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   BSG, 15.03.2012 - B 3 P 1/11 R   

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https://dejure.org/2012,10384
BSG, 15.03.2012 - B 3 P 1/11 R (https://dejure.org/2012,10384)
BSG, Entscheidung vom 15.03.2012 - B 3 P 1/11 R (https://dejure.org/2012,10384)
BSG, Entscheidung vom 15. März 2012 - B 3 P 1/11 R (https://dejure.org/2012,10384)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 SGB 11, § 15 Abs 1 S 1 SGB 11, § 15 Abs 2 SGB 11, § 15 Abs 3 SGB 11, § 44 SGB 10
    Soziale Pflegeversicherung - Ermittlung der Pflegestufe - Grundpflegebedarf - behindertes Kind - Begutachtungs-Richtlinien (BRi) idF vom 11.5.2006 - Abzugswert - Hilfebedarf gesunder gleichaltriger Kinder - generelle Tatsache - Berechnung - Altersabschnitt - Bildung des ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Festlegung der Pflegestufe in der sozialen Pflegeversicherung; Ermittlung der Zeitwerte für den normalen Grundpflegebedarf nach den Begutachtungs-Richtlinien

  • rewis.io

    Soziale Pflegeversicherung - Ermittlung der Pflegestufe - Grundpflegebedarf - behindertes Kind - Begutachtungs-Richtlinien (BRi) idF vom 11.5.2006 - Abzugswert - Hilfebedarf gesunder gleichaltriger Kinder - generelle Tatsache - Berechnung - Altersabschnitt - Bildung des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XI § 15 Abs. 2
    Festlegung der Pflegestufe in der sozialen Pflegeversicherung; Ermittlung der Zeitwerte für den normalen Grundpflegebedarf nach den Begutachtungs-Richtlinien

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Krankenversicherung; soziale Pflegeversicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 110, 214
  • NZS 2012, 622
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 17.06.1999 - B 3 P 10/98 R

    Pflegeversicherung - Pflegestufe I - Hilfebedarf - mindestens zwei Verrichtungen

    Auszug aus BSG, 15.03.2012 - B 3 P 1/11 R
    Ein Kind kann deshalb nur dann der Pflegestufe II (§ 15 Abs. 1 S 1 Nr. 2 iVm Abs. 3 S 1 Nr. 2 SGB XI) zugeordnet werden, wenn es bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wobei der behinderungsbedingte zeitliche Mehraufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt (gemeint: täglich im Wochendurchschnitt, vgl BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 7) mindestens 3 Stunden betragen muss, wovon wenigstens 2 Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen.
  • LSG Baden-Württemberg, 29.08.2013 - L 7 SO 2971/09

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Pflegegeld - pflegebedürftiges Kind - Grad der

    Die Pflegebedürftigkeits-Richtlinien wiederum sehen - in Übereinstimmung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB XI - für die Abgrenzung der drei Pflegestufen (vgl. Ziff. 4.1.1 ff.) einen zeitlichen Mindestaufwand vor; hiernach muss der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht professionell tätige Pflegeperson für die Versorgung des Pflegebedürftigen benötigt, bei der Pflegestufe III im Tagesdurchschnitt (gemeint ist: "täglich im Wochendurchschnitt", vgl. BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 1; SozR 3-3300 § 14 Nr. 10; BSGE 110, 214 = SozR 4-3300 § 15 Nr. 5 ) mindestens fünf Stunden (bei der Pflegestufe II drei Stunden) betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens vier Stunden (bei der Pflegestufe II mindestens zwei Stunden) entfallen müssen.

    Die Begutachtungs-Richtlinien, die derzeit in der Fassung vom 8. Juni 2009 vorliegen (abrufbar z.B. unter www.mds-ev.de/media/pdf/BRi_Pflege_090608.pdf), sehen unter Abschnitt D 4.0 III Nr. 9 - insoweit unverändert zu den Begutachtungs-Richtlinien in der Fassung vom 11. Mai 2006 (abrufbar unter www.mdk.de/media/pdf/Begutachtungsrichtlinien_screen.pdf) - einen Zeitwertekatalog hinsichtlich des tatsächlichen Grundpflegebedarfs von Kindern vor; da die dortigen Abzugswerte für gesunde Kinder der täglichen Praxis der Kindererziehung und Kinderpflege entnommen und damit empirisch gesichert sind (vgl. BSGE 110, 214 = SozR 4-3300 § 15 Nr. 5 ), bestehen grundsätzlich keine Bedenken, sie auch im Rahmen der sozialhilferechtlichen Hilfe zur Pflege zu übernehmen.

    Weitaus ungünstiger für die Klägerin wäre es im Übrigen, wenn bei ihr - gemäß der neueren Rechtsprechung des BSG zur sozialen Pflegeversicherung (vgl. BSGE 110, 214 = SozR 4-3300 § 15 Nr. 1) - wegen der stärkeren Ausdifferenzierung der neuen Zeitkorridore in den Begutachtungs-Richtlinien 2006/2009 in der Zeit vom 18. Juli 2007 bis 31. Mai 2008 entsprechend der Altersgruppe der zwei- bis dreijährigen Kinder ein Mittelwert von 154 Minuten und in der Zeit vom 1. Juni bis 17. Juli 2007 entsprechend der Altersgruppe der Eineinhalb- bis Zweijährigen gar ein Mittelwert von 189 Minuten für die Grundpflege gesunder Kinder in Abzug gebracht würde.

    Dem Hilfsantrag auf Ermittlung des für den Pflegebedarf gleichaltriger nichtpflegebedürftiger Kinder vorzunehmenden Abzugs war schon deswegen nicht zu folgen, weil diese Rechtstatsache durch das vorstehend wiederholt erörterte Urteil des BSG vom 15. März 2012 - B 3 P 1/11 R - (BSGE 110, 214 = SozR 4-3300 § 15 Nr. 5) bereits geklärt ist.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.11.2019 - L 2 R 87/18

    Neubewertungen rentenrechtlicher Zeiten für die Vergangenheit; Neubewertung von

    Das in der Sache normierte Erfordernis einer Kausalität zwischen der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und der rechtswidrigen Nichterbringung einer Sozialleistung (BSG, Urteil vom 15. März 2012 - B 3 P 1/11 R -, BSGE 110, 214, Rn. 14) kann nach dem Wortlaut sowohl auf den einzelnen Fehler in Form der unrichtigen Anwendung einer konkreten Rechtsnorm als auch auf das Gesamtergebnis der Rentenberechnung bezogen werden.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.06.2013 - L 27 P 8/12

    Soziale Pflegeversicherung - Ermittlung des Pflegebedarfs - Nichtberücksichtigung

    29 Entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten sind die der täglichen Praxis der Kindererziehung und Kinderpflege entnommenen nach den BRi zu berücksichtigenden Abzugswerte, empirisch gesichert und realistisch (BSG, Urteil vom 15. März 2012, B 3 P 1/11 R, Rdnr. 13, zit. nach juris).

    Eine Bildung von Zwischenwerten nach Maßgabe des Lebensalters des Kindes im Zeitpunkt der Begutachtung (Interpolation) findet nicht statt (BSG, Urteil vom 15. März 2012, B 3 P 1/11 R, Rdnr. 24, zit. nach juris).

  • BSG, 22.04.2015 - B 3 P 5/15 B

    Entziehung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I

    Auch zu der Frage der Bemessung des Hilfebedarfs von Kindern bei der Grundpflege nach den Begutachtungs-Richtlinien (BRi) der Spitzenverbände der Pflegekassen vom 11.5.2006, in Kraft seit dem 1.9.2006, hat sich der erkennende Senat bereits geäußert (Urteil vom 15.3.2012 - B 3 P 1/11 R - BSGE 110, 214 = SozR 4-3300 § 15 Nr. 5).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.08.2013 - L 4 P 876/12
    Denn die genannten Zeitansätze geben Erfahrungswerte wieder, die auf Erkenntnissen aus der Zeit davor beruhen (vgl. BSG, Urteil vom 15. März 2012 - B 3 P 1/11 R - und Urteil des Senats vom 17. September 2008 - L 4 P 2783/06 -, beide in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2013 - L 4 P 3839/07
    Denn die genannten Zeitansätze geben Erfahrungswerte wieder, die auf Erkenntnissen aus der Zeit davor beruhen (vgl. BSG, Urteil vom 15. März 2012 - B 3 P 1/11 R - und Urteil des Senats vom 17. September 2008 - L 4 P 2783/06 -, beide in juris).
  • BSG, 17.09.2012 - B 12 R 1/12 B
    7 1. Die Klägerin beruft sich ausdrücklich nur auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) und rügt eine Abweichung des Urteils des LSG vom Urteil des BSG vom 15.3.2012 (B 3 P 1/11 R - NZS 2012, 622 - zur Veröffentlichung in SozR bestimmt).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.06.2019 - L 10 SF 21/17
    Nachdem die Mutter und Pflegeperson des Klägers im September 2013 Kenntnis von dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15. März 2012 (Az. B 3 P 1/11 R) erhalten hatte, stellte sie am 22. September 2013 bei der zuständigen privaten Pflegekasse - und späteren Beklagten des nachfolgenden Gerichtsverfahrens - einen Antrag nach § 44 SGB X auf "Umsetzung" des Urteils und Gewährung von Pflegeleistungen nach Pflegestufe I für den Kläger rückwirkend ab September 2008 sowie nach Pflegestufe II rückwirkend ab Juni 2012.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.05.2019 - L 15 P 23/17
    Daran fehle es auf Seiten der Beklagten jedoch deshalb, weil sie sich immer noch weigere, das Urteil des BSG vom 15. März 2012 - B 3 P 1/11 R - zu den besonderen Abzugswerten für Kinder umzusetzen.
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