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   BSG, 14.08.2017 - B 12 KR 103/14 B   

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https://dejure.org/2017,32691
BSG, 14.08.2017 - B 12 KR 103/14 B (https://dejure.org/2017,32691)
BSG, Entscheidung vom 14.08.2017 - B 12 KR 103/14 B (https://dejure.org/2017,32691)
BSG, Entscheidung vom 14. August 2017 - B 12 KR 103/14 B (https://dejure.org/2017,32691)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 71 Abs 1 SGG, § 72 Abs 1 SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 104 Nr 2 BGB
    Sozialgerichtliches Verfahren - Bestellung eines besonderen Vertreters - Prozessunfähigkeit - Demenz

  • Wolters Kluwer

    Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung; Begriff der Prozessunfähigkeit; Fortschreitende Demenz

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Bestellung eines besonderen Vertreters - Prozessunfähigkeit - Demenz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung; Begriff der Prozessunfähigkeit; Fortschreitende Demenz

  • rechtsportal.de

    Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Bestellung eines besonderen Vertreters - Prozessunfähigkeit - Demenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2017, 799
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 22.12.2016 - B 9 SB 84/15 B
    Auszug aus BSG, 14.08.2017 - B 12 KR 103/14 B
    Ausweislich der vorliegenden Gutachten aus dem Verfahren B 9 SB 84/15 B (aus den Jahren 2011 bis 2013) leidet der Kläger an Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen nebst einer Antriebsstörung; es besteht eine Grübelsymptomatik.
  • BSG, 19.08.2014 - B 6 KA 19/14 B
    Auszug aus BSG, 14.08.2017 - B 12 KR 103/14 B
    In diversen Verfahren vor dem BSG, auch in Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision (zB B 6 KA 19/14 B, B 6 KA 22/13 B, B 6 KA 23/13 B) , hat der Kläger einen Bevollmächtigten beauftragt.
  • BSG, 21.08.2013 - B 6 KA 23/13 B

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - zahnprothetische, parodontologische und

    Auszug aus BSG, 14.08.2017 - B 12 KR 103/14 B
    In diversen Verfahren vor dem BSG, auch in Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision (zB B 6 KA 19/14 B, B 6 KA 22/13 B, B 6 KA 23/13 B) , hat der Kläger einen Bevollmächtigten beauftragt.
  • BSG, 30.10.2013 - B 6 KA 22/13 B

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Beachtung der PAR-Richtlinien und des

    Auszug aus BSG, 14.08.2017 - B 12 KR 103/14 B
    In diversen Verfahren vor dem BSG, auch in Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision (zB B 6 KA 19/14 B, B 6 KA 22/13 B, B 6 KA 23/13 B) , hat der Kläger einen Bevollmächtigten beauftragt.
  • BSG, 15.11.2000 - B 13 RJ 53/00 B

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 14.08.2017 - B 12 KR 103/14 B
    Prozessunfähig sind gemäß § 71 Abs. 1 SGG Personen, die sich nicht durch Verträge verpflichten können, die also nicht geschäftsfähig iS des § 104 BGB sind (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 32 S 64) .
  • BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91

    Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht

    Auszug aus BSG, 14.08.2017 - B 12 KR 103/14 B
    Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs. 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7 S 13 mwN) , ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils und mit Schreiben des Senats vom 10.9.2014, 8.1.2015 und 30.6.2017 hingewiesen worden.
  • BSG, 17.07.2020 - B 1 KR 23/18 B

    Übernahme von Kosten für Behandlungen in der Schweiz

    Der Senat muss sich dabei auf die ihm vorliegenden Unterlagen, dh den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens vor dem SG und dem LSG sowie den Beschluss des 12. Senats des BSG vom 14.8.2017 - B 12 KR 103/14 B, auf den sich der Kläger in der Begründung seiner Beschwerde berufen hat, beschränken.

    Weitere Erkenntnismöglichkeiten stehen dem Senat nicht zur Verfügung, nachdem der Kläger weder an einer persönlichen Begutachtung mitgewirkt noch sein Einverständnis mit der Einholung von Befundberichten und der Beiziehung der Akten ua des Verfahrens B 12 KR 103/14 B erklärt hat.

    Der 12. Senat des BSG ist in dem Beschluss vom 14.8.2017 - B 12 KR 103/14 B - nach Auswertung der von ihm beigezogenen medizinischen Unterlagen und unter Zugrundelegung der oben genannten Maßstäbe zu der Einschätzung gelangt, dass bei dem Kläger das Vorliegen einer Geschäfts- und damit Prozessunfähigkeit zu verneinen ist.

  • BSG, 02.09.2020 - B 1 KR 11/20 B

    Erstattung von Kosten für Behandlungen im Ausland

    "Der Senat muss sich dabei auf die ihm vorliegenden Unterlagen, dh den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens vor dem SG und dem LSG sowie den Beschluss des 12. Senats des BSG vom 14.8.2017 - B 12 KR 103/14 B, auf den sich der Kläger in der Begründung seiner Beschwerde berufen hat, beschränken.

    Weitere Erkenntnismöglichkeiten stehen dem Senat nicht zur Verfügung, nachdem der Kläger weder an einer persönlichen Begutachtung mitgewirkt, noch sein Einverständnis mit der Einholung von Befundberichten und der Beiziehung der Akten ua des Verfahrens B 12 KR 103/14 B erklärt hat.

    Der 12. Senat des BSG ist in dem Beschluss vom 14.8.2017 - B 12 KR 103/14 B - nach Auswertung der von ihm beigezogenen medizinischen Unterlagen und unter Zugrundelegung der oben genannten Maßstäbe zu der Einschätzung gelangt, dass bei dem Kläger das Vorliegen einer Geschäfts- und damit Prozessunfähigkeit zu verneinen ist.

  • BSG, 18.11.2020 - B 1 KR 12/20 B

    Erstattung von Kosten für manuelle Therapie

    "Der Senat muss sich dabei auf die ihm vorliegenden Unterlagen, dh den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens vor dem SG und dem LSG sowie den Beschluss des 12. Senats des BSG vom 14.8.2017 - B 12 KR 103/14 B, auf den sich der Kläger in der Begründung seiner Beschwerde berufen hat, beschränken.

    Weitere Erkenntnismöglichkeiten stehen dem Senat nicht zur Verfügung, nachdem der Kläger weder an einer persönlichen Begutachtung mitgewirkt, noch sein Einverständnis mit der Einholung von Befundberichten und der Beiziehung der Akten ua des Verfahrens B 12 KR 103/14 B erklärt hat.

    Der 12. Senat des BSG ist in dem Beschluss vom 14.8.2017 - B 12 KR 103/14 B - nach Auswertung der von ihm beigezogenen medizinischen Unterlagen und unter Zugrundelegung der oben genannten Maßstäbe zu der Einschätzung gelangt, dass bei dem Kläger das Vorliegen einer Geschäfts- und damit Prozessunfähigkeit zu verneinen ist.

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