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   BSG, 14.08.2008 - B 5 R 88/07 R   

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BSG, 14.08.2008 - B 5 R 88/07 R (https://dejure.org/2008,6517)
BSG, Entscheidung vom 14.08.2008 - B 5 R 88/07 R (https://dejure.org/2008,6517)
BSG, Entscheidung vom 14. August 2008 - B 5 R 88/07 R (https://dejure.org/2008,6517)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Erwerbsminderungsrente - Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres - Rentenabschlag - Verfassungsmäßigkeit

  • openjur.de

    Erwerbsminderungsrente; Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres; Rentenabschlag; Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erwerbsminderungsrente: Schon vor dem 60.Geburtstag geht's mit der Kürzung los

  • Judicialis

    SGB VI § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3; ; SGB VI § 77 Abs 2 Satz 2; ; SGB VI § 77 Abs 2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Erwerbsminderungsrente; Berechnung und Verfassungsmäßigkeit des Rentenabschlags für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 88/07 R
    Rentenansprüche und -anwartschaften werden vom verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG erfasst (vgl zuletzt BVerfGE 117, 272, 292 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 50 mwN; stRspr).

    Dabei verengt sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in dem Maße, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind (vgl zuletzt BVerfGE 117, 272, 294 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 54 mwN; stRspr).

    Knüpft der Gesetzgeber an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für die vermögenswerten Güter und damit auch für die rentenrechtliche Anwartschaft in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl zuletzt BVerfGE 117, 272, 294 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 55 mwN).

    Sind allein die finanziellen Erwägungen ein legitimer Grund für den Eingriff, so kann offen bleiben, ob auch andere mit der Regelung vom Gesetzgeber verfolgte Ziele für sich oder zusätzlich die in Frage stehende Regelung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 117, 272, 297 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 63).

    Ihm steht - wie dies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erneut in seinem Beschluss vom 27.2.2007 (BVerfGE 117, 272, 295 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 58 f) zum Ausdruck gebracht hat - im Sozialversicherungsrecht wie in allen komplexen, von künftigen Entwicklungen abhängigen Regelungsbereichen ein weiter Einschätzungsspielraum zu.

  • BSG, 16.05.2006 - B 4 RA 22/05 R

    Erwerbsminderungsrente - Rentenabschlag - Bezugszeiten vor Vollendung des 60.

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 88/07 R
    Dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.5.2006 (B 4 RA 22/05 R - BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3) werde nicht gefolgt.

    Auch die Entstehungsgeschichte spreche für die Auffassung des 4. Senats des BSG (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3).

    Das auf einer möglichen "Vorzeitigkeit" der Rente wegen Erwerbsminderung beruhende gegenteilige Konzept des 4. Senats des BSG (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3, jeweils RdNr 22 f) findet im Gesetz keine Stütze.

    Damit weicht der Senat zwar vom Urteil des 4. Senats vom 16.5.2006 ab (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3); dennoch ist er an der Entscheidung nicht gehindert.

  • BSG, 26.06.2008 - B 13 R 9/08 S

    Anspruch auf Erwerbsminderungsrente; Herabsetzung des Zugangsfaktors bei

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 88/07 R
    Ein weiteres systematisches Argument hat der 13. Senat im Beschluss vom 26.6.2008 (B 13 R 9/08 S) aufgezeigt.

    Der 13. Senat hat auf die Anfrage des erkennenden Senats am 26.6.2008 beschlossen (B 13 R 9/08 S), an der Rechtsprechung des 4. Senats im Urteil vom 16.5.2006 nicht festzuhalten (vgl § 41 Abs. 3 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 88/07 R
    Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl hierzu BVerfGE 116, 96, 122 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 81; BVerfGE 100, 1, 33 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; kritisch zur Zuordnung der Zurechnungszeit zum Eigentumsschutzbereich im Hinblick auf das Erfordernis der "Eigenleistung" Plagemann in jurisPR-SozR 20/2006 Anm 4).
  • BVerfG, 20.05.1987 - 1 BvR 762/85

    Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses des infolge einer Brufskrankheit

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 88/07 R
    Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 75, 348, 357 = SozR 2200 § 555a Nr. 3; stRspr); Entsprechendes gilt für eine Gleichbehandlung trotz Bestehens gewichtiger Unterschiede.
  • BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 44/02 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Anhebung der

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 88/07 R
    Anwartschaften sind aber wegen des großen Zeitraums zwischen ihrem Erwerb und der Aktivierung des Rentenanspruchs naturgemäß stärker einer Veränderung der für die Rentenberechnung maßgeblichen Verhältnisse unterworfen (vgl BSGE 92, 206 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 1, jeweils RdNr 43) und genießen nicht denselben eigentumsrechtlichen Schutz wie die Rente.
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 88/07 R
    Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl hierzu BVerfGE 116, 96, 122 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 81; BVerfGE 100, 1, 33 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; kritisch zur Zuordnung der Zurechnungszeit zum Eigentumsschutzbereich im Hinblick auf das Erfordernis der "Eigenleistung" Plagemann in jurisPR-SozR 20/2006 Anm 4).
  • BSG, 28.10.2004 - B 4 RA 42/02 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 88/07 R
    Indem die Grundregel des § 77 Abs. 1 SGB VI für die Rentenberechnung zum einen das Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder Tod für maßgebend erklärt und zum anderen das rechnerische Verhältnis zwischen EP und persönlichen EP festlegt, bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass der Zugangsfaktor und somit die nach § 77 Abs. 2, 3 SGB VI zu ermittelnden "Abschläge" oder "Zuschläge" für die gesamte Dauer des ununterbrochenen Rentenbezugs gelten sollen (vgl BSG vom 28.10.2004 - B 4 RA 42/02 R - Juris RdNr 281 ff; Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 77 RdNr 10, Stand 2/2002; Blüggel in Wannagat, SGB, § 77 SGB VI RdNr 18, Stand 7/2007; Ohsmann/Stolz/Thiede, DAngVers 2003, 171).
  • BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 45/99 R

    Bewertung beitragsfreier Zeiten - Israelische Versicherungszeiten -

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 88/07 R
    Er bezieht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres, denn zum Zeitpunkt des Beginns der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 1.11.2003 hatte der im Juli 1948 geborene Kläger erst das 55. Lebensjahr vollendet (zur Auslegung des Begriffs "Rentenbeginn" im Sinne des Rentenzahlbeginns Senatsbeschluss vom 17.4.2007 - B 5 RJ 15/04 R, unveröffentlicht; BSG SozR 3-2600 § 71 Nr. 2).
  • BSG, 17.04.2007 - B 5 RJ 15/04 R

    Rentenberechnung - belegungsfähiger Gesamtzeitraum - Beginn der Rente -

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 88/07 R
    Er bezieht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres, denn zum Zeitpunkt des Beginns der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 1.11.2003 hatte der im Juli 1948 geborene Kläger erst das 55. Lebensjahr vollendet (zur Auslegung des Begriffs "Rentenbeginn" im Sinne des Rentenzahlbeginns Senatsbeschluss vom 17.4.2007 - B 5 RJ 15/04 R, unveröffentlicht; BSG SozR 3-2600 § 71 Nr. 2).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.01.2011 - L 22 R 17/10
    Die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 R sei zwischenzeitlich aufgrund des Urteils des BSG vom 14. August 2008 - B 5 R 88/07 R überholt.

    Das Urteil des BSG vom 14. August 2008 - B 5 R 88/07 R sei Gegenstand einer beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfassungsbeschwerde.

    Das BSG hat im Urteil vom 14. August 2008 - B 5 R 32/07 R (vgl. auch die weiteren Urteile vom selben Tag B 5 R 88/07 R, B 5 R 140/07 R und B 5 R 98/07 R) dazu wie folgt ausgeführt:.

  • LSG Baden-Württemberg, 08.06.2011 - L 5 R 2803/09
    Dies habe das Bundessozialgericht überzeugend in seiner Entscheidung vom 14.08.2008 (- B 5 R 88/07 R, Rn. 10 ff. (juris)) dargestellt.

    Eine Gleichbehandlung der Leistungsempfänger der unterschiedlichen Renten sei daher nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BSG, Urt. v. 14.08.2008 - B 5 R 88/07 R -, Rn. 20 (juris)).

  • BSG, 20.07.2009 - B 13 R 149/08 R
    Die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten vor Beginn des 60. Lebensjahrs seien nicht verfassungswidrig (Hinweise auf Terminsberichte zu den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 14.8.2008, B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R, B 5 R 140/07 R und B 5 R 98/07 R und auf Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.6.2008, L 3 R 43/08, des LSG Hessen vom 24.8.2007, L 5 R 228/06, sowie des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.9.2007, L 2 R 415/07).

    Denn hinsichtlich des behaupteten Verstoßes des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI gegen das GG teilt die Klägerin lediglich ihre eigene Rechtsauffassung mit; auf Gedankengänge des LSG und dort zitierte bzw im Wortlaut wiedergegebene ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.9.2007, L 2 R 415/07; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.6.2008, L 3 R 43/08; LSG Hessen, Urteil vom 24.8.2007, L 5 R 228/06; BSG, Urteile vom 14.8.2008, B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R, B 5 R 140/07 R und B 5 R 98/07 R) geht sie nicht ansatzweise ein.

  • BSG, 02.06.2009 - B 5 R 124/09 B
    Zur Begründung hat sich das LSG auf die einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) in den Urteilen vom 14.8.2008 (B 5 R 32/07 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, B 5 R 88/07 R und B 5 R 140/07 R) bezogen.

    8 Der Kläger weist in der Beschwerdebegründung selbst sinngemäß darauf hin, dass der 5. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 14.8.2008 - B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R und B 5 R 140/07 R - entschieden habe, dass die streitige Bestimmung des § 77 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit der Verfassung in Einklang stehe, nachdem zuvor der 13. Senat des BSG beschlossen habe, an der gegenteiligen Rechtsauffassung des früher für Angelegenheiten der Rentenversicherung zuständigen 4. Senats nicht festzuhalten.

  • BSG, 05.08.2009 - B 5 R 278/09 B
    1 Mit Beschluss vom 27.4.2009 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1.0 verneint und sich zur Begründung auf die Urteile des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.8.2008 (BSG SozR 4-2600 § 77 Nr. 5, auch für BSGE vorgesehen; B 5 R 88/07 R und B 5 R 140/07 R) bezogen.

    8 Der Kläger weist in der Beschwerdebegründung selbst sinngemäß darauf hin, dass der 5. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 14.8.2008 (B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R und B 5 R 140/07 R) entschieden habe, dass die streitige Bestimmung des § 77 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit der Verfassung in Einklang stehe, nachdem zuvor der 13. Senat des BSG beschlossen habe, an der gegenteiligen Rechtsauffassung des früher für Angelegenheiten der Rentenversicherung zuständigen 4. Senats nicht festzuhalten.

  • LSG Baden-Württemberg, 05.03.2012 - L 11 R 2936/11
    Nach Hinweis des Senats, dass sowohl der 5. Senat des BSG am 14.08.2008 (B 5 R 32/07 R; B 5 R 88/07 R; B 5 R 98/07 R und B 5 R 140/07 R) als auch der 13. Senat des BSG am 26.06.2008 (B 13 R 9/08 R) die zu dieser Rechtsfrage anhängigen Revisionen zurückgewiesen habe und der Rechtsprechung des 4. Senats nicht gefolgt worden sei, haben die Beteiligten das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde (Az: 1 BvR 1262/10) beantragt.

    Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nicht nur das BSG in mehreren Urteilen (vom 14.08.2008 in den Verfahren B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R, B 5 R 98/07 R und B 5 R 140/07 R und Beschluss vom 26.06.2008 in dem Verfahren B 13 R 11/08 S) ausführlich dargelegt hat, dass die Regelung des § 77 Abs. 2 SGB VI nicht gegen das GG verstößt, sondern nunmehr auch das BVerfG entschieden hat, dass die Absenkung des Zugangsfaktors bei der Berechnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei vorzeitigem Renteneintritt verfassungsgemäß ist (Beschluss vom 11.01.2011, 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09, BVerfGE 128, 138 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 9).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2013 - L 22 R 1145/11
    Die dagegen am 11. Oktober 2007 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage hat das Sozialgericht, nachdem es auf die Rechtsprechung des 5. Senats des BSG vom 14. August 2008 und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09 sowie auf die Auferlegung von Verschuldenskosten wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung hingewiesen hatte, nach entsprechender Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 28. September 2011 abgewiesen und dem Kläger zugleich auferlegt, 150 Euro an die Staatskasse zu zahlen: Es hat sich der Auffassung des BSG im Urteil vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 R nicht angeschlossen, sondern ist der Rechtsprechung des nunmehr allein zuständigen 5. und 13. Senats des BSG (Urteile vom 14. August 2008 - B 5 R 32/07 R, B 5 R 140/07 R, B 5 R 88/07 R; Urteil vom 25. November 2008 - B 5 R 112/08 R; Beschluss vom 26. Juni 2008 - B 13 R 9/08 S) gefolgt, da § 77 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nach Wortlaut, Systematik und historischer Auslegung so zu verstehen sei, dass auch bei Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres eine Verminderung des Zugangsfaktors vorzunehmen sei.

    Das BSG hat im Urteil vom 14. August 2008 - B 5 R 32/07 R (vgl. auch die weiteren Urteile vom selben Tag B 5 R 88/07 R, B 5 R 140/07 R und B 5 R 98/07 R) dazu wie folgt ausgeführt:.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2009 - L 13 R 38/09
    In diesen Urteilen vom 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R, B 5 R 98/07 R, B 5 R 88/07 R und B 5 R 32/07 R - hat der 5. Senat des BSG von der Rechtsprechung des 4. Senats abweichend entschieden, dass Erwerbsminderungsrentner eine Absenkung des Zugangsfaktors (Rentenabschlag) auch dann hinnehmen müssten, wenn sie bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • BSG, 18.01.2010 - B 5 R 520/09 B
    8 Die Klägerin weist in ihrer Beschwerdebegründung (Seite 8 ff) selbst sinngemäß darauf hin, dass der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 14.8.2008 (B 5 R 32/07 R - BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 5 und B 5 R 140/07 R - FamRZ 2009, 877) entschieden habe, dass die streitige Bestimmung des § 77 Abs. 2 SGB VI mit der Verfassung in Einklang stehe (vgl darüber hinaus auch Senatsurteile vom selben Tage B 5 R 88/07 R sowie B 5 R 98/07 R - SozR 4-2600 § 77 Nr. 6 zu Hinterbliebenenrenten).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2011 - L 10 R 4688/10
    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die entsprechenden Ausführungen des 5. Senats in seinen Entscheidungen vom 14.08.2008 (B 5 R 32/07 R in SozR 4-2600 § 77 Nr. 5 sowie B 5 R 88/07 R und B 5 R 140/07 R, jeweils zitiert nach juris) und 25.11.2008 (B 5 R 112/08 R), in denen er unter Berücksichtigung der Darlegungen des nach dem Geschäftsverteilungsplan ab 01.01.2008 anstelle des 4. Senats gemeinsam zur Entscheidung dieser Rechtsfrage zuständigen 13. Senats (vgl. Antwort auf die Anfrage des 5a Senats, ob an der Auffassung des 4. Senats festgehalten wird: Beschlüsse vom 26.06.2008, B 13 R 9/08 S und B 13 R 11/08 S, jeweils zitiert nach juris,) ausführlich begründet hat, weshalb der vom 4. Senat des BSG vertretenen Auffassung nicht zu folgen ist.
  • BSG, 01.02.2010 - B 13 R 515/09 B
  • BSG, 28.09.2009 - B 5 R 344/09 B
  • BSG, 20.01.2010 - B 13 R 473/09 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2011 - L 2 R 366/09
  • LSG Baden-Württemberg, 17.11.2009 - L 9 R 5785/08
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