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   BSG, 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R   

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BSG, 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R (https://dejure.org/2008,4081)
BSG, Entscheidung vom 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R (https://dejure.org/2008,4081)
BSG, Entscheidung vom 14. August 2008 - B 5 R 140/07 R (https://dejure.org/2008,4081)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Erwerbsminderungsrente - Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres - Rentenabschlag - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrente für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres

  • Judicialis

    SGB VI § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrente für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres, Verfassungsmäßigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Rentenabschlag auch schon vor dem 60. Lebensjahr

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Neuregelung der Rentenberechnung verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz

  • rente-rentenberater.de (Kurzinformation)

    Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten sind korrekt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rentenabschlag auch schon vor dem 60. Lebensjahr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 877
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R
    Rentenansprüche und -anwartschaften werden vom verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG erfasst (vgl zuletzt BVerfGE 117, 272, 292 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 50 mwN; stRspr).

    Dabei verengt sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in dem Maße, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind (vgl zuletzt BVerfGE 117, 272, 294 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 54 mwN; stRspr).

    Knüpft der Gesetzgeber an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für die vermögenswerten Güter und damit auch für die rentenrechtliche Anwartschaft in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl zuletzt BVerfGE 117, 272, 294 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 55 mwN).

    Sind allein die finanziellen Erwägungen ein legitimer Grund für den Eingriff, so kann offen bleiben, ob auch andere mit der Regelung vom Gesetzgeber verfolgte Ziele für sich oder zusätzlich die in Frage stehende Regelung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 117, 272, 297 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 63).

    Ihm steht - wie dies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erneut in seinem Beschluss vom 27.2.2007 (BVerfGE 117, 272, 295 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 58 f) zum Ausdruck gebracht hat - im Sozialversicherungsrecht wie in allen komplexen, von künftigen Entwicklungen abhängigen Regelungsbereichen ein weiter Einschätzungsspielraum zu.

  • BSG, 16.05.2006 - B 4 RA 22/05 R

    Erwerbsminderungsrente - Rentenabschlag - Bezugszeiten vor Vollendung des 60.

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R
    Der Widerspruch des Klägers mit dem Ziel, entsprechend dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.5.2006 (B 4 RA 22/05 R = BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3) eine ungeminderte Rente mit dem Zugangsfaktor von 1, 0 zu erhalten, hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 21.3.2007).

    Der Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 16.5.2006 (B 4 RA 22/05 R - BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3) sei nicht zu folgen.

    Das auf einer möglichen "Vorzeitigkeit" der Rente wegen Erwerbsminderung beruhende gegenteilige Konzept des 4. Senats des BSG (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3, jeweils RdNr 22 f) findet im Gesetz keine Stütze.

    Damit weicht der Senat zwar vom Urteil des 4. Senats vom 16.5.2006 ab (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3); dennoch ist er an der Entscheidung nicht gehindert.

  • BSG, 26.06.2008 - B 13 R 9/08 S

    Anspruch auf Erwerbsminderungsrente; Herabsetzung des Zugangsfaktors bei

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R
    Ein weiteres systematisches Argument hat der 13. Senat im Beschluss vom 26.6.2008 (B 13 R 9/08 S) aufgezeigt.

    Der 13. Senat hat auf die Anfrage des erkennenden Senats am 26.6.2008 beschlossen (B 13 R 9/08 S), an der Rechtsprechung des 4. Senats im Urteil vom 16.5.2006 nicht festzuhalten (vgl § 41 Abs. 3 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

  • BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 44/02 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Anhebung der

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R
    Anwartschaften sind aber wegen des großen Zeitraums zwischen ihrem Erwerb und der Aktivierung des Rentenanspruchs naturgemäß stärker einer Veränderung der für die Rentenberechnung maßgeblichen Verhältnisse unterworfen (vgl BSGE 92, 206 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 1, jeweils RdNr 43) und genießen nicht denselben eigentumsrechtlichen Schutz wie die Rente.
  • BVerfG, 20.05.1987 - 1 BvR 762/85

    Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses des infolge einer Brufskrankheit

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R
    Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 75, 348, 357 = SozR 2200 § 555a Nr. 3; stRspr); Entsprechendes gilt für eine Gleichbehandlung trotz Bestehens gewichtiger Unterschiede.
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R
    Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl hierzu BVerfGE 116, 96, 122 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 81; BVerfGE 100, 1, 33 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; kritisch zur Zuordnung der Zurechnungszeit zum Eigentumsschutzbereich im Hinblick auf das Erfordernis der "Eigenleistung" Plagemann in jurisPR-SozR 20/2006 Anm 4).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R
    Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl hierzu BVerfGE 116, 96, 122 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 81; BVerfGE 100, 1, 33 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; kritisch zur Zuordnung der Zurechnungszeit zum Eigentumsschutzbereich im Hinblick auf das Erfordernis der "Eigenleistung" Plagemann in jurisPR-SozR 20/2006 Anm 4).
  • BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 45/99 R

    Bewertung beitragsfreier Zeiten - Israelische Versicherungszeiten -

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R
    Er bezieht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres, denn zum Zeitpunkt des Beginns der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 1.3.2005 hatte der im Dezember 1953 geborene Kläger erst das 51. Lebensjahr vollendet (zur Auslegung des Begriffs "Rentenbeginn" im Sinne des Rentenzahlbeginns Senatsbeschluss vom 17.4.2007 - B 5 RJ 15/04 R, unveröffentlicht; BSG SozR 3-2600 § 71 Nr. 2).
  • BSG, 17.04.2007 - B 5 RJ 15/04 R

    Rentenberechnung - belegungsfähiger Gesamtzeitraum - Beginn der Rente -

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R
    Er bezieht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres, denn zum Zeitpunkt des Beginns der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 1.3.2005 hatte der im Dezember 1953 geborene Kläger erst das 51. Lebensjahr vollendet (zur Auslegung des Begriffs "Rentenbeginn" im Sinne des Rentenzahlbeginns Senatsbeschluss vom 17.4.2007 - B 5 RJ 15/04 R, unveröffentlicht; BSG SozR 3-2600 § 71 Nr. 2).
  • BSG, 28.10.2004 - B 4 RA 42/02 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R
    Indem die Grundregel des § 77 Abs. 1 SGB VI für die Rentenberechnung zum einen das Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder Tod für maßgebend erklärt und zum anderen das rechnerische Verhältnis zwischen EP und persönlichen EP festlegt, bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass der Zugangsfaktor und somit die nach § 77 Abs. 2, 3 SGB VI zu ermittelnden "Abschläge" oder "Zuschläge" für die gesamte Dauer des ununterbrochenen Rentenbezugs gelten sollen (vgl BSG vom 28.10.2004 - B 4 RA 42/02 R - Juris RdNr 281 ff; Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 77 RdNr 10, Stand 2/2002; Blüggel in Wannagat, SGB, § 77 SGB VI RdNr 18, Stand 7/2007; Ohsmann/Stolz/Thiede, DAngVers 2003, 171).
  • BSG, 02.06.2009 - B 5 R 124/09 B
    Zur Begründung hat sich das LSG auf die einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) in den Urteilen vom 14.8.2008 (B 5 R 32/07 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, B 5 R 88/07 R und B 5 R 140/07 R) bezogen.

    8 Der Kläger weist in der Beschwerdebegründung selbst sinngemäß darauf hin, dass der 5. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 14.8.2008 - B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R und B 5 R 140/07 R - entschieden habe, dass die streitige Bestimmung des § 77 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit der Verfassung in Einklang stehe, nachdem zuvor der 13. Senat des BSG beschlossen habe, an der gegenteiligen Rechtsauffassung des früher für Angelegenheiten der Rentenversicherung zuständigen 4. Senats nicht festzuhalten.

    Auch der von dem Kläger geschilderte Umstand, dass gegen das Urteil des 5. Senats des BSG vom 14.8.2008 - B 5 R 140/07 R - Verfassungsbeschwerde eingelegt worden sei, reicht zur Darlegung der erneuten Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht aus.

  • BSG, 18.01.2010 - B 5 R 520/09 B
    8 Die Klägerin weist in ihrer Beschwerdebegründung (Seite 8 ff) selbst sinngemäß darauf hin, dass der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 14.8.2008 (B 5 R 32/07 R - BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 5 und B 5 R 140/07 R - FamRZ 2009, 877) entschieden habe, dass die streitige Bestimmung des § 77 Abs. 2 SGB VI mit der Verfassung in Einklang stehe (vgl darüber hinaus auch Senatsurteile vom selben Tage B 5 R 88/07 R sowie B 5 R 98/07 R - SozR 4-2600 § 77 Nr. 6 zu Hinterbliebenenrenten).

    9 Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen sinngemäß darauf, dass die Senatsurteile vom 14.8.2008 in den Verfahren B 5 R 32/07 R und B 5 R 140/07 R rechtsfehlerhaft ("völlig falsch") und demgegenüber die Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 16.5.2006 richtig sei, nach der eine Kürzung des Zugangsfaktors vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus § 77 Abs. 2 SGB VI unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG nicht abgeleitet werden könne.

    Auch der Umstand, dass gegen das Senatsurteil vom 14.8.2008 - B 5 R 140/07 R - Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingelegt worden sei (1 BvR 3588/08), reicht nicht aus, um den erneuten Klärungsbedarf der Rechtsfrage darzulegen.

  • BSG, 05.08.2009 - B 5 R 278/09 B
    1 Mit Beschluss vom 27.4.2009 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1.0 verneint und sich zur Begründung auf die Urteile des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.8.2008 (BSG SozR 4-2600 § 77 Nr. 5, auch für BSGE vorgesehen; B 5 R 88/07 R und B 5 R 140/07 R) bezogen.

    8 Der Kläger weist in der Beschwerdebegründung selbst sinngemäß darauf hin, dass der 5. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 14.8.2008 (B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R und B 5 R 140/07 R) entschieden habe, dass die streitige Bestimmung des § 77 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit der Verfassung in Einklang stehe, nachdem zuvor der 13. Senat des BSG beschlossen habe, an der gegenteiligen Rechtsauffassung des früher für Angelegenheiten der Rentenversicherung zuständigen 4. Senats nicht festzuhalten.

    Auch der von dem Kläger geschilderte Umstand, dass gegen das Urteil des 5. Senats des BSG vom 14.8.2008 - B 5 R 140/07 R - Verfassungsbeschwerde eingelegt worden sei, reicht zur Darlegung der erneuten Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht aus.

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