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   BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R   

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https://dejure.org/2006,1584
BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R (https://dejure.org/2006,1584)
BSG, Entscheidung vom 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R (https://dejure.org/2006,1584)
BSG, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - B 1 KR 11/06 R (https://dejure.org/2006,1584)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Berechnung des Krankengeldes bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen - Höhe des Regelentgelts - kein Arbeitseinkommen bei Einstellung der bisherigen Mitarbeit im Unternehmen

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Berechnung des Krankengeldes bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen; Höhe des Regelentgelts; kein Arbeitseinkommen bei Einstellung der bisherigen Mitarbeit im Unternehmen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Krankengeldes bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen; "Regelentgelt" i.S.d. § 47 Abs. 4 S. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

  • Judicialis

    SGB V § 47 Abs 1; ; SGB V § 47 Abs 4 S 2; ; SGB V § 49 Abs 1 Nr 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung des Krankengeldes bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ermittlung des Arbeitseinkommens eines Selbstständigen zur Bestimmung der Krankengeldhöhe

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Ermittlung des Arbeitseinkommens eines Selbstständigen zur Bestimmung der Krankengeldhöhe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 98, 43
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 30.03.2004 - B 1 KR 32/02 R

    Krankengeldhöhe - freiwillig Versicherter - hauptberuflich selbstständig

    Auszug aus BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R
    Für die Berechnung des Krankengeldes ist bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen im Sinne einer widerlegbaren Vermutung ein Regelentgelt zu Grunde zu legen, das dem Betrag entspricht, aus dem zuletzt vor Eintritt der AU Beiträge entrichtet worden sind (Abgrenzung zu BSG vom 30.3.2004 - B 1 KR 32/02 R = BSGE 92, 260 = SozR 4-2500 § 47 Nr. 1).

    Zwar hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30. März 2004 (B 1 KR 32/02 R, BSGE 92, 260 = SozR 4-2500 § 47 Nr. 1, Leitsatz und RdNr 6 ff) ausgeführt, dass sich das Krg eines freiwillig versicherten hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nach dem erzielten Arbeitseinkommen und nicht nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen bemisst.

  • BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 7/04 R

    Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 234 EG - Berechnung des Krankengeldes bei

    Auszug aus BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R
    Diese durch den Wortlaut des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V angeordnete Vorgehensweise entspricht sowohl der Funktion des Krg als auch den Erfordernissen der Verwaltungspraktikabilität (zum Ganzen zusammenfassend Beschluss des Senats vom 5. Juli 2005 - B 1 KR 7/04 R - SGb 2006, 476).
  • BSG, 24.02.1982 - 2 RU 42/81

    Anspruch eines Selbständigen auf Übergangsgeld bei Berufshilfsmaßnahmen

    Auszug aus BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R
    Für die gesetzliche Unfallversicherung hat das BSG angenommen, von einem Verlust des Arbeitseinkommens eines selbstständig Tätigen sei dann auszugehen, wenn er im Unternehmen persönlich mitgearbeitet hat und diese Mitarbeit für einen nicht unbedeutenden Zeitraum wegen AU entfällt; der Ausfall des Arbeitseinkommens müsse in diesen Fällen nicht konkret ermittelt werden (vgl BSGE 36, 133 = SozR Nr. 5 zu § 560 RVO; BSGE 53, 127, 132 = SozR 2200 § 568 Nr. 7: "fiktiver Einkommensverlust").
  • BSG, 23.08.1973 - 2 RU 238/72

    Unternehmer - Freiwillig Versicherter - Arbeitskraft - Ausfall -

    Auszug aus BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R
    Für die gesetzliche Unfallversicherung hat das BSG angenommen, von einem Verlust des Arbeitseinkommens eines selbstständig Tätigen sei dann auszugehen, wenn er im Unternehmen persönlich mitgearbeitet hat und diese Mitarbeit für einen nicht unbedeutenden Zeitraum wegen AU entfällt; der Ausfall des Arbeitseinkommens müsse in diesen Fällen nicht konkret ermittelt werden (vgl BSGE 36, 133 = SozR Nr. 5 zu § 560 RVO; BSGE 53, 127, 132 = SozR 2200 § 568 Nr. 7: "fiktiver Einkommensverlust").
  • BSG, 02.09.2009 - B 12 KR 21/08 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter hauptberuflich selbständig

    Entsprechende Anforderungen ergäben sich auch nicht aus den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.3.2006 (B 12 KR 14/05 R) und vom 14.12.2006 (B 1 KR 11/06 R).

    Aus dem vom Kläger angeführten Urteil des 1. Senats des BSG vom 14.12.2006 (B 1 KR 11/06 R, BSGE 98, 43 = SozR 4-2500 § 47 Nr. 7) ergibt sich nichts anderes.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2023 - L 5 KR 578/22
    Aufgrund der Entgeltersatzfunktion werde bei hauptberuflich Selbständigen, die regelmäßig keine Mitarbeiter beschäftigten, für die Tage der Arbeitsunfähigkeit von einem vollständigen Wegfall ihres Einkommens ausgegangen (BSG vom 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R).

    Dieses "Rosinenpicken" widerspreche der gesetzlichen Konzeption und dem Wortlaut des § 47 Abs. 4 Satz2 SGB V. Soweit der Kläger auf die Entscheidung des BSG vom 14.12.2006 (B 1 KR 11/06 R) abstelle, ergebe sich hieraus nichts Gegenteiliges.

    Hiervon kann ausnahmsweise nur dann abgewichen und die Vermutung widerlegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Betrag erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspricht, weil sein tatsächliches Arbeitseinkommen wesentlich geringer war (BSG vom 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R Rn. 10).

    Dabei ist im Regelfall das schon für die Beitragsbemessung maßgebend gewesenen Arbeitseinkommen zu berücksichtigen (BSG vom 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R Rn. 11).

    Nur in diesem Fall muss das vor Eintritt der AU erzielte Arbeitseinkommen konkret ermittelt werden (BSG vom 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R Rn. 11).

    Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Versicherte Beiträge nicht nur aus seinem Arbeitseinkommen, sondern zu einem erheblichen Teil auch aus sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen (z.B. aus Kapitalvermögen oder Vermietung) entrichtet hat oder, falls die Beiträge im Wesentlichen nur aus dem Arbeitseinkommen zu entrichten waren, wenn eine evidente Diskrepanz zwischen tatsächlichem Einkommen und der Beitragsbemessungsgrundlage besteht (BSG vom 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R Rn. 11).

    Diese durch den Wortlaut des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V angeordnete Vorgehensweise entspricht sowohl der Funktion des Krankengeldes als auch den Erfordernissen der Verwaltungspraktikabilität (BSG vom 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R Rn. 12 m.w.N.).

    Diesen Gesichtspunkten wird Rechnung getragen, wenn gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V als Regelentgelt auf die zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich gewesene Beitragsbemessungsgrundlage und damit diejenigen Verhältnisse im aktuellen Versicherungsverhältnis abgestellt wird, die anhand einfach festzustellender Tatsachen (letzte Beitragsbemessungsgrundlage) rasch und verwaltungspraktikabel ermittelt werden können (BSG vom 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R Rn. 12).

    Denn Versicherte, die dauerhaft ein Arbeitseinkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erwirtschaften, dürften regelmäßig ein Interesse daran haben, ihre Beitragslast durch den Nachweis eines geringeren Arbeitseinkommens in dem durch § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V eröffneten Rahmen zu verringern und "einkommensangemessene" Beiträge zu zahlen (BSG vom 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R Rn. 12).

    Die Berechnung des Arbeitsentgelts entsprechend der zuletzt maßgeblich gewesenen Beitragsbemessungsgrundlage ist anderen Methoden nicht unterlegen (BSG vom 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R Rn. 13).

    Nur wenn ausnahmsweise konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betrag, welcher zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsbemessung zu Grunde lag, hinsichtlich des Arbeitseinkommens erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspricht, weil sein tatsächliches Arbeitseinkommen wesentlich geringer war, ist eine möglichst zeitnahe Ermittlung des maßgeblichen Arbeitseinkommens anzustreben (BSG vom 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R Rn. 14).

    Denn - anders als im Falle der Beitragsbemessung anhand fiktiver Werte - hat es die versicherte Person in dieser Konstellation in der Hand, die Beitragslast entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse anzupassen und "einkommensangemessene" Beiträge zu zahlen (vgl. BSG vom 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R Rn. 12).

  • BSG, 06.11.2008 - B 1 KR 8/08 R

    Krankenversicherung - Berechnung des Krankengeldes - freiwillig versicherter

    Dagegen spreche nicht das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.12.2006 (BSGE 98, 43 = SozR 4-2500 § 47 Nr. 7).

    Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V. Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass das dem Beitrag zugrunde liegende Regelentgelt erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der AU entspreche, müsse nach dem Urteil des BSG vom 14.12.2006 (aaO) das tatsächlich erzielte Einkommen vor dem Eintritt der AU ermittelt werden.

    Hiervon kann ausnahmsweise nur dann abgewichen und die Vermutung widerlegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Betrag erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der AU entspricht, weil sein tatsächliches Arbeitseinkommen wesentlich geringer war (vgl BSGE 98, 43 = SozR 4-2500 § 47 Nr. 7, jeweils RdNr 9, in Abgrenzung zu BSGE 92, 260 = SozR 4-2500 § 47 Nr. 1, jeweils RdNr 6 ff).

    Angeknüpft wird demnach an das Einkommensteuerrecht, nach dem das Kalenderjahr der maßgebliche Veranlagungszeitraum ist (vgl § 25 Abs. 1 Einkommensteuergesetz; BSGE 98, 43 = SozR 4-2500 § 47 Nr. 7, jeweils RdNr 13).

    Der Kläger kann für sich nichts daraus ableiten, dass der erkennende Senat eine Ermittlung des tatsächlichen Einkommens für erforderlich hält, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betrag, welcher zuletzt vor Eintritt der AU der Beitragsbemessung zugrunde lag, hinsichtlich des Arbeitseinkommens erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der AU entspricht, weil sein tatsächliches Arbeitseinkommen wesentlich geringer war (BSGE 98, 43 = SozR 4-2500 § 47 Nr. 7, jeweils RdNr 14).

    Fehlt es - wie hier - bei Beginn der AU an einer Feststellung des steuerlichen Gewinns durch das Finanzamt, ist das Arbeitseinkommen von der Krankenkasse von Amts wegen zu ermitteln (BSGE 98, 43 = SozR 4-2500 § 47 Nr. 7, jeweils RdNr 15).

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