Rechtsprechung
   BSG, 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,18365
BSG, 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R (https://dejure.org/2011,18365)
BSG, Entscheidung vom 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R (https://dejure.org/2011,18365)
BSG, Entscheidung vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R (https://dejure.org/2011,18365)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,18365) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 96 Abs 1 SGG vom 26.03.2008
    Rentenberechnung - Übersiedler aus der ehemaligen DDR - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen; Rentenberechnung für Übersiedler aus der ehemaligen DDR; Berechnung des rentenrechtlichen Nachteilsausgleichs nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz

  • rewis.io

    Rentenberechnung - Übersiedler aus der ehemaligen DDR - Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen; Rentenberechnung für Übersiedler aus der ehemaligen DDR; Berechnung des rentenrechtlichen Nachteilsausgleichs nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz

  • datenbank.nwb.de

    Rentenberechnung - Übersiedler aus der ehemaligen DDR - Verfassungsmäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Rentenversicherung; Recht der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets

  • rente-rentenberater.de (Kurzinformation)

    Fremdrentengesetz nur für bestimmte DDR Bürger

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus BSG, 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R
    Durch das FRG begründete Rentenansprüche und -anwartschaften unterliegen jedenfalls dann nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 S 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden (BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96, 121 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5) .

    Zwar unterfallen nach der Rechtsprechung des BVerfG rentenrechtliche Positionen grundsätzlich dem Eigentumsschutz (BVerfGE 116, 96, 121 mwN) .

    Selbst wenn man die aus dem FRG abgeleiteten Ansprüche und Anwartschaften dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 S 1 GG für den Fall unterstellen wollte, dass sie sich zusammen mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften zu einer rentenrechtlichen Einheit verbinden (offengelassen in BVerfGE 116, 96, 124) , hätte der Gesetzgeber mit dem RÜG und dem Rü-ErgG von seiner Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 S 2 GG) einen verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht.

    Auch für rentenrechtliche Anwartschaften gilt, dass sich die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergibt, die nach Art. 14 Abs. 1 S 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl BVerfGE 116, 96, 124 f mwN) .

    Eine Unabänderlichkeit widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfGE 116, 96, 125) .

    Auch soweit demgegenüber die Mehrzahl der Betroffenen zunächst eine Minderung des Werts ihrer FRG-Rentenanwartschaft erwarten musste, die allerdings durch die 40prozentige Rentenminderung auf der Grundlage des verfassungsgemäßen (vgl BVerfGE 116, 96 ff) § 22 Abs. 4 FRG idF des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung vom 25.9.1996 stark relativiert wurde, bleibt die Verhältnismäßigkeit gewahrt.

    Dies ist hier in Bezug auf die Anwartschaftsteile der Fall, denen Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegen (BVerfGE 116, 96 ff, 128 f) .

    Auch soweit der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist ( vgl BVerfGE 70, 101, 114; 76, 220, 244 f; 116, 96, 124, 130 ff) , sind die angegriffenen Regelungen nicht zu beanstanden.

    Eine solche unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (vgl BVerfGE 116, 96, 132) .

    Diese sind allerdings erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl BVerfGE 116, 96, 132 mwN) .

  • BVerwG, 12.02.1998 - 3 C 25.97

    Rehabilitierungsbescheinigung; Qualifikationsgruppe; Industriekaufmann;

    Auszug aus BSG, 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R
    Zutreffend hat daher die Beklagte bereits im ursprünglich angefochtenen Feststellungsbescheid und danach in den Rentenbescheiden die Feststellungen des Landesamtes für Soziales und Familie des Freistaats Thüringen im Bescheid vom 6.7.2005 als bindend zugrunde gelegt (vgl in diesem Sinne auch BVerwG Urteil vom 12.2.1998 - 3 C 25/97 - ZOV 1998, 278 f = Bucholz 115, Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 11; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 8.11.2007 - L 21 R 327/05 - Juris RdNr 47; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 15.2.2001 - L 3 RJ 11/00 - Juris RdNr 28 f und Urteil vom 10.11.2010 - L 3 R 11/10 - Juris RdNr 29 f) .

    Diesbezüglich hat das BVerwG (Urteil vom 12.2.1998, aaO) bereits darauf hingewiesen, dass eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, einen Anspruch auf vollen Ersatz der Verfolgungsschäden zu gewähren, nicht gegeben ist.

  • BSG, 29.07.1997 - 4 RA 56/95

    Bemessung der Höhe seiner Altersrente - Berücksichtigung von in der ehemaligen

    Auszug aus BSG, 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R
    Hierbei handelt es sich um sachlich gerechtfertigte Gründe, die für das Funktionieren einer Massenverwaltung wie der gesetzlichen Rentenversicherung unerlässlich sind (vgl BSG Urteil vom 29.7.1997 - 4 RA 56/95 - Juris RdNr 18 mwN) .

    Wenn er bei den bis 1937 Geborenen, damals relativ rentennahen Jahrgängen dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und damit einer typisierenden Regelung und nicht einer individuell ausgestalteten Regelung den Vorzug gab, ist dies nicht zu beanstanden (vgl BSG Urteil vom 29.7.1997, aaO, RdNr 19) .

  • BSG, 12.10.1979 - 12 RK 19/78

    Verspätet eingelegter Widerspruch - Versäumung der Widerspruchsfrist -

    Auszug aus BSG, 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R
    Darüber hinaus könnte die Beklagte ggf auch ungeachtet der Tatsache, dass ggf die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, im Rahmen ihrer Sachherrschaft sachlich über den Widerspruch entscheiden (BSG Urteil vom 12.10.1979 - 12 RK 19/78 - BSGE 49, 85, 87 = SozR 1500 § 84 Nr. 3) .
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R
    Eine Verpflichtung des bundesdeutschen Gesetzgebers, Betroffenen im Nachhinein rentenrechtliche Vergünstigungen zukommen zu lassen, die ihnen das Rentenrecht der DDR versagt hatte, besteht nicht (BSG Urteil vom 9.4.2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 68) .
  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 28/07 R

    Bekanntgabe des Regelungsinhalts eines Bescheids an Drittbetroffenen zur Kenntnis

    Auszug aus BSG, 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R
    Damit könnte iS von § 66 Abs. 2 S 1 Halbs 2 SGG davon auszugehen sein, dass der Sache nach eine Belehrung erteilt wurde, der der Adressat entnehmen musste, ein Rechtsbehelf sei nicht gegeben, sodass auch der Ablauf der einjährigen Rechtsbehelfsfrist der rechtzeitigen Einlegung des Widerspruchs nicht entgegen stünde (BSG Urteil vom 17.9.2008 - B 6 KA 28/07 R - BSGE 101, 235 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 17, RdNr 28 ff) .
  • BSG, 15.06.2010 - B 5 RS 10/09 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R
    Da der Kläger nicht über eine Versorgungszusage verfügt, käme einzig eine fiktive Einbeziehung nach § 1 Abs. 1 S 1 AAÜG in Betracht (vgl nur BSG Urteil vom 15.6.2010 - B 5 RS 10/09 R - BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 17) .
  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

    Auszug aus BSG, 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R
    Auch soweit der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist ( vgl BVerfGE 70, 101, 114; 76, 220, 244 f; 116, 96, 124, 130 ff) , sind die angegriffenen Regelungen nicht zu beanstanden.
  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

    Auszug aus BSG, 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R
    Auch soweit der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist ( vgl BVerfGE 70, 101, 114; 76, 220, 244 f; 116, 96, 124, 130 ff) , sind die angegriffenen Regelungen nicht zu beanstanden.
  • BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97

    Ostrenten: Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus BSG, 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R
    Der Gesetzgeber durfte im Blick auf das signifikant unterschiedliche Rentenniveau in den beiden deutschen Staaten (vgl Art. 20 Abs. 3 S 1 GG und BVerfG Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00 - BVerfGE 112, 368 ff = SozR 4-2600 § 307a Nr. 3) mit dem Systemwechsel die Erwartung einer Aufwandsbegrenzung für die gesetzliche Rentenversicherung verbinden.
  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch Nichtberücksichtigung von

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.11.2007 - L 21 R 327/05

    Anspruch auf einen Nachteilsausgleich bei der Feststellung des Höchstwertes einer

  • LSG Sachsen-Anhalt, 10.11.2010 - L 3 R 11/10

    Berufliche Rehabilitierung - Neuberechnung einer Rente - ehemalige DDR - Bindung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.02.2001 - L 3 RJ 11/00
  • BSG, 25.06.2002 - B 11 AL 23/02 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - wesentlicher Verfahrensmangel - Prozessurteil

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 54/02 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Berufungsgericht -

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

  • BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 verfassungsgemäß

  • BSG, 04.07.1996 - 13 BJ 191/95
  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

  • LSG Baden-Württemberg, 06.12.2012 - L 4 R 3089/12
    Insbesondere sei es nicht zu beanstanden, dass vor dem 19. Mai 1990 in der ehemaligen DDR zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten von nach dem 31. Dezember 1936 Geborenen mit gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet am 18. Mai 1990 nicht aufgrund des FRG bewertet würden (Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 - = R 4-2600 § 248 Nr. 1).

    Der Auffassung der Klägerin, sie gehöre zum Kreis derjenigen, deren EP für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 weiterhin aufgrund der Anlage 1 bis 16 zum FRG ermittelt würden, kann nicht gefolgt werden (vgl. auch zu den nachfolgenden Ausführungen: BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 B 5 R 36/11 R - a.a.O.).

    Hiergegen bestehen nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14. Dezember 2011 B 5 R 36/11 R - a.a.O.), der der Senat, wie schon in seinem Urteil vom 19. Oktober 2012 - L 4 R 905/11 - (nicht veröffentlicht) folgt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R - a.a.O.).

    Eine derartige unechte Rückwirkung ist nur ausnahmsweise unzulässig (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R - a.a.O.).

    Nur als Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung, die der besondere Grund für die Anerkennung als Eigentumsposition ist, erfahren rentenversicherungsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R - a.a.O.).

    Eine Unabänderlichkeit widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R - a.a.O. unter Hinweis auf Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 u.a., a.a.O.).

    §§ 256a, 259a SGB VI dienen demnach dazu, ein an einheitlichen Grundprinzipien orientiertes Rentenrecht zu schaffen und die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R - a.a.O. m.w.N.).

    Es ist nicht ersichtlich, dass dem Gesetzgeber ein milderes, die Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Verfügung stand, mit dem er seine Ziele ebenso gut hätte erreichen können (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R - a.a.O.).

    Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit § 259a SGB I eine nicht zu beanstandende Übergangsregelung geschaffen (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 B 5 R 36/11 R - a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2012 - L 4 R 905/11
    Der Auffassung des Klägers, er gehöre zum Kreis derjenigen, deren EP für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 weiterhin aufgrund der Anlage 1 bis 16 zum FRG ermittelt würden, kann nicht gefolgt werden (vgl. auch zu den nachfolgenden Ausführungen: BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 B 5 R 36/11 R - SozR 4-2600 § 248 Nr. 1).

    Hiergegen bestehen nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14. Dezember 2011 B 5 R 36/11 R - a.a.O.), der der Senat folgt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R - a.a.O.).

    Eine derartige unechte Rückwirkung ist nur ausnahmsweise unzulässig (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R - a.a.O.).

    Nur als Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung, die der besondere Grund für die Anerkennung als Eigentumsposition ist, erfahren rentenversicherungsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R - a.a.O.).

    Eine Unabänderlichkeit widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R - a.a.O. unter Hinweis auf Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 u.a., a.a.O.).

    §§ 256a, 259a SGB VI dienen demnach dazu, ein an einheitlichen Grundprinzipien orientiertes Rentenrecht zu schaffen und die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R - a.a.O. m.w.N.).

    Es ist nicht ersichtlich, dass dem Gesetzgeber ein milderes, die Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Verfügung stand, mit dem er seine Ziele ebenso gut hätte erreichen können (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R - a.a.O.).

    Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit § 259a SGB I eine nicht zu beanstandende Übergangsregelung geschaffen (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 B 5 R 36/11 R - a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2012 - L 18 (2) KN 230/09

    Rentenversicherung

    Da der Kläger nicht über eine Versorgungszusage verfügt, käme einzig eine fiktive Einbeziehung nach § 1 Abs. 1 S 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in Betracht (vgl nur BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 10/09 R - BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 17; BSG, Urteil vom 14.12.2011, Az B 5 R 36/11 R, juris-Rdnr 31).

    Hieraus erwachsende Nachteile sind daher von ihr auch nicht auszugleichen (BVerfG, Beschluss vom 26.10.2005, Az 1 BvR 1921/04 ua - SozR 4-8560 § 22 Nr. 1; BSG, Urteil vom 14.12.2011, Az B 5 R 36/11 R, juris-Rdnr 31).

    Eine Verpflichtung des bundesdeutschen Gesetzgebers, Betroffenen im Nachhinein rentenrechtliche Vergünstigungen zukommen zu lassen, die ihnen das Rentenrecht der DDR versagt hatte, besteht nicht (BSG, Urteil vom 9.4.2002, Az B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 68; BSG, Urteil vom 14.12.2011, Az B 5 R 36/11 R, juris-Rdnr 31).

    Dieser Regelung unterfallen diejenigen Versicherten, die am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD ohne das Beitrittsgebiet hatten und vor dem 1.1.1937 geboren sind (stRspr des BSG, vgl BSG, Urteil vom 14.12.2011, Az B 5 R 36/11 R, juris-Rdnr 16; BSG, Urteil vom 10.4.2003, Az B 4 RA 41/02 R; BSG, Urteil vom 29.7.1997, Az 4 RA 56/95; Polster in Kass Komm, SGB VI, § 259a, 65. Erg. 2010, Rdnrn 3, 7 ff).

    Insbesondere hat die Beklagte beachtet, dass für Verfolgungszeiten (§ 2 BerRehaG) die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften durch die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BerRehaG (Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung) ergänzt werden (§ 10 S 1 BerRehaG) und dass sie als Trägerin der Gesetzlichen Rentenversicherung als "für die Ausführung [ ] des [ ] Vierten Abschnitts [ ] zuständige Behörden" an die Bescheinigung des Amtes für Rehabilitierung und Wiedergutmachung gebunden ist (§ 22 Abs. 3 BerRehaG; vgl hierzu und zum Umfang der Bindung: BSG, Urteil vom 14.12.2011, Az B 5 R 36/11 R, juris-Rdnr 49 ff).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht