Rechtsprechung
   BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 6/19 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,30343
BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 6/19 R (https://dejure.org/2020,30343)
BSG, Entscheidung vom 14.10.2020 - B 11 AL 6/19 R (https://dejure.org/2020,30343)
BSG, Entscheidung vom 14. Oktober 2020 - B 11 AL 6/19 R (https://dejure.org/2020,30343)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,30343) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 354 SGB 3, § 1 BaubetrV 1980
    Winterbeschäftigungs-Umlage - Fliesenlege- und Trockenbauarbeiten - Umlagepflicht der selbständigen Betriebsabteilung - Abgrenzung zum Gesamtbetrieb - Kenntnis der räumlich und organisatorischen Abgrenzung für Außenstehende

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Winterbeschäftigungs-Umlage; Anforderungen an die Einbeziehung der Bereiche Trockenbau und Fliesenverlegung eines Betriebes des Maler- und Lackiererhandwerks als Betriebsabteilung im Sinne der BaubetrV in die Umlagepflicht

  • rewis.io

    Winterbeschäftigungs-Umlage - Fliesenlege- und Trockenbauarbeiten - Umlagepflicht der selbständigen Betriebsabteilung - Abgrenzung zum Gesamtbetrieb - Erkennbarkeit der räumlich und organisatorischen Abgrenzung für Außenstehende

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Winterbeschäftigungs-Umlage

  • datenbank.nwb.de

    Winterbeschäftigungs-Umlage - Fliesenlege- und Trockenbauarbeiten - Umlagepflicht der selbständigen Betriebsabteilung - Abgrenzung zum Gesamtbetrieb - Kenntnis der räumlich und organisatorischen Abgrenzung für Außenstehende

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    N. B. GmbH ./. Bundesagentur für Arbeit

    Arbeitslosenversicherung und übrige Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2021, 595
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 20.01.1982 - 10/8b RAr 9/80

    Betriebsteil; Winterbauförderung; Betriebsabteilung; Winterbauumlage

    Auszug aus BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 6/19 R
    § 354 SGB III macht die Heranziehung zur Winterbeschäftigungs-Umlage von der Förderungsfähigkeit der Betriebe durch das Wintergeld abhängig (vgl BSG vom 20.1.1982 - 10/8b RAr 9/80 - SozR 4100 § 75 Nr. 9 S 16) , welches das Zuschuss-Wintergeld und das Mehraufwands-Wintergeld für Arbeitnehmer und die Übernahme von Beiträgen zur Sozialversicherung für Arbeitgeber umfasst (vgl § 175a SGB III aF; § 102 SGB III nF) .

    Eine Ausnahme hiervon hat es angenommen, wenn der Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften eine Abweichung gebietet (vgl bereits BSG vom 20.1.1982 - 10/8b RAr 9/80 - SozR 4100 § 75 Nr. 9 S 17 f).

    Dementsprechend ist das BSG in Orientierung an der arbeitsrechtlichen Sichtweise davon ausgegangen, dass eine Betriebsabteilung ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil ist, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann (BSG vom 20.1.1982 - 10/8b RAr 9/80 - SozR 4100 § 75 Nr. 9 S 17 f; BSG vom 29.4.1998 - B 7 AL 102/97 R - BSGE 82, 124, 125 = SozR 3-4100 § 64 Nr. 4 S 25) .

    Insofern ist von einer Möglichkeit zur Überwindung witterungsbedingter Schwierigkeiten durch eigene Anstrengungen des Betriebes regelmäßig auszugehen, wenn der witterungsabhängige Betriebsteil von dem witterungsunabhängigen Betriebsteil nicht so deutlich abgegrenzt ist, dass eine Risikogemeinschaft mit dem Gesamtbetrieb nicht zu erkennen ist (ähnlich bereits BSG vom 20.1.1982 - 10/8b RAr 9/80 - SozR 4100 § 75 Nr. 9 S 18) .

    Zudem müssen sämtliche kaufmännischen, technischen und personellen Maßnahmen und Planungen erkennbar ausschließlich dem gesonderten Unternehmensbereich, nicht jedoch dem Gesamtbetrieb zugeordnet sein, um eine Betriebsabteilung im Sinne der BaubetrV annehmen zu können (vgl bereits BSG vom 20.1.1982 - 10/8b RAr 9/80 - SozR 4100 § 75 Nr. 9 S 17; BAG vom 30.10.2019 - 10 AZR 177/18 - NZA 2020, 889, 893).

  • BAG, 30.10.2019 - 10 AZR 177/18

    Klage auf Sozialkassenbeiträge - Streitgegenstand

    Auszug aus BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 6/19 R
    Eine bloß betriebsinterne Spezialisierung in der Weise, dass getrennte Arbeitsgruppen jeweils bestimmte Aufgaben erfüllen, genügt nicht (vgl zuletzt BAG vom 30.10.2019 - 10 AZR 177/18 - BAGE 168, 290 RdNr 36 = juris RdNr 36 mwN) .

    Den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob auch eine klare personelle Trennung zu dem Maler- und Lackiererbetrieb gegeben war (vgl etwa BAG vom 30.10.2019 - 10 AZR 177/18 - NZA 2020, 889, 894) bzw ein personeller Austausch mit diesem stattfand und/oder die Beschäftigten des Trockenbaus und der Fliesenverlegung bei witterungsbedingten Einschränkungen in anderen Unternehmensbereichen eingesetzt werden konnten.

    Zudem müssen sämtliche kaufmännischen, technischen und personellen Maßnahmen und Planungen erkennbar ausschließlich dem gesonderten Unternehmensbereich, nicht jedoch dem Gesamtbetrieb zugeordnet sein, um eine Betriebsabteilung im Sinne der BaubetrV annehmen zu können (vgl bereits BSG vom 20.1.1982 - 10/8b RAr 9/80 - SozR 4100 § 75 Nr. 9 S 17; BAG vom 30.10.2019 - 10 AZR 177/18 - NZA 2020, 889, 893).

  • BAG, 25.01.2005 - 9 AZR 44/04

    Urlaubskassenverfahren des Baugewerbes - betrieblicher Geltungsbereich

    Auszug aus BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 6/19 R
    Soweit die bisherige Rechtsprechung des BSG dahin verstanden werden konnte, dass für die Verselbstständigung der Betriebsabteilung im Rahmen der Förderung ganzjähriger Beschäftigung nach dem SGB III nicht zwingend auch eine für Außenstehende wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung gegeben sein muss (so wohl BAG vom 25.1.2005 - 9 AZR 44/04 - BAGE 113, 247, 257 mwN) , hält der Senat hieran nicht fest.

    Diese Fiktion einer selbstständigen Betriebsabteilung (insb in Fallgestaltungen entsandter Arbeitnehmer; vgl etwa BAG vom 17.6.2015 - 10 AZR 257/14 - AP Nr. 354 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau RdNr 14 ff) greift zudem nur dann, wenn in einem Mischbetrieb mit überwiegend baufremden Leistungen nicht festgestellt werden kann, dass die baulichen Leistungen in einer selbstständigen Betriebsabteilung iS des § 1 Abs. 2 Abschn VI Abs. 1 Satz 2 VTV Bau erbracht werden (BAG vom 25.1.2005 - 9 AZR 44/04 - BAGE 113, 247, 259 = juris RdNr 59; BAG vom 7.7.2015 - 10 AZR 548/14 - AP Nr. 355 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau RdNr 12 ff) .

  • BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 27/99 R

    Umlage zur produktiven Winterbauförderung - Arbeitgeber des Baugewerbes -

    Auszug aus BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 6/19 R
    c) Eine Umlagepflicht für die Bereiche Trockenbau und Fliesenverlegung ist demnach nur möglich, wenn es sich um Betriebsabteilungen iS des § 1 Abs. 1 BaubetrV handelt, die hinsichtlich ihrer Förderungsfähigkeit einem Betrieb gleichzustellen sind (vgl BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 27/99 R - juris RdNr 19) .

    Trotz des weiten Spielraums des Verordnungsgebers bei der Abgrenzung des Kreises der förderungsfähigen Betriebe unter Berücksichtigung des fachlichen Geltungsbereichs tarifvertraglicher Regelungen und mit vorheriger Anhörung der Tarifvertragsparteien (vgl zur Verordnungsermächtigung in § 182 Abs. 2 SGB III aF bzw § 109 Abs. 2 SGB III nF) können die Grenzen einer typisierenden Einbeziehung einer ganzen Branche überschritten sein, wenn innerhalb eines in der BaubetrV aufgeführten Gewerbezweiges eine nennenswerte abgrenzbare Gruppe von Betrieben erkennbar ist, die durch Leistungen der Winterbeschäftigungsförderung nicht wesentlich gefördert werden kann und der fragliche Betrieb zu einer solchen Gruppe gehört (vgl BSG vom 30.1.1996 - 10 RAr 10/94 - SozR 3-4100 § 186a Nr. 6 S 20; BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 27/99 R - juris RdNr 21) .

  • BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 41/99 R

    Betriebe des Baugewerbes, überwiegende Betriebstätigkeit beim Transport von

    Auszug aus BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 6/19 R
    Es muss sich stets um Arbeiten am erdverbundenen Bereich handeln (vgl nur BSG vom 15.2.2000 - B 11 AL 41/99 R - SozR 3-4100 § 75 Nr. 3 mwN) .

    Entscheidend ist, welche Tätigkeiten dem Betrieb das Gepräge geben, wobei es auf die zeitliche Inanspruchnahme der Mitarbeiter der in den jeweiligen Bereichen tätigen Personen ankommt (vgl nur BSG vom 15.2.2000 - B 11 AL 41/99 R - SozR 3-4100 § 75 Nr. 3 S 8 mwN) .

  • BAG, 21.11.2007 - 10 AZR 782/06

    Arbeitnehmerentsendung - selbständige Betriebsabteilung

    Auszug aus BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 6/19 R
    Das vom Senat zugrunde gelegte Erfordernis einer deutlichen Erkennbarkeit der organisatorischen Trennung von Betriebsabteilung und (Gesamt-)Betrieb auch für Außenstehende setzt voraus, dass in weiteren Bereichen, also nicht etwa nur auf Baustellen (vgl etwa BAG vom 21.11.2007 - 10 AZR 782/06 - juris RdNr 30) , eine Eigenständigkeit deutlich hervortritt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2015 - L 16 AL 205/11

    Streit über die Heranziehung zur Winterbeschäftigungsumlage

    Auszug aus BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 6/19 R
    Geht es - wie vorliegend - um die Frage, ob sich aus einem bereits im Positivkatalog der BaubetrV erfassten Zweig des Baugewerbes ein (weiterer) Spezialzweig des Baugewerbes entwickelt hat und dieser auch abgrenzbar eine Eigenständigkeit am Markt erworben hat, dürfte sich - unbesehen weiterer Ermittlungen - regelmäßig nur unter Einbeziehung von Stellungnahmen auch der weiteren an den Bautarifverträgen beteiligten Tarifvertragsparteien feststellen lassen, ob sich im Wirtschaftsleben insgesamt eine abgrenzbare Gruppe von witterungsunabhängig arbeitenden Trockenbaubetrieben entwickelt hat (vgl auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.4.2015 - L 16 AL 205/11 - RdNr 43) .
  • BSG, 30.01.1996 - 10 RAr 10/94

    Umlagepflicht zur Produktiven Winterbauförderung

    Auszug aus BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 6/19 R
    Trotz des weiten Spielraums des Verordnungsgebers bei der Abgrenzung des Kreises der förderungsfähigen Betriebe unter Berücksichtigung des fachlichen Geltungsbereichs tarifvertraglicher Regelungen und mit vorheriger Anhörung der Tarifvertragsparteien (vgl zur Verordnungsermächtigung in § 182 Abs. 2 SGB III aF bzw § 109 Abs. 2 SGB III nF) können die Grenzen einer typisierenden Einbeziehung einer ganzen Branche überschritten sein, wenn innerhalb eines in der BaubetrV aufgeführten Gewerbezweiges eine nennenswerte abgrenzbare Gruppe von Betrieben erkennbar ist, die durch Leistungen der Winterbeschäftigungsförderung nicht wesentlich gefördert werden kann und der fragliche Betrieb zu einer solchen Gruppe gehört (vgl BSG vom 30.1.1996 - 10 RAr 10/94 - SozR 3-4100 § 186a Nr. 6 S 20; BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 27/99 R - juris RdNr 21) .
  • BAG, 07.07.2015 - 10 AZR 548/14

    Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV

    Auszug aus BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 6/19 R
    Diese Fiktion einer selbstständigen Betriebsabteilung (insb in Fallgestaltungen entsandter Arbeitnehmer; vgl etwa BAG vom 17.6.2015 - 10 AZR 257/14 - AP Nr. 354 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau RdNr 14 ff) greift zudem nur dann, wenn in einem Mischbetrieb mit überwiegend baufremden Leistungen nicht festgestellt werden kann, dass die baulichen Leistungen in einer selbstständigen Betriebsabteilung iS des § 1 Abs. 2 Abschn VI Abs. 1 Satz 2 VTV Bau erbracht werden (BAG vom 25.1.2005 - 9 AZR 44/04 - BAGE 113, 247, 259 = juris RdNr 59; BAG vom 7.7.2015 - 10 AZR 548/14 - AP Nr. 355 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau RdNr 12 ff) .
  • BSG, 01.06.1978 - 12 RK 50/76

    Rechtmäßigkeit einer Umlage zur Aufbringung der Mittel für die Produktive

    Auszug aus BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 6/19 R
    Die Aufnahme der Betriebsabteilung in die BaubetrV stellt keine unzulässige Überschreitung der dem Verordnungsgeber eingeräumten Ermächtigung dar, die sich nicht darauf erstreckt, den Begriff des Baubetriebs zu bestimmen (vgl BSG vom 1.6.1978 - 12 RK 50/76 - SozR 4100 § 186a Nr. 4 S 6 f) .
  • BSG, 19.03.1974 - 7 RAr 6/71

    Schlechtwettergeld - Betrieb des Baugewerbes - Betriebsabteilung

  • BAG, 17.06.2015 - 10 AZR 257/14

    Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV

  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 102/97 R

    Kurzarbeitergeld - Betrieb - Betriebsabteilung - Arbeitsausfall - wirtschaftliche

  • BSG, 08.10.1998 - B 10 AL 6/97 R

    Produktive Winterbauförderung - Umlagepflicht - Baugewerbe - Baubetrieb -

  • BSG, 09.12.2003 - B 7 AL 56/02 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Verfügbarkeit - unregelmäßige Erreichbarkeit - häufige

  • BSG, 25.06.2002 - B 11 AL 23/02 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - wesentlicher Verfahrensmangel - Prozessurteil

  • BSG, 04.07.2018 - B 3 KR 21/17 R

    Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs

  • BSG, 27.06.2019 - B 5 R 101/18 B

    Gewährung einer höheren Regelaltersrente

  • BSG, 24.04.2008 - B 9/9a SB 10/06 R

    Schwerbehindertenrecht - Feststellung - Behinderung - Grad der Behinderung -

  • BSG, 04.03.1999 - B 11/10 AL 6/98 R

    Arbeitgeber des Baugewerbes - Baubetrieb - Bauleistung - Transportbeton -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 06.11.2023 - L 2 AL 22/23

    Einstweiliger Rechtsschutz - Heranziehung zur Winterbeschäftigungs-Umlage -

    Die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes sind, dass der Betrieb konkret nicht förderungsfähig ist und dass er insoweit zu einer nennenswerten abgrenzbaren Gruppe von gleichartigen Betrieben gehört (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 19. August 2010 - L 3 AL 133/06 - juris Rn. 30; Thüringer LSG, Urteil vom 16. Mai 2018 - L 10 AL 546/16 - juris Rn. 50; vgl. auch BSG, Urteil vom 14. Oktober 2020 - B 11 AL 6/19 R - juris Rn. 29; zum früheren Recht BSG, Urteil vom 30. Januar 1996 - 10 RAr 10/94 - juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 9. September 1999 - B 11 AL 27/99 R - juris Rn. 21).

    Zum einen ist die Bildung eines Bundesverbandes gleichartiger Unternehmen ohnehin lediglich ein Indiz für die Feststellung einer auch zahlenmäßig ins Gewicht fallenden abgrenzbaren Gruppe von Betrieben (vgl. BSG, Urteil vom 14. Oktober 2020 - B 11 AL 6/19 R -, juris Rn. 30).

  • LSG Bayern, 09.08.2023 - L 10 AL 130/21

    Kein Kurzarbeitergeld ohne Betriebssitz oder Betriebsabteilung in Deutschland

    Eine bloß betriebsinterne Spezialisierung in der Weise, dass getrennte Arbeitsgruppen jeweils bestimmte Aufgaben erfüllen, hat es nicht genügen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 14.10.2020 - B 11 AL 6/19 R - unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 30.10.2019 - 10 AZR 177/18 - beide zitiert nach juris).
  • LSG Bayern, 09.08.2023 - L 10 AL 167/21

    Kein Kurzarbeitergeld ohne Betriebssitz oder Betriebsabteilung in Deutschland

    Eine bloß betriebsinterne Spezialisierung in der Weise, dass getrennte Arbeitsgruppen jeweils bestimmte Aufgaben erfüllen, hat es nicht genügen lassen (vgl. Urteil vom 14.10.2020 - B 11 AL 6/19 R - unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 30.10.2019 - 10 AZR 177/18 -, beide zitiert nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.02.2023 - L 18 AL 46/22

    Beschränkung der Gewährung von Kurzarbeitergeld auf in einem deutschen

    Eine bloß betriebsinterne Spezialisierung in der Weise, dass getrennte Arbeitsgruppen jeweils bestimmte Aufgaben erfüllen, hat es nicht genügen lassen (vgl. in Bezug auf die Winterbeschäftigungs-Umlage BSG, Urteil vom 14. Oktober 2020 - B 11 AL 6/19 R -, juris Rn. 24 unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 10 AZR 177/18 - BAGE 168, 290 RdNr 36 = juris RdNr 36 mwN).
  • BSG, 12.07.2023 - B 11 AL 9/23 B
    Das BSG hat in späteren Entscheidungen nämlich nicht mehr ausgeführt, dass es auf die Zahl der in den jeweiligen Bereichen tätigen Personen einschließlich des Betriebsinhabers ankomme, sondern allein auf die "zeitliche Inanspruchnahme der Mitarbeiter" (BSG vom 15.2.2000 - B 11 AL 41/99 R - SozR 3-4100 § 75 Nr. 3 S 8 = juris RdNr 16; ebenso bereits BSG vom 4.3.1999 - B 11/10 AL 6/98 R - BSGE 83, 297 [299] = SozR 3-4100 § 75 Nr. 2 S 4 = juris RdNr 19, dort allerdings bezogen auf eine GmbH & Co KG; zuletzt BSG vom 14.10.2020 - B 11 AL 6/19 R - BSGE 131, 85 = SozR 4-4300 § 354 Nr. 1, RdNr 19, allerdings bezogen auf eine GmbH) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2022 - S 120 AL 771/20
    Eine bloß betriebsinterne Spezialisierung in der Weise, dass getrennte Arbeitsgruppen jeweils bestimmte Aufgaben erfüllen, hat es nicht genügen lassen (vgl. in Bezug auf die Winterbeschäftigungs-Umlage BSG, Urteil vom 14. Oktober 2020 - B 11 AL 6/19 R -, juris Rn. 24 unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 10 AZR 177/18 - BAGE 168, 290 RdNr 36 = juris RdNr 36 mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht