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   BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 2/21 R   

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BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 2/21 R (https://dejure.org/2022,17581)
BSG, Entscheidung vom 14.07.2022 - B 3 KR 2/21 R (https://dejure.org/2022,17581)
BSG, Entscheidung vom 14. Juli 2022 - B 3 KR 2/21 R (https://dejure.org/2022,17581)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Versäumung der Frist zur Einlegung Anforderungen an die Beweiswirkung eines über den sicheren Übermittlungsweg eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs versandten elektronischen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    BeA-Zertifikat und PIN weitergegeben: "Fremdes" eEB wird Anwalt zurechnet!

Sonstiges

  • Bundessozialgericht (Terminmitteilung)

    B. K. ./. Kaufmännische Krankenkasse - KKH

    Krankenversicherung - Krankengeld - Berufungsfrist - Urteilszustellung - elektronisches Empfangsbekenntnis

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 23.04.2009 - B 9 VG 22/08 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsfrist - Zustellung - Urteil -

    Auszug aus BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 2/21 R
    Die Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses durch Rechtsanwaltsfachangestellte bewirke keine Zustellung (Verweis auf BSG vom 23.4.2009 - B 9 VG 22/08 B - SozR 4-1750 § 174 Nr. 1) .

    b) Entscheidend für eine wirksame Zustellung ist, dass das in Zustellabsicht übersandte Schriftstück vom Empfänger mit dem Willen entgegengenommen wird, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen (stRspr; vgl nur BSG vom 23.4.2009 - B 9 VG 22/08 B - SozR 4-1750 § 174 Nr. 1, juris RdNr 10 f; BSG vom 5.6.2019 - B 12 R 3/19 R - NJW 2020, 422 RdNr 7; BGH vom 16.3.1994 - XII ZB 159/93 - NJW 1994, 2295; BGH vom 20.7.2006 - I ZB 39/05 - NJW 2007, 600 RdNr 7; BVerwG vom 14.5.2020 - 2 B 14.19 - juris RdNr 12) .

    c) Ein datiertes und (in Schriftform) unterschriebenes, auf dem Postweg zurückgesandtes Empfangsbekenntnis erbringt als Privaturkunde nach § 416 ZPO Beweis für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme (BSG vom 23.4.2009 - B 9 VG 22/08 B - SozR 4-1750 § 174 Nr. 1; BSG vom 13.5.2015 - B 6 KA 18/14 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 51 RdNr 18; BFH vom 21.2.2007 - VII B 84/06 - BFHE 216, 481) .

    Insoweit liegt es anders als bei von Dritten unterschriebenen Empfangsbekenntnissen (so etwa bei BSG vom 23.4.2009 - B 9 VG 22/08 B - SozR 4-1750 § 174 Nr. 1) oder einer durch Faksimile-Stempel hergestellten Unterschrift (so im Falle von BGH vom 15.11.1988 - XI ZB 3/88 - NJW 1989, 838) .

  • BVerwG, 12.10.2021 - 8 C 4.21

    Anforderungen an sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA

    Auszug aus BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 2/21 R
    a) Das besondere Vertrauen in die Authentizität der von Rechtsanwälten über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach an die Gerichte übermittelten elektronischen Dokumente - also derer, die nicht mit einer (zusätzlichen Aufwand erfordernden) qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind - stützt sich nach der gesetzlichen Konzeption maßgeblich auf die Erwartung, dass dieser Übermittlungsweg von den Inhabern des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ausschließlich selbst genutzt wird und demzufolge die das Dokument (nur einfach) signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (vgl eingehend BAG vom 5.6.2020 - 10 AZN 53/20 - BAGE 171, 28 RdNr 17 ff; BSG vom 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 B - SozR 4-1500 § 65a Nr. 6 RdNr 11; BSG vom 16.2.2022 - B 5 R 198/21 B - juris RdNr 10; BVerwG vom 12.10.2021 - 8 C 4.21 - juris RdNr 4 ff; ebenso etwa Müller in jurisPK-ERV Band 2, 1. Überarbeitung, § 130a ZPO RdNr 160, Stand der Einzelkommentierung 13.6.2022; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 65a RdNr 9a) .

    Ebenso ist technisch nachvollziehbar, ob das elektronische Dokument von der verantwortenden Person selbst aus ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt oder ob der Versand aus einem anderen Postfach vorgenommen worden ist (Müller, https://ervjustiz.de/eine-de-brak-safe-id-macht-noch-keinen-sicheren-uebermittlungsweg, abgerufen am 15.6.2022) , was die empfangenden Gerichte bei der Übermittlung eines nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehenen elektronischen Dokuments im Interesse der Verfahrensbeteiligten zu prüfen haben (vgl nur BSG vom 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 B - SozR 4-1500 § 65a Nr. 6 RdNr 10; ebenso zu § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt 2 ZPO: BAG vom 5.6.2020 - 10 AZN 53/20 - BAGE 171, 28 RdNr 32; zu § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt 2 VwGO: BVerwG vom 12.10.2021 - 8 C 4.21 - juris RdNr 4 ff).

  • BSG, 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 B

    Erstattung von Kosten für die Behandlung eines Tumors

    Auszug aus BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 2/21 R
    a) Das besondere Vertrauen in die Authentizität der von Rechtsanwälten über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach an die Gerichte übermittelten elektronischen Dokumente - also derer, die nicht mit einer (zusätzlichen Aufwand erfordernden) qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind - stützt sich nach der gesetzlichen Konzeption maßgeblich auf die Erwartung, dass dieser Übermittlungsweg von den Inhabern des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ausschließlich selbst genutzt wird und demzufolge die das Dokument (nur einfach) signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (vgl eingehend BAG vom 5.6.2020 - 10 AZN 53/20 - BAGE 171, 28 RdNr 17 ff; BSG vom 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 B - SozR 4-1500 § 65a Nr. 6 RdNr 11; BSG vom 16.2.2022 - B 5 R 198/21 B - juris RdNr 10; BVerwG vom 12.10.2021 - 8 C 4.21 - juris RdNr 4 ff; ebenso etwa Müller in jurisPK-ERV Band 2, 1. Überarbeitung, § 130a ZPO RdNr 160, Stand der Einzelkommentierung 13.6.2022; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 65a RdNr 9a) .

    Ebenso ist technisch nachvollziehbar, ob das elektronische Dokument von der verantwortenden Person selbst aus ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt oder ob der Versand aus einem anderen Postfach vorgenommen worden ist (Müller, https://ervjustiz.de/eine-de-brak-safe-id-macht-noch-keinen-sicheren-uebermittlungsweg, abgerufen am 15.6.2022) , was die empfangenden Gerichte bei der Übermittlung eines nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehenen elektronischen Dokuments im Interesse der Verfahrensbeteiligten zu prüfen haben (vgl nur BSG vom 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 B - SozR 4-1500 § 65a Nr. 6 RdNr 10; ebenso zu § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt 2 ZPO: BAG vom 5.6.2020 - 10 AZN 53/20 - BAGE 171, 28 RdNr 32; zu § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt 2 VwGO: BVerwG vom 12.10.2021 - 8 C 4.21 - juris RdNr 4 ff).

  • BVerwG, 14.05.2020 - 2 B 14.19

    Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses einer Behörde bei ungewöhnlich später

    Auszug aus BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 2/21 R
    b) Entscheidend für eine wirksame Zustellung ist, dass das in Zustellabsicht übersandte Schriftstück vom Empfänger mit dem Willen entgegengenommen wird, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen (stRspr; vgl nur BSG vom 23.4.2009 - B 9 VG 22/08 B - SozR 4-1750 § 174 Nr. 1, juris RdNr 10 f; BSG vom 5.6.2019 - B 12 R 3/19 R - NJW 2020, 422 RdNr 7; BGH vom 16.3.1994 - XII ZB 159/93 - NJW 1994, 2295; BGH vom 20.7.2006 - I ZB 39/05 - NJW 2007, 600 RdNr 7; BVerwG vom 14.5.2020 - 2 B 14.19 - juris RdNr 12) .

    Wer diese Urkunde nicht gegen sich gelten lassen will, muss - und kann - sie in dem Sinne (vollständig) entkräften, dass die Möglichkeit, die Angaben könnten richtig sein, als ausgeschlossen erscheint (stRspr; vgl nur BSG vom 8.7.2002 - B 3 P 3/02 R - SozR 3-1500 § 164 Nr. 13; BGH vom 24.4.2001 - VI ZR 258/00 - juris RdNr 11; BVerwG vom 14.5.2020 - 2 B 14.19 - juris RdNr 14; vgl auch BVerfG vom 27.3.2001 - 2 BvR 2211/97 - NJW 2001, 1563) .

  • BAG, 05.06.2020 - 10 AZN 53/20

    Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg

    Auszug aus BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 2/21 R
    a) Das besondere Vertrauen in die Authentizität der von Rechtsanwälten über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach an die Gerichte übermittelten elektronischen Dokumente - also derer, die nicht mit einer (zusätzlichen Aufwand erfordernden) qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind - stützt sich nach der gesetzlichen Konzeption maßgeblich auf die Erwartung, dass dieser Übermittlungsweg von den Inhabern des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ausschließlich selbst genutzt wird und demzufolge die das Dokument (nur einfach) signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (vgl eingehend BAG vom 5.6.2020 - 10 AZN 53/20 - BAGE 171, 28 RdNr 17 ff; BSG vom 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 B - SozR 4-1500 § 65a Nr. 6 RdNr 11; BSG vom 16.2.2022 - B 5 R 198/21 B - juris RdNr 10; BVerwG vom 12.10.2021 - 8 C 4.21 - juris RdNr 4 ff; ebenso etwa Müller in jurisPK-ERV Band 2, 1. Überarbeitung, § 130a ZPO RdNr 160, Stand der Einzelkommentierung 13.6.2022; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 65a RdNr 9a) .

    Ebenso ist technisch nachvollziehbar, ob das elektronische Dokument von der verantwortenden Person selbst aus ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt oder ob der Versand aus einem anderen Postfach vorgenommen worden ist (Müller, https://ervjustiz.de/eine-de-brak-safe-id-macht-noch-keinen-sicheren-uebermittlungsweg, abgerufen am 15.6.2022) , was die empfangenden Gerichte bei der Übermittlung eines nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehenen elektronischen Dokuments im Interesse der Verfahrensbeteiligten zu prüfen haben (vgl nur BSG vom 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 B - SozR 4-1500 § 65a Nr. 6 RdNr 10; ebenso zu § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt 2 ZPO: BAG vom 5.6.2020 - 10 AZN 53/20 - BAGE 171, 28 RdNr 32; zu § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt 2 VwGO: BVerwG vom 12.10.2021 - 8 C 4.21 - juris RdNr 4 ff).

  • BVerfG, 27.03.2001 - 2 BvR 2211/97

    Verwerfung eines angeblich verspäteten Einspruchs wegen Zweifeln am richtigen

    Auszug aus BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 2/21 R
    Wer diese Urkunde nicht gegen sich gelten lassen will, muss - und kann - sie in dem Sinne (vollständig) entkräften, dass die Möglichkeit, die Angaben könnten richtig sein, als ausgeschlossen erscheint (stRspr; vgl nur BSG vom 8.7.2002 - B 3 P 3/02 R - SozR 3-1500 § 164 Nr. 13; BGH vom 24.4.2001 - VI ZR 258/00 - juris RdNr 11; BVerwG vom 14.5.2020 - 2 B 14.19 - juris RdNr 14; vgl auch BVerfG vom 27.3.2001 - 2 BvR 2211/97 - NJW 2001, 1563) .

    Dagegen ist der Gegenbeweis nicht schon geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (stRspr; vgl nur BGH vom 19.4.2012 - IX ZB 303/11 - juris RdNr 6 mwN; vgl auch BVerfG vom 27.3.2001 - 2 BvR 2211/97 - NJW 2001, 1563, juris RdNr 20) .

  • OVG Saarland, 27.09.2019 - 1 D 155/19

    Rückübermittlung eines Empfangsbekenntnisses über das elektronische

    Auszug aus BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 2/21 R
    Das gilt für auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelte elektronische Empfangsbekenntnisse ebenso (vgl OVG des Saarlandes vom 27.9.2019 - 1 D 155/19 - juris RdNr 8; OVG Lüneburg vom 19.12.2019 - 2 ME 634/19 - juris RdNr 2; OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.11.2020 - 2 B 1263/20 - juris RdNr 7; OVG Bremen vom 27.4.2021 - 1 LA 149/21 - juris RdNr 3 zu der entsprechenden Regelung des § 55a VwGO, jeweils unter Verweis unmittelbar auf § 371a Abs. 1 Satz 1 ZPO; im Ergebnis ebenso unter Verweis auf § 371 Abs. 1 Satz 2 ZPO Müller in jurisPK-ERV Band 2, § 371a ZPO RdNr 26.4 und 26.1, Stand der Einzelkommentierung 11.5.2022; zweifelnd hinsichtlich der Maßgeblichkeit von § 371a Abs. 1 Satz 1 ZPO auch Biallaß in jurisPK-ERV Band 2, § 174 ZPO RdNr 67, Stand der Einzelkommentierung 1.9.2020) .
  • BSG, 08.07.2002 - B 3 P 3/02 R

    Widerlegung des Zustellungszeitpunktes, Ausschluß der Erstattung anwaltlicher

    Auszug aus BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 2/21 R
    Wer diese Urkunde nicht gegen sich gelten lassen will, muss - und kann - sie in dem Sinne (vollständig) entkräften, dass die Möglichkeit, die Angaben könnten richtig sein, als ausgeschlossen erscheint (stRspr; vgl nur BSG vom 8.7.2002 - B 3 P 3/02 R - SozR 3-1500 § 164 Nr. 13; BGH vom 24.4.2001 - VI ZR 258/00 - juris RdNr 11; BVerwG vom 14.5.2020 - 2 B 14.19 - juris RdNr 14; vgl auch BVerfG vom 27.3.2001 - 2 BvR 2211/97 - NJW 2001, 1563) .
  • BGH, 16.03.1994 - XII ZB 159/93

    Zustellung eines Urteils bei fehlendem Empfangsbekenntnis des

    Auszug aus BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 2/21 R
    b) Entscheidend für eine wirksame Zustellung ist, dass das in Zustellabsicht übersandte Schriftstück vom Empfänger mit dem Willen entgegengenommen wird, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen (stRspr; vgl nur BSG vom 23.4.2009 - B 9 VG 22/08 B - SozR 4-1750 § 174 Nr. 1, juris RdNr 10 f; BSG vom 5.6.2019 - B 12 R 3/19 R - NJW 2020, 422 RdNr 7; BGH vom 16.3.1994 - XII ZB 159/93 - NJW 1994, 2295; BGH vom 20.7.2006 - I ZB 39/05 - NJW 2007, 600 RdNr 7; BVerwG vom 14.5.2020 - 2 B 14.19 - juris RdNr 12) .
  • BGH, 19.04.2012 - IX ZB 303/11

    Anwaltliches Empfangsbekenntnis: Wegfall der Beweiswirkung

    Auszug aus BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 2/21 R
    Dagegen ist der Gegenbeweis nicht schon geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (stRspr; vgl nur BGH vom 19.4.2012 - IX ZB 303/11 - juris RdNr 6 mwN; vgl auch BVerfG vom 27.3.2001 - 2 BvR 2211/97 - NJW 2001, 1563, juris RdNr 20) .
  • OVG Niedersachsen, 19.12.2019 - 2 ME 634/19

    Akteneinsicht; Besetzungsrüge; Kontrollorgan; Notarprüfung; Verfahrensfehler;

  • BGH, 15.11.1988 - XI ZB 3/88

    Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses

  • BGH, 24.04.2001 - VI ZR 258/00

    Würdigung des Sachverhalts durch das Revisionsgericht; Unrichtigkeit eines

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 18/14 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung -

  • BSG, 05.06.2019 - B 12 R 3/19 R

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BSG, 16.02.2022 - B 5 R 198/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - elektronischer Rechtsverkehr - sicherer

  • OVG Bremen, 27.04.2021 - 1 LA 149/21

    Entkräftung der Beweiswirkung des elektronisch zurückgesandten

  • BGH, 20.07.2006 - I ZB 39/05

    Beginn einer Rechtsmittelfrist bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch

  • BFH, 21.02.2007 - VII B 84/06

    Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erst mit Entgegennahme des Urteils -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2020 - 2 B 1263/20

    Fehlender Standsicherheitsnachweis begründet keine Nachbarrechtsverletzung!

  • BGH, 31.08.2023 - VIa ZB 24/22

    Anforderungen an den Schriftsatzversand über beA?

    Handelt der Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs dem zuwider und überlässt er das nur für seinen Zugang erzeugte Zertifikat und die zugehörige Zertifikats-PIN einem Dritten, muss er sich so behandeln lassen, als habe er die übermittelte Erklärung selbst abgegeben (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juli 2022 - B 3 KR 2/21 R, juris Rn. 15).
  • BGH, 17.01.2024 - VII ZB 22/23

    eEB erbringt vollen Zugangsbeweis!

    Es kann dahinstehen, welche Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit der in einem elektronischen Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zu stellen sind (siehe dazu BSG, Urteil vom 14. Juli 2022 - B 3 KR 2/21 R, BSGE 134, 265, juris Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 173 Rn. 18).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2023 - 3 B 8.23

    Berufungsbegründungsfrist - elektronisches Empfangsbekenntnis - unautorisierte

    Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Beweisregelung in § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2022 - 9 B 2/22 - juris Rn. 12 und LS 1; BSG, Urteil vom 14. Juli 2022 - B 3 KR 2/21 - juris Rn. 10).

    Die Beweiswirkung der öffentlichen Urkunde muss vollständig entkräftet werden (vgl. m.w.N. BSG, Urteil vom 14. Juli 2022 - B 3 KR 2/21 - juris Rn. 10 und 16; BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 2 B 14/19 - juris Rn. 14).

    Im Hinblick auf den Schutz des Rechtsverkehrs und die gebotene Verlässlichkeit der auf diesem Weg abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnisse ist der Gegenbeweis vielmehr erst erbracht, wenn nach den Umständen kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Postfachinhaber keine Verantwortung für die unberechtigte Nutzung seines Postfachs zu tragen hat (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 14. Juli 2022 - B 3 KR 2/21 - juris Rn. 11 ff.).

    Verhält es sich so, hat er sich eine von Dritten abgegebene Erklärung vielmehr so zurechnen lassen, als habe er sie selbst abgegeben und im Vorhinein - durch die nicht vorgesehene Eröffnung der Nutzungsmöglichkeit für den Dritten - autorisiert (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juli 2022 - B 3 KR 2/21 - juris Rn. 15).

    In diesem Fall muss er sich vielmehr, wie ausgeführt, die in dem elektronischen Empfangsbekenntnis enthaltene Erklärung zurechnen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juli 2022 - B 3 KR 2/21 - juris Rn. 15).

  • OVG Niedersachsen, 20.09.2023 - 10 LA 94/23

    Besonderes elektronisches Anwaltspostfach; Beweiswirkung; elektronisches

    Diese ist Ausdruck des besonderen Vertrauens, das der Gesetzgeber u.a. der Berufsgruppe der Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege entgegenbringt, und stützt sich nach der gesetzlichen Konzeption maßgeblich auf die Erwartung, dass der sichere Übermittlungsweg i.S.d. § 173 Abs. 1 ZPO von den Inhabern des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ausschließlich selbst genutzt wird und demzufolge die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (vgl. BSG, Urteil vom 14.7.2022 - B 3 KR 2/21 R - juris Rn. 12; BAG, Beschluss vom 5.6.2020 - 10 AZN 53/20 -, juris Rn. 14).

    Entsprechend ermöglicht daher technisch der Webclient des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs die Abgabe eines elektronischen Empfangsbekenntnisses ohne qualifizierte elektronische Signatur nur dem, der sich als Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs angemeldet hat, an das die Aufforderung zur Abgabe des (elektronischen) Empfangsbekenntnisses gerichtet war (BSG, Urteil vom 14.7.2022 - B 3 KR 2/21 R - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Setzt sich ein Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs über die Verpflichtung zur ausschließlich eigenen - höchstpersönlichen - Nutzung durch Überlassung des nur für seinen Zugang erzeugten Zertifikats und der dazugehörigen Zertifikats-PIN an Dritte (beispielsweise sein Sekretariat) oder auf andere Weise bewusst hinweg, muss er sich in diesem Regelungszusammenhang das von einem Dritten abgegebene elektronische Empfangsbekenntnis auch dann wie ein eigenes zurechnen lassen, wenn die Abgabe ohne seine Kenntnis erfolgt ist (BSG, Urteil vom 14.7.2022 - B 3 KR 2/21 R - juris Rn. 15).

    In diesem Sinne kann die Richtigkeit der Angaben, die in einem über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnis angeführt sind, nur dann hinreichend sicher ausgeschlossen werden, wenn nach den Umständen des Falles keine Zweifel daran bestehen, dass der Postfachinhaber keine Verantwortung für die unberechtigte Nutzung seines Postfachs zu tragen hat (BSG, Urteil vom 14.7.2022 - B 3 KR 2/21 R - juris Rn. 16).

  • BSG, 27.09.2023 - B 2 U 1/23 R

    Prüfung des Eingangs durch Vorlage der automatisierten Eingangsbestätigung

    Dies hat die Formunwirksamkeit eingereichter Schriftsätze zur Folge und daher wäre auch ein feststellbarer Eingang einer Revisionsschrift vom 19.12.2022 beim BSG am 22.12.2022 hier nicht fristwahrend gewesen (vgl anders für die Zurechnung eines Empfangsbekenntnisses BSG Urteil vom 14.7.2022 - B 3 KR 2/21 R - zur Veröffentlichung in BSGE 134, 265 und SozR 4-1500 § 65a Nr. 8 vorgesehen = juris RdNr 15 mwN mit Anm Schulz, SGb 2023, 393) .
  • OLG Bremen, 20.09.2022 - 3 U 21/22

    Signatur eines elektronischen Empfangsbekenntnisses eines Rechtsanwalts durch

    Wenn der Beklagtenvertreter durch die (rechtswidrige) Überlassung seiner persönlichen Signaturkarte und der Offenlegung der PIN an eine Mitarbeiterin dieser die Möglichkeit eröffnet, Signiervorgänge für ihn zu tätigen, so ist gem. § 166 BGB analog zur Feststellung des Empfangswillens auf die Mitarbeiterin als Wissensvertreterin des Beklagtenvertreters abzustellen (so im Ergebnis auch: BSG, Urteil vom 14.07.2022, B 3 KR 2/21 R - MMR-Aktuell 2022, 450422).
  • BSG, 18.01.2023 - B 2 U 74/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Setzt sich ein Inhaber eines beA über die Verpflichtung zur ausschließlich höchstpersönlichen Nutzung hinweg, muss er sich in diesem Regelungszusammenhang die Fehler Dritter, die aus der unerlaubten Übertragung der Nutzungsmöglichkeit resultieren, zurechnen lassen (BSG Urteil vom 14.7.2022 - B 3 KR 2/21 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen = juris RdNr 15 mwN) .
  • VG Berlin, 24.05.2023 - 38 K 6.23

    Asyl wegen Verfolgung in Georgien

    Zum Beweis, dass das zuzustellende Schriftstück den Adressaten zu einem anderen Zeitpunkt als den im eEB angegebenen erreicht hat, ist die Richtigkeit der Angaben im eEB nicht lediglich zu erschüttern; vielmehr muss die Beweiswirkung vollständig entkräftet, mit anderen Worten der Gegenbeweis geführt und jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden (siehe BVerwG, Beschluss vom 19. September 2022 - 9 B 2/22 -, NJW 2023, 703 Rn. 7; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. April 2023 - BVerwG 1 B 1215/22 -, juris Rn. 7f. m.w.N.; BSG, Urteil vom 14. Juli 2022 - B 3 KR 2/21 R -, juris Rn. 10, 16; sowie - jeweils m.w.N. auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - Biallaß, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., Stand: 14.04.2023, § 173 ZPO Rn. 89; H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., Stand: 23.05.2023, § 130a ZPO Rn. 39, insoweit unverändert mit Stand 06.06.2023; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 173 Rn. 18).

    Der Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten lässt insbesondere Angaben dazu vermissen, auf welch andere Weise als durch seine Willensbetätigung das Zustellungsdatum in dieser Sache (und in den Sachen VG 38 K 227/22 A und VG 38 K 590/22 A) vermerkt wurde (zur Möglichkeit der unberechtigten Nutzung im Verantwortungsbereichs des beA-Berechtigten BSG, Urteil vom 14. Juli 2022 - B 3 KR 2/21 R -, juris Rn. 10, 16).

  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2023 - L 8 BA 1115/22
    Das Schreiben enthält am Ende den Namen der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten B2 und ist durch die Safe-ID wirksam und rechtsverbindlich authentifiziert (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 14.07.2022 - B 3 KR 2/21 R -, juris Rdnr. 12 ff.).
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