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   BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 5/06 R   

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https://dejure.org/2006,2845
BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 5/06 R (https://dejure.org/2006,2845)
BSG, Entscheidung vom 14.12.2006 - B 1 KR 5/06 R (https://dejure.org/2006,2845)
BSG, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - B 1 KR 5/06 R (https://dejure.org/2006,2845)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Bemessung des Krankengeldes bei Altersteilzeit - keine Neuberechnung bei rückwirkender Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung - Beitragserhebung bei nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben - Verfassungsmäßigkeit

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Bemessung des Krankengeldes bei Altersteilzeit; keine Neuberechnung bei rückwirkender Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung; Beitragserhebung bei nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben; Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Bestehen eines höheren Krankengeldes; Einbeziehbarkeit eines später aufgelösten Wertguthabens bei der Krankengeldberechnung; Sinn und Zweck der sogenannten Bezugsmethode bzw. Referenzmethode bei der Berechnung des Krankengeldes

  • Judicialis

    GG Art 3 Abs 1; ; SGB IV § ... 7 Abs 1a; ; SGB IV § 23 Abs 1; ; SGB IV § 23b Abs 1; ; SGB IV § 23b Abs 2; ; SGB V § 47 Abs 2 S 1; ; SGB V § 47 Abs 2 S 2; ; SGB V § 47 Abs 2 S 3; ; SGB V § 47 Abs 2 S 4 Halbs 2; ; SGB V § 243 Abs 1; ; SGB X F: 06.04.1998 § 44 Abs 1 S 1; ; SGB X F: 06.04.1998 § 44 Abs 1 S 2 Nr 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe des Krankengeldes bei rückwirkender Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Der Krankengeldberechnung ist ohne Einbeziehung eines später aufgelösten Wertguthabens das letzte vor Beginn einer Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Arbeitsentgelt zugrundezulegen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2007, 538 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 19/05 R

    Krankengeldberechnung - Schätzung des erzielten Arbeitsentgelts bei einem weniger

    Auszug aus BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 5/06 R
    Diese Regelung setzt voraus, dass in dem vor Beginn der AU liegenden Referenzzeitraum von mindestens vier Wochen Arbeitsentgelt "erzielt" und abgerechnet worden ist (vgl Senat, Urteil vom 30. Mai 2006 - B 1 KR 19/05 R - RdNr 18, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Gesetzgeber hat bewusst der Berechnung des Krg die sogenannte Bezugs- bzw Referenzmethode zugrunde gelegt, die - im Gegensatz zum Lohnausfallprinzip - unberücksichtigt lässt, wie sich das Arbeitsentgelt außerhalb des Bezugs- bzw des Bemessungszeitraums, insbesondere nach Eintritt des Leistungsfalles, entwickelt (vgl insgesamt hierzu Senat, Beschluss vom 5. Juli 2005 - B 1 KR 7/04 R - SGb 2006, 165 ; zuletzt zusammenfassend Senat, Urteil vom 30. Mai 2006 - B 1 KR 19/05 R - RdNr 21 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Für die Fälle des Eintritts von AU kurz nach Aufnahme einer Beschäftigung ist Krg auf der Grundlage einer Schätzung zu gewähren (vgl Senat, Urteil vom 30. Mai 2006 - B 1 KR 19/05 R - RdNr 25 ff).

  • BSG, 16.02.2005 - B 1 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Bemessung des Krankengeldes - Berücksichtigung von zunächst

    Auszug aus BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 5/06 R
    Indem das Gesetz an das im Bemessungszeitraum erzielte und abgerechnete Entgelt anknüpft, stellt es nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich zugleich sicher, dass mit der Entgeltersatzleistung Krg der faktische Lebensstandard des Versicherten aufrechterhalten bleibt, der durch die tatsächliche Verfügungsbefugnis über das Arbeitsentgelt geprägt ist (vgl dazu BSGE 46, 203, 206 f = SozR 2200 § 1241 Nr. 9 S 25 f; BSGE 52, 102, 105 f = SozR 2200 § 182 Nr. 75 S 138 f; s auch Senat, SozR 4-2500 § 47 Nr. 2 RdNr 12).

    So ist unter Berücksichtigung der Gesetzes- und Rechtsprechungsentwicklung bei der Krg-Bemessung auch zunächst vorenthaltenes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das dem Versicherten für den maßgeblichen Bemessungszeitraum bei Annahmeverzug des Arbeitgebers zur nachträglichen Vertragserfüllung zugeflossen ist (vgl näher Senat SozR 4-2500 § 47 Nr. 2).

  • BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 7/04 R

    Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 234 EG - Berechnung des Krankengeldes bei

    Auszug aus BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 5/06 R
    Der Gesetzgeber hat bewusst der Berechnung des Krg die sogenannte Bezugs- bzw Referenzmethode zugrunde gelegt, die - im Gegensatz zum Lohnausfallprinzip - unberücksichtigt lässt, wie sich das Arbeitsentgelt außerhalb des Bezugs- bzw des Bemessungszeitraums, insbesondere nach Eintritt des Leistungsfalles, entwickelt (vgl insgesamt hierzu Senat, Beschluss vom 5. Juli 2005 - B 1 KR 7/04 R - SGb 2006, 165 ; zuletzt zusammenfassend Senat, Urteil vom 30. Mai 2006 - B 1 KR 19/05 R - RdNr 21 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 25.06.1991 - 3 RK 6/90

    Berechnung des Krankengeldes bei Übergang von Voll- zur Teilzeitarbeit

    Auszug aus BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 5/06 R
    Mit der Anknüpfung an das im Bemessungszeitraum erzielte und abgerechnete Entgelt unterstellt das Gesetz zwingend, dass es das während der AU entgangene Arbeitsentgelt verlässlich wiedergibt (so bereits zu § 182 Reichsversicherungsordnung Senat SozR 3-2200 § 182 Nr. 8 S 32).
  • BVerfG, 24.05.2000 - 1 BvL 1/98

    Lohnersatzleistungen

    Auszug aus BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 5/06 R
    Danach sind Äquivalenzabweichungen im Leistungsrecht bei Versichertengruppen mit gleichen Beitragsleistungen ohne hinreichenden sachlichen Grund zu vermeiden (vgl BVerfGE 92, 53, 71 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 S 21; BVerfGE 102, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1).
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 5/06 R
    Danach sind Äquivalenzabweichungen im Leistungsrecht bei Versichertengruppen mit gleichen Beitragsleistungen ohne hinreichenden sachlichen Grund zu vermeiden (vgl BVerfGE 92, 53, 71 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 S 21; BVerfGE 102, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1).
  • BSG, 30.03.2004 - B 1 KR 32/02 R

    Krankengeldhöhe - freiwillig Versicherter - hauptberuflich selbstständig

    Auszug aus BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 5/06 R
    Krg kann grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der AU bzw vor Beginn der stationären Behandlung als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen (vgl Senat BSGE 92, 260 = SozR 4-2500 § 47 Nr. 1, jeweils RdNr 6).
  • BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 22/02 R

    Krankenversicherung - Altersteilzeit - Freistellungsphase - entgeltliche

    Auszug aus BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 5/06 R
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 4-2500 § 243 Nr. 1 RdNr 7 ff) hat der Fortbestand einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt im Rahmen der Altersteilzeit während einer Zeit der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung zur Folge, dass insofern der Anspruch auf Krg ruht und deshalb Beiträge nur nach dem geminderten Beitragssatz des § 243 Abs. 1 Fall 1 SGB V zu entrichten sind.
  • BSG, 13.10.2005 - B 9b SF 4/05 R

    Rechtsweg in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Auszug aus BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 5/06 R
    Der Gesetzgeber hat bewusst der Berechnung des Krg die sogenannte Bezugs- bzw Referenzmethode zugrunde gelegt, die - im Gegensatz zum Lohnausfallprinzip - unberücksichtigt lässt, wie sich das Arbeitsentgelt außerhalb des Bezugs- bzw des Bemessungszeitraums, insbesondere nach Eintritt des Leistungsfalles, entwickelt (vgl insgesamt hierzu Senat, Beschluss vom 5. Juli 2005 - B 1 KR 7/04 R - SGb 2006, 165 ; zuletzt zusammenfassend Senat, Urteil vom 30. Mai 2006 - B 1 KR 19/05 R - RdNr 21 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 30.05.1978 - 1 RA 61/77

    Berechnung des Übergangsgeldes und entgangenes monatliches Nettoarbeitsentgelt

    Auszug aus BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 5/06 R
    Indem das Gesetz an das im Bemessungszeitraum erzielte und abgerechnete Entgelt anknüpft, stellt es nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich zugleich sicher, dass mit der Entgeltersatzleistung Krg der faktische Lebensstandard des Versicherten aufrechterhalten bleibt, der durch die tatsächliche Verfügungsbefugnis über das Arbeitsentgelt geprägt ist (vgl dazu BSGE 46, 203, 206 f = SozR 2200 § 1241 Nr. 9 S 25 f; BSGE 52, 102, 105 f = SozR 2200 § 182 Nr. 75 S 138 f; s auch Senat, SozR 4-2500 § 47 Nr. 2 RdNr 12).
  • BSG, 23.03.1977 - 4 RJ 177/75

    Berechnung des Übergangsgeldes

  • LSG Baden-Württemberg, 08.12.2015 - L 11 KR 2575/15

    Krankenversicherung - Krankengeldberechnung - Abrechnungszeitraum

    Mit der Anknüpfung an das im Referenzzeitraum erzielte und abgerechnete Entgelt bzw Einkommen wird unter anderem sichergestellt, dass mit dem Krankengeld der faktische Lebensstandard des Versicherten aufrechterhalten bleibt, der durch die tatsächliche Verfügungsbefugnis über das Arbeitsentgelt bzw Arbeitseinkommen geprägt ist (BSG 14.12.2006, B 1 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 47 Nr. 5).

    Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V geht der Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 14.12.2006, aaO; BSG 10.05.2012, B 1 KR 26/11 R, SozR 4-2500 § 47 Nr. 13) davon aus, dass für die Krankengeldberechnung nur der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegende und abgerechnete, mindestens vier Wochen umfassende Entgeltabrechnungszeitraum maßgeblich ist.

  • LSG Baden-Württemberg, 21.11.2012 - L 5 KR 4763/10
    Maßgeblich sei die Bezugs- bzw. Referenzmethode und nicht das Lohnausfallprinzip, weshalb es nicht darauf ankomme, wie sich das Arbeitsentgelt außerhalb des Bezugs- bzw. Bemessungszeitraums entwickelt habe (BSG, Urt. v. 14.12.2006, - B 1 KR 5/06 R - Urt. v. 30.5.2005, - B 1 KR 19/05 R -).

    Das ermögliche schnelle Entscheidungen, vermeide unnötigen Verwaltungsaufwand und stelle sicher, dass mit dem Krankengeld als Entgeltersatzleistung der faktische Lebensstandard des Versicherten, der durch die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Arbeitsentgelt geprägt sei, aufrecht erhalten werde (BSG, Urt. v. 14.12.2006, a. a. O.).

    Mit der Anknüpfung an das im Bemessungszeitraum erzielte und abgerechnete Entgelt wird (u.a.) sichergestellt, dass mit dem Krankengeld der faktische Lebensstandard des Versicherten aufrechterhalten bleibt, der durch die tatsächliche Verfügungsbefugnis über das Arbeitsentgelt geprägt ist (BSG, Urt. v. 14.12.2006, - B 1 KR 5/06 R -).

  • SG Gießen, 02.08.2007 - S 15 KR 220/06

    Krankenversicherung - Krankengeld - maßgeblicher Bemessungszeitraum -

    Der Gesetzgeber hat dabei bewusst der Berechnung des Krankengelds die sogenannte Bezugs- bzw. Referenzmethode zugrunde gelegt, die - im Gegensatz zum Lohnausfallprinzip - unberücksichtigt lässt, wie sich das Arbeitsentgelt außerhalb des Bezugs- bzw. des Bemessungszeitraums, insbesondere nach Eintritt des Leistungsfalles entwickelt (vgl. hierzu insbesondere BSG, Urteil vom 14.12.2006, Az. B 1 KR 5/06 R bzw. Urteil vom 30.05.2005, Az. B 1 KR 19/05 R m. w. N.).

    Indem das Gesetz an das im Bemessungszeitraum erzielte und abgerechnete Entgelt anknüpft, stellt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich zugleich sicher, dass mit der Entgeltersatzleistung Krankengeld der faktische Lebensstandard des Versicherten aufrechterhalten bleibt, der durch die tatsächliche Verfügungsbefugnis über das Arbeitsentgelt geprägt ist (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2006, Az. B 1 KR 5/06 R m. w. N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 07.11.2017 - L 11 KR 763/17

    Krankenversicherung - Arbeitslosengeldbezieher - Höhe des Krankengeldes

    Es ist auch ansonsten keine Spezialregelung ersichtlich, welche die Anwendung von § 44 SGB X vorliegend ausschließen könnte (vgl BSG 14.12.2006, B 1 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 47 Nr. 5 zu § 23b SGB IV - aufgelöste Wertguthaben; LSG Nordrhein-Westfalen 29.05.2006, L 11 KR 2/06, juris zu § 47a Abs. 2 Satz 2 SGB V).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 11 KR 5087/14

    Krankenversicherung - Berechnung des Krankengeldes - freiwillig versicherter

    Mit der Anknüpfung an das im Referenzzeitraum erzielte und abgerechnete Entgelt bzw. Einkommen wird unter anderem sichergestellt, dass mit dem Krankengeld der faktische Lebensstandard des Versicherten aufrechterhalten bleibt, der durch die tatsächliche Verfügungsbefugnis über das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen geprägt ist (BSG 14.12.2006, B 1 KR 5/06 R, juris).
  • LSG Thüringen, 25.10.2018 - L 1 U 244/17

    Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe des Verletztengeldes - Berechnung des

    Entsprechend dem eindeutigen und insoweit nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V geht das Gericht - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.201 - B 1 KR 26/11 R; BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 5/06 R) - davon aus, dass für die Verletzten/Krankengeldberechnung nur der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegende und abgerechnete, mindestens vier Wochen umfassende Entgeltabrechnungszeitraum maßgeblich ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.01.2020 - L 4 KR 242/16
    Damit liege ein deutlicher Unterschied zu dem Fall der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. Dezember 2006 (B 1 KR 5/06 R) vor.

    Die Rückabwicklung stellt keine verspätete Zahlung aus dem ursprüngl - durch den Altersteilzeitvertrag ersetzten - Arbeitsverhältnis dar (zur Berücksichtigung zunächst vorenthaltenen Arbeitsentgelts beim Krg-Anspruch s. BSG, Urt. v. 14. Dezember 2006 - B 1 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 47 Nr. 5 = juris; zur Nichtberücksichtigung einer in die Zeit vor Eintritt der AU zurückwirkenden tarifvertragl Erhöhung des Arbeitsentgelts s. BSG, Urt. v. 10. November 1977 - 3 RK 82/75, BSGE 46, 126, 128 f. = SozR 2200 § 182 Nr. 26 S. 45 f. = juris Rn 12), sondern fußt auf dem im November 2012 entstandenen Rückabwicklungsanspruch der Klägerin aus dem Altersteilzeitarbeitsvertrag.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2009 - L 31 U 390/08

    Berücksichtigung von nachträglich gezahltem Arbeitsentgelt bei der Berechnung des

    Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 2006 (Az. B 1 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 47 Nr. 5) nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Durchbrechungen des Zuflussprinzips nur in engen Grenzen zur Schließung von Gesetzeslücken möglich sind.
  • SG Braunschweig, 22.09.2008 - S 6 KR 669/06

    Höhe des Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Zeit

    Sie ist der Auffassung, die Ausführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 25. August 2004 (B 12 KR 22/02 R), bestätigt im Urteil vom 14. Dezember 2006 (B 1 KR 5/06 R) müssten auch für das hier strittige Freistellungsmodell gelten.
  • SG Nürnberg, 17.10.2012 - S 11 KR 209/10

    Krankenversicherung

    Entsprechend dem eindeutigen und insoweit nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V geht das Gericht - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (s. BSG, Urteil vom 10.05.2012, B 1 KR 26/11 R; BSG, Urteil vom 14.12.2006, B 1 KR 5/06 R) - davon aus, dass für die Krankengeldberechnung nur der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegende und abgerechnete, mindestens vier Wochen umfassende Entgeltabrechnungszeitraum maßgeblich ist.
  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - L 5 KR 3046/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.09.2017 - L 4 KR 627/16
  • LSG Baden-Württemberg, 01.10.2014 - L 5 KR 2069/13
  • SG Braunschweig, 22.09.2008 - S 6 KR 670/06

    Höhe der Krankenversicherungsbeiträge während der Freistellung vor Beginn der

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