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   BSG, 14.08.2009 - B 5 R 226/09 B   

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BSG, 14.08.2009 - B 5 R 226/09 B (https://dejure.org/2009,56763)
BSG, Entscheidung vom 14.08.2009 - B 5 R 226/09 B (https://dejure.org/2009,56763)
BSG, Entscheidung vom 14. August 2009 - B 5 R 226/09 B (https://dejure.org/2009,56763)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Koblenz - S 10 R 327/07
  • LSG Rheinland-Pfalz - L 2 R 330/08
  • BSG, 14.08.2009 - B 5 R 226/09 B
 
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  • BSG, 25.09.1975 - 12 BJ 94/75

    Revision - Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Rentenwiedergewährung - Dritte

    Auszug aus BSG, 14.08.2009 - B 5 R 226/09 B
    Liegen bereits höchstrichterliche Entscheidungen zur aufgeworfenen Frage vor, so muss substantiiert vorgetragen werden, aus welchen Gründen die Frage klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13, 65).
  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 9/08 R

    Bestandsrente des Beitrittsgebietes - Berechnung der Vergleichsrente bei früher

    Auszug aus BSG, 14.08.2009 - B 5 R 226/09 B
    8 Ausweislich der Angaben in der Beschwerdebegründung hat das BSG (ua Urteile vom 14.8.2008 - B 5 R 140/07 R - und 25.11.2008 - B 5 R 112/08 R - sowie Beschluss vom 26.6.2008 - B 13 R 9/08 R -) entschieden, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mit dem Zugangsfaktor 1, 0, sondern mit einem gemäß § 77 SGB VI geminderten Zugangsfaktor zu berechnen ist.
  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr

    Auszug aus BSG, 14.08.2009 - B 5 R 226/09 B
    Auch der von ihm geschilderte Umstand, dass eine Verfassungsbeschwerde zum Thema "Abschläge bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten" beim BVerfG unter dem Az 1 BvR 3588/08 anhängig sei, reicht zur Darlegung der (erneuten) Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht aus.
  • BSG, 25.11.2008 - B 5 R 112/08 R

    Erwerbsminderungsrente - Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres -

    Auszug aus BSG, 14.08.2009 - B 5 R 226/09 B
    8 Ausweislich der Angaben in der Beschwerdebegründung hat das BSG (ua Urteile vom 14.8.2008 - B 5 R 140/07 R - und 25.11.2008 - B 5 R 112/08 R - sowie Beschluss vom 26.6.2008 - B 13 R 9/08 R -) entschieden, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mit dem Zugangsfaktor 1, 0, sondern mit einem gemäß § 77 SGB VI geminderten Zugangsfaktor zu berechnen ist.
  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 14.08.2009 - B 5 R 226/09 B
    Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht bzw das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8; s hierzu auch Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 117 mwN).
  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 14.08.2009 - B 5 R 226/09 B
    Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine konkrete Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzeigen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 f mwN).
  • BSG, 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R

    Erwerbsminderungsrente - Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres -

    Auszug aus BSG, 14.08.2009 - B 5 R 226/09 B
    8 Ausweislich der Angaben in der Beschwerdebegründung hat das BSG (ua Urteile vom 14.8.2008 - B 5 R 140/07 R - und 25.11.2008 - B 5 R 112/08 R - sowie Beschluss vom 26.6.2008 - B 13 R 9/08 R -) entschieden, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mit dem Zugangsfaktor 1, 0, sondern mit einem gemäß § 77 SGB VI geminderten Zugangsfaktor zu berechnen ist.
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