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   BSG, 15.03.1988 - 4/11a RA 14/87   

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BSG, 15.03.1988 - 4/11a RA 14/87 (https://dejure.org/1988,2717)
BSG, Entscheidung vom 15.03.1988 - 4/11a RA 14/87 (https://dejure.org/1988,2717)
BSG, Entscheidung vom 15. März 1988 - 4/11a RA 14/87 (https://dejure.org/1988,2717)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BSGE 63, 79
  • MDR 1988, 805
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 22.11.1963 - 7 RKg 2/61

    Zu den Voraussetzungen der Annahme, Stiefkinder seien iSd KGG § 2 Abs. 1 Nr. 2 in

    Auszug aus BSG, 15.03.1988 - 11a RA 14/87
    ein "elternähnliches, auf die Dauer berechnetes (BSGE 20, 91, 99) erblickt werden.

    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung die Aufnahme in den Haushalt aber auch mit "Versorgen" gleichgestellt (vgl BSGE 20, 91, 93 und f9, 292, 293 sowie BSG SozR Nr. 26 "zu 5 1262), unter verstanden.

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

    Auszug aus BSG, 15.03.1988 - 11a RA 14/87
    Gewährung materiellen Unterhalts unerläßlich ist: Hinterbliebeinenrenteh haben die Funktion, einen durch den Tod des Versicherten entfallenden Unterhalt zu ersetzen ("Unterhaltsfunktion" der Hinterbliebenenrente; vgl statt vieler BVerfGE 39, 169 ff und "8, 346 ff; Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes Neu- zur.
  • BSG, 19.10.1977 - 4 RJ 57/76
    Auszug aus BSG, 15.03.1988 - 11a RA 14/87
    wurde (BSGE 45, 67, 69, 70 Sozm2200 5 1262Nr 11).
  • BSG, 26.06.1969 - 4 RJ 439/67

    Aufnahme in stiefelterlichen Haushalt - Leistungen des Stiefvaters -

    Auszug aus BSG, 15.03.1988 - 11a RA 14/87
    So ist darunter "ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art" (BSGE 29, 292 SozR Nr. 19 zu $ 1262 RVG; BSGE 20, :.
  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 587/80

    Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt; Bestimmung des

    Auszug aus BSG, 15.03.1988 - 11a RA 14/87
    Für die Gleichwertigkeit des Betreuungsumterhalts ist unerheblich, ob der Elternteil selbst betreut oder die Betreuung durch einen Dritten, zB die Großeltern, vornehmen läßt (BGH NJW 1981, 1559).
  • BSG, 13.03.1975 - 12 RJ 90/74

    Anspruch auf Waisenrente - Enkelkind - Aufnahme in den Haushalt

    Auszug aus BSG, 15.03.1988 - 11a RA 14/87
    91, 93 : SozR Nr. 10 zu 5 2 KGG), die "Aufnahme in die Familiengemeinschaft" (BSGE 39, 207, 208 : SozR 2200 51267 Nr. 10) oder Band".
  • BSG, 10.02.1983 - 5b RJ 56/81
    Auszug aus BSG, 15.03.1988 - 11a RA 14/87
    "5b Senat des BSG in der Entscheidung vom 10. Februar 1983 - 5b RJ 56/81 - unter Berufung vorwiegend auf eine bereits ältere BSG-Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung festzuhalten ist, Bhkels.
  • BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 34/01 R

    Waisenrente - Haushaltsaufnahme des Enkels durch Großmutter - letzter

    Diese drei Arten von Kriterien stehen in enger Beziehung zueinander und können sich auch teilweise überschneiden; keines davon darf jedoch gänzlich fehlen (vgl BSG Urteile vom 15. März 1988 - 4/11a RA 14/87 - BSGE 63, 79 = SozR 2200 § 1267 Nr. 35, vom 22. April 1992 - 5 RJ 28/91 - SozR 3-2200 § 1267 Nr. 2 und vom 8. Juli 1998 - B 13 RJ 97/97 R - SozR 3-2200 § 1267 Nr. 6; stRspr).

    Dabei hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nie die "Unterhaltsfunktion" der Hinterbliebenenrente aus den Augen verloren und die Situation des mit einem Großelternteil und der Mutter zusammenlebenden Enkels stets mit der "Versorgungssituation" im elterlichen Haushalt verglichen (zB BSG Urteil vom 15. März 1988 - 4/11a RA 14/87 - BSGE 63, 79 = SozR 2200 § 1267 Nr. 35 mwN).

    Barunterhalt und Naturalunterhalt sind grundsätzlich gleich zu bewerten (vgl BSG Urteile vom 15. März 1988 - 4/11a RA 14/87 - BSGE 63, 79 = SozR 2200 § 1267 Nr. 35 und vom 8. Juli 1998 - B 13 RJ 97/97 R - SozR 3-2200 § 1267 Nr. 6).

    Im Hinblick auf die Ausführungen unter 1. und 2. hält es der erkennende Senat gegenwärtig nicht für geboten, darüber zu befinden, ob für die einen Waisenrentenanspruch begründende Haushaltsaufnahme in jedem Fall ein Mindestmaß von einem Viertel des insgesamt für das Kind aufzubringenden Bar- und/oder Betreuungsunterhalts zu fordern ist (so Urteil des BSG vom 15. März 1988 - 4/11a RA 14/87 - BSGE 63, 79 = SozR 2200 § 1267 Nr. 35; Senatsurteil vom 22. April 1992 - 5 RJ 28/91 - SozR 3-2200 § 1267 Nr. 2; kritisch dazu Köbl in: Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3, 1999, § 28, RdNr 117) oder nicht (so die Rechtsprechung zum Kindergeldrecht, vgl BSG Urteile vom 8. Dezember 1993 - 10 RKg 8/92 - SozR 3-5870 § 2 Nr. 22 und vom 19. November 1997 - 14/10 RKg 18/96 - FEVS 48, 188).

  • BSG, 30.08.1994 - 12 RK 41/92

    Verpflichtung einer gesetzlichen Krankenkasse zur Feststellung des Bestehens

    Der Gesetzgeber ist in einer typisierenden Betrachtungsweise bei Pflegeeltern davon ausgegangen, daß sie aufgrund einer übernommenen Verpflichtung das Pflegekind ohne Gegenleistung betreuen, beaufsichtigen und erziehen und damit zumindest den vollen Betreuungsunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) erbringen, der grundsätzlich gleichwertig mit den Unterhaltsleistungen in Geld- und Sachmitteln ist (§§ 1615a, 1612 Abs. 1 BGB; vgl. BSGE 63, 79, 80 [BSG 15.03.1988 - 4/11a RA 14/87], 81 = SozR 2200 § 1267 Nr. 35 m.w.N.).

    Zur Ermittlung dieser Werte erscheint es zweckmäßig, zunächst für die Geld- und Sachleistungen und sodann für die Betreuungsleistungen getrennt zu untersuchen, ob sie vom beigeladenen Stiefvater überwiegend erbracht werden (vgl. BSGE 63, 79, 80 [BSG 15.03.1988 - 4/11a RA 14/87], 81 = SozR 2200 § 1267 Nr. 35).

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 109/00 R

    Waisenrentenanspruch - Stiefkind - Aufnahme in den Haushalt bei Unterbringung des

    In zusammenfassender Würdigung der Entwicklung in der Rechtsprechung ist das BSG schließlich zu dem Ergebnis gelangt, daß unter Haushaltsaufnahme nicht nur ein örtlich gebundenes Zusammenleben zu verstehen ist, sondern daß sie als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) gekennzeichnet wird (Urteil des 1. Senats des BSG vom 25. Juni 1980, SozR 2200 § 1262 Nr. 14, mit zahlreichen Nachweisen; vgl im Anschluß hieran ua: Urteil des erkennenden Senats vom 15. März 1988, BSGE 63, 79 = SozR 2200 § 1267 Nr. 35; Urteil des 10. Senats vom 8. Dezember 1993, SozR 3-5870 § 2 Nr. 22; Urteil des 13. Senats vom 8. Juli 1998, SozR 3-2200 § 1267 Nr. 6).
  • BSG, 08.07.1998 - B 13 RJ 97/97 R

    Waisenrentenanspruch bei Aufnahme eines Stiefkindes in gemeinsamen Haushalt -

    Barunterhalt und Naturalunterhalt sind grundsätzlich gleich zu bewerten (vgl BSGE 63, 79, 80 f = SozR 2200 § 1267 Nr. 35).

    Im Hinblick darauf hält es der erkennende Senat gegenwärtig nicht für geboten, darüber zu befinden, ob zur Begründung eines Waisenrentenanspruchs in jedem Fall (insbesondere auch bei Heimunterbringung eines behinderten Kindes) ein Mindestmaß von einem Viertel des insgesamt für das Kind aufzubringenden Betreuungs- oder Barunterhalts zu fordern ist (so BSGE 63, 79, 82 f = SozR 2200 § 1267 Nr. 35; BSG SozR 3-2200 § 1267 Nr. 2) oder nicht (so die Rechtsprechung zum Kindergeldrecht; vgl BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 22; BSG, Urteil vom 19. November 1997 - 14/10 RKg 18/96 -, in FEVS 48, 188).

  • BSG, 17.02.1998 - B 2 U 3/97 R

    Unfallversicherungsschutz - Beschäftigungsverhältnis - Tagesmutter - Tagespflege

    Nach der Rechtsprechung des BSG ist unter Haushaltsaufnahme nicht nur ein örtlich gebundenes Zusammenleben zu verstehen, sondern sie bezeichnet die Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Unterhalt) und immaterieller (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) Art (vgl. BSGE 63, 79, 81 f = SozR 2200 § 1267 Nr. 35 mwN).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2001 - L 3 RJ 233/98

    Rentenversicherung

    Gestützt auf die Urteile des BSG vom 15.03.1988 - 4/11 a RA 14/87 und 22.04.1992 - 5 RJ 28/91 - hat es ausgeführt, für die Haushaltsaufnahme seien drei wesentliche Merkmale zu fordern: "Begründung einer Familie", "Zuwendung von Fürsorge" und "Gewährung eines nicht unerheblichen materiellen Unterhaltes".

    Unter Haushaltsaufnahme ist die Begründung einer Familiengemeinschaft zu verstehen, die eine Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Unterhalt) und immaterieller (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) Art darstellt (ständige Rechtsprechung, BSG SozR 2200 § 1262 Nr. 14; BSG, Urteil vom 15.03.1988 -B 4/11a RA 14/87-; BSG, Urteil vom 08.07.1998 -B 13 RJ 97/97 R-).

  • BSG, 22.04.1992 - 5 RJ 28/91

    Sozialversicherung - Waisenrente - Aufnehmen in den Haushalt - Enkel -

    Der 4. Senat hat im Urteil vom 15. März 1988 (SozR 2200 § 1267 Nr. 35) den Begriff Haushaltsaufnahme i.S. von § 1267 Abs. 1a RVO neu und abweichend von dieser Rechtsprechung definiert.
  • BSG, 27.02.2002 - B 9 V 8/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - ordnungsgemäße Prozessvertretung des Landes

    Zwar kann im sozialgerichtlichen Verfahren auch derjenige Beteiligte, der Sozialleistungen (insbesondere der Kriegsopferversorgung), für sich geltend macht (anders möglicherweise im Zivilprozess, vgl Reichold bei Thomas-Putzo, RdNr 9 zu § 551 ZPO; BSGE 63, 79 = SozR 2200 § 1267 Nr. 35), die nicht ordnungsgemäße Vertretung des beteiligten Leistungsträgers - und damit eines anderen Beteiligten - rügen, da er ein rechtliches Interesse an der fachkundigen Vertretung des Prozessgegners hat.
  • LAG Düsseldorf, 15.09.1999 - 12 Sa 970/99

    Witwenrente und "Haupternährer"-Klausel

    Zu § 1266 RVO war anerkannt, dass die versicherte Ehefrau den Unterhalt der Gesamtfamilie (einschließlich aller unterhaltsberechtigten Kinder, vgl. BSGE 63, 79, BSG NJW 81, 1008) überwiegend bestritten haben musste, es auf den tatsächlich geleisteten Unterhalt nach dem Nettoeinkommen ankam und nicht nur finanzielle Aufwendungen, sondern auch Haushaltstätigkeit der Eheleute zu berücksichtigen waren.
  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2009 - L 7 AS 3899/09
    Auch wenn die Aufnahme in den Haushalt nicht mit der Gründung einer Wohngemeinschaft gleichzusetzen ist, sondern als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher, materieller und immaterieller Art bezeichnet wird (BSG SozR 5870 § 3 Nr. 6; SozR 2200 § 1262 Nr. 14; BSGE 45, 7; SozR 2200 § 1267 Nr. 35), ist ohne einen ortsbezogenen Mittelpunkt gemeinschaftlicher Lebensinteressen, d. h. ohne eine Familienwohnung, eine Haushaltsaufnahme nicht möglich.
  • BSG, 14.11.2012 - B 5 R 368/12 B
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