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   BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 35/16 R   

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BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 35/16 R (https://dejure.org/2017,23578)
BSG, Entscheidung vom 15.03.2017 - B 6 KA 35/16 R (https://dejure.org/2017,23578)
BSG, Entscheidung vom 15. März 2017 - B 6 KA 35/16 R (https://dejure.org/2017,23578)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 51 Abs 1 Nr 2 SGG, § 51 Abs 2 S 1 SGG, § 54 Abs 1 SGG, § 55 SGG
    Krankenversicherung - Rechtsbeziehungen von Leistungserbringern untereinander (hier: konkurrierende Vertragsärzte) - Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche - Anwendung des UWG 2004 nur zur Vermeidung verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Rechtsschutzdefizite - ...

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft wegen des Betriebs einer Nebenbetriebsstätte zur Erbringung von Dialyseleistungen durch einen anderen Arzt

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Rechtsbeziehungen von Leistungserbringern untereinander (hier: konkurrierende Vertragsärzte) - Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche - Anwendung des UWG 2004 nur zur Vermeidung verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Rechtsschutzdefizite - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wegen des Betriebs einer Nebenbetriebsstätte zur Erbringung von Dialyseleistungen durch einen ...

  • datenbank.nwb.de

    Krankenversicherung - Rechtsbeziehungen von Leistungserbringern untereinander (hier: konkurrierende Vertragsärzte) - Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche - Anwendung des UWG 2004 nur zur Vermeidung verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Rechtsschutzdefizite - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrecht: UWG im Verhältnis zwischen Leistungserbringern nach SGB V nicht anwendbar

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 21.03.2017)

    GKV-Versorgung lässt keinen Raum für Wettbewerbsrecht

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 34 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Keine Wettbewerbsansprüche von Nephrologen wegen Nebenbetriebsstätte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 126, 1
  • NZS 2017, 715
 
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Wird zitiert von ... (30)

  • BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 14/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Erklärung eines Vertragsarztes zur Betreuung von

    In der Begründung des dazu ergangenen Urteils vom 15.3.2017 (B 6 KA 35/16 R - juris) führte der erkennende Senat aus, dass der Betrieb der Nebenbetriebsstätte in N durch S1 zwar rechtswidrig sei.

    Dass der entsprechende Feststellungsantrag der Klägerin statthaft sei, folge aus dem Urteil des BSG vom 15.3.2017 (B 6 KA 35/16 R - BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12, RdNr 35) .

    Für einen solchen Verzicht fänden sich in der die Nebenbetriebsstätte in N betreffenden Entscheidung des BSG vom 15.3.2017 (B 6 KA 35/16 R - BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12) jedoch keine Anhaltspunkte.

    Mit Urteil vom 11.2.2015 (B 6 KA 7/14 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 5; vgl auch das die Klägerin des vorliegenden Verfahrens betreffende Urteil des Senats vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R - BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12, RdNr 33 mwN) hat der Senat im Einzelnen dargelegt, dass diese Maßstäbe nicht nur für die Durchführung von Dialysen am Praxissitz, sondern auch für die in Zweigpraxen gelten.

    Für eine im Sinne des Anhangs 9.1.5 Anlage 9.1 BMV-Ä genehmigungsbedürftige ausgelagerte Praxisstätte gilt nichts anderes, weil sie die in diesem Versorgungsbereich ausnahmsweise geschützte Wettbewerbssituation (BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 7/14 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 5 RdNr 32) in ganz ähnlicher Weise beeinträchtigen kann wie eine Zweigpraxis (BSG Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R - BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12, RdNr 33).

    In dem die Klägerin des vorliegenden Verfahrens betreffenden Urteil vom 15.3.2017 (B 6 KA 35/16 R - BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12, RdNr 35) hat der Senat ferner bereits darauf hingewiesen, dass effektiver Rechtsschutz auch zu gewährleisten ist, wenn die KÄV als Genehmigungsbehörde keinen Genehmigungsbescheid erlässt, sondern von der Existenz eines solchen ausgeht.

    Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage kann hier nicht anders beurteilt werden als in dem die Klägerin des vorliegenden Verfahrens betreffenden Verfahren zum Az B 6 KA 35/16 R.

    Zum anderen stand in dem Verfahren zum Az B 6 KA 35/16 R die Frage im Vordergrund, ob diese Betriebsstätte als ausgelagerte Praxisstätte der Praxis des S1 in I betrieben werden darf.

    Nachdem der Senat in den zwei Urteilen vom 15.3.2017 (B 6 KA 20/16 R und B 6 KA 35/16 R, aaO, RdNr 33, 37) entschieden hat, dass die ausgelagerte Praxisstätte des S1 in N nach dem 31.12.2017 nicht mehr weiterbetrieben werden darf, geht es vorliegend in erster Linie um die Frage, ob damit auch der Betrieb derselben Betriebsstätte als ausgelagerte Praxisstätte der Beigeladenen zu 1. - also mit Bezug auf die Hauptbetriebsstätte in H2, für die die ausgelagerte Praxisstätte in N im Jahr 2003 im Rahmen einer Übergangsregelung genehmigt worden war - ausgeschlossen ist oder ob die genannte Genehmigung aus dem Jahr 2003 fortbesteht, nachdem S1 die Berechtigung zu deren Betrieb verloren hat.

    Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass es in erster Linie um die Umsetzung der Urteile des Senats vom 15.3.2017 zu den Aktenzeichen B 6 KA 20/16 R und B 6 KA 35/16 R (BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12) geht.

    In dem Urteil zum Az B 6 KA 35/16 R (RdNr 33 aE, RdNr 37; vgl auch das Urteil vom selben Tage zum Az B 6 KA 20/16 R - RdNr 66) hat der Senat ausgeführt, dass die Grundlage für den Betrieb der - auch im vorliegenden Verfahren streitbefangenen - ausgelagerten Praxisstätte in N mit der Aufhebung der Genehmigung für die Praxis des S1 in I entfallen sei.

    Die Genehmigung für die ausgelagerte Praxisstätte in N, die B und S1 im Jahr 2003 mit Bezug auf ihren Praxissitz in H2 auf der Grundlage von Übergangsregelungen der Anlage 9.1 BMV-Ä erteilt worden war, war mit dem Austritt des S1 aus dieser BAG, der Verlegung seines Praxissitzes nach I und der Übernahme des Betriebs auch der ausgelagerten Praxisstätte in N durch S1 beendet und diese Genehmigung konnte auch nicht wieder aufleben, nachdem S1 in seiner Praxis in I und auch in der ausgelagerten Praxisstätte in N aufgrund des Ergebnisses der beim BSG unter den Az B 6 KA 20/16 R und B 6 KA 35/16 R geführten Verfahren keine genehmigungspflichtigen Dialyseleistungen mehr erbringen konnte.

    a) Der Senat hat bereits in den beiden og Urteilen vom 15.3.2017 zu den Az B 6 KA 35/16 R (RdNr 33, 37) und B 6 KA 20/16 R (RdNr 66) formuliert, dass mit der Aufhebung der Genehmigung für die Praxis des dortigen Beklagten bzw Beigeladenen zu 1., S1, in I auch die Grundlage für den Betrieb der hier streitbefangenen ausgelagerten Praxisstätte in N entfallen sei.

    Das von S1 zum Ausdruck gebrachte Begehren, die Betriebsstätte in N künftig als ausgelagerte Praxisstätte seiner neuen Praxis in I weiterbetreiben zu wollen, kann unter diesen Umständen nur als Antrag auf Erteilung einer neuen Genehmigung verstanden werden, die dann aber nicht erteilt worden ist (vgl dazu das Urteil des Senats vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R - aaO, RdNr 22) .

    Zwar bezieht sich die Genehmigung nach Anhang 9.1.5 Abs. 1 Anlage 9.1 BMV-Ä auf die "Durchführung von Versorgungsaufträgen in einer Zweigpraxis oder ausgelagerten Praxisstätte" und ist insofern mit den Versorgungsaufträgen verbunden, als diese Genehmigung mit dem Fortfall der (der Arztpraxis und nicht dem einzelnen Arzt zuzuordnenden) Dialyseversorgungsaufträge, auf die sich die Genehmigung bezieht, keinen Bestand mehr haben kann (zur Akzessorietät der Genehmigung der Zweigpraxis oder der ausgelagerten Praxisstätte vgl das Urteil des Senats vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R - aaO, RdNr 21, 33 mwN) .

  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 2/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum in Rechtsform

    Nach der Entstehungsgeschichte dieser Norm sollte mit dem Wort "abschließend" aber nur geklärt werden, dass die Rechtsbeziehungen der KKn mit den Leistungserbringern "allein sozialversicherungsrechtlicher und nicht privatrechtlicher Natur sind" (vgl BT-Drucks 14/1245 S 68 - zu Nr. 29 ) und damit dem öffentlichen Recht unterliegen (BSG Urteil vom 12.5.2005 - B 3 KR 32/04 R - SozR 4-2500 § 69 Nr. 1 RdNr 14 ff, 17 f; s auch BSG Urteil vom 21.4.2015 - B 1 KR 11/15 R - SozR 4-2500 § 69 Nr. 10 RdNr 14 ff, 16; BSG Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R - BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12, RdNr 23) .
  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 44/16 R

    Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs zur Festsetzung eines Vertrages zur

    Das hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang klargestellt (vgl BSG Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12 RdNr 35, auch zur Veröffentlichung für BSGE vorgesehen) und dies gilt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot lückenlosen und wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auch bezogen auf Feststellungsbegehren, die die Rechtswidrigkeit von HzV-Verträgen zum Gegenstand haben.

    Zur Frage der entsprechenden Anwendbarkeit wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen (ua zum Schadensersatz) auf die in § 69 Abs. 1 S 1 SGB V geregelten Rechtsverhältnisse hat der Senat bereits entschieden, dass diese zur Kompensation einer unterlassenen oder im Ergebnis erfolglosen Inanspruchnahme gerichtlichen Primärrechtsschutzes, insbesondere von einstweiligem Rechtsschutz nach § 86b SGG, von vornherein nicht zur Verfügung stehen (BSG Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R - zur Veröffentlichung für BSGE und SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12 vorgesehen, RdNr 28) .

    Auch über eine - nach § 69 Abs. 1 S 3 SGB V nicht vollständig ausgeschlossene - entsprechende Heranziehung von Vorschriften des BGB können Schadensersatzansprüche einer Krankenkasse gegenüber einem Hausärzteverband oder den an der HzV teilnehmenden Ärzten unter diesen Umständen nicht begründet werden (zu Schadensersatzansprüchen zwischen Leistungserbringern vgl BSG Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R - zur Veröffentlichung für BSGE und SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12 vorgesehen, RdNr 31) .

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