Rechtsprechung
   BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 23/09 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,7575
BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 23/09 R (https://dejure.org/2011,7575)
BSG, Entscheidung vom 14.04.2011 - B 8 SO 23/09 R (https://dejure.org/2011,7575)
BSG, Entscheidung vom 14. April 2011 - B 8 SO 23/09 R (https://dejure.org/2011,7575)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,7575) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Rückerstattung zu Unrecht erstatteter Sozialhilfeleistungen für aus dem Ausland übergetretene Hilfebedürftige - Kostenerstattungspflicht gem § 108 BSHG - Übergangsregelung des § 147 BSHG bzw § 115 SGB 12 - Eintritt des Erstattungsfalls vor dem 1. 1. 1994

  • openjur.de

    Sozialhilfe; Rückerstattung zu Unrecht erstatteter Sozialhilfeleistungen für aus dem Ausland übergetretene Hilfebedürftige; Kostenerstattungspflicht gem § 108 BSHG; Übergangsregelung des § 147 BSHG bzw § 115 SGB 12; Eintritt des Erstattungsfalls vor dem 1.1.1994

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 112 SGB 10 vom 21.12.2000, § 108 Abs 1 S 1 BSHG vom 10.01.1991, § 108 Abs 1 S 1 BSHG vom 23.03.1994, § 108 Abs 1 S 3 BSHG vom 23.03.1994, § 147 BSHG vom 23.06.1993
    Sozialhilfe - Rückerstattung zu Unrecht erstatteter Sozialhilfeleistungen für aus dem Ausland übergetretene Hilfebedürftige - Kostenerstattungspflicht gem § 108 BSHG - Übergangsregelung des § 147 BSHG bzw § 115 SGB 12 - Eintritt des Erstattungsfalls vor dem 1.1.1994

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostenerstattungsfall als Entstehungszeitpunkt der Kostenerstattungspflicht durch einen Träger der Sozialhilfe

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Rückerstattung zu Unrecht erstatteter Sozialhilfeleistungen für aus dem Ausland übergetretene Hilfebedürftige - Kostenerstattungspflicht gem § 108 BSHG - Übergangsregelung des § 147 BSHG bzw § 115 SGB 12 - Eintritt des Erstattungsfalls vor dem 1.1.1994

  • ra.de
  • rewis.io

    Sozialhilfe - Rückerstattung zu Unrecht erstatteter Sozialhilfeleistungen für aus dem Ausland übergetretene Hilfebedürftige - Kostenerstattungspflicht gem § 108 BSHG - Übergangsregelung des § 147 BSHG bzw § 115 SGB 12 - Eintritt des Erstattungsfalls vor dem 1.1.1994

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 24.03.2009 - B 8/9b SO 17/07 R

    Sozialhilfe - Kostenerstattung durch von Schiedsstelle bestimmten überörtlichen

    Auszug aus BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 23/09 R
    Im Übrigen hätte schon § 147 BSHG, wollte man eine andere Auffassung vertreten, keine eigenständige, sondern allenfalls deklaratorische Bedeutung; denn § 108 BSHG nF wäre nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts grundsätzlich nicht auf solche Sachverhalte (Erstattungsansprüche) anwendbar, die bereits vor ihrem Inkrafttreten verwirklicht (entstanden) waren (BSGE 103, 34 ff RdNr 12 mwN = SozR 4-5910 § 108 Nr. 1) .

    Dies zeigt § 111 Abs. 1 BSHG, wonach die aufgewandten Kosten (nur) zu erstatten sind, "soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht" (BSGE 103, 34 ff RdNr 14, 19 = SozR 4-5910 § 108 Nr. 1) .

  • SG Mainz, 17.08.2009 - S 14 SO 96/08
    Auszug aus BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 23/09 R
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17. August 2009 - S 14 SO 96/08 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
  • BSG, 17.05.2000 - B 3 P 8/99 R

    Kostenübernahme bei notwendiger Ersatz- bzw Verhinderungspflege

    Auszug aus BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 23/09 R
    Diese nach Zustellung des Urteils abgegebene Erklärung ist so auszulegen, dass der Kläger - wie erforderlich - seine Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision erklärt hat (vgl dazu: BSGE 99, 252 ff RdNr 9 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3; BSG SozR 3-3300 § 39 Nr. 2 S 3 f; SozR 3-4100 § 249c Nr. 2 S 3) .
  • BVerwG, 20.10.2005 - 5 C 23.04

    Ausland, Erstattung von Sozialhilfekosten nach Übertritt aus dem -; Sozialhilfe,

    Auszug aus BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 23/09 R
    Von einer solchen Auslegung ist offensichtlich auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seiner Entscheidung vom 20.10.2005 (BVerwGE 124, 265 ff) ausgegangen.
  • BSG, 15.12.1993 - 11 RAr 99/92

    Wiedervereinigung - Wohnort - Leistungsbemessungsgrenze - Sprungrevision

    Auszug aus BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 23/09 R
    Diese nach Zustellung des Urteils abgegebene Erklärung ist so auszulegen, dass der Kläger - wie erforderlich - seine Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision erklärt hat (vgl dazu: BSGE 99, 252 ff RdNr 9 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3; BSG SozR 3-3300 § 39 Nr. 2 S 3 f; SozR 3-4100 § 249c Nr. 2 S 3) .
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kostenloses Mittagessen in

    Auszug aus BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 23/09 R
    Diese nach Zustellung des Urteils abgegebene Erklärung ist so auszulegen, dass der Kläger - wie erforderlich - seine Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision erklärt hat (vgl dazu: BSGE 99, 252 ff RdNr 9 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3; BSG SozR 3-3300 § 39 Nr. 2 S 3 f; SozR 3-4100 § 249c Nr. 2 S 3) .
  • BSG, 06.04.1989 - 2 RU 34/88

    Beginn der Ausschlußfrist des § 111 SGB X, Ausschluß des Erstattungsanspruchs

    Auszug aus BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 23/09 R
    Andernfalls müsste die Schiedsstelle angesichts neu entstehender Erstattungsansprüche in regelmäßigen zeitlichen Abständen den zur Kostenerstattung verpflichteten überörtlichen Träger der Sozialhilfe immer wieder neu bestimmen; denn bei wiederkehrenden Leistungen entsteht nach jedem Bewilligungsabschnitt jeweils ein gesonderter Erstattungsanspruch (BSGE 65, 27 ff = SozR 1300 § 111 Nr. 4) .
  • BSG, 29.05.1991 - 9a/9 RVg 6/89

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse wegen Heilbehandlung gegen Versorgungsträger

    Auszug aus BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 23/09 R
    Von § 112 SGB X werden nicht nur die Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff SGB X, sondern auch sonstige, diesen vergleichbare, in den besonderen Teilen des SGB, auch dem BSHG (§ 68 Nr. 11 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19.6.2001 - BGBl I 1046) , geregelte Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern erfasst (BSG SozR 3-3100 § 81a Nr. 1 S 2; Roller in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 112 RdNr 4 mwN) .
  • LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 16/17

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern - Kostenerstattung bei

    Eine Kostenerstattung für erbrachte Sozialhilfeleistungen auf Grundlage von §§ 108, 147 BSHG a.F. i.V.m. § 115 SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 23/09 R; BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 2/11 R) kann gemäß § 111 Satz 1 SGB X rückwirkend nur für ein Jahr ab Eingang des Erstattungsverlangens begehrt werden.

    Nachdem am 02.11.2011 ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.04.2011 (B 8 SO 23/09 R) zu §§ 108, 147 BSHG a.F. zu den Akten des Klägers gelangte, forderte dieser nach eingeleiteter interner Prüfung die (Rück-)Rückerstattung von 71.646,92 Euro vom Beklagten (Schreiben vom 22.12.2011) und "beantragte" die Erstattung der von ihm vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2010 für den Hilfeempfänger aufgewandten Sozialhilfeleistungen i.H.v. insgesamt 108.564,13 Euro.

    Jedoch könne der Kläger die (Rück-)Rückerstattung von 71.646,92 Euro verlangen, da die zuvor erfolgte Rückerstattung auf Grundlage von § 112 SGB X nicht der objektiven Rechtslage entsprochen habe und damit zu Unrecht erfolgt sei, was sich aus dem Urteil des BSG vom 14.04.2011 (B 8 SO 23/09 R) zu §§ 108 a.F., 147 BSHG ergebe.

    Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, ist dabei wegen der Übergangsregelung in § 147 BSHG die ab 01.01.1994 geänderte Fassung des § 108 Abs. 1 BSHG nicht anwendbar, da der vorliegende und zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits laufende Hilfefall schon 1992 und damit vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung begründet wurde, ununterbrochen ab Grenzübertritt bis zum Tod des Hilfeempfängers für diesen ein Anspruch auf Sozialhilfe bestanden hatte und diese auch gewährt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 23/09 R - juris Rn. 13 ff.; BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 2/11 R - juris Rn. 13 f.).

    Erst mit seinem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 22.12.2011 hat er, unter Verweis auf die Entscheidung des BSG vom 14.04.2011 (B 8 SO 23/09 R), die (Rück-)Rücküberweisung von 71.646,92 Euro begehrt, "außerdem" die "Erstattung" der von ihm seit dem 01.01.2007 für Herrn F. aufgewandten Sozialhilfeleistungen "beantragt", für die Zeit bis zum 31.12.2010 auf 108.564,13 Euro beziffert und um Überweisung der Beträge gebeten.

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 2449/13

    Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie -

    § 111 SGB X ist mithin auch auf Erstattungsansprüche in der Sozialhilfe nach den §§ 106 bis 108 SGB XII anwendbar (BSG, Urteil vom 14. April 2011 - B 8 SO 23/09 R - juris Rdnr. 19; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 12/13, § 111 Rdnr. 15 m.w.N; Kater in Kasseler Kommentar, Stand 1. März 2017, § 111 SGB X Rdnr. 10; Böttiger in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, Stand 13.05.2015, § 106 Rdnr. 177).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.07.2017 - L 5 KR 2817/15

    Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für nicht

    § 112 SGB X gilt deshalb nicht nur für die Rückabwicklung von Erstattungszahlungen, die zur Erfüllung (vermeintlicher) Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X (Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander) geleistet worden sind, sondern auch für die Rückabwicklung von Erstattungszahlungen zur Erfüllung sonstiger, den Erstattungsansprüchen aus §§ 102 ff. SGB X vergleichbarer, in den besonderen Teilen des SGB geregelter Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern (BSG, Urteil vom 22.03.2012, - B 8 SO 2/11 R -, in juris Rdnr. 9; BSG, Urteil vom 14.04.2011, - B 8 SO 23/09 R -, in juris Rdnr. 12 zu § 108 BSHG).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 SO 4/09

    Sozialhilfe

    "Entstanden" ist eine Kostenerstattungspflicht nicht bereits dann, wenn laufende Hilfe zwar aufgenommen wurde, die pro rata temporis betroffene Einzelhilfeleistung jedoch bis zum gesetzlichen Stichtag (31.12.1993) noch gar nicht erbracht worden war (siehe zum Folgenden SG Mainz, Urteile vom 17.08.2009 - S 14 SO 96/08 und 97/08 (insoweit anhängig die Revisionsverfahren B 8 SO 23/09 R und 24/09 R); zuvor ebenso schon BayOVG, Urteil vom 08.07.2004 - 12 B 00.1392 = FEVS 56, 158 ff.):.
  • LSG Baden-Württemberg, 30.04.2014 - L 7 SO 3090/12

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern - Kostenerstattung bei

    Die Leistungen des erstattungsberechtigten Sozialhilfeträgers müssen also nach Art, Form und Maß den Regelungen des BSHG entsprechen; vorausgesetzt wird mithin die Rechtmäßigkeit der tatsächlich erbrachten Sozialhilfeleistungen (BSG, a.a.O. Rdnr. 15; vgl. ferner BSG, Urteil vom 14. April 2011 - B 8 SO 23/09 R - juris Rdnr. 22).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 22.09.2011 - L 1 SO 151/10

    Unterbringung eines suchtabhängigen Versicherten im Betreuten Wohnen als

    Richtiger Beklagter ist der beteiligtenfähige (§ 70 Nr. 3 SGG) Oberbürgermeister der Stadt Koblenz (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 23/09 R -, Juris Rdnr. 11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht