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   BSG, 14.12.2016 - B 13 R 34/15 R   

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BSG, 14.12.2016 - B 13 R 34/15 R (https://dejure.org/2016,45370)
BSG, Entscheidung vom 14.12.2016 - B 13 R 34/15 R (https://dejure.org/2016,45370)
BSG, Entscheidung vom 14. Dezember 2016 - B 13 R 34/15 R (https://dejure.org/2016,45370)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Außerachtlassung des einem beurlaubten Beamten von einem privaten Arbeitgeber gezahlten Versorgungszuschlages bei der Berechnung des Nachversicherungsbeitrages

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 17 Abs 1 S 2 SGB 4, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 8 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 6, § 162 Nr 1 SGB 6
    Außerachtlassung des einem beurlaubten Beamten von einem privaten Arbeitgeber gezahlten Versorgungszuschlages bei der Berechnung des Nachversicherungsbeitrages

  • Wolters Kluwer

    Keine Berücksichtigung des vom Arbeitgeber eines beurlaubten Beamten an den Dienstherrn gezahlten Versorgungszuschlags bei der Berechnung des Nachversicherungsbeitrages

  • rewis.io

    Außerachtlassung des einem beurlaubten Beamten von einem privaten Arbeitgeber gezahlten Versorgungszuschlages bei der Berechnung des Nachversicherungsbeitrages

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Keine Berücksichtigung des vom Arbeitgeber eines beurlaubten Beamten an den Dienstherrn gezahlten Versorgungszuschlags bei der Berechnung des Nachversicherungsbeitrages

  • datenbank.nwb.de

    Außerachtlassung des einem beurlaubten Beamten von einem privaten Arbeitgeber gezahlten Versorgungszuschlages bei der Berechnung des Nachversicherungsbeitrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2017, 270
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 07.03.2007 - B 12 KR 4/06 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Zahlungen zur Abgeltung eines Anspruchs auf

    Auszug aus BSG, 14.12.2016 - B 13 R 34/15 R
    Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 S 1 SGB IV erfasst solche Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 16 RdNr 17; BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 8 RdNr 15) .

    Hierzu gehören die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile (BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 17 S 38) .

    Ebenso erfasst werden Zahlungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder das Urlaubsgeld (BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 17 S 38) .

    Zwar gehören zum Arbeitsentgelt auch Einnahmen, die nicht unmittelbar aus der Beschäftigung, sondern nur "im Zusammenhang mit ihr" erzielt werden, was besonders bei einmaligen Einnahmen wie einer Abfindung zutreffen kann (vgl BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 8 RdNr 15).

    Hingegen sind solche Einnahmen, die zwar auf der Beschäftigung beruhen, jedoch ihrer Zweckbestimmung nach einem außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses liegenden Zeitraum zuzuordnen sind (zB Abfindung, die wegen Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt wird), ebenso wenig Arbeitsentgelt (vgl BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 8 RdNr 15 mwN) wie Einnahmen, die zwar während des Beschäftigungsverhältnisses erzielt werden, ihren Entstehungsgrund jedoch nicht in der Beschäftigung selbst haben (Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 14 RdNr 25 mwN, Stand: Einzelkommentierung Februar 2016).

    Zudem ist der Begriff des "Arbeitsentgelts" iS des § 14 Abs. 1 S 1 SGB IV mit dem Begriff des "Arbeitslohns" im Einkommensteuerrecht nicht identisch, sondern eigenständig und losgelöst von diesem geregelt (vgl BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 8 RdNr 16, Werner in JurisPK-SGB IV, 3. Aufl 2016, § 14 RdNr 33) .

    Denn wenn der Versorgungszuschlag von vornherein nicht dem - eigenständig geregelten - Begriff des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 S 1 SGB IV unterfällt, weil er - wie oben unter a) aufgezeigt - nicht zu den "Einnahmen aus einer Beschäftigung" gehört, hat es zum einen keiner Regelung bedurft, ihn aufgrund der Verordnungsermächtigung von dem beitragsrechtlich relevanten Arbeitsentgelt auszunehmen, und ist zum andern eine abweichende steuerrechtliche Behandlung allein kein Grund, ihn nun doch dem Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zuzurechnen (vgl BSG Urteil vom 21.2.1990 - 12 RK 20/88 - BSGE 66, 219, 221 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2 S 4; BSG Urteil vom 8.11.1989 - 1 RA 21/88 - SozR 2200 § 1402 Nr. 11 S 31; BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 8 RdNr 16) .

  • BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 14/98 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Abfindung - Einmalzahlung -

    Auszug aus BSG, 14.12.2016 - B 13 R 34/15 R
    Hierzu gehören die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile (BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 17 S 38) .

    Ebenso erfasst werden Zahlungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder das Urlaubsgeld (BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 17 S 38) .

    Denn es existieren schon bei derselben Beschäftigung und denselben Einnahmen jeweils Besonderheiten, die eine unterschiedliche Berücksichtigung zur Folge haben können (vgl BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 269 f = SozR 3-2400 § 14 Nr. 17 S 40 f zur unterschiedlichen Bemessung bei Abfindungen) .

  • BAG, 24.07.2001 - 3 AZR 716/00

    Bestimmung des betriebsrentenfähigen Einkommens - Auslegung einer

    Auszug aus BSG, 14.12.2016 - B 13 R 34/15 R
    Damit handelt es sich bei den Versorgungszuschlägen nicht um Gegenleistungen der F an den Beigeladenen für die von ihm erbrachte Arbeit (vgl BAG Urteil vom 24.7.2001 - 3 AZR 716/00 - Juris RdNr 36 f) .

    Er soll im Versorgungsfall eine Beamtenpension beanspruchen können, als ob er in seiner Position als Beamter verblieben wäre (vgl BAG Urteil vom 24.7.2001 - 3 AZR 716/00 - Juris RdNr 37).

    Seit diesem Erlass sind die Arbeitgeber, die einen beurlaubten Beamten beschäftigen, verpflichtet, diesem die Zahlungen des Versorgungszuschlags der Höhe nach mitzuteilen und die Lohnsteuer auszuweisen (vgl BAG Urteil vom 24.7.2001 - 3 AZR 716/00 - Juris RdNr 11) .

  • BSG, 08.11.1989 - 1 RA 21/88

    Ausgleichsbezüge nach § 11a SVG kein Arbeitsentgelt

    Auszug aus BSG, 14.12.2016 - B 13 R 34/15 R
    Denn maßgeblich sind für die Berechnung der Beiträge stets die wirklichen bzw tatsächlichen (Brutto-)Arbeitsentgelte (vgl BSG Urteil vom 2.8.1989 - 1 RA 43/88 - BSGE 65, 230, 232 = SozR 2200 § 1402 Nr. 10 S 19; BSG Urteil vom 8.11.1989 - 1 RA 21/88 - SozR 2200 § 1402 Nr. 11 S 27; W. Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl 2013, § 181 RdNr 9; Gürtner in Kasseler Komm, § 181 SGB VI RdNr 6, Stand: Einzelkommentierung September 2015; Kuklok in Ruland, Dünn, Gemeinschaftskomm zum SGB VI, § 181 RdNr 42, Stand: Einzelkommentierung März 2016) .

    Denn wenn der Versorgungszuschlag von vornherein nicht dem - eigenständig geregelten - Begriff des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 S 1 SGB IV unterfällt, weil er - wie oben unter a) aufgezeigt - nicht zu den "Einnahmen aus einer Beschäftigung" gehört, hat es zum einen keiner Regelung bedurft, ihn aufgrund der Verordnungsermächtigung von dem beitragsrechtlich relevanten Arbeitsentgelt auszunehmen, und ist zum andern eine abweichende steuerrechtliche Behandlung allein kein Grund, ihn nun doch dem Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zuzurechnen (vgl BSG Urteil vom 21.2.1990 - 12 RK 20/88 - BSGE 66, 219, 221 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2 S 4; BSG Urteil vom 8.11.1989 - 1 RA 21/88 - SozR 2200 § 1402 Nr. 11 S 31; BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 8 RdNr 16) .

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 14.12.2016 - B 13 R 34/15 R
    Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil er keinen Antrag gestellt hat (vgl BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 62/04 R - BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, RdNr 16) .
  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88

    Arbeitsentgelt - Entschädigung - Abfindung

    Auszug aus BSG, 14.12.2016 - B 13 R 34/15 R
    Denn wenn der Versorgungszuschlag von vornherein nicht dem - eigenständig geregelten - Begriff des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 S 1 SGB IV unterfällt, weil er - wie oben unter a) aufgezeigt - nicht zu den "Einnahmen aus einer Beschäftigung" gehört, hat es zum einen keiner Regelung bedurft, ihn aufgrund der Verordnungsermächtigung von dem beitragsrechtlich relevanten Arbeitsentgelt auszunehmen, und ist zum andern eine abweichende steuerrechtliche Behandlung allein kein Grund, ihn nun doch dem Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zuzurechnen (vgl BSG Urteil vom 21.2.1990 - 12 RK 20/88 - BSGE 66, 219, 221 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2 S 4; BSG Urteil vom 8.11.1989 - 1 RA 21/88 - SozR 2200 § 1402 Nr. 11 S 31; BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 8 RdNr 16) .
  • BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 17/97 R

    Technischer Verbesserungsvorschlag - Arbeitnehmererfindung - Prämie -

    Auszug aus BSG, 14.12.2016 - B 13 R 34/15 R
    Der insbesondere in § 17 Abs. 1 S 2 SGB IV zum Ausdruck kommende Gedanke einer anzustrebenden möglichst weitgehenden Übereinstimmung des Beitragsrechts mit dem Steuerrecht führt daher nicht zwingend zu einer vollends einheitlichen Rechtsanwendung (vgl BSG Urteil vom 28.2.1984 - 12 RK 65/82 - SozR 2200 § 180 Nr. 16 S 48 f; BSG Urteil vom 26.3.1998 - B 12 KR 17/97 R - SozR 3-2400 § 14 Nr. 15 S 31; Zieglmeier in Kasseler Komm, § 14 SGB IV RdNr 2, Stand: Einzelkommentierung Dezember 2015; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 14 RdNr 7, Stand: Einzelkommentierung Februar 2016) .
  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    Auszug aus BSG, 14.12.2016 - B 13 R 34/15 R
    Solche Beiträge des Arbeitgebers zur Altersvorsorge sind aber grundsätzlich kein Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs. 1 S 1 SGB IV. Insbesondere gehört der von den Arbeitgebern zu tragende hälftige Rentenversicherungsbeitrag (sogenannter "Arbeitgeberanteil") nicht zum Bruttoarbeitsentgelt (BSG Urteil vom 29.6.2000 - B 4 RA 57/98 R - BSGE 86, 262, 302 = SozR 3-2600 § 210 Nr. 2 S 45).
  • VG Stade, 08.05.2003 - 3 A 1614/02

    Berufssoldat; Beurlaubung; Bundeswehr; Fürsorgepflicht;

    Auszug aus BSG, 14.12.2016 - B 13 R 34/15 R
    Die Versorgungszuschläge sind vielmehr die "Gegenleistung" dafür, dass die beurlaubende Stelle die Urlaubszeit in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit einrechnet, mithin die Versorgungslast auch für die Zeit trägt, in der der Beamte für einen (privaten) Dritten tätig ist (vgl VG Stade Urteil vom 8.5.2003 - 3 A 1614/02 - Juris RdNr 23; Stolz, Der beurlaubte Beamte im Angestelltenverhältnis, 2010, 83 f) .
  • BSG, 23.06.1994 - 4 RK 3/93

    Widerspruch - Belastender Verwaltungsakt - Klagefrist - Ablauf - Vorverfahren

    Auszug aus BSG, 14.12.2016 - B 13 R 34/15 R
    Da die Durchführung eines Vorverfahrens in dieser Konstellation nicht statthaft ist (BSG Urteil vom 23.6.1994 - 4 RK 3/93 - SozR 3-1500 § 87 Nr. 1 S 4) , war der Widerspruchsbescheid vom 8.10.2010 mangels Zuständigkeit der Widerspruchsstelle schon aus diesem Grund aufzuheben.
  • BSG, 02.08.1989 - 1 RA 43/88

    Berechnung der Beiträge für die Nachversicherung eines früheren Beamtenanwärters

  • BSG, 29.06.1984 - 12 RK 38/82

    Partenreederei - Seeschiff - See-Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung -

  • BSG, 28.02.1984 - 12 RK 65/82

    Krankenversicherung - Beitrag - Höhe - Beamter - Arbeitsentgelt - Gesamteinkommen

  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von "Aufwandsentschädigungen" für die

  • BSG, 02.11.2012 - B 4 KG 2/11 R

    Kinderzuschlag - Bewilligung vor Abschluss aller Ermittlungen zum

  • LSG Hessen, 05.06.2014 - L 3 U 70/12

    Berücksichtigung von Versorgungszuschlägen für Beamte eines

  • BSG, 02.11.2015 - B 13 R 17/14 R

    Berechnung des Nachversicherungsbeitrages - beitragspflichtige Einnahmen -

  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

    Solche Einnahmen müssen sich aber zeitlich der Beschäftigung zuordnen lassen und dürfen sich nicht - wie etwa echte Abfindungen, die als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, oder Ruhegehälter - ihrer Zweckbestimmung nach allein auf die Zeit nach dem beendeten Arbeitsverhältnis beziehen (vgl Senatsurteile vom 14.12.2016 - B 13 R 34/15 R - SozR 4-2600 § 181 Nr. 3 RdNr 26; vom 2.11.2015 - B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr. 2 RdNr 21; BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 17, Juris RdNr 15; BSG Urteil vom 21.2.1990 - 12 RK 20/88 - BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2, Juris RdNr 13; BSG Urteil vom 29.8.1984 - 11 RK 5/83 - SozR 5420 § 2 Nr. 31, Juris RdNr 11; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand Februar 2016, K § 14 RdNr 26; Marschner in Kreikebohm, SGB IV, 2. Aufl 2014, § 14 RdNr 6 f) .
  • BSG, 17.11.2021 - B 5 R 221/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsatzrüge -

    Diese lassen jedenfalls erkennen, dass der Gesetzgeber die Regelung zur Versicherungsfreiheit einerseits für Beamte nur "in dieser Beschäftigung" (bzw in weiteren Beschäftigungen nur dann, wenn der Dienstherr die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft auf sie ausdrücklich erstreckt, vgl dazu § 181 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sowie BSG Urteil vom 14.12.2016 - B 13 R 34/15 R - SozR 4-2600 § 181 Nr. 3 RdNr 20) und andererseits für Beamte, die aufgrund Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze eine Versorgung beziehen, bewusst unterschiedlich ausgestaltet hat (vgl Gesetzentwurf zum Rentenreformgesetz 1992, BT-Drucks 11/4124 S 151 - zu § 5 Abs. 4 Nr. 2: "Sie gleicht jedoch die Rechtsstellung der Versorgungsempfänger an die der Rentenempfänger an und beseitigt so Systemwidrigkeiten. Eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit führt vor Erreichen dieser Altersgrenze nicht zur Versicherungsfreiheit") .
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