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   BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 6/11 R   

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https://dejure.org/2012,3886
BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 6/11 R (https://dejure.org/2012,3886)
BSG, Entscheidung vom 15.03.2012 - B 3 KR 6/11 R (https://dejure.org/2012,3886)
BSG, Entscheidung vom 15. März 2012 - B 3 KR 6/11 R (https://dejure.org/2012,3886)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 S 1 SGB 5, § 128 S 2 SGB 5 vom 20.12.1988, § 139 Abs 1 S 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 139 Abs 3 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 139 Abs 4 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007
    Krankenversicherung - Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis nur im Wege der Einzellistung - keine Herstellereigenschaft des Importeurs eines im EU-Ausland hergestellten Hilfsmittels durch Umverpacken und Hinzufügen des eigenen Firmennamens - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung; Auslegung des Herstellerbegriffs

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis nur im Wege der Einzellistung - keine Herstellereigenschaft des Importeurs eines im EU-Ausland hergestellten Hilfsmittels durch Umverpacken und Hinzufügen des eigenen Firmennamens - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 139 Abs. 1 S. 2; SGB V § 139 Abs. 4
    Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung; Auslegung des Herstellerbegriffs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Krankenversicherung; soziale Pflegeversicherung

Besprechungen u.ä. (2)

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Aufnahme eines (im EU-Ausland hergestellten) Produkts in das Hilfsmittelverzeichnis

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Aufnahme eines (im EU-Ausland hergestellten) Produkts in das Hilfsmittelverzeichnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 581
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 6/11 R
    Damit ist der Gesetzgeber ersichtlich der Rechtsprechung des BSG zur Rechtslage nach § 128 SGB V in der bis zum 31.3.2007 geltenden Fassung gefolgt, dass das Hilfsmittelverzeichnis keine abschließende, die Leistungspflicht der Krankenkassen im Sinne einer "Positivliste" beschränkende Regelung verkörpert (stRspr; vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 S 72 - Lese-Sprechgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 20 S 108 - Luftreinigungsgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 S 147 - Tandem-Therapiefahrrad; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 S 156 - Rollstuhl-Bike; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 RdNr 23 - zweisitziger Elektrorollstuhl; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 16, RdNr 20 - Aufsichtsanordnung) .

    Deshalb darf begründeten Ansprüchen von Versicherten nicht der Erfolg versagt werden, weil das begehrte Hilfsmittel nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 S 72 - Lese-Sprechgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 20 S 108 - Luftreinigungsgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 S 147 f - Tandem-Therapiefahrrad; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 S 156 - Rollstuhl-Bike; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 RdNr 23 - zweisitziger Elektrorollstuhl; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 16, RdNr 20 - Aufsichtsanordnung).

  • BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 12/05 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Ausstattung einer blinden und gehbehinderten

    Auszug aus BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 6/11 R
    Damit ist der Gesetzgeber ersichtlich der Rechtsprechung des BSG zur Rechtslage nach § 128 SGB V in der bis zum 31.3.2007 geltenden Fassung gefolgt, dass das Hilfsmittelverzeichnis keine abschließende, die Leistungspflicht der Krankenkassen im Sinne einer "Positivliste" beschränkende Regelung verkörpert (stRspr; vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 S 72 - Lese-Sprechgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 20 S 108 - Luftreinigungsgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 S 147 - Tandem-Therapiefahrrad; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 S 156 - Rollstuhl-Bike; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 RdNr 23 - zweisitziger Elektrorollstuhl; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 16, RdNr 20 - Aufsichtsanordnung) .

    Deshalb darf begründeten Ansprüchen von Versicherten nicht der Erfolg versagt werden, weil das begehrte Hilfsmittel nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 S 72 - Lese-Sprechgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 20 S 108 - Luftreinigungsgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 S 147 f - Tandem-Therapiefahrrad; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 S 156 - Rollstuhl-Bike; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 RdNr 23 - zweisitziger Elektrorollstuhl; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 16, RdNr 20 - Aufsichtsanordnung).

  • BSG, 15.11.2007 - B 3 A 1/07 R

    Aufsichtsbehörde - formelle und materielle Anforderungen an

    Auszug aus BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 6/11 R
    Damit ist der Gesetzgeber ersichtlich der Rechtsprechung des BSG zur Rechtslage nach § 128 SGB V in der bis zum 31.3.2007 geltenden Fassung gefolgt, dass das Hilfsmittelverzeichnis keine abschließende, die Leistungspflicht der Krankenkassen im Sinne einer "Positivliste" beschränkende Regelung verkörpert (stRspr; vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 S 72 - Lese-Sprechgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 20 S 108 - Luftreinigungsgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 S 147 - Tandem-Therapiefahrrad; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 S 156 - Rollstuhl-Bike; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 RdNr 23 - zweisitziger Elektrorollstuhl; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 16, RdNr 20 - Aufsichtsanordnung) .

    Deshalb darf begründeten Ansprüchen von Versicherten nicht der Erfolg versagt werden, weil das begehrte Hilfsmittel nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 S 72 - Lese-Sprechgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 20 S 108 - Luftreinigungsgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 S 147 f - Tandem-Therapiefahrrad; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 S 156 - Rollstuhl-Bike; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 RdNr 23 - zweisitziger Elektrorollstuhl; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 16, RdNr 20 - Aufsichtsanordnung).

  • BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 11/07 R

    Krankenversicherung - Hüftprotektoren keine Hilfsmittel - Merkmale einer

    Auszug aus BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 6/11 R
    Diese Regelung ist zwar erst zum 1.4.2007 in das Gesetz eingefügt worden, hat aber auch schon für die davor liegenden Zeiträume Bedeutung; wie der Senat bereits entschieden hat, handelt es sich nicht um eine konstitutiv wirkende, sondern um eine klarstellende Regelung (BSGE 103, 66 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 22, RdNr 45) .

    Dass der Gesetzgeber dabei auch an Anträge ausländischer Hersteller gedacht hat, ergibt sich vor allem aus der Verpflichtung zur Beifügung der für eine ordnungsgemäße und sichere Handhabung erforderlichen Informationen in deutscher Sprache (§ 139 Abs. 4 SGB V; so schon BSGE 103, 66 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 22, RdNr 47-48) .

  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 133/07

    In-vitro-Diagnostika

    Auszug aus BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 6/11 R
    Von Ausnahmen abgesehen (vgl zur erstmaligen Änderung der Zweckbestimmung eines Medizinproduktes Rehmann in Rehmann/Wagner, MPG, 2. Aufl 2010, § 3 RdNr 20) erfasst der Herstellerbegriff des MPG danach denjenigen, der die Verantwortung für die Entwicklung und Herstellung eines Medizinproduktes trägt (Rehmann aaO) und dieses auf der ersten Handelsstufe Dritten überlässt, was schon durch den Verkauf an einen Zwischenhändler erfüllt wird (vgl BGH Beschluss vom 17.7.2008 - I ZR 133/07 - GRUR 2008, 922 RdNr 4 mwN) .
  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 185/07

    One Touch Ultra

    Auszug aus BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 6/11 R
    Denn jedenfalls bei solchen Medizinprodukten, die In-vitro-Diagnostika bilden, wäre ein solches Verfahren erneut durchzuführen, soweit ein in der EU hergestelltes und mit einem CE-Kennzeichen versehenes Produkt nach Deutschland importiert, die Umverpackung mit einem deutschsprachigen Etikett versehen, der Packung nach Öffnung eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung beigefügt und das so umverpackte Produkt in Verkehr gebracht wird (BGH Urteil vom 12.5.2010 - I ZR 185/07 - MedR 2011, 98 - One Touch Ultra) .
  • BSG, 31.08.2000 - B 3 KR 21/99 R

    Voraussetzungen für die Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis

    Auszug aus BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 6/11 R
    Gestützt hierauf hatte der Hersteller eines Hilfsmittels nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats allerdings schon zur alten Rechtslage Anspruch auf dessen Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis, soweit es den gesetzlichen Anforderungen entsprach (vgl BSGE 87, 105, 108 f = SozR 3-2500 § 139 Nr. 1 S 5; BSGE 97, 133 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 2, RdNr 21; ebenso zur neuen Rechtslage BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 4, RdNr 15).
  • BSG, 28.09.2006 - B 3 KR 28/05 R

    Krankenversicherung - Aufnahme eines neuen Hilfsmittels in das

  • BSG, 12.08.2009 - B 3 KR 10/07 R

    Aufnahme von Geräten der nichtinvasiven Magnetfeldtherapie in das

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.03.2014 - L 9 KR 82/11

    Hilfsmittel - Schaumstoffe als Lagerungsunterlage - Aufnahme in das

    In das Hilfsmittelverzeichnis dürfen nur konkrete, vorkonfektionierte und nach Art, Größe und Gewicht spezifizierte Hilfsmittel aufgenommen werden (Anschluss an BSG vom 15.3.2012 - B 3 KR 6/11 R = SozR 4-2500 § 139 Nr. 5 und vom 24.1.2013 - B 3 KR 22/11 R = BSGE 113, 33 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 6).

    In einer späteren Entscheidung ist es davon ausgegangen, dass der Begriff des Herstellers i.S.v. § 139 Abs. 3 Satz 1 SGB V jedenfalls im Kern dem des Medizinprodukterechts folgt (BSG, Urteil vom 15. März 2012 - B 3 KR 6/11 R -, juris).

    Die vom Sozialgericht vertretene Rechtsauffassung, dass nur konkrete, vorkonfektionierte und nach Art, Größe und Gewicht spezifizierte Hilfsmittel in das HMV aufgenommen werden können, hat das BSG zwischenzeitlich durch seine Urteile vom 15. März 2012 (a.a.O.) und vom 24. Januar 2013 (B 3 KR 22/11 R, juris) ausdrücklich bestätigt.

    Schon semantisch deutet alles darauf hin, dass dem in § 139 Abs. 4 SGB V verankerten Anspruch auf Aufnahme eines Hilfsmittels in das HMV nur durch Einzellistung genügt werden kann (BSG, Urteil vom 15. März 2012, a.a.O.).

    Die hierfür erforderlichen Feststellungen können aber nur produktbezogen getroffen werden (BSG, Urteil vom 15. März 2012, a.a.O.), nicht aber bezogen auf eine Vielzahl von in Größe und Verwendungszweck höchst unterschiedlichen Produkten, auch wenn sie aus demselben Material hergestellt werden.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016 - L 9 KR 373/13

    Hilfsmittelverzeichnis - Herstellerbegriff - Vertriebsunternehmen

    Das Sozialgericht folge dabei dem vom Bundessozialgericht im Urteil vom 15. März 2012 (B 3 KR 6/11 R) entwickelten Hersteller-Begriff, der sich an die Regelung in § 3 Nr. 15 Satz 1 MPG anlehne.

    Soweit die Beklagte sich im Klageverfahren unter Berufung auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. März 2012 (B 3 KR 6/11 R) erstmals auf eine fehlende Herstellereigenschaft der Klägerin berufen habe, sei dies rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen Sinn und Zweck der Regelung.

    d) In seinem Urteil vom 15. März 2012 (B 3 KR 6/11 R) hat das Bundessozialgericht den Begriff des Herstellers in § 139 SGB V weiter präzisiert.

    Allein das "erstmalige Inverkehrbringen" führt nicht dazu, dass ein bloßes Vertriebsunternehmen zum Hersteller im Sinne von § 139 SGB V wird, denn der Herstellerbegriff des MPG erfasst stets nur denjenigen, der die Verantwortung für die Entwicklung und Herstellung eines Medizinproduktes trägt und dieses gegebenenfalls auf der ersten Handelsstufe Dritten überlässt, was schon durch den Verkauf an einen Zwischenhändler erfüllt wird (vgl. hierzu und zum Folgenden Bundessozialgericht, Urteil vom 15. März 2012, B 3 KR 6/11 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 20).

  • BSG, 14.06.2023 - B 3 KR 10/21 R

    Zur Frage, ob ein Vertriebsunternehmen berechtigt sein kann, namens und im

    Diese beschränkt die Antragsbefugnis vielmehr ausdrücklich auf den Hersteller (§ 139 Abs. 3 Satz 1 SGB V; vgl bereits BSG vom 15.3.2012 - B 3 KR 6/11 R - SozR 4-2500 § 139 Nr. 5 RdNr 11, 19) , ohne dass dies verfassungsrechtlich gewährleistete Teilhaberechte von Vertriebsunternehmen am Wettbewerb verletzt oder ohne hinreichenden Grund die Möglichkeiten insbesondere nicht in Deutschland selbst ansässiger Hersteller zur Durchsetzung ihrer Rechte im Hilfsmittelverzeichnisaufnahmeverfahren begrenzt.

    Insoweit war dem Gesamtzusammenhang nach im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zur Antragsbefugnis nur von Herstellern (vgl BSG vom 15.3.2012 - B 3 KR 6/11 R - SozR 4-2500 § 139 Nr. 5, RdNr 11, 19) bereits im Ausgangsverfahren erkennbar, dass die Klägerin nur für diesen aufgetreten sein konnte; mit der Klagebegründung hat sie ihre Ermächtigung hierzu dargelegt.

    a) Anspruchsgrundlage für die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis ist § 139 Abs. 1 Satz 2 iVm Abs. 3 und 4 SGB V. Seiner Steuerungsfunktion nach ist in das Hilfsmittelverzeichnis jedes Medizinprodukt aufzunehmen, dessen Abgabe an gesetzlich Krankenversicherte nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 SGB V in Betracht kommt und dessen Eignung hierzu einschließlich etwaiger Abgabevoraussetzungen deshalb den Zwecken des Hilfsmittelverzeichnisses entsprechend in einem strukturierten Verfahren nach Maßgabe der Anforderungen des § 139 SGB V möglichst vorab zu prüfen ist (vgl BSG vom 15.3.2012 - B 3 KR 6/11 R - SozR 4-2500 § 139 Nr. 5 RdNr 17) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.04.2021 - L 14 KR 48/18

    Krankenversicherung - Hilfsmittelverzeichnis - Antrag auf Eintragung eines

    Reine Vertriebsunternehmen, wie die Klägerin, können die Eintragung eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis nicht - zumindest nicht als "Herstellerin" im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 1 SGB V - beantragen (vgl. BSG, Urteil vom 15. März 2012 - B 3 KR 6/11 R -, juris Rn. 19).

    Der Senat musste nicht entscheiden, ob eine gewillkürte Prozessstandschaft im sozialgerichtlichen Verfahren auch bei Klagen gegen oder auf Erteilung behördlicher Verwaltungsakte zulässig, oder ob sie durch das Erfordernis der Geltendmachung eigener Rechte (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) ausgeschlossen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 1969 - 3 RK 10/66 -, juris Rn. 13; Urteil vom 11. Dezember 1973 - 2 RU 252/72 -, juris Rn. 35; Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 98/95 -, juris Rn. 25; Urteil vom 2. August 2001 - B 7 AL 18/00 R -, juris Rn. 43; Urteil vom 15. März 2012 - B 3 KR 6/11 R -, juris Rn. 11; Zeihe, SGb 2002, 714, 715; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rn. 11a; ferner zur parallelen Problematik nach der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -: Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Vorb § 40 Rn. 25; Redeker/von Oertzen, VwGO,14. Aufl. 2004, § 42 Rn. 27).

    Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob ein Vertriebsunternehmen wie die Klägerin berechtigt sein kann, namens und im Auftrag eines Herstellers einen Aufnahmeantrag nach § 139 SGB V zu stellen (vgl. BSG, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - B 3 KR 28/16 B -, juris Rn. 12; Urteil vom 15. März 2012 - B 3 KR 6/11 R -, juris Rn. 19; Urteil vom 22. April 2009 - B 3 KR 11/07 R -, juris Rn. 46; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Januar 2011 - L 5 KR 105/07 -, juris Rn. 53), hätte die gewillkürte Verfahrensstandschaft bereits im Verwaltungsverfahren erfolgen müssen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2010 - L 9 KR 54/06 -, juris Rn. 24; Groß, in Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 54 Rn. 58; Zeihe, SGb 2002, 714, 715 m.w.N.; vgl. ferner Böttiger, in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 54 Rn. 54), was vorliegend nicht geschah.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - L 16 KR 66/11

    Streit über die Streichung des Produkts "Speedy-Tandem" aus dem

    Eine Unterscheidung zwischen Hilfsmitteln mit größerer bzw. untergeordneter Bedeutung wird von der gesetzlichen Regelung des § 139 SGB V nicht getragen (BSG, Urteil vom 15.03.2012, B 3 KR 6/11 R, juris Rn. 16).

    Denn ein gelistetes Hilfsmittel hat den in § 139 SGB V im Einzelnen vorgeschriebenen Nachweis- und Prüfungsprozess durchlaufen, so dass dessen objektive Erforderlichkeit, also die objektive Eignung und Notwendigkeit des begehrten Hilfsmittels zur Erreichung der in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Versorgungsziele, im Sinne einer generellen Tatsache feststeht und nicht in jedem einzelnen Versorgungsfall erneuter Überprüfung bedarf (BSG, Urteil vom 15.03.2012, a.a.O. Rn. 17).

  • SG Berlin, 23.05.2016 - S 81 KR 1778/15

    Krankenversicherung - Hilfsmittelverzeichnis - Aufnahme eines medizinischen

    Gegenstand der Aufnahme ist daher "das Hilfsmittel" in seiner Gesamtheit (vgl. auch BSG, Urteil vom 15. März 2012 - B 3 KR 6/11 R -, Rn. 13).

    Zwar hat das HMV nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht die Aufgabe, abschließend als Positivliste darüber zu befinden, welche Hilfsmittel der Versicherte im Rahmen der Krankenbehandlung beanspruchen kann, sondern es stellt für die Gerichte nur eine unverbindliche Auslegungshilfe dar (vgl. BSG, Urteil vom 3. August 2006 - B 3 KR 25/05 R -, Rn. 11; Urteil vom 15. November 2007 - B 3 A 1/07 R -, Rn. 20; Urteil vom 15. März 2012 - B 3 KR 6/11 R -, Rn. 15, 17; Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 22/11 R -, Rn. 13 m.w.N.).

  • LSG Thüringen, 15.12.2014 - L 6 KR 716/09

    Anspruch auf Aufnahme eines Vorlesesystems als Hilfsmittel unter die

    Gestützt hierauf hatte der Hersteller eines Hilfsmittels nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteil vom 15. März 2012 - Az.: B 3 KR 6/11 R, zitiert nach juris) allerdings schon zur alten Rechtslage Anspruch auf dessen Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis, soweit es den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

    Dies ersetzt jedoch nach Überzeugung des Senats nicht den Nachweis der Funktionstauglichkeit des im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Vorlesesystems " ", denn nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 15. März 2012 a.a.O.) können die erforderlichen Feststellungen nur produktbezogen getroffen werden.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2023 - L 16 KR 111/19

    Krankenversicherung - Hilfsmittel (hier: Motorbewegungsschiene für die passive

    Auch dies lässt nur den Schluss zu, dass der Antrag auf Aufnahme eines Hilfsmittels in das HMV ausschließlich produktbezogen zu verstehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 15. März 2012 - B 3 KR 6/11 R -, juris Rn. 14; SG Berlin im o.a. Urteil vom 23. Mai 2016, a.a.O., Rn. 30) und das Hilfsmittel nur insgesamt eintragungsfähig ist, d.h. ohne Beschränkung auf bestimmte Funktionen.
  • LSG Thüringen, 28.03.2017 - L 6 KR 1809/13

    Krankenversicherung - Hilfsmittelverzeichnis - Voraussetzungen der Eingruppierung

    Dies gelte auch für die angeführten Urteile des BSG vom 15. März 2012 - Az.: B 3 KR 6/11 R und vom 24. Januar 2013 - Az.: B 3 KR 22/11 R.
  • BSG, 03.11.2014 - B 3 KR 15/14 B
    Insbesondere setzt sich die Klägerin nicht mit den - vom LSG ausdrücklich zitierten - Urteilen des erkennenden Senats vom 15.3.2012 (B 3 KR 6/11 R - SozR 4-2500 § 139 Nr. 5) und vom 24.1.2013 (B 3 KR 22/11 R - BSGE 113, 33 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 6) auseinander, die das LSG zur Grundlage seiner Auffassung gemacht hat, nur konkrete, vorkonfektionierte und nach Art, Größe und Gewicht spezifizierte Hilfsmittel könnten in das HMV aufgenommen werden.
  • BVerfG, 06.07.2012 - 1 BvR 1100/12
  • SG Landshut, 23.01.2019 - S 6 KR 161/18

    Anspruch auf Versorgung mit einem kontinuierlichen Glukosemonitoring-System

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