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   BSG, 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S   

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BSG, 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S (https://dejure.org/2016,56954)
BSG, Entscheidung vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S (https://dejure.org/2016,56954)
BSG, Entscheidung vom 14. Dezember 2016 - B 13 R 20/16 S (https://dejure.org/2016,56954)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 118 Abs 3 S 1 SGB 6, § 118 Abs 3 S 2 SGB 6, § 118 Abs 3 S 3 SGB 6, § 118 Abs 3 S 4 SGB 6, § 118 Abs 4 SGB 6
    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts - Kontoauflösung - Antwort auf die Anfrage des 5. Senats des BSG

  • Wolters Kluwer

    Rentenversicherung; Rückforderung einer Überzahlung nach Versterben des Rentenempfängers; Anspruch gegen das Geldinstitut; Weitere Existenz des Kontos; Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts für nach dem Tod des Leistungsberechtigten überwiesene Rentenzahlungen nach ...

  • rewis.io

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts - Kontoauflösung - Antwort auf die Anfrage des 5. Senats des BSG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts für nach dem Tod des Leistungsberechtigten überwiesene Rentenzahlungen nach Kontoauflösung

  • rechtsportal.de

    Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts für nach dem Tod des Leistungsberechtigten überwiesene Rentenzahlungen nach Kontoauflösung

  • datenbank.nwb.de

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts - Kontoauflösung - Antwort auf die Anfrage des 5. Senats des BSG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 24.02.2016 - B 13 R 22/15 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus BSG, 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S
    Er geht zwar - anders als das LSG, aber insoweit in Übereinstimmung mit dem 13. Senat - davon aus, dass sich das Geldinstitut bei Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers zum Zeitpunkt der Ausführung einer Verfügung zu Lasten des Überweisungskontos nicht mehr auf den Auszahlungseinwand nach § 118 Abs. 3 S 3 Halbs 1 SGB VI berufen kann (vgl BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 16 f; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 23; BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 RdNr 16 ff) .

    Der 5. Senat sieht sich an dieser Entscheidung durch das Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 RdNr 34 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) gehindert.

    Der 13. Senat hält nach erneuter Prüfung an seiner im Urteil vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 RdNr 34 - 44, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen) ausführlich begründeten Rechtsauffassung fest, dass das weitere Bestehen des Kontos, auf das Geldleistungen für Zeiträume nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, nicht Voraussetzung dafür ist, dass dem Rentenversicherungsträger ein Anspruch gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung nach § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI zusteht.

    Der 13. Senat hat in RdNr 36 des Urteils vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - aaO) näher ausgeführt, weshalb der Wortlaut der Begriffe "zurückzuüberweisen" (§ 118 Abs. 3 S 2 SGB VI) bzw "Rücküberweisung" (§ 118 Abs. 3 S 3 SGB VI) nichts dafür hergebe, dass die weitere Existenz des Kontos eine unabdingbare Voraussetzung für den Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut aus § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI sein soll.

    Für den 13. Senat ist deshalb nicht erkennbar, auf welcher Grundlage der 5. Senat meint, schon "der Wortlaut" könne nur zu dem von ihm vertretenen Normverständnis führen, was insbesondere zur Folge habe, dass in methodischer Hinsicht dieses Normverständnis nicht zu einer teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs der Vorschrift des § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI führe (Beschluss vom 7.4.2016, aaO RdNr 44 - unter inhaltlicher Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 RdNr 41 am Ende) .

    Zur Entstehungsgeschichte der Regelung in § 118 Abs. 3 SGB VI hat der 13. Senat im Urteil vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - aaO RdNr 37 - 40) ausgeführt, dass im Verlauf der parlamentarischen Beratungen die im ursprünglichen Gesetzentwurf für das Rentenreformgesetz 1992 vorgesehene Regelungstechnik (entsprechend der bisherigen Praxis auf der Grundlage einer im Jahr 1982 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Rentenversicherungsträger und den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft) einer originären Ermächtigung des Rentenversicherungsträgers zur Erteilung eines Rücküberweisungsauftrags zu Lasten des Kontos des Rentenempfängers aufgegeben wurde und der Gesetzgeber stattdessen einen eigenständigen sozialrechtlichen Zahlungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut normierte.

    a) Allerdings besteht Übereinstimmung mit dem 5. Senat, dass der gesetzliche Vorbehalt in § 118 Abs. 3 S 1 SGB VI die wesentliche Grundlage der gesamten Regelung zur Rückabwicklung wegen Todes überzahlter Rentenbeträge an den Rentenversicherungsträger enthält (Senatsurteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO RdNr 19) .

    Soweit der 5. Senat meint, auch § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI wolle die Bank des Überweisungsempfängers nur in ihrer Funktion als Zahlungsmittlerin in Anspruch nehmen, entnimmt der 13. Senat dem in Bezug genommenen Zitat (BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 16) die auch von ihm für richtig gehaltene Einschränkung, dass dies nur gelte, wenn die Bank "in Unkenntnis des gesetzlichen Vorbehalts seine banküblichen Aufgaben als Zahlungsmittler wahrnimmt", dh wenn die Bank als redlicher bzw gutgläubiger Zahlungsmittler tätig wird (vgl BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 8 RdNr 24; BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO RdNr 20).

    Er sieht sich darin bestärkt durch die Stellungnahme der beklagten Bank im Verfahren B 13 R 22/15 R.

    Der 13. Senat hat im Urteil vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - aaO RdNr 41) ausgeführt, weshalb es nach seiner Auffassung mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI nicht vereinbar ist, ihren vom Wortlaut eröffneten Anwendungsbereich (s dazu oben unter 1.) einzuengen, indem als zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die weitere Existenz des Kontos verlangt wird.

    Nach alledem sieht der 13. Senat weder zwingende noch hinreichende Gründe dafür, die im Urteil vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 14) eingehend begründete Ansicht, dass ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI nicht - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraussetzt, wieder aufzugeben.

    (1) Zum Hinweis, ein Konto könne mit der Auflösung keinen Bestand/Wert mehr haben und somit auch keinen "Kontostand Null" aufweisen (RdNr 32 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016) , ist zu bemerken, dass der 13. Senat im Urteil vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - aaO RdNr 16) ausgeführt hat, es seien nach dem Tod des Rentenempfängers und noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens Kontobewegungen erfolgt, "die den Kontostand auf Null reduziert haben (Kontoauflösung)".

    In RdNr 35 des Senatsurteils vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R) wurde dementsprechend lediglich referiert, dass zwei vorangegangenen Entscheidungen des BSG zu Fallgestaltungen mit Kontoauflösung die Rechtsansicht tragend zugrunde lag, eine Kontoauflösung führe nicht zum Wegfall des Rücküberweisungsanspruchs nach § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI. Der vom 5. Senat geäußerten Vermutung, in den genannten Entscheidungen vom 25.1.2001 (B 4 RA 64/99 R) und vom 14.11.2002 (B 13 RJ 7/02 R) sei die Problematik einer Kontoauflösung schlicht übersehen worden, kommt allerdings keine größere Plausibilität zu als der Annahme, die fehlende rechtliche Bedeutung dieses Umstands sei als so selbstverständlich angesehen worden, dass weitere Ausführungen dazu entbehrlich erschienen.

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 120/07 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Auszug aus BSG, 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S
    Er geht zwar - anders als das LSG, aber insoweit in Übereinstimmung mit dem 13. Senat - davon aus, dass sich das Geldinstitut bei Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers zum Zeitpunkt der Ausführung einer Verfügung zu Lasten des Überweisungskontos nicht mehr auf den Auszahlungseinwand nach § 118 Abs. 3 S 3 Halbs 1 SGB VI berufen kann (vgl BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 16 f; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 23; BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 RdNr 16 ff) .

    In RdNr 17 des Urteils vom 3.6.2009 (B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10) ist ausgeführt, dass "anderweitige Verfügungen iS des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs 1 SGB VI mit Rücksicht auf den Begriff der 'Rücküberweisung' nur das Überweisungskonto betreffen können"; eine Exegese des Wortlauts des genannten Begriffs enthält dies nicht.

    Die eingangs genannte Aussage des 5. Senats kann daher, soweit sie eine verbindliche Regelung der bisher geübten Verfahrensweise betrifft, nur an seine eigenen Urteile vom 3.6.2009 (B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 32; B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 26; inhaltsgleich bereits zuvor Anfragebeschlüsse vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 65/07 R bzw B 5a R 120/07 R - Juris RdNr 26 bzw 32) anknüpfen.

    Das knüpft an ältere Rechtsprechung an, nach der die Regelung in § 118 Abs. 3 SGB VI dem Geldinstitut ein unmittelbares Zugriffsrecht auf das Überweisungskonto iS einer eigenen Verfügungsbefugnis verschaffe, welches die zivilrechtlich-bankrechtlichen Beziehungen zwischen dem Geldinstitut und dem Kontoinhaber verdrängend überlagere (vgl BSG Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239, 248 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 24; BSG Urteil vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 16; s auch BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 17) .

    Die Vorschrift solle sicherstellen, dass nach dem Tod des Rentenberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesene Rentenbeträge schnell und vollständig zurückerstattet werden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (stRspr, ua auch BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 34) .

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 65/07 R

    Überzahlung der Rente nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto;

    Auszug aus BSG, 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S
    Die eingangs genannte Aussage des 5. Senats kann daher, soweit sie eine verbindliche Regelung der bisher geübten Verfahrensweise betrifft, nur an seine eigenen Urteile vom 3.6.2009 (B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 32; B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 26; inhaltsgleich bereits zuvor Anfragebeschlüsse vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 65/07 R bzw B 5a R 120/07 R - Juris RdNr 26 bzw 32) anknüpfen.

    Soweit der 5. Senat meint, auch § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI wolle die Bank des Überweisungsempfängers nur in ihrer Funktion als Zahlungsmittlerin in Anspruch nehmen, entnimmt der 13. Senat dem in Bezug genommenen Zitat (BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 16) die auch von ihm für richtig gehaltene Einschränkung, dass dies nur gelte, wenn die Bank "in Unkenntnis des gesetzlichen Vorbehalts seine banküblichen Aufgaben als Zahlungsmittler wahrnimmt", dh wenn die Bank als redlicher bzw gutgläubiger Zahlungsmittler tätig wird (vgl BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 8 RdNr 24; BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO RdNr 20).

  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 87/08 R

    Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber einem

    Auszug aus BSG, 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S
    Dasselbe gilt für die vom 5. Senat als Beleg genannte Entscheidung des 13. Senats vom 5.2.2009 (B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 8 RdNr 26) , zumal dort lediglich ein Zitat aus einer Entscheidung des 5a. Senats (Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 21) wiedergegeben ist.

    Soweit der 5. Senat meint, auch § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI wolle die Bank des Überweisungsempfängers nur in ihrer Funktion als Zahlungsmittlerin in Anspruch nehmen, entnimmt der 13. Senat dem in Bezug genommenen Zitat (BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 16) die auch von ihm für richtig gehaltene Einschränkung, dass dies nur gelte, wenn die Bank "in Unkenntnis des gesetzlichen Vorbehalts seine banküblichen Aufgaben als Zahlungsmittler wahrnimmt", dh wenn die Bank als redlicher bzw gutgläubiger Zahlungsmittler tätig wird (vgl BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 8 RdNr 24; BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO RdNr 20).

  • BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Auszug aus BSG, 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S
    Er geht zwar - anders als das LSG, aber insoweit in Übereinstimmung mit dem 13. Senat - davon aus, dass sich das Geldinstitut bei Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers zum Zeitpunkt der Ausführung einer Verfügung zu Lasten des Überweisungskontos nicht mehr auf den Auszahlungseinwand nach § 118 Abs. 3 S 3 Halbs 1 SGB VI berufen kann (vgl BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 16 f; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 23; BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 RdNr 16 ff) .

    Dasselbe gilt für die vom 5. Senat als Beleg genannte Entscheidung des 13. Senats vom 5.2.2009 (B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 8 RdNr 26) , zumal dort lediglich ein Zitat aus einer Entscheidung des 5a. Senats (Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 21) wiedergegeben ist.

  • BSG, 22.04.2008 - B 5a R 120/07 R

    Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten -

    Auszug aus BSG, 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S
    Die eingangs genannte Aussage des 5. Senats kann daher, soweit sie eine verbindliche Regelung der bisher geübten Verfahrensweise betrifft, nur an seine eigenen Urteile vom 3.6.2009 (B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 32; B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 26; inhaltsgleich bereits zuvor Anfragebeschlüsse vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 65/07 R bzw B 5a R 120/07 R - Juris RdNr 26 bzw 32) anknüpfen.
  • LSG Bayern, 15.09.1999 - L 13 RA 94/98

    Befugnis der Behörde (Rentenversicherungsanstalt) zur Erstattung eines nach dem

    Auszug aus BSG, 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S
    Vielmehr ergibt sich aus dem in jenem Revisionsverfahren angefochtenen Urteil des LSG, dass in dem zugrunde liegenden Fall das Überweisungskonto später aufgelöst worden war (vgl Urteil des Bayerischen LSG vom 15.9.1999 - L 13 RA 94/98 - Juris RdNr 2) .
  • BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 65/07 R

    Rücküberweisungspflicht eines Geldinstitutes bei Überzahlung einer Rente nach Tod

    Auszug aus BSG, 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S
    Die eingangs genannte Aussage des 5. Senats kann daher, soweit sie eine verbindliche Regelung der bisher geübten Verfahrensweise betrifft, nur an seine eigenen Urteile vom 3.6.2009 (B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 32; B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 26; inhaltsgleich bereits zuvor Anfragebeschlüsse vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 65/07 R bzw B 5a R 120/07 R - Juris RdNr 26 bzw 32) anknüpfen.
  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06

    Pflichten der Bank nach Beendigung eines Giroverhältnisses; Rückruf von

    Auszug aus BSG, 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S
    d) Zutreffend weist der 5. Senat auf die Rechtsprechung des BGH hin, der zufolge nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen die Bank eines Überweisungsempfängers im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr regelmäßig als bloße Leistungsmittlerin handele und als solche in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden stehe, sodass sie "grundsätzlich" auch nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Fehlüberweisung eingebunden sei (vgl RdNr 23 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016 - unter Hinweis auf BGH Urteil vom 5.12.2006 - XI ZR 21/06 - BGHZ 170, 121 RdNr 10).
  • BSG, 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R

    Erstattungsanspruch nach § 118 SGB 6 bzw § 42 SGB 1 auf einen Teil des

    Auszug aus BSG, 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S
    Dabei besteht kein Anlass zu der Annahme, der 13. Senat würde sich einer sinnvollen Vereinheitlichung der Rechtsprechung bereits vor einer Befassung des Großen Senats verweigern (s zB Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 12 RdNr 39 f; Beschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 27/08 S - Juris RdNr 2 ff).
  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R

    Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten noch auf dessen bisheriges Konto

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 27/08 S

    Rücküberweisung von Geldleistungen nach dem Tod des Berechtigten; anderweitige

  • BSG, 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

  • BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R

    Erstattung überzahlter Rentenleistungen durch Dritten nach dem Tod des

  • BSG, 25.01.2001 - B 4 RA 64/99 R

    Zulässigkeit der Klage auf Rückforderung überzahlter Rente nach dem Tod des

  • BSG, 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R

    Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Kompetenzkonflikt zwischen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2014 - L 2/12 R 382/11

    Rente; Rückforderung; Rücküberweisung; Tod des Berechtigten; Zahlungsmittler

  • BSG, 17.08.2017 - B 5 R 26/14 R

    Vorlage an den Großen Senat - Rentenzahlung nach dem Tod des

    Der 13. Senat hat dies mit Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - bejaht.

    Entgegen der Ansicht des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 = Juris RdNr 36 und Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 9) ergibt sich aus dem Begriff "zurückzuüberweisen" in § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI bzw "Rücküberweisung" in § 118 Abs. 3 S 3 SGB VI, dass allein "das Überweisungskonto betroffen ist" bzw die Rückführung des der Rente entsprechenden Betrages nur von dem Rentenüberweisungskonto vorzunehmen ist.

    Angesichts des dargelegten Wortsinns des Begriffs "zurücküberweisen" erschließt sich dem 5. Senat die Auffassung des 13. Senats nicht, der 5. Senat berücksichtige bei der von ihm vertretenen Norminterpretation "Umstände", die im Wortlaut des Gesetzes keinen Niederschlag gefunden hätten (Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 10) .

    b) Die gegen die systematischen Erwägungen des 5. Senat erhobenen Einwendungen des 13. Senats im Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - vermögen nicht zu überzeugen.

    Für die Auslegung des S 2 ist allein die sich aus dem Zusammenhang der S 1 bis 3 ergebende Erkenntnis maßgeblich, dass mangels entsprechender gesetzlicher Ermächtigung die Überweisung des fehlgeschlagenen Rentenbetrages an den RV-Träger von keinem anderen Konto als dem Rentenüberweisungskonto vorgenommen werden darf, und damit entgegen der Auffassung des 13. Senats auch nicht von einem eigenen Konto des Geldinstituts (so aber Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 17) .

    Angesichts der Ausführungen in RdNr 17 des Beschlusses vom 14.12.2016 (aaO) ist für den 5. Senat im Übrigen die in RdNr 20 dieses Beschlusses vertretene Rechtsansicht nicht verständlich, die Rechtsauffassung des 13. Senats erfordere keine "Zugriffsmöglichkeit" auf eigene Konten des Geldinstituts.

    ee) Darüber hinaus führt der 13. Senat (Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 21 bis 24) aus, dass die Auffassung des 5. Senats, die zivilrechtlich-bankrechtlichen Beziehungen zwischen dem Geldinstitut und dem Kontoinhaber würden von § 118 Abs. 3 SGB VI verdrängend überlagert, an eine ältere Rechtsprechung anknüpfe, wohingegen eine Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlage in den Blick zu nehmen sei, insbesondere das zum 31.10.2009 neu geregelte Zahlungsdiensterecht im BGB, das entsprechend den auf eine Vollharmonisierung abzielenden europarechtlichen Vorgaben grundlegend umgestaltet worden sei.

    Angesichts der fehlenden Anwendbarkeit insbesondere des § 675j Abs. 1 BGB sind die im Zusammenhang mit dieser Norm erfolgten Erwägungen des 13. Senats zur Stornobuchung (Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - Juris RdNr 17) ohne Relevanz.

    In Anbetracht insbesondere des letzten Satzes dieses Zitats erweist sich die Annahme des 13. Senats (Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 15; s auch Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 = Juris RdNr 40) , dass die Neuformulierung der Vorschrift gegenüber dem Ausgangsentwurf gegen die Beibehaltung der bisherigen Verfahrensweise spreche, als irrig.

    Der 5. Senat möchte insofern hervorheben, dass die gesetzliche Regelung entgegen der Darstellung des 13. Senats (Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 16) die bisherige Praxis nicht nur "im Ergebnis" fortführen sollte, sondern die zitierten Gesetzesmaterialien ohne jede Einschränkung eine Übereinstimmung der gesetzlichen Regelung mit der bisherigen Praxis betonen.

    Demgegenüber ist der 13. Senat (Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 28) der Auffassung, den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren sei nicht zu entnehmen, dass der historische Gesetzgeber das genannte Ziel mit der Regelung des § 118 Abs. 3 SGB VI verfolgt habe.

  • BSG, 20.02.2019 - GS 1/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rentenzahlung nach dem Tod des Berechtigten -

    Auf Anfrage (Beschluss vom 7.4.2016 - B 5 R 26/14 R) hat der 13. Senat an seiner Rechtsauffassung festgehalten (Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S) .
  • BSG, 26.09.2019 - B 5 R 4/19 R

    Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut auf

    Der erkennende Senat hat nach Durchführung des Anfrageverfahrens gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 SGG (Anfragebeschluss vom 7.4.2016 - B 5 R 26/14 R - und Antwortbeschluss des 13. Senats des BSG vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S) dem Großen Senat des BSG folgende Rechtsfrage wegen Divergenz iS von § 41 Abs. 2 SGG vorgelegt: "Setzt ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut noch § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraus?" (Beschluss vom 17.8.2017 - B 5 R 26/14 R) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2020 - L 2 R 356/18

    Gutgläubigkeit der Bank; Lastschrift; Rente; Rückabwicklung überzahlter

    11/1303, vgl. dort Anlage 10 - allerdings nicht auf eine "Bedingung, Erleben vorbehalten", sondern darauf abgestellt, dass die Gutschrift den Erben ""unter dem Vorbehalt" einer Rückforderung durch den Rentenversicherungsträger", und zwar vergleichbar einer Rückforderung von "unter Vorbehalt" erbrachten Gehaltszahlungen, "gutgeschrieben" werde; kritisch zu dem Ansatz einer Auslegung des § 118 Abs. 3 SGB VI im Sinne einer die sonst maßgeblichen zivilrechtlich-bankrechtlichen Regelungen verdrängenden Wirkung: BSG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - B 13 R 20/16 S -, Rn. 24, juris).

    Besteht ein Auslegungsspielraum, ist das nationale Gericht verpflichtet, diesen soweit wie möglich auszuschöpfen (BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 - NJW 2012, 669, Rn. 46; vgl. entsprechend zur Notwendigkeit einer Auslegung des § 118 Abs. 3 SGB VI auch unter Einbeziehung der europarechtlichen Vorgabe: BSG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - B 13 R 20/16 S -, Rn. 24, juris).

    Diese Vorgabe kann und soll die durch § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI vermittelte Verfügungsberechtigung des Rentenversicherungsträgers nicht "funktionsäquivalent ersetzen" (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - B 13 R 20/16 S -, Rn. 17, juris), sondern tritt neben diese.

  • LSG Bayern, 16.05.2018 - L 6 R 423/16

    Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen ein Geldinstitut auf

    Nachdem der 13. Senat mit Beschluss vom 14.12.2016 (B 13 R 20/16 S) an seiner Rechtsauffassung festgehalten hatte, rief der 5. Senat mit Beschluss vom 17.08.2017 (B 5 R 26/14 R) den Großen Senat des BSG an.

    Denn die Gutgläubigkeit der Bank hinsichtlich der Berechtigung des über das Konto Verfügenden ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 118 Abs. 3 Satz 3 HS 1 SGB VI. Dies folgt nach gefestigter Rechtsprechung des 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 24.02.2016, Az: B 13 R 22/15 bestätigt mit Beschluss vom 14.12.2016, Az.: B 13 R 20/16 S) aus dem systematischen Gefüge sowie aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrer Entstehungsgeschichte.

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