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   BSG, 14.08.2008 - B 5 R 98/07 R   

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BSG, 14.08.2008 - B 5 R 98/07 R (https://dejure.org/2008,3343)
BSG, Entscheidung vom 14.08.2008 - B 5 R 98/07 R (https://dejure.org/2008,3343)
BSG, Entscheidung vom 14. August 2008 - B 5 R 98/07 R (https://dejure.org/2008,3343)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Witwenrente - Tod des Versicherten vor Vollendung des 60. Lebensjahrs - Rentenabschlag

  • openjur.de

    Witwenrente; Tod des Versicherten vor Vollendung des 60. Lebensjahrs; Rentenabschlag; abgesenkter Zugangsfaktor; Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung der Witwenrente bei Tod des Versicherten vor Vollendung des 60. Lebensjahrs mit einem abgesenkten Zugangsfaktor

  • Judicialis

    SGB VI § 46; ; SGB VI 59; ; SGB VI § ... 63 Abs 5; ; SGB VI § 64 Nr 1; ; SGB VI F: 21.07.2001 § 77 Abs 1; ; SGB VI F: 21.07.2001 § 77 Abs 2 S 1 Halbs 1; ; SGB VI F: 21.07.2001 § 77 Abs 2 S 1 Nr 3; ; SGB VI F: 21.07.2001 § 77 Abs 2 S 1 Nr 4 Buchst a; ; SGB VI F: 21.07.2001 § 77 Abs 2 S 2; ; SGB VI F: 21.07.2001 § 77 Abs 2 S 3; ; SGB VI F: 21.07.2001 § 77 Abs 3; ; SGB VI F: 20.04.2007 § 77 Abs 4; ; SGB VI § 253a; ; SGB VI F: 19.02.2002 § 264c; ; SGB VI F: 19.02.2002 Anl 23; ; ALG § 23 Abs 8; ; RVNG; ; RRErwerbG Art 1; ; GG Art 2; ; GG Art 3 Abs 3; ; GG Art 14 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung der Witwenrente bei Tod des Versicherten vor Vollendung des 60. Lebensjahrs mit einem abgesenkten Zugangsfaktor

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2009, 573 (Ls.)
  • FamRZ 2009, 877
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 98/07 R
    Die Praxis der Beklagten verletze nicht die Grundrechte der Klägerin, da nach der Rechtsprechung des BVerfG (Hinweis auf BVerfGE 97, 271) davon ausgegangen werden müsse, dass Ansprüche von Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Versorgung ihrer Hinterbliebenen nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterlägen.

    Eine Verletzung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil Hinterbliebenenrenten nicht dem Eigentumsschutz unterliegen (BVerfGE 97, 271, 284 = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1 S 5).

    Es ist zwar richtig, dass das BVerfG einen Eigentumsschutz für Hinterbliebenenrenten unter Hinweis auf die fehlende Beitragsbezogenheit verneint hat (BVerfGE 97, 271, 285 = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1 S 6).

    Vielmehr hat es die Ausgestaltung der Hinterbliebenenrente als abgeleitete Versorgung ausdrücklich als verfassungskonform bestätigt und noch nicht einmal ansatzweise zu erkennen gegeben, dass dagegen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen könnten (BVerfGE 97, 271, 297 = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1 S 16), obwohl im Zusammenhang mit der Minderung der Hinterbliebenenrente insbesondere durch eigenes Einkommen auch die anderen für diese Rentenart geltenden Berechnungsgrundsätze zur Überprüfung gestellt waren.

    Im selben Zusammenhang hat das BVerfG nicht bemängelt, dass sowohl die Ehedauer als auch der Beitrag des überlebenden Ehegatten zum Familienunterhalt bei der Hinterbliebenenversorgung unberücksichtigt bleiben (BVerfGE 97, 271, 288 = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1 S 8 f).

    Das käme im Zusammenhang mit dem geminderten Witwenrentenanspruch der Klägerin nur in Betracht, wenn sie selbst vorher durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit nicht unerheblich eingeengt worden wäre (BVerfGE 97, 271, 286 = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1 S 7 mwN).

  • BSG, 16.05.2006 - B 4 RA 22/05 R

    Erwerbsminderungsrente - Rentenabschlag - Bezugszeiten vor Vollendung des 60.

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 98/07 R
    Im Juli 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Neuberechnung ihrer Witwenrente unter Hinweis auf das Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.5.2006 (B 4 RA 22/05 R = BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3).

    Das auf einer möglichen "Vorzeitigkeit" der Rente wegen Erwerbsminderung beruhende gegenteilige Konzept des 4. Senats des BSG (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3, jeweils RdNr 22 f) findet im Gesetz weder für Erwerbsminderungsrenten noch für Hinterbliebenenrenten eine Stütze.

    Damit weicht der Senat zwar vom Urteil des 4. Senats vom 16.5.2006 ab (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3); dennoch ist er an der Entscheidung nicht gehindert.

  • BSG, 26.06.2008 - B 13 R 9/08 S

    Anspruch auf Erwerbsminderungsrente; Herabsetzung des Zugangsfaktors bei

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 98/07 R
    Ein weiteres systematisches Argument hat der 13. Senat im Beschluss vom 26.6.2008 (B 13 R 9/08 S) aufgezeigt.

    Der 13. Senat hat auf die Anfrage des erkennenden Senats am 26.6.2008 beschlossen (B 13 R 9/08 S), an der Rechtsprechung des 4. Senats im Urteil vom 16.5.2006 nicht festzuhalten (vgl § 41 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGG).

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 98/07 R
    Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (stellvertretend BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 7 RdNr 55 mwN); Entsprechendes gilt für eine Gleichbehandlung trotz Bestehens gewichtiger Unterschiede.
  • BSG, 14.08.2008 - B 5 R 32/07 R

    Erwerbsminderungsrentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres - Rentenabschlag

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 98/07 R
    Die Notwendigkeit des Eingriffs ergibt sich aus den Erwägungen, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, Erwerbsminderungsrenten in ähnlicher (abgemilderter) Form zu kürzen wie vorzeitig in Anspruch genommene Altersrenten (s hierzu Urteile vom 14.8.2008 -ua B 5 R 32/07 R, zur Veröffentlichung bestimmt), sowie aus dem bereits dargestellten Abhängigkeitsverhältnis von Hinterbliebenen- zu Versichertenrenten.
  • BSG, 29.01.2008 - B 5a/5 R 32/07 R

    Anfrage - Erwerbsminderungsrente - Bezugszeiten vor Vollendung des 60.

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 98/07 R
    Die Absicht des Gesetzgebers, Erwerbsminderungsrenten abzusenken, um den Unterschied zu den bereits abgesenkten vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten nicht allzu groß werden zu lassen (vgl Senatsbeschlüsse vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 32/07 R, B 5a R 88/07 R), rechtfertigt auch die Absenkung der Hinterbliebenenrenten.
  • BSG, 29.01.2008 - B 5a R 88/07 R

    Anfrage - Erwerbsminderungsrente - Bezugszeiten vor Vollendung des 60.

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 98/07 R
    Die Absicht des Gesetzgebers, Erwerbsminderungsrenten abzusenken, um den Unterschied zu den bereits abgesenkten vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten nicht allzu groß werden zu lassen (vgl Senatsbeschlüsse vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 32/07 R, B 5a R 88/07 R), rechtfertigt auch die Absenkung der Hinterbliebenenrenten.
  • BSG, 28.10.2004 - B 4 RA 42/02 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 98/07 R
    Indem die Grundregel des § 77 Abs. 1 SGB VI für die Rentenberechnung zum einen das Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder Tod für maßgebend erklärt und zum anderen das rechnerische Verhältnis zwischen EP und persönlichen EP festlegt, bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass der Zugangsfaktor und somit die nach § 77 Abs. 2, 3 SGB VI zu ermittelnden "Abschläge" oder "Zuschläge" für die gesamte Dauer des ununterbrochenen Rentenbezugs gelten sollen (vgl BSG vom 28.10.2004 - B 4 RA 42/02 R - Juris RdNr 281 ff; Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 77 RdNr 10, Stand 2/2002; Blüggel in Wannagat, SGB, § 77 SGB VI RdNr 18, Stand 7/2007; Ohsmann/Stolz/Thiede, DAngVers 2003, 171).
  • BSG, 03.11.1993 - 1 RK 39/92

    Sprungrevision - Rechtsmittelgegner

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 98/07 R
    Die Voraussetzungen des § 161 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind erfüllt, da die Zustimmung der Beklagten der Revisionsschrift der Klägerin beigefügt war und die Beklagte in diesem Schreiben (vom 31.8.2007) ausdrücklich ihr Einverständnis zur Einlegung der Sprungrevision erteilt hat (zum Erfordernis der Zustimmung zur "Einlegung" - und nicht lediglich zur "Zulassung" - BSG SozR 3-1500 § 161 Nr. 7 S 15).
  • BSG, 25.02.2010 - B 13 R 345/09 B

    Witwenrente - Absenkung des Zugangsfaktors bei Tod des Versicherten vor

    Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 8.5.2009 die Klage abgewiesen und sich dabei auf die Entscheidungen des 5. Senats des BSG vom 14.8.2008 berufen (B 5 R 32/07 R - BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 5; speziell zur Hinterbliebenenrente: B 5 R 98/07 R - SozR 4-2600 § 77 Nr. 6) .

    In ihnen ist ausgeführt, dass die genannte Norm als Berechnungsregel zur Umsetzung der allgemeinen Grundsätze zur Rentenhöhe iS des § 63 Abs. 5 iVm § 64 Nr. 1 SGB VI zu verstehen ist (BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 5, RdNr 13; BSG SozR 4-2600 § 77 Nr. 6 RdNr 14) .

    Um aber zu vermeiden, dass der Zugangsfaktor bei einem sehr frühen Versterben des Versicherten bis auf null sinkt, modifiziert die Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI die Grundnorm in § 77 Abs. 1 SGB VI: Verstirbt der Versicherte vor Vollendung seines 60. Lebensjahres, wird nicht dessen tatsächliches Alter bei Eintritt des Todes, sondern vielmehr die Vollendung von dessen 60. Lebensjahr - fiktiv - als Ausgangspunkt für die rechnerische Ermittlung des Zugangsfaktors herangezogen; dieser ist mithin im Ergebnis um maximal 0, 108 zu mindern und somit auf 0, 892 festzulegen (BSG SozR 4-2600 § 77 Nr. 6 RdNr 14, 16 für Hinterbliebenenrenten; ebenso BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 5, RdNr 15 für Erwerbsminderungsrenten) .

    Gerade bei der Hinterbliebenenrente wird hierdurch deutlich, dass es bei der in § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI enthaltenen Bezugnahme auf das 60. Lebensjahr des Versicherten um eine Fiktion für die Bemessung des Zugangsfaktors und nicht etwa um die Festlegung des Beginns der Rentenminderung geht (BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 5, RdNr 15; BSG SozR 4-2600 § 77 Nr. 6 RdNr 16) .

    Denn sie hat nicht in der gemäß § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise dargelegt, aus welchen Gründen im Einzelnen diese Rechtsfrage trotz der von ihr erwähnten Klärung durch die Entscheidung des BSG vom 14.8.2008 (SozR 4-2600 § 77 Nr. 6) weiterhin klärungsbedürftig sein soll.

    Vor allem setzt sie sich nicht damit auseinander, ob nach der Rechtsprechung des BVerfG Hinterbliebenenrenten überhaupt dem Eigentumsschutz unterliegen (vgl BVerfGE 97, 271, 284 = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1 S 5; s hierzu auch BSG SozR 4-2600 § 77 Nr. 6 RdNr 32) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2009 - L 13 R 196/07

    Rentenversicherung

    Sie sieht sich durch die mittlerweile ergangenen Entscheidungen des BSG vom 14.08.2008 (insbesondere in der Sache B 5 R 98/07 R ) bestätigt.

    Wie das BSG in den Urteilen vom 14.08.2008 (B 5 R 32/07 R - den Beteiligten übersandt-, B 5 R 88/07 R, B 5 R 140 /07 R und B 5 R 98/07 R - zur Hinterbliebenenrente-) ausführlich und überzeugend dargelegt hat, sprechen für diese Auslegung Wortlaut und systematische Stellung des § 77 SGB VI wie auch Sinn und Zweck, systematischer Gesamtzusammenhang und Entstehungsgeschichte der Norm.

    An der anders lautenden Entscheidung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 16.05.2006 - B 4 RA 22/05 R), auf die sich das SG gestützt hatte, halten die für die gesetzliche Rentenversicherung zuständigen Senate des BSG nicht fest (vgl. Beschluss vom 26.06.2008 (B 13 R 9/08 S) und auch der erkennende Senat vermag ihr aus den in den genannten Urteilen vom 14.08.2008 (a.a.O.) genannten Gründen nicht zu folgen.

    Wegen der Begründung nimmt der Senat auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des Urteils des BSG vom 14.08.2008 - B 5 R 98/07 R- Bezug, dem er in ständiger Rechtsprechung folgt.

  • BSG, 22.01.2021 - B 13 R 177/19 B

    Anspruch auf höhere Witwenrente ohne Minderung eines Zugangsfaktors und

    So wird in der Beschwerdebegründung zwar eingeräumt, dass nach ständiger Rechtsprechung des BSG sowohl die Minderung des Zugangsfaktors als auch die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten unbedenklich sind (vgl zB BSG Urteil vom 14.8.2008 - B 5 R 98/07 R - SozR 4-2600 § 77 Nr. 6; BSG Urteil vom 17.4.2012 - B 13 R 15/11 R - SozR 4-2400 § 18a Nr. 2; BSG Urteil vom 7.8.2014 - B 13 R 39/13 R - juris RdNr 18; BSG Urteil vom 27.5.2014 - B 5 R 6/13 R - BSGE 116, 64 = SozR 4-2600 § 97 Nr. 2, RdNr 12 mwN) .

    Denn hätte die Klägerin die erforderliche Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung vorgenommen, hätte sie erkennen können, dass dem Urteil des BSG vom 14.8.2008 (B 5 R 98/07 R - SozR 4-2600 § 77 Nr. 6) durchaus eine Fallgestaltung zugrunde lag, in der neben einer Minderung des Zugangsfaktors auch eine Einkommensanrechnung stattgefunden hatte.

    Zum anderen versäumt es die Klägerin aber auch, die jüngere Rechtsprechung des BSG und BVerfG in ihre Betrachtung mit einzubeziehen, die der vom 4. Senat geäußerten abweichenden Auffassung zum Eigentumsschutz der Hinterbliebenenrenten nach Art. 14 Abs. 1 GG gerade nicht gefolgt ist (vgl zB BSG Urteil vom 14.8.2008 - B 5 R 98/07 R - SozR 4-2600 § 77 Nr. 6; nachgehend BVerfG Kammerbeschluss vom 7.2.2011 - 1 BvR 642/09; BSG Urteil vom 17.4.2012 - B 13 R 15/11 R - SozR 4-2400 § 18a Nr. 2 RdNr 27) .

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