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   BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 49/96   

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https://dejure.org/1997,34480
BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 49/96 (https://dejure.org/1997,34480)
BSG, Entscheidung vom 14.05.1997 - 6 RKa 49/96 (https://dejure.org/1997,34480)
BSG, Entscheidung vom 14. Mai 1997 - 6 RKa 49/96 (https://dejure.org/1997,34480)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 49/96
    Sie sind daher in erster Linie an dem Freiheitsgrundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (vgl BVerfGE 70, 1, 28 [BVerfG 14.05.1985 - 1 BvR 449/82]; 88, 145, 159), während der Aspekt der Gleichbehandlung erst dann Bedeutung gewinnt, wenn die Regelung als solche im Licht der Berufsfreiheit unbedenklich ist.

    Solche Berufsausübungsregelungen dürfen vom Gesetzgeber getroffen werden, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (BVerfGE 94, 372, 390; vgl auch BVerfGE 68, 193, 218 [BVerfG 31.10.1984 - 1 BvR 35/82]; 70, 1, 28).

    Sie soll, wie sich im einzelnen aus den Gründen für ihre Einführung erschließt, vorrangig der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung und damit einem Gemeinwohlbelang von anerkannt hoher Bedeutung dienen, welches Berufsausübungsregelungen zu rechtfertigen vermag (vgl BVerfGE 68, 193, 218 [BVerfG 31.10.1984 - 1 BvR 35/82]; 70, 1, 26, 29).

    Für diese Beurteilung ist eine generalisierende Betrachtung der Auswirkungen auf den betreffenden Berufszweig insgesamt vorzunehmen, während die Interessenlage des Einzelnen unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit von Verfassungs wegen keine Bedeutung erlangt (vgl BVerfGE 68, 193, 219 [BVerfG 31.10.1984 - 1 BvR 35/82]; 70, 1, 30).

    Diese Teilhabe ist wegen der sozialstaatlichen Verantwortung des Gesetzgebers für eine funktionsfähige Krankenversorgung dem staatlichen Zugriff leichter zugänglich (vgl BVerfGE 68, 193, 220 f [BVerfG 31.10.1984 - 1 BvR 35/82]; 70, 1, 31).

    Es ist schon nicht ersichtlich, welche für die fragliche Regelung bedeutsamen Verhältnisse bei den in Betracht kommenden sechs Untergruppen der allgemeinärztlich tätigen Zahnärzte, der Paradontologen, der Oralchirurgen, der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen, der kieferorthopädisch tätigen Zahnärzte und der Fachzahnärzte für Kieferorthopädie sich so wesentlich voneinander unterscheiden, daß das Differenzierungsgebot berücksichtigt werden muß (s zu letzterem auch Senatsurteil BSGE 73, 131, 139 ff [BSG 29.09.1993 - 6 RKa 65/91] = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4), obgleich das BVerfG selbst die Kassenzahnärzte als "in sich einheitliche Gruppe" bezeichnet hat (vgl BVerfGE 70, 1, 34 [BVerfG 14.05.1985 - 1 BvR 449/82]).

    Das ist für die Frage der Gleichbehandlung der unterschiedlichen Gruppen von Leistungserbringern ein wesentlicher Gesichtspunkt (vgl BVerfGE 70, 1, 33 [BVerfG 14.05.1985 - 1 BvR 449/82]).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 49/96
    Solche Berufsausübungsregelungen dürfen vom Gesetzgeber getroffen werden, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (BVerfGE 94, 372, 390; vgl auch BVerfGE 68, 193, 218 [BVerfG 31.10.1984 - 1 BvR 35/82]; 70, 1, 28).

    Sie soll, wie sich im einzelnen aus den Gründen für ihre Einführung erschließt, vorrangig der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung und damit einem Gemeinwohlbelang von anerkannt hoher Bedeutung dienen, welches Berufsausübungsregelungen zu rechtfertigen vermag (vgl BVerfGE 68, 193, 218 [BVerfG 31.10.1984 - 1 BvR 35/82]; 70, 1, 26, 29).

    Für diese Beurteilung ist eine generalisierende Betrachtung der Auswirkungen auf den betreffenden Berufszweig insgesamt vorzunehmen, während die Interessenlage des Einzelnen unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit von Verfassungs wegen keine Bedeutung erlangt (vgl BVerfGE 68, 193, 219 [BVerfG 31.10.1984 - 1 BvR 35/82]; 70, 1, 30).

    Diese Teilhabe ist wegen der sozialstaatlichen Verantwortung des Gesetzgebers für eine funktionsfähige Krankenversorgung dem staatlichen Zugriff leichter zugänglich (vgl BVerfGE 68, 193, 220 f [BVerfG 31.10.1984 - 1 BvR 35/82]; 70, 1, 31).

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

    Auszug aus BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 49/96
    Es ist schon nicht ersichtlich, welche für die fragliche Regelung bedeutsamen Verhältnisse bei den in Betracht kommenden sechs Untergruppen der allgemeinärztlich tätigen Zahnärzte, der Paradontologen, der Oralchirurgen, der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen, der kieferorthopädisch tätigen Zahnärzte und der Fachzahnärzte für Kieferorthopädie sich so wesentlich voneinander unterscheiden, daß das Differenzierungsgebot berücksichtigt werden muß (s zu letzterem auch Senatsurteil BSGE 73, 131, 139 ff [BSG 29.09.1993 - 6 RKa 65/91] = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4), obgleich das BVerfG selbst die Kassenzahnärzte als "in sich einheitliche Gruppe" bezeichnet hat (vgl BVerfGE 70, 1, 34 [BVerfG 14.05.1985 - 1 BvR 449/82]).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 49/96
    Hier haben die Gerichte im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl zB BVerfGE 88, 87, 96 f).
  • BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 70/91

    Verwertung sog. "Tagesprofile" - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten -

    Auszug aus BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 49/96
    Die in diesem Zusammenhang erörterte Einführung der chronologischen Leistungserfassung auch in der zahnärztlichen Abrechnung, um eine verstärkte Überwachung mit Hilfe von Tagesprofilen zu ermöglichen, könnte nur die Aufdeckung unkorrekter Abrechnungen erleichtern (vgl BSGE 73, 234, 238 [BSG 24.11.1993 - 6 RKa 70/91] = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4), wäre aber keine geeignete Nachweismöglichkeit für qualitative Mängel der tatsächlich erbrachten Leistungen und würde im übrigen auch erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfordern.
  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 19/95

    Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Punktwerte für kieferorthopädische

    Auszug aus BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 49/96
    Der Gesetzgeber sah sich angesichts der finanziellen Entwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung veranlaßt, die in den Jahren 1991/92 beobachtete Kostenexplosion durch kurzfristige Einsparungen zu bremsen und gleichzeitig zu versuchen, durch strukturelle Maßnahmen den Kostendruck langfristig zu entschärfen (vgl hierzu bereits Urteil des Senats vom 8. Mai 1996 - BSGE 78, 185, 188 [BSG 08.05.1996 - 6 RKa 19/95] = SozR 3-2500 § 85 Nr. 13).
  • BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 41/95

    Anforderungen an die Budgetierung von Gesamtvergütungen; Begleichung der

    Auszug aus BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 49/96
    Hinsichtlich der Stabilisierung der Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung beruht dies darauf, daß nach dem gesetzlichen Regelungskonzept die sich bei einzelnen Vertragszahnärzten ergebenden Vergütungskürzungen aus allen Leistungsbereichen, also auch aus dem budgetierten Bereich der konservierend-chirurgischen Behandlung, an die Krankenkassen weiterzuleiten sind und nicht im Wege der Honorarverteilung den übrigen Vertragszahnärzten zugute kommen (§ 85 Abs. 4e Satz 3 SGB V; vgl dazu auch Urteil des Senats vom 28. August 1996 - 6 RKa 41/95 -).
  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

    Auszug aus BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 49/96
    Nach dieser Norm ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 93, 386, 396 [BVerfG 31.01.1996 - 2 BvL 39/93]).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.12.1995 - L 5 Ka 2099/94

    Punktwert-Abstaffelung bei vielverdienenden Zahnärzten, Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 49/96
    Das hiergegen angerufene Sozialgericht (SG) Freiburg hat die Klage gegen den Bescheid vom 29. August 1994 durch Gerichtsbescheid vom 7. Februar 1996 abgewiesen und in der Begründung weitgehend auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 20. Dezember 1995 - L 5 Ka 2099/94 - Bezug genommen.
  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 49/96
    Sie sind daher in erster Linie an dem Freiheitsgrundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (vgl BVerfGE 70, 1, 28 [BVerfG 14.05.1985 - 1 BvR 449/82]; 88, 145, 159), während der Aspekt der Gleichbehandlung erst dann Bedeutung gewinnt, wenn die Regelung als solche im Licht der Berufsfreiheit unbedenklich ist.
  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

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