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   BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 20/13 R   

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https://dejure.org/2014,9724
BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 20/13 R (https://dejure.org/2014,9724)
BSG, Entscheidung vom 14.05.2014 - B 11 AL 20/13 R (https://dejure.org/2014,9724)
BSG, Entscheidung vom 14. Mai 2014 - B 11 AL 20/13 R (https://dejure.org/2014,9724)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Arbeitslosenversicherung und Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Anspruch auf Ausbildungsgeld auch ohne leistungsmindernde Anrechnung von Einkommen der Eltern

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Elterneinkommen darf nicht mindernd angerechnet werden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 18.05.2010 - B 7 AL 36/08 R

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld -

    Auszug aus BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 20/13 R
    Zur Begründung haben beide Gerichte ausgeführt, die Frage der Anrechnung des Einkommens nicht getrennt lebender Eltern zulasten eines in eigenem Hausstand lebenden behinderten Auszubildenden sei durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.5.2010 (B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1) bereits zugunsten der Klägerin entschieden; maßgebliche Anknüpfungstatsache für die Anrechnung elterlichen Einkommens dürfe demnach allein ein Zusammenleben des behinderten Auszubildenden mit seinen Eltern sein.

    Dieser Auslegung stehe schließlich auch das Urteil des BSG vom 18.5.2010 (B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1) nicht entgegen, weil dieses sich allein zu der Frage verhalte, was im Falle getrennt lebender beziehungsweise geschiedener Eltern zu gelten habe, wenn der behinderte Auszubildende bei keinem Elternteil lebe.

    Dies ergibt sich maßgeblich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, während zugleich ein Rückgriff auf die Regeln zur Berücksichtigung elterlichen Einkommens im Bereich der Berufsausbildungsbeihilfe (§ 71 Abs. 2 SGB III aF iVm § 25 Bundesausbildungsförderungsgesetz ) ausscheidet, weil § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III aF insoweit abschließend etwas iS des § 104 Abs. 2 SGB III aF Abweichendes bestimmen will (BSG Urteil vom 18.5.2010 - B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1 mwN) .

    Mit Urteil vom 18.5.2010 (B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1) hat das BSG bisher nur darüber entschieden, ob im Fall eines behinderten Auszubildenden, der weder bei dem einen noch bei dem anderen getrennt lebenden Elternteil lebt, eine Anrechnung elterlichen Einkommens erfolgen müsse.

  • Drs-Bund, 18.06.1996 - BT-Drs 13/4941
    Auszug aus BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 20/13 R
    Im Rahmen der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz ) wird zu dem später ohne Änderung verabschiedeten § 108 SGB III aF ausgeführt, die Vorschrift regele "die Anrechnung von Einkommen auf die Bedarfssätze in Übernahme des geltenden Rechts (§ 27 Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter " (BT-Drucks 13/5676, S 3, Anl 1; 13/4941, S 174) .

    Indem der Gesetzgeber zur Begründung des AFRG ausführt, § 108 SGB III aF übernehme zum 1.1.1998 das mit § 27 A Reha gegenwärtig geltende Recht (vgl BT-Drucks 13/5676, S 3, Anl 1; 13/4941, S 139 , S 174) , gibt er zu verstehen, dass er an dem dort zugrunde liegenden Regime einer grundsätzlich vom Unterhaltsanspruch unabhängigen Leistungsgewährung an behinderte Auszubildende, § 58 Abs. 1 S 3 AFG in der zum 18.6.1996 geltenden Fassung, festhalten will.

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 20/13 R
    Wenn der Gesetzgeber zur Bestimmung dieser besonderen Bedürftigkeitsgrenze an das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft anknüpft, ist dies das Differenzierungskriterium, nicht die familiäre Verbundenheit der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft (vgl zur Zulässigkeit dieser Perspektive für die Ehe BVerfGE 75, 382, 395; 87, 234, 256) .
  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84

    Freibetrag - Ehegatte - Unterhaltspflicht - Bedürftigkeitsprüfung -

    Auszug aus BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 20/13 R
    Wenn der Gesetzgeber zur Bestimmung dieser besonderen Bedürftigkeitsgrenze an das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft anknüpft, ist dies das Differenzierungskriterium, nicht die familiäre Verbundenheit der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft (vgl zur Zulässigkeit dieser Perspektive für die Ehe BVerfGE 75, 382, 395; 87, 234, 256) .
  • BSG, 23.03.1999 - B 2 U 8/98 R

    Übergangsrecht - Unfallversicherung - nicht begünstigender DDR-Bescheid -

    Auszug aus BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 20/13 R
    Denn soweit der als "Änderungsbescheid zum Bescheid vom 6.12.2011" betitelte Bescheid vom 8.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.8.2012 auf einen gesonderten Antrag der Klägerin zurückgeht und nach neuerlicher sachlicher Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Zeit vom 1.3.2012 bis 31.8.2013 die Gewährung von Ausbildungsgeld der Höhe nach unter Anrechnung elterlichen Einkommens teilweise verweigert, eröffnet er als Zweitbescheid eigenständig den Rechtsweg in dieser Sache (vgl BSGE 84, 22 f = SozR 3-8100 Art. 19 Nr. 5; BSG SozR 3-4100 § 94 Nr. 1 jeweils mwN) .
  • BSG, 12.12.1991 - 7 RAr 26/90

    Beiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Unfallversicherung für Beschäftigte in

    Auszug aus BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 20/13 R
    Denn soweit der als "Änderungsbescheid zum Bescheid vom 6.12.2011" betitelte Bescheid vom 8.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.8.2012 auf einen gesonderten Antrag der Klägerin zurückgeht und nach neuerlicher sachlicher Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Zeit vom 1.3.2012 bis 31.8.2013 die Gewährung von Ausbildungsgeld der Höhe nach unter Anrechnung elterlichen Einkommens teilweise verweigert, eröffnet er als Zweitbescheid eigenständig den Rechtsweg in dieser Sache (vgl BSGE 84, 22 f = SozR 3-8100 Art. 19 Nr. 5; BSG SozR 3-4100 § 94 Nr. 1 jeweils mwN) .
  • BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 2/20 R

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld -

    Soweit sich die Formulierung des Senats in seinen Urteilen vom 14.5.2014, wonach § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III aF etwas Abweichendes iS des § 104 Abs. 2 SGB III aF (der Vorgängernorm des § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III) und damit Abschließendes regelt und ein Rückgriff auf die Regeln zur Berücksichtigung elterlichen Einkommens im Bereich der Berufsausbildungsbeihilfe (§ 71 Abs. 2 SGB III aF iVm § 25 BAföG) ausscheide (BSG vom 14.5.2014 - B 11 AL 3/13 R - BSGE 116, 25 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 2, RdNr 14; BSG vom 14.5.2014 - B 11 AL 20/13 R - juris RdNr 20) , anders verstehen ließ, hält er daran nicht fest.

    Nach § 126 Abs. 2 Nr. 2 SGB III ist auf das Ausbildungsgeld eines behinderten Menschen Einkommen seiner Eltern nur anzurechnen, soweit der behinderte Auszubildende mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt (BSG vom 18.5.2010 - B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1, RdNr 15; BSG vom 14.5.2014 - B 11 AL 3/13 R - BSGE 116, 25 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 2, RdNr 13; BSG vom 14.5.2014 - B 11 AL 20/13 R - juris RdNr 19) .

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