § 66 Nr. 3 RdNr 18; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.8.2012 - L 3 R 801/11 - RdNr 38; vgl auch BFH Urteil vom 13.5.2015 - III R 26/14 - RdNr 21 zur Parallelvorschrift § 52a FGO; BVerwG Urteil vom 25.4.2012 - 8 C 18/11 - BVerwGE 143, 50 RdNr 16 f zur Parallelvorschrift § 55a VwGO) .

    Dass die elektronische Form nicht lediglich einen Unterfall der Schriftform darstellt, unterstreicht für das Berufungsverfahren § 158 S 1 SGG, in dem der durch das Gesetz geschaffene Dreiklang gleichrangiger prozessualer Formen - schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - nochmals ausdrücklich aufgezählt wird (BSG Urteil vom 14.3.2013 - B 13 R 19/12 R - SozR 4-1500 § 66 Nr. 3 RdNr 18) .

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