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   BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 3/13 R   

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BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 3/13 R (https://dejure.org/2014,9727)
BSG, Entscheidung vom 14.05.2014 - B 11 AL 3/13 R (https://dejure.org/2014,9727)
BSG, Entscheidung vom 14. Mai 2014 - B 11 AL 3/13 R (https://dejure.org/2014,9727)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben; Ausbildungsgeld; Einkommensanrechnung; Elterneinkommen; Getrenntleben von den Eltern bei eigenem Hausstand; verfassungskonforme Auslegung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 104 Abs 1 Nr 1 SGB 3, § 104 Abs 2 SGB 3, § 105 Abs 1 Nr 4 SGB 3, § 108 Abs 2 Nr 2 SGB 3, § 422 Abs 1 Nr 2 SGB 3
    Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - Einkommensanrechnung - Elterneinkommen - Getrenntleben von den Eltern bei eigenem Hausstand - verfassungskonforme Auslegung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 104 Abs 1 Nr 1 SGB 3, § 104 Abs 2 SGB 3, § 105 Abs 1 Nr 4 SGB 3, § 108 Abs 2 Nr 2 SGB 3, § 422 Abs 1 Nr 2 SGB 3
    Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - Einkommensanrechnung - Elterneinkommen - Getrenntleben von den Eltern bei eigenem Hausstand - verfassungskonforme Auslegung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ausbildungsgeld in der Arbeitsförderung; Bemessung unter Anrechnung des Einkommens nicht getrennt lebender Eltern zulasten eines in eigenem Hausstand lebenden behinderten Auszubildenden

  • rewis.io

    Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - Einkommensanrechnung - Elterneinkommen - Getrenntleben von den Eltern bei eigenem Hausstand - verfassungskonforme Auslegung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Ausbildungsgeld in der Arbeitsförderung; Bemessung unter Anrechnung des Einkommens nicht getrennt lebender Eltern zulasten eines in eigenem Hausstand lebenden behinderten Auszubildenden

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Arbeitslosenversicherung und Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Anspruch auf Ausbildungsgeld - Anrechnung von Elterneinkommen bei der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Elterneinkommen darf nicht mindernd angerechnet werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 116, 25
  • FamRZ 2015, 142
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 18.05.2010 - B 7 AL 36/08 R

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld -

    Auszug aus BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 3/13 R
    Zur Begründung haben beide Gerichte ausgeführt, die Frage der Anrechnung des Einkommens nicht getrennt lebender Eltern zulasten eines in eigenem Hausstand lebenden behinderten Auszubildenden sei durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.5.2010 (B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1) bereits zugunsten der Klägerin entschieden; maßgebliche Anknüpfungstatsache für die Anrechnung elterlichen Einkommens dürfe demnach allein ein Zusammenleben des behinderten Auszubildenden mit seinen Eltern sein.

    Dieser Auslegung stehe das Urteil des BSG vom 18.5.2010 (B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1) nicht entgegen, weil dieses sich allein zu der Frage verhalte, was im Fall getrennt lebender beziehungsweise geschiedener Eltern zu gelten habe, wenn der behinderte Auszubildende bei keinem Elternteil lebe.

    Dies ergibt sich maßgeblich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, während zugleich ein Rückgriff auf die Regeln zur Berücksichtigung elterlichen Einkommens im Bereich der Berufsausbildungsbeihilfe (§ 71 Abs. 2 SGB III aF iVm § 25 BAföG) ausscheidet, weil § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III aF insoweit abschließend etwas iS des § 104 Abs. 2 SGB III aF Abweichendes bestimmen will (BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1 = BSG Urteil vom 18.5.2010 - B 7 AL 36/08 R - mwN) .

    Mit Urteil vom 18.5.2010 (B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1) hat das BSG bisher nur darüber entschieden, ob im Fall eines behinderten Auszubildenden, der weder bei dem einen noch bei dem anderen getrennt lebenden Elternteil lebt, eine Anrechnung elterlichen Einkommens erfolgen müsse.

  • Drs-Bund, 18.06.1996 - BT-Drs 13/4941
    Auszug aus BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 3/13 R
    Im Rahmen der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz ) wird zu dem später ohne Änderung verabschiedeten § 108 SGB III aF ausgeführt, die Vorschrift regele "die Anrechnung von Einkommen auf die Bedarfssätze in Übernahme des geltenden Rechts (§ 27 A Reha) (...)" (BT-Drucks 13/5676, S 3, Anl 1; 13/4941, S 174) .

    Indem der Gesetzgeber zur Begründung des AFRG ausführt, § 108 SGB III aF übernehme zum 1.1.1998 das mit § 27 A Reha gegenwärtig geltende Recht (vgl BT-Drucks 13/5676, S 3, Anl 1; 13/4941, S 139 , S 174) , gibt er zu verstehen, dass er an dem dort zugrunde liegenden Regime einer grundsätzlich vom Unterhaltsanspruch unabhängigen Leistungsgewährung an behinderte Auszubildende, § 58 Abs. 1 S 3 AFG in der zum 18.6.1996 geltenden Fassung, festhalten will.

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84

    Freibetrag - Ehegatte - Unterhaltspflicht - Bedürftigkeitsprüfung -

    Auszug aus BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 3/13 R
    Wenn der Gesetzgeber zur Bestimmung dieser besonderen Bedürftigkeitsgrenze an das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft anknüpft, ist dies das Differenzierungskriterium, nicht die familiäre Verbundenheit der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft (vgl zur Zulässigkeit dieser Perspektive für die Ehe BVerfGE 75, 382, 395; 87, 234, 256) .
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 3/13 R
    Wenn der Gesetzgeber zur Bestimmung dieser besonderen Bedürftigkeitsgrenze an das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft anknüpft, ist dies das Differenzierungskriterium, nicht die familiäre Verbundenheit der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft (vgl zur Zulässigkeit dieser Perspektive für die Ehe BVerfGE 75, 382, 395; 87, 234, 256) .
  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 37/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Nach § 422 Abs. 1 Nr. 2 SGB III sind hier indes die bis zum 31.3.2012 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, weil bereits vor der Rechtsänderung die Leistungen bis zum Ende der Maßnahme, an der der Kläger teilgenommen hat, zuerkannt worden sind (vgl BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 11 AL 3/13 R - BSGE 116, 25 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 2, RdNr 10).
  • BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 2/20 R

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld -

    Soweit sich die Formulierung des Senats in seinen Urteilen vom 14.5.2014, wonach § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III aF etwas Abweichendes iS des § 104 Abs. 2 SGB III aF (der Vorgängernorm des § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III) und damit Abschließendes regelt und ein Rückgriff auf die Regeln zur Berücksichtigung elterlichen Einkommens im Bereich der Berufsausbildungsbeihilfe (§ 71 Abs. 2 SGB III aF iVm § 25 BAföG) ausscheide (BSG vom 14.5.2014 - B 11 AL 3/13 R - BSGE 116, 25 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 2, RdNr 14; BSG vom 14.5.2014 - B 11 AL 20/13 R - juris RdNr 20) , anders verstehen ließ, hält er daran nicht fest.

    Nach § 126 Abs. 2 Nr. 2 SGB III ist auf das Ausbildungsgeld eines behinderten Menschen Einkommen seiner Eltern nur anzurechnen, soweit der behinderte Auszubildende mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt (BSG vom 18.5.2010 - B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1, RdNr 15; BSG vom 14.5.2014 - B 11 AL 3/13 R - BSGE 116, 25 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 2, RdNr 13; BSG vom 14.5.2014 - B 11 AL 20/13 R - juris RdNr 19) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2020 - L 11 AL 40/18
    Die Berücksichtigung von Elterneinkommen ausschließlich bei Auszubildenden, die während der Ausbildung noch bei ihren Eltern leben, stelle auch keine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Auszubildenden dar, die außerhalb des Elternhauses leben (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 14. Mai 2014 - B 11 AL 3/13 R -).

    Eine Art. 3 GG widersprechende Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber Auszubildenden, die nicht (mehr) im Haushalt ihrer Eltern leben, sieht der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG ebenso wenig wie einen Verstoß gegen Art. 6 GG (vgl BSG, Urteil vom 14. Mai 2014 - B 11 AL 3/13 R -, BSGE 116, 25; so auch bereits das SG im angefochtenen Urteil auf Seite 7).

  • BSG, 10.07.2013 - B 11 AL 59/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Zum anderen verweist sie darauf, dass beim erkennenden Senat das Revisionsverfahren B 11 AL 3/13 R zu einem vergleichbaren Sachverhalt anhängig sei, für den das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz - ihrer Ansicht nach verfehlt - die Auffassung vertreten habe, die Anrechnung von Elterneinkommen verheirateter zusammenlebender, nicht mit dem behinderten Auszubildenden in einem gemeinsamen Haushalt lebender Eltern begründe einen Verstoß gegen Vorschriften des Grundgesetzes.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2013 - L 11 AL 15/13
    Auch das LSG Rheinland-Pfalz hat für die vorliegende Fallkonstellation (behinderter Auszubildender, der in einem eigenen Haushalt und nicht mehr bei seinen verheirateten und zusammenlebenden Eltern wohnt) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das o.g. Urteil entschieden, dass das Einkommen der Eltern nicht anzurechnen ist (Urteil vom 22. November 2012 - L 1 AL 39/12; Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 11 AL 3/13 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.08.2015 - L 8 AL 1949/14
    Darüber hinaus hat das BSG (14.05.2014 - B 11 AL 3/13 R - SozR 4-4300 § 108 Nr. 2 = SozR 4-4300 § 104 Nr. 1 = juris RdNr. 33) ausgeführt, dass die besonderen Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben insoweit einkommens- bzw unterhaltsabhängig seien, als nach § 108 Abs. 2 Nr. 1 SGB III a.F. Waisenrenten, Waisengeld sowie tatsächliche Unterhaltsleistungen oberhalb des Freibetrags auf den Bedarf des behinderten Menschen in Ausbildung angerechnet werden.
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