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   BSG, 14.05.2020 - B 14 AS 10/19 R   

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BSG, 14.05.2020 - B 14 AS 10/19 R (https://dejure.org/2020,10516)
BSG, Entscheidung vom 14.05.2020 - B 14 AS 10/19 R (https://dejure.org/2020,10516)
BSG, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - B 14 AS 10/19 R (https://dejure.org/2020,10516)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides mangels ausreichender Bestimmtheit aufgrund eines vor dem Inkrafttreten von § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II am 01.08.2016 ...

  • rewis.io

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren - Aufhebungs- und Erstattungsbescheid - keine Anwendung des § 40 Abs 1 S 2 SGB 2 nF auf vor dem 1.8.2016 gestellte Überprüfungsanträge - Unbestimmtheit des Aufhebungs- und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    S. K. ./. Jobcenter Oberspreewald-Lausitz

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Überprüfungsantrag - Rücknahme rechtswidriger

    Auszug aus BSG, 14.05.2020 - B 14 AS 10/19 R
    Der Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag als unzulässig ab, weil ihm anders als vom BSG entschieden (Verweis auf BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 29) die Jahresfrist nach § 40 Abs. 1 SGB II entgegenstehe (Bescheid vom 2.3.2015; Widerspruchsbescheid vom 9.6.2015, zugestellt am 11.6.2015) .

    Vor dem Hintergrund dieser vom BSG auf Erstattungsbescheide im Anwendungsbereich des SGB II erstreckten Wirkung von § 44 SGB X (vgl BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 29, RdNr 19 f) hat der Gesetzgeber mit § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II für die Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte nach dem SGB II zusätzlich zur Jahresgrenze ursprünglich nach § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG eine vierjährige Ausschlussfrist (zutreffend Aubel in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 40 RdNr 39, Stand März 2020) eingeführt, um im Hinblick auf die in der Grundsicherung für Arbeitsuchende häufig erst im Nachhinein mögliche Reaktion auf Änderungen den Arbeitsaufwand bei deren nachträglicher Überprüfung zu reduzieren (zu den Motiven vgl BT-Drucks 18/8909 S 33) .

    d) Das gilt auch für das Übergangsrecht zu § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II. Während bis dahin nur die nachträgliche Geltendmachung zu Unrecht versagter Sozialleistungen für die Vergangenheit zeitlich begrenzt war, beschränkt die Neuregelung die Möglichkeit, eine etwaige künftige Inanspruchnahme durch einen bestandskräftig gewordenen und - wie hier - noch nicht vollzogenen Erstattungsbescheid nachträglich überprüfen zu lassen (vgl hierzu BSG vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - SozR 3-1300 § 44 Nr. 19 S 32, 36) und betrifft damit nicht nur die Rückgängigmachung bereits abgeschlossener Erstattungen (zu einer solchen Konstellation vgl BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 29) .

  • BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 31/96

    Anwendung von § 44 Abs. 1 SGB X auf Bescheide über die Rückforderung von

    Auszug aus BSG, 14.05.2020 - B 14 AS 10/19 R
    Insoweit lässt § 44 SGB X nach seinem allgemeinen Gehalt über die Vierjahresgrenze für die nachträgliche Erbringung von Sozialleistungen hinaus (vgl § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X) eine Überprüfung auch länger zurückliegender Bescheide zu (vgl BSG vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - SozR 3-1300 § 44 Nr. 19 S 32, 35 f mwN) .

    d) Das gilt auch für das Übergangsrecht zu § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II. Während bis dahin nur die nachträgliche Geltendmachung zu Unrecht versagter Sozialleistungen für die Vergangenheit zeitlich begrenzt war, beschränkt die Neuregelung die Möglichkeit, eine etwaige künftige Inanspruchnahme durch einen bestandskräftig gewordenen und - wie hier - noch nicht vollzogenen Erstattungsbescheid nachträglich überprüfen zu lassen (vgl hierzu BSG vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - SozR 3-1300 § 44 Nr. 19 S 32, 36) und betrifft damit nicht nur die Rückgängigmachung bereits abgeschlossener Erstattungen (zu einer solchen Konstellation vgl BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 29) .

  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 2/15 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Nichteinigung bei der Festlegung

    Auszug aus BSG, 14.05.2020 - B 14 AS 10/19 R
    Die Regel, dass eine Änderung des Verfahrensrechts bei fehlender Übergangsvorschrift grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst (vgl nur BSG vom 30.9.2015 - B 3 KR 2/15 R - SozR 4-2500 § 125 Nr. 8 RdNr 28 mwN) , unterliegt verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn rechtsstaatliche Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dies gebieten; dies gilt nach der Rechtsprechung des BVerfG für Verfahrensrechtsänderungen, die eine verfahrensrechtliche Lage in wesentlicher Hinsicht umgestalten und deshalb einem Eingriff in materiell-rechtliche Gewährleistungen gleichkommen; auch wenn das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen von Verfassungs wegen grundsätzlich weniger geschützt ist als das in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen, können verfahrensrechtliche Regelungen im Einzelfall im gleichen Maße schutzwürdig sein wie Positionen des materiellen Rechts (vgl BVerfG vom 7.7.1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 - BVerfGE 87, 48, 63) .
  • BSG, 25.04.2018 - B 14 AS 15/17 R

    Rücknahme von Bewilligungen und die Erstattung von SGB-II -Leistungen und

    Auszug aus BSG, 14.05.2020 - B 14 AS 10/19 R
    Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Rücknahme des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 4.8.2008 ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der seit Inkrafttreten des SGB II unveränderten Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) iVm § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X sowie § 19 iVm §§ 7 ff SGB II idF des SGB II, die es vor dem streitbefangenen Zeitraum im September und Oktober 2007 durch das Gesetz vom 19.8.2007 (BGBl I 1970) erhalten hatte (zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Aufhebung geltenden Rechts vgl letztens BSG vom 25.4.2018 - B 14 AS 15/17 R - BSGE 125, 301 = SozR 4-4200 § 40 Nr. 14, RdNr 10; zur Maßgeblichkeit des zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechts in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 78 RdNr 15 mwN) .
  • BSG, 02.06.2004 - B 7 AL 58/03 R

    Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen - Verlustausgleich zwischen

    Auszug aus BSG, 14.05.2020 - B 14 AS 10/19 R
    Angepasst auf das für das SGB II konstituierende Monatsprinzip (vgl letztens zusammenfassend BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 20/18 R - BSGE 128, 121 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 102, RdNr 13 mwN) gilt insoweit die zum Arbeitsförderungsrecht ergangene Rechtsprechung des BSG entsprechend, wonach ein Aufhebungsbescheid dann nicht hinreichend bestimmt ist iS des § 33 Abs. 1 SGB X, wenn er nur eine Teilaufhebung für einen Gesamtzeitraum in Höhe eines Gesamtbetrags ohne Konkretisierung dieses Betrags für die einzelnen Wochen enthält (BSG vom 15.8.2002 - B 7 AL 66/01 R - SozR 3-1500 § 128 Nr. 15 S 32 f; BSG vom 2.6.2004 - B 7 AL 58/03 R - BSGE 93, 51 = SozR 4-4100 § 115 Nr. 1, RdNr 18).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Auszug aus BSG, 14.05.2020 - B 14 AS 10/19 R
    Die Regel, dass eine Änderung des Verfahrensrechts bei fehlender Übergangsvorschrift grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst (vgl nur BSG vom 30.9.2015 - B 3 KR 2/15 R - SozR 4-2500 § 125 Nr. 8 RdNr 28 mwN) , unterliegt verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn rechtsstaatliche Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dies gebieten; dies gilt nach der Rechtsprechung des BVerfG für Verfahrensrechtsänderungen, die eine verfahrensrechtliche Lage in wesentlicher Hinsicht umgestalten und deshalb einem Eingriff in materiell-rechtliche Gewährleistungen gleichkommen; auch wenn das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen von Verfassungs wegen grundsätzlich weniger geschützt ist als das in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen, können verfahrensrechtliche Regelungen im Einzelfall im gleichen Maße schutzwürdig sein wie Positionen des materiellen Rechts (vgl BVerfG vom 7.7.1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 - BVerfGE 87, 48, 63) .
  • BSG, 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren -

    Auszug aus BSG, 14.05.2020 - B 14 AS 10/19 R
    Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein erläuternder Anhang beigefügt war oder ob im Rahmen der Anhörung mitgeteilte Umstände zusätzliche - auch für Dritte zweifelsfrei erkennbare - Anhaltspunkte für seine Auslegung geben konnten (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl letztens nur BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R - SozR 4-1300 § 45 Nr. 19 RdNr 22 mwN) , sind weder der Entscheidung des LSG zu entnehmen noch vom Beklagten aufgezeigt worden.
  • BSG, 04.04.2017 - B 4 AS 6/16 R

    Arbeitslosengeld II - Zugunstenverfahren - Überprüfungsantrag nach dem

    Auszug aus BSG, 14.05.2020 - B 14 AS 10/19 R
    Zutreffende Klageart ist die im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) zusammen verfolgte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) , gerichtet auf die Aufhebung des dem Überprüfungsbegehren entgegenstehenden Bescheids vom 2.3.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.6.2015 und auf die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 4.8.2008 (vgl nur BSG vom 4.4.2017 - B 4 AS 6/16 R - BSGE 123, 76 = SozR 4-4200 § 40 Nr. 12, RdNr 12) .
  • BSG, 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R

    Sprungrevision - Schriftform der Zustimmungserklärung - elektronischer

    Auszug aus BSG, 14.05.2020 - B 14 AS 10/19 R
    Auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende muss insoweit - schon im Hinblick auf mögliche weitere Änderungen für den von der (Teil-)Aufhebung betroffenen Zeitraum - auch für jeden Außenstehenden zweifelsfrei zu erkennen sein, in welcher Höhe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den betreffenden Monat zuerkannt bleiben (zu diesem Gesichtspunkt für die abschließende Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung vgl BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 31/14 R - SozR 4-4200 § 40 Nr. 9 RdNr 26) ; insofern gelten hier andere Grundsätze als beim (isolierten) Erstattungsbescheid (vgl dazu BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr. 2, RdNr 36) .
  • BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 20/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus BSG, 14.05.2020 - B 14 AS 10/19 R
    Angepasst auf das für das SGB II konstituierende Monatsprinzip (vgl letztens zusammenfassend BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 20/18 R - BSGE 128, 121 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 102, RdNr 13 mwN) gilt insoweit die zum Arbeitsförderungsrecht ergangene Rechtsprechung des BSG entsprechend, wonach ein Aufhebungsbescheid dann nicht hinreichend bestimmt ist iS des § 33 Abs. 1 SGB X, wenn er nur eine Teilaufhebung für einen Gesamtzeitraum in Höhe eines Gesamtbetrags ohne Konkretisierung dieses Betrags für die einzelnen Wochen enthält (BSG vom 15.8.2002 - B 7 AL 66/01 R - SozR 3-1500 § 128 Nr. 15 S 32 f; BSG vom 2.6.2004 - B 7 AL 58/03 R - BSGE 93, 51 = SozR 4-4100 § 115 Nr. 1, RdNr 18).
  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

  • BSG, 15.08.2002 - B 7 AL 66/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme -

  • BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 78/09 R

    Arbeitslosengeld II - Kostensenkungsaufforderung wegen unangemessener

  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

  • BSG, 08.12.2020 - B 4 AS 46/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung -

    Erfolgt eine teilweise Leistungsaufhebung, muss sich der Aufhebungsverfügung entnehmen lassen, für welche Monate die Leistungsbewilligung in welcher Höhe aufgehoben werden soll (BSG vom 14.5.2020 - B 14 AS 10/19 R - juris RdNr 18 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2021 - L 21 AS 1280/20

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    a) Maßgeblich ist das im Zeitpunkt der (begehrten) Aufhebung geltende Recht (BSG vom 14.05.2020 - B 14 AS 10/19 R, Rn. 9).

    Die einjährige Ausschlussfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (zu ihrer fehlenden Rückwirkung BSG vom 14.05.2020 - B 14 AS 10/19 R, Rn. 11 ff.) ist durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) vom 26.07.2016 (BGBl. I S. 1824) zum 01.08.2016 in Kraft getreten und erfasst damit zeitlich und sachlich den Überprüfungsantrag der Kläger aus dem Jahr 2018.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 09.11.2022 - L 5 AS 252/19

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Überprüfungsverfahren - Aufhebungs- und

    Der Antrag vom 14. April 2014 ist vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung gestellt worden (BSG, Urteil vom 14. Mai 2020, B 14 AS 10/19 R [13,15]).

    Der 14. Senat des BSG nimmt bei Unbestimmtheit eines Aufhebungsbescheids eine Pflicht zur Rücknahme im Zugunstenverfahren an (Urteil vom 14. Mai 2020, B 14 AS 10/19 R [17]).

    Es muss objektiv erkennbar sein, in welcher Höhe Leistungen für die jeweiligen Monate zuerkannt bleiben (BSG, Urteil vom 14. Mai 2020, B 14 AS 10/19 R [18]; Urteil vom 20. Juni 2020, B 4 AS 10/20 R [27]).

  • BSG, 27.09.2022 - B 7/14 AS 59/21 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Übergangsfähigkeit des Leistungsanspruchs -

    Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Monate Mai bis Oktober 2013 ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011 (BGBl I 850; zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Aufhebung geltenden Rechts vgl zuletzt BSG vom 14.5.2020 - B 14 AS 10/19 R - SozR 4-4200 § 40 Nr. 15 RdNr 10 mwN) iVm § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 SGB X und § 330 Abs. 3 SGB III .
  • LSG Hessen, 14.12.2023 - L 8 BA 9/22

    SGB IV

    Die Regel, dass eine Änderung des Verfahrensrechts bei fehlender Übergangsvorschrift grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst, unterliegt verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn rechtsstaatliche Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dies gebieten (vgl. BVerfG vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 - BVerfGE 87, 48, 63; BSG, Urteil vom 14. Mai 2020 - B 14 AS 10/19 R -, SozR 4-4200 § 40 Nr. 15, Rn. 14).
  • LSG Sachsen, 15.12.2022 - L 7 AS 694/19
    Für die Annahme eines "längeren Zeitraums" kann weiterhin nicht die im SGB II auf ein Jahr verkürzte sog. Verfallfrist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X (§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.d.F. des Gesetzes v. 24.03.2011, BGBl. I S. 453 bzw. nunmehr § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.d.F. des Gesetzes v. 26.07.2016, BGBl. I S. 1824, § 40 SGB II n.F.; vgl. hierzu z.B. BSG v. 14.05.2020 - B 14 AS 10/19 R - Rn. 11 ff.) entsprechend angewandt werden, da sie für die sog. Überprüfung einer abschließenden Entscheidung und Festsetzung der zu erstattenden Leistungen ebenso nicht (unmittelbar) anwendbar ist und auch insoweit die allgemeine Vierjahresfrist gilt (zu § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II n.F. vgl. z.B. BSG v. 13.07.2022 - B 7/14 AS 57/21 R - Rn. 28 ff.) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2022 - L 8 BA 159/19

    Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Physiotherapeut; Abgrenzung

    Hiervon ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bei solchen Verfahrensrechtsänderungen auszugehen, die eine verfahrensrechtliche Lage in wesentlicher Hinsicht umgestalten und deshalb einem Eingriff in materiell-rechtliche Gewährleistungen gleichkommen; auch wenn das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen von Verfassungs wegen grundsätzlich weniger geschützt ist als das in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen, können verfahrensrechtliche Regelungen im Einzelfall im gleichen Maße schutzwürdig sein wie Positionen des materiellen Rechts (vgl. BSG Urt. v. 14.5.2020 - B 14 AS 10/19 R - juris Rn. 14 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2022 - L 8 R 597/17

    Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Editor für eine Produktionsfirma von

    Hiervon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG bei solchen Verfahrensrechtsänderungen auszugehen, die eine verfahrensrechtliche Lage in wesentlicher Hinsicht umgestalten und deshalb einem Eingriff in materiell-rechtliche Gewährleistungen gleichkommen; auch wenn das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen von Verfassungs wegen grundsätzlich weniger geschützt ist als das in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen, können verfahrensrechtliche Regelungen im Einzelfall im gleichen Maße schutzwürdig sein wie Positionen des materiellen Rechts (vgl. BSG Urt. v. 14.5.2020 - B 14 AS 10/19 R - juris Rn. 14 m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2022 - L 9 AS 272/19

    Beteiligte; Beweislastumkehr; Klagerhebung durch Rechtsanwalt; Mietvertrag unter

    Erfolgt - wie hier - eine teilweise Leistungsaufhebung, muss sich der Aufhebungsverfügung entnehmen lassen, für welche Monate die Leistungsbewilligung in welcher Höhe aufgehoben werden soll (vgl. BSG: Urteil vom 14. Mai 2020 - B 14 AS 10/19 R).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.06.2022 - L 2 AS 256/21

    Rücknahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Ablauf der

    Bei einer sich über mehrere Monate erstreckenden Teilrücknahme oder Teilaufhebung von Leistungen ist erforderlich, dass dem Verwaltungsakt die ändernden Teilbeträge für jeden Monat im Einzelnen entnommen werden können; es reicht nicht aus, wenn er nur eine Teilaufhebung für einen Gesamtzeitraum in Höhe eines Gesamtbetrags ohne Konkretisierung dieses Betrags für die einzelnen Monate enthält (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 2020 - B 14 AS 10/19 R - juris Rn. 18).
  • LSG Hamburg, 05.11.2020 - L 4 SO 85/18

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes - Aufhebung von

  • LSG Hamburg, 26.06.2020 - L 4 AS 78/19
  • LSG Hamburg, 08.06.2023 - L 4 AS 17/20

    Rückwirkende Aufhebung von Leistungen der Grundsicherung wegen verschwiegenen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2022 - L 9 AS 272/19

    Beteiligte; Beweislastumkehr; Klagerhebung durch Rechtsanwalt; Mietvertrag unter

  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.07.2022 - L 2 AS 366/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung für die

  • LSG Hamburg, 08.06.2023 - L 4 AS 20/20

    Beweislast bei Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung -

  • LSG Hamburg, 08.06.2023 - L 4 AS 18/20

    Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung wegen verschwiegenen

  • LSG Hamburg, 21.09.2023 - L 4 AS 167/22

    Rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung bei

  • LSG Hamburg, 08.06.2023 - L 4 AS 21/20

    Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung wegen verschwiegenen

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