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   BSG, 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R   

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BSG, 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R (https://dejure.org/2010,30099)
BSG, Entscheidung vom 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R (https://dejure.org/2010,30099)
BSG, Entscheidung vom 14. Dezember 2010 - B 10 EG 4/10 R (https://dejure.org/2010,30099)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 164 Abs 2 S 1 SGG, § 164 Abs 1 S 1 SGG, § 67 Abs 1 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionsbegründungfrist - Fristversäumnis - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verantwortlichkeit des Prozessbevollmächtigten für richtige Adressierung - Eingang der Revisionsbegründung beim unzuständigen Gericht - Weiterleitung der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 164 Abs 2 S 1 SGG, § 164 Abs 1 S 1 SGG, § 67 Abs 1 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionsbegründungfrist - Fristversäumnis - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verantwortlichkeit des Prozessbevollmächtigten für richtige Adressierung - Eingang der Revisionsbegründung beim unzuständigen Gericht - Weiterleitung der ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nach § 67 Abs. 1 SGG wird nicht gewährt; Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nach § 67 Abs. 1 SGG

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionsbegründungfrist - Fristversäumnis - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verantwortlichkeit des Prozessbevollmächtigten für richtige Adressierung - Eingang der Revisionsbegründung beim unzuständigen Gericht - Weiterleitung der ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionsbegründungfrist - Fristversäumnis - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verantwortlichkeit des Prozessbevollmächtigten für richtige Adressierung - Eingang der Revisionsbegründung beim unzuständigen Gericht - Weiterleitung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nach § 67 Abs. 1 SGG; Verschulden des Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 10.12.1974 - GS 2/73

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Falsch adressierte Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BSG, 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R
    Zwar ist anerkannt, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann gewährt werden kann, wenn eine (fristwahrende) Rechtsmittelschrift an das unzuständige Gericht übersandt worden ist und infolge pflichtwidrigen Verhaltens dieses Gerichts erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingeht (so schon BSG Beschluss des Großen Senats vom 10.12.1974 - GS 2/73 - BSGE 38, 248, 258 ff = SozR 1500 § 67 Nr. 1 S 8 ff; vgl auch BVerfG Beschluss des Ersten Senats vom 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99, 112 ff; BVerfG Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17.3.2005 - 1 BvR 950/04 - NJW 2005, 2137; BVerfG Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17.1.2006 - 1 BvR 2558/05 - NJW 2006, 1579).

    Welche Prüfungs- und Fürsorgepflichten das angegangene (unzuständige) Gericht im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung im Hinblick auf eine rechtzeitige Weiterleitung des Schriftsatzes an das zuständige Gericht hat, hängt weitgehend von den Verhältnissen des Einzelfalls ab (so schon BSGE 38, 248, 261 = SozR 1500 § 67 Nr. 1 S 11) .

    Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht der Gerichte begründet jedoch keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang des Schriftsatzes (so schon BSGE 38, 248, 261 = SozR 1500 § 67 Nr. 1 S 10 f; vgl auch BVerfG NJW 2006, 1579) .

    Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang des fristwahrenden Schriftsatzes bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten (so schon BSGE 38, 248, 261 = SozR 1500 § 67 Nr. 1 S 11).

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus BSG, 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R
    Zwar ist anerkannt, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann gewährt werden kann, wenn eine (fristwahrende) Rechtsmittelschrift an das unzuständige Gericht übersandt worden ist und infolge pflichtwidrigen Verhaltens dieses Gerichts erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingeht (so schon BSG Beschluss des Großen Senats vom 10.12.1974 - GS 2/73 - BSGE 38, 248, 258 ff = SozR 1500 § 67 Nr. 1 S 8 ff; vgl auch BVerfG Beschluss des Ersten Senats vom 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99, 112 ff; BVerfG Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17.3.2005 - 1 BvR 950/04 - NJW 2005, 2137; BVerfG Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17.1.2006 - 1 BvR 2558/05 - NJW 2006, 1579).

    Für das Gericht, das vorher mit dem Verfahren befasst war, besteht deshalb eine nachwirkende Fürsorgepflicht (vgl BVerfGE 93, 99, 115).

    Insbesondere kann einem Beteiligten und seinem Prozessbevollmächtigten nicht allgemein die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden (vgl BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG NJW 2006, 1579).

    In Fällen der offensichtlichen eigenen Unzuständigkeit - wie hier - belastet die Weiterleitung eines Schriftsatzes, der unrichtig an das LSG statt an das BSG adressiert ist, die Funktionsfähigkeit des LSG nicht übermäßig (vgl BVerfGE 93, 99, 115; BVerfG NJW 2006, 1579) , wenn dies im ordentlichen Geschäftsgang geschieht.

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Verweigerung der

    Auszug aus BSG, 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R
    Zwar ist anerkannt, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann gewährt werden kann, wenn eine (fristwahrende) Rechtsmittelschrift an das unzuständige Gericht übersandt worden ist und infolge pflichtwidrigen Verhaltens dieses Gerichts erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingeht (so schon BSG Beschluss des Großen Senats vom 10.12.1974 - GS 2/73 - BSGE 38, 248, 258 ff = SozR 1500 § 67 Nr. 1 S 8 ff; vgl auch BVerfG Beschluss des Ersten Senats vom 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99, 112 ff; BVerfG Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17.3.2005 - 1 BvR 950/04 - NJW 2005, 2137; BVerfG Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17.1.2006 - 1 BvR 2558/05 - NJW 2006, 1579).

    Insbesondere kann einem Beteiligten und seinem Prozessbevollmächtigten nicht allgemein die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden (vgl BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG NJW 2006, 1579).

    In Fällen der offensichtlichen eigenen Unzuständigkeit - wie hier - belastet die Weiterleitung eines Schriftsatzes, der unrichtig an das LSG statt an das BSG adressiert ist, die Funktionsfähigkeit des LSG nicht übermäßig (vgl BVerfGE 93, 99, 115; BVerfG NJW 2006, 1579) , wenn dies im ordentlichen Geschäftsgang geschieht.

    Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht der Gerichte begründet jedoch keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang des Schriftsatzes (so schon BSGE 38, 248, 261 = SozR 1500 § 67 Nr. 1 S 10 f; vgl auch BVerfG NJW 2006, 1579) .

  • BVerfG, 17.03.2005 - 1 BvR 950/04

    Verletzung des Anspruchs auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren durch

    Auszug aus BSG, 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R
    Zwar ist anerkannt, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann gewährt werden kann, wenn eine (fristwahrende) Rechtsmittelschrift an das unzuständige Gericht übersandt worden ist und infolge pflichtwidrigen Verhaltens dieses Gerichts erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingeht (so schon BSG Beschluss des Großen Senats vom 10.12.1974 - GS 2/73 - BSGE 38, 248, 258 ff = SozR 1500 § 67 Nr. 1 S 8 ff; vgl auch BVerfG Beschluss des Ersten Senats vom 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99, 112 ff; BVerfG Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17.3.2005 - 1 BvR 950/04 - NJW 2005, 2137; BVerfG Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17.1.2006 - 1 BvR 2558/05 - NJW 2006, 1579).
  • BSG, 15.08.2002 - B 3 P 14/02 B

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Pflichten des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BSG, 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R
    Zu den Pflichten eines Prozessbevollmächtigten bei der Unterzeichnung eines fristwahrenden Schriftsatzes - wie der Revisionsbegründung - gehört es, die Adressierung zumindest insoweit zu überprüfen, als das richtige Gericht genannt wird, denn der Prozessbevollmächtigte und nicht das - gut ausgewählte und geschulte - Büropersonal trägt die persönliche Verantwortung dafür, dass ein fristwahrender Schriftsatz bei dem richtigen Gericht eingeht (vgl zur Rechtsmittelschrift BGH NJW-RR 1993, 254; BGH NJW 1996, 997; BSG Beschluss vom 15.8.2002 - B 3 P 14/02 B) .
  • BGH, 04.11.1992 - XII ZB 120/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist durch

    Auszug aus BSG, 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R
    Zu den Pflichten eines Prozessbevollmächtigten bei der Unterzeichnung eines fristwahrenden Schriftsatzes - wie der Revisionsbegründung - gehört es, die Adressierung zumindest insoweit zu überprüfen, als das richtige Gericht genannt wird, denn der Prozessbevollmächtigte und nicht das - gut ausgewählte und geschulte - Büropersonal trägt die persönliche Verantwortung dafür, dass ein fristwahrender Schriftsatz bei dem richtigen Gericht eingeht (vgl zur Rechtsmittelschrift BGH NJW-RR 1993, 254; BGH NJW 1996, 997; BSG Beschluss vom 15.8.2002 - B 3 P 14/02 B) .
  • BGH, 18.01.1996 - III ZR 73/95

    Unterzeichnung einer Berufungsschrift mit einem Teil eines Doppelnamens

    Auszug aus BSG, 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R
    Zu den Pflichten eines Prozessbevollmächtigten bei der Unterzeichnung eines fristwahrenden Schriftsatzes - wie der Revisionsbegründung - gehört es, die Adressierung zumindest insoweit zu überprüfen, als das richtige Gericht genannt wird, denn der Prozessbevollmächtigte und nicht das - gut ausgewählte und geschulte - Büropersonal trägt die persönliche Verantwortung dafür, dass ein fristwahrender Schriftsatz bei dem richtigen Gericht eingeht (vgl zur Rechtsmittelschrift BGH NJW-RR 1993, 254; BGH NJW 1996, 997; BSG Beschluss vom 15.8.2002 - B 3 P 14/02 B) .
  • BSG, 23.07.2012 - B 13 R 280/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung der

    Allerdings ist anerkannt, dass Wiedereinsetzung auch dann zu gewähren ist, wenn eine fristwahrende Rechtsmittelschrift an das unzuständige Gericht übersandt worden ist und aufgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens dieses Gerichts erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingeht (BSG BSGE 38, 248, 258 ff = SozR 1500 § 67 Nr. 1 S 8 ff; BSG Beschlüsse vom 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R - Juris RdNr 13, und vom 20.12.2011 - B 4 AS 161/11 B - Juris RdNr 9, jeweils mwN) .

    Dies setzt jedoch voraus, dass die Rechtsmittelschrift bei Behandlung durch das unzuständige Gericht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Rechtsmittelgericht eingegangen wäre (BSG vom 14.12.2010 - aaO; BGH vom 8.2.2012 - XII ZB 165/11 - NJW 2012, 1591 RdNr 21 f) .

    Denn die Gerichte sind im Rahmen ihrer nachwirkenden Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang einer vom Rechtsmittelführer falsch adressierten Rechtsmittelschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten (BSG vom 14.12.2010 - aaO; BVerwG vom 9.1.2008 - 6 B 51/07 - NJW 2008, 932 RdNr 5).

  • BSG, 22.11.2022 - B 1 KR 13/22 BH

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags; Erklärung über die persönlichen und

    Zwar ist anerkannt, dass Wiedereinsetzung auch dann zu gewähren ist, wenn eine fristwahrende Rechtsmittelschrift an das unzuständige Gericht übersandt worden ist und aufgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens dieses Gerichts erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingeht (BSG vom 10.12.1974 - GS 2/73 - BSGE 38, 248, 258 ff = SozR 1500 § 67 Nr. 1 S 8 ff; BSG vom 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R - juris RdNr 13 und vom 20.12.2011 - B 4 AS 161/11 B - juris RdNr 9, jeweils mwN) .

    Dies setzt jedoch voraus, dass die Rechtsmittelschrift bei Behandlung durch das unzuständige Gericht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Rechtsmittelgericht eingegangen wäre (BSG vom 14.12.2010 - aaO; BGH vom 8.2.2012 - XII ZB 165/11 - NJW 2012, 1591 RdNr 21 f).

    Denn die Gerichte sind im Rahmen ihrer nachwirkenden Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang einer vom Rechtsmittelführer falsch adressierten Rechtsmittelschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten (BSG vom 14.12.2010 - aaO; BVerwG vom 9.1.2008 - 6 B 51/07 - NJW 2008, 932 RdNr 5) .

  • BSG, 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 B

    Erstattung von Kosten für die Behandlung eines Tumors

    Die Gerichte sind daher nicht verpflichtet, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang des fristwahrenden Schriftsatzes bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten (so schon BSG vom 10.12.1974 - GS 2/73 - BSGE 38, 248 = SozR 1500 § 67 Nr. 1; BSG vom 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R - juris) .
  • BSG, 07.10.2015 - B 9 SB 47/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Verwerfungsbeschluss wegen

    Zu den Pflichten eines Prozessbevollmächtigten bei der Überprüfung eines fristwahrenden Schriftsatzes - wie der Berufungseinlegung - gehört es, die Adressierung zumindest insoweit zu überprüfen, als das richtige Gericht genannt wird, denn der Prozessbevollmächtigte und nicht das - gut ausgewählte und geschulte - Büropersonal trägt die persönliche Verantwortung dafür, dass ein fristwahrender Schriftsatz bei dem richtigen Gericht eingeht (vgl zur Rechtsmittelschrift BSG Beschluss vom 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R - RdNr 11; BGH NJW-RR 2012, 694, Juris RdNr 11; BFH Beschluss vom 18.8.2014 - III B 16/14 - RdNr 8) .

    Zwar ist anerkannt, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann gewährt werden kann, wenn eine (fristwahrende) Rechtsmittelschrift an das unzuständige Gericht übersandt worden ist und infolge pflichtwidrigen Verhaltens dieses Gerichts erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingeht (BSG Beschluss vom 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R - RdNr 12 mwN) .

  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2012 - L 11 EG 3591/10

    Elterngeld - Berechnung - Einkommensermittlung - Nichtberücksichtigung von

    Mit Beschluss vom 10.01.2011 hat das LSG das Ruhen des Verfahrens wegen des beim BSG anhängigen Verfahrens mit Aktenzeichen B 10 EG 4/10 R angeordnet.
  • BSG, 12.10.2022 - B 1 KR 46/22 BH

    Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren für ein

    Die Gerichte sind daher nicht verpflichtet, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang eines fristwahrenden Schriftsatzes bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten (so schon BSG vom 10.12.1974 - GS 2/73 - BSGE 38, 248 = SozR 1500 § 67 Nr. 1; BSG vom 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R - juris) .
  • BSG, 20.11.2019 - B 1 KR 39/19 B

    Übernahme der Kosten für eine Unterkieferprothese zusätzlich zu einem gewährten

    Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen und den rechtzeitigen Eingang eines fristwahrenden Schriftsatzes beim zuständigen Gericht zu gewährleisten (so schon BSGE 38, 248, 261 = SozR 1500 § 67 Nr. 1 S 10 f; BSG Beschluss vom 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R - Juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 23.7.2012 - B 13 R 280/12 B - juris RdNr 6) .
  • FG Hamburg, 04.02.2016 - 3 K 298/15

    (A. Finanzgerichtsordnung/Abgabenordnung/Grundgesetz: 1. Doppelte

    c) Davon abgesehen ist das rechtliche Gehör nicht verletzt, wenn - wie hier - ein Beteiligter trotz seiner Prozessverantwortung in Kenntnis des Verhandlungstermins oder einer Frist sein Vorbringen zeitlich so knapp mitteilt, dass im ordnungsgemäßen Geschäftsgang eine rechtzeitige Vorlage an den zur Entscheidung berufenen Spruchkörper bzw. Richter problematisch erscheint und der Beteiligte damit rechnen muss, nicht mehr gehört zu werden (BFH, Beschluss vom 27.06.1985 I B 28/85, BFHE 144, 139, BStBl II 1985, 626; OLG Köln, Beschluss vom 11.11.1994 2 W 152/94, Juris); ebenso wie bei einer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr möglichen Weiterleitung an das zuständige Gericht (vgl. Beschlüsse BGH vom 12.10.2011 IV ZB 17/10, NJW 2012, 78; BSG vom 23.07.2012 B 13 R 280/12 B, Juris; vom 20.12.2011 B 4 AS 161/11 B, Juris; vom 14.12.2010 B 10 EG 4/10 R, Juris; LSG Baden-Württemberg vom 16.04.2013 L 9 AS 4755/12, Juris; OLG Karlsruhe vom 11.08.2003 5 UF 162/03, FamRZ 2004, 831; OLG Köln vom 03.01.2000 2 W 270/99, ZIP 2000, 195).
  • BSG, 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 R
    Die Gerichte sind daher nicht verpflichtet, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang des fristwahrenden Schriftsatzes bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten (so schon BSG vom 10.12.1974 - GS 2/73 - BSGE 38, 248 = SozR 1500 § 67 Nr. 1; BSG vom 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R - juris) .
  • BSG, 02.08.2019 - B 9 SB 45/19 B

    Ablehnung eines PKH-Antrages

    Die Gerichte sind nicht verpflichtet, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen und den rechtzeitigen Eingang eines schriftwahrenden Schriftsatzes beim zuständigen Gericht zu gewährleisten ( BSG Beschluss vom 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R - Juris RdNr 13 mwN).
  • BSG, 25.06.2018 - B 9 V 25/18 B

    Beantragung von PKH nach Ablauf der Beschwerdefrist

  • BSG, 06.04.2021 - B 4 AS 113/21 B

    Verfristete Einlegung einer Beschwerde; Verschulden eines Bevollmächtigten

  • BSG, 06.04.2021 - B 4 AS 112/21 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 4 AS 113/21 B v. 06.04.2021

  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 155/19 B

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen freiberuflich tätigen

  • LSG Hamburg, 28.02.2022 - L 4 BK 2/21

    Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der

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