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   BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 20/16 R   

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BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 20/16 R (https://dejure.org/2017,24411)
BSG, Entscheidung vom 15.03.2017 - B 6 KA 20/16 R (https://dejure.org/2017,24411)
BSG, Entscheidung vom 15. März 2017 - B 6 KA 20/16 R (https://dejure.org/2017,24411)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer so genannten defensiven Konkurrentenklage eines Vertragsarztes

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 21.03.2017)

    GKV-Versorgung lässt keinen Raum für Wettbewerbsrecht

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (36)

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R

    Vertragsarzt - Anfechtung der Zulassung anderer Ärzte - gerichtliche Überprüfung

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 20/16 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10, RdNr 19; BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, RdNr 22 ff und 26 ff; BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 18; BSG SozR 4-5540 § 6 Nr. 2, RdNr 25; zuletzt BSG Urteil vom 3.8.2016 - B 6 KA 20/15 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 7 RdNr 16) erfolgt die Prüfung der Begründetheit von Drittanfechtungen vertragsärztlicher Konkurrenten zweistufig.

    Letzteres ist der Fall, wenn die Einräumung des Status an den Konkurrenten vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfs abhängt, der von den bereits zugelassenen Ärzten nicht abgedeckt wird (vgl BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10, RdNr 19 ff; in der Folgezeit weiterführend BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, RdNr 17 f, 20, 22 bis 24; BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 19 ff; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 17 ff; BSG SozR 4-2500 § 121a Nr. 4 RdNr 19 ff; BSG SozR 4-1500 § 54 Nr. 31 RdNr 30 ff; BSG SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 5 RdNr 24; zuletzt BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 6 KA 3/16 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 21) .

    Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein faktisches Konkurrenzverhältnis vorliegt, durch das plausibel wird, dass der bereits zugelassene Arzt bzw die BAG eine nicht nur geringfügige Schmälerung seiner/ihrer Erwerbsmöglichkeiten zu befürchten hat (vgl BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, RdNr 22 bis 24; BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 25; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 21) .

    Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob sich faktisch der Patientenkreis des Anfechtenden mit dem Patientenkreis desjenigen, dessen Berechtigung angegriffen wird, in relevantem Maße überschneidet (vgl BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, RdNr 24: mehr als 5 %; ebenso BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 25 f) .

    Bei solcher Nähe und einem so begrenzten Leistungszuschnitt bedarf es weder näherer Darlegungen des Anfechtenden noch näherer Ermittlungen durch die Zulassungsgremien oder die Gerichte, sondern es ist ohne Weiteres ein real bestehendes Konkurrenzverhältnis anzunehmen (hierzu und zur Darlegungslast vgl BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 26 f, 30; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 22 f) .

  • BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 20/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zusicherung und Genehmigung eines weiteren

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 20/16 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10, RdNr 19; BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, RdNr 22 ff und 26 ff; BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 18; BSG SozR 4-5540 § 6 Nr. 2, RdNr 25; zuletzt BSG Urteil vom 3.8.2016 - B 6 KA 20/15 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 7 RdNr 16) erfolgt die Prüfung der Begründetheit von Drittanfechtungen vertragsärztlicher Konkurrenten zweistufig.

    Diese Maßstäbe gelten auch für Drittanfechtungsklagen im Rahmen der Versorgung mit Dialyseleistungen (BSG SozR 4-1500 § 54 Nr. 39 RdNr 19 mwN, zuletzt BSG Urteil vom 3.8.2016 - B 6 KA 20/15 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 7 RdNr 16) .

    Zwar handelt es sich bei diesen Hinweisen lediglich um eine rechtlich unverbindliche "Empfehlung" (vgl BSG Urteil vom 3.8.2016 - B 6 KA 20/15 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 7 RdNr 37) , sie sind aber geeignet, das Verständnis und die Intention der Vertragspartner bei der Normsetzung zu verdeutlichen.

    Dies ergibt sich nach der Rechtsprechung des Senats bereits aus der wiederholten Verwendung des Begriffes "kontinuierlich" in den maßgeblichen Vorschriften der §§ 4, 6 Anlage 9.1 BMV-Ä (im Einzelnen vgl BSG Urteil vom 3.8.2016 - B 6 KA 20/15 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 7 RdNr 22) .

  • BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R

    Vertragsarzt - defensive Konkurrentenklage - Erfordernisse für

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 20/16 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10, RdNr 19; BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, RdNr 22 ff und 26 ff; BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 18; BSG SozR 4-5540 § 6 Nr. 2, RdNr 25; zuletzt BSG Urteil vom 3.8.2016 - B 6 KA 20/15 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 7 RdNr 16) erfolgt die Prüfung der Begründetheit von Drittanfechtungen vertragsärztlicher Konkurrenten zweistufig.

    Unter welchen Voraussetzungen Vertragsärzte berechtigt sind, zugunsten anderer Ärzte ergangene Entscheidungen anzufechten (sogenannte defensive Konkurrentenklage) hat der Senat in seinem Urteil vom 7.2.2007 im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 17.8.2004 (BVerfG SozR 4-1500 § 54 Nr. 4) im Einzelnen dargelegt (BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10, RdNr 19 ff) .

    Letzteres ist der Fall, wenn die Einräumung des Status an den Konkurrenten vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfs abhängt, der von den bereits zugelassenen Ärzten nicht abgedeckt wird (vgl BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10, RdNr 19 ff; in der Folgezeit weiterführend BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, RdNr 17 f, 20, 22 bis 24; BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 19 ff; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 17 ff; BSG SozR 4-2500 § 121a Nr. 4 RdNr 19 ff; BSG SozR 4-1500 § 54 Nr. 31 RdNr 30 ff; BSG SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 5 RdNr 24; zuletzt BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 6 KA 3/16 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 21) .

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 7.2.2007 (BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10) zur Dialysegenehmigung nach der BlutreinigungsV vom 16.6.1997 entschieden, dass sie als bloße Abrechnungsgenehmigung nicht von Konkurrenten angefochten werden könne, weil sie nur die Erweiterung des durch die jeweilige fachbezogene Qualifikation eröffneten Kernbereichs ärztlicher Tätigkeit, nicht aber diesen Kern selbst und den ihm zugrunde liegenden Basis-Status betreffe.

  • BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R

    Vertragsarzt - Anfechtungsbefugnis gegenüber Ermächtigung eines Krankenhausarztes

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 20/16 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10, RdNr 19; BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, RdNr 22 ff und 26 ff; BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 18; BSG SozR 4-5540 § 6 Nr. 2, RdNr 25; zuletzt BSG Urteil vom 3.8.2016 - B 6 KA 20/15 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 7 RdNr 16) erfolgt die Prüfung der Begründetheit von Drittanfechtungen vertragsärztlicher Konkurrenten zweistufig.

    Letzteres ist der Fall, wenn die Einräumung des Status an den Konkurrenten vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfs abhängt, der von den bereits zugelassenen Ärzten nicht abgedeckt wird (vgl BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10, RdNr 19 ff; in der Folgezeit weiterführend BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, RdNr 17 f, 20, 22 bis 24; BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 19 ff; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 17 ff; BSG SozR 4-2500 § 121a Nr. 4 RdNr 19 ff; BSG SozR 4-1500 § 54 Nr. 31 RdNr 30 ff; BSG SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 5 RdNr 24; zuletzt BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 6 KA 3/16 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 21) .

    Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein faktisches Konkurrenzverhältnis vorliegt, durch das plausibel wird, dass der bereits zugelassene Arzt bzw die BAG eine nicht nur geringfügige Schmälerung seiner/ihrer Erwerbsmöglichkeiten zu befürchten hat (vgl BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, RdNr 22 bis 24; BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 25; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 21) .

    Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob sich faktisch der Patientenkreis des Anfechtenden mit dem Patientenkreis desjenigen, dessen Berechtigung angegriffen wird, in relevantem Maße überschneidet (vgl BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, RdNr 24: mehr als 5 %; ebenso BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 25 f) .

  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 37/96 R

    Zulassungsanspruch - Vertragsarzt - Überversorgung - Bedarfsplanung -

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 20/16 R
    Dass der Versorgungsauftrag nicht bedarfsunabhängig verlagert werden darf, beschränkt nur die Betätigungsmöglichkeiten des aus einer Dialysepraxis ausscheidenden Arztes in örtlicher Hinsicht (vgl zu örtlichen Zulassungsbeschränkungen BVerfG MedR 2001, 639; BSGE 82, 41, 43 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S 11 ff) .

    Insofern fehlt es den Vertragspartnern auch nicht an der erforderlichen demokratischen Legitimation (vgl BSGE 82, 41, 46 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S 15 ff zum Bundesausschuss der Ärzte, heute: GBA) .

    Sie tragen - gerade im mit außergewöhnlich hohen Kosten verbundenen Bereich der Dialysebehandlung - zur finanziellen Stabilität und Funktionsfähigkeit der Gesetzlichen Krankenversicherung bei und dienen damit einem Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung (vgl BVerfGE 68, 193, 218 = SozR 5495 Art. 5 Nr. 1 S 3; BVerfGE 70, 1, 30 = SozR 2200 § 376d Nr. 1 S 11 f; BVerfGE 82, 209, 230) , der sogar Eingriffe, die Beschränkungen der Berufswahl nahekommen, rechtfertigen würde (vgl BVerfGE 82, 209, 229 ff; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 4 RdNr 23-24 mwN; BSGE 82, 41, 44 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S 13 ff) .

  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 35/16 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Beurteilung des Auslastungsgrades einer

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 20/16 R
    Auch dem Kläger zu 2., der bei der Klägerin angestellt ist, ist von der Beklagten am 27.6.2011 ein solcher Versorgungsauftrag erteilt worden, der allerdings mit Bescheid vom 30.1.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.4.2012 wieder aufgehoben wurde; Rechtsmittel der Kläger hiergegen sind im Ergebnis erfolglos geblieben (vgl hierzu Beschluss des Senats vom 30.11.2016 - B 6 KA 35/16 B - Juris) .

    Diese Aufhebung ist nach dem Beschluss des Senats vom 30.11.2016 (B 6 KA 35/16 B) bestandskräftig.

    Das bedeutet, dass Versorgungsaufträge, die vollziehbar sind und tatsächlich genutzt werden, bei der Bedarfsdeckung auch dann nicht generell außer Betracht bleiben dürfen, wenn sie wegen der Anfechtung durch einen Konkurrenten nicht bestandssicher sind (vgl BSG Beschluss vom 30.11.2016 - B 6 KA 35/16 B - RdNr 13) .

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R

    Vertragsarzt - keine Anfechtungsbefugnis gegen Zweigpraxisgenehmigung für

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 20/16 R
    Letzteres ist der Fall, wenn die Einräumung des Status an den Konkurrenten vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfs abhängt, der von den bereits zugelassenen Ärzten nicht abgedeckt wird (vgl BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10, RdNr 19 ff; in der Folgezeit weiterführend BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, RdNr 17 f, 20, 22 bis 24; BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 19 ff; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 17 ff; BSG SozR 4-2500 § 121a Nr. 4 RdNr 19 ff; BSG SozR 4-1500 § 54 Nr. 31 RdNr 30 ff; BSG SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 5 RdNr 24; zuletzt BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 6 KA 3/16 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 21) .

    Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein faktisches Konkurrenzverhältnis vorliegt, durch das plausibel wird, dass der bereits zugelassene Arzt bzw die BAG eine nicht nur geringfügige Schmälerung seiner/ihrer Erwerbsmöglichkeiten zu befürchten hat (vgl BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, RdNr 22 bis 24; BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 25; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 21) .

    Bei solcher Nähe und einem so begrenzten Leistungszuschnitt bedarf es weder näherer Darlegungen des Anfechtenden noch näherer Ermittlungen durch die Zulassungsgremien oder die Gerichte, sondern es ist ohne Weiteres ein real bestehendes Konkurrenzverhältnis anzunehmen (hierzu und zur Darlegungslast vgl BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 26 f, 30; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 22 f) .

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 40/07 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen - gesetzliche

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 20/16 R
    Dementsprechend bedarf es für die im SGB V vorgesehene Normsetzung der sog gemeinsamen Selbstverwaltung keiner gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG eng umrissenen gesetzlichen Grundlage (vgl BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, RdNr 22) .

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auf § 72 Abs. 2 iVm § 82 Abs. 1 Satz 1 und § 135 Abs. 2 SGB V gestützte Regelungen der Träger der gemeinsamen Selbstverwaltung zur Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung verfassungsrechtlich zulässig sind (vgl BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, RdNr 18 ff; BSGE 115, 235 = SozR 4-2500 § 135 Nr. 21, RdNr 32 unter Hinweis auf BVerfGK 18, 345 sowie BVerfG SozR 4-2500 § 135 Nr. 16) .

  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 42/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beteiligtenfähigkeit einer

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 20/16 R
    Bereits ab diesem Zeitpunkt galt, dass der Versorgungsauftrag bei Ausscheiden eines Arztes in der Praxis verbleibt (vgl BSG SozR 4-1500 § 54 Nr. 31 RdNr 24 und das weitere Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 42/11 R - Juris RdNr 23) .

    Die Bindung an die Praxis und nicht den einzelnen Arzt wird nicht zuletzt auch darin erkennbar, dass nach § 7 Abs. 2 Anlage 9.1 BMV-Ä die Dialysepraxis berechtigt ist, Genehmigungen für "weitere Ärzte" zu beantragen (vgl BSG SozR 4-1500 § 54 Nr. 31 RdNr 24 und das weitere Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 42/11 R - Juris RdNr 23) .

  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 43/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung eines Versorgungsauftrags für

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 20/16 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10, RdNr 19; BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, RdNr 22 ff und 26 ff; BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 18; BSG SozR 4-5540 § 6 Nr. 2, RdNr 25; zuletzt BSG Urteil vom 3.8.2016 - B 6 KA 20/15 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 7 RdNr 16) erfolgt die Prüfung der Begründetheit von Drittanfechtungen vertragsärztlicher Konkurrenten zweistufig.

    Ähnlich wie in dem am 28.10.2015 (SozR 4-5540 § 6 Nr. 2, RdNr 47) entschiedenen Fall kann der Senat nicht darüber hinwegsehen, dass am Standort des Beigeladenen zu 1. seit Jahren Patienten mit Dialyseleistungen versorgt werden.

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

  • BVerfG, 05.12.1995 - 1 BvR 2011/94

    Postulationsfähigkeit

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 23/97 R

    Erbringung und Abrechnung bestimmter zytologischer Leistungen -

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 23/98 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Qualitätssicherung - Erbringung und Abrechnung

  • BVerfG, 27.04.2001 - 1 BvR 1282/99

    Regelungen vertragsärztlicher Zulassungsbeschränkungen bei Überversorgung mit GG

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

  • BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 45/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung des Gemeinsamen Bundesausschusses -

  • BVerfG, 28.11.1973 - 1 BvR 13/67

    Verfassungswidrigkeit des Verbots der Führung ordnungsgemäß im Ausland erworbener

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 804/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ausdehnung des Verbots

  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

  • BSG, 04.05.1994 - 6 RKa 40/93

    Krankenversicherung - Dialysebehandlung - Vergütungsanspruch - Vertragsverletzung

  • BVerfG, 01.02.2011 - 1 BvR 2383/10

    Berufsrechtliche Sanktionierung einer in geringfügigem Umfang ausgeübten

  • BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11

    Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und

  • BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 24/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kardiologe mit der Zusatzbezeichnung

  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und

  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvR 3102/13

    Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist

  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 18/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Auftrag zur

  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 22/16 R

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12
  • BVerfG, 17.08.2004 - 1 BvR 378/00

    Rechtsschutz gegen die Ermächtigung von Krankenhausärzten zur Teilnahme an

  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 3/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Drittanfechtung - Entscheidung -

  • BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 13/20 R

    Erbringung von Dialyseleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung

    In der Begründung des dazu ergangenen Urteils vom 15.3.2017 (B 6 KA 20/16 R) führte der Senat aus, dass die Mitnahme eines Dialyseversorgungsauftrags durch den aus einer BAG ausscheidenden Partner an den neuen Standort ausgeschlossen sei.

    Mit dem Urteil des BSG vom 15.3.2017 (B 6 KA 20/16 R - juris RdNr 28, 30) sei geklärt, dass der Dialyseversorgungsauftrag mit der Auflösung der BAG nicht untergegangen, sondern auf die Beigeladene zu 1. übergegangen sei.

    Die Beklagte macht geltend, sie habe das Urteil des erkennenden Senats vom 15.3.2017 (B 6 KA 20/16 R) vollumfänglich und korrekt umgesetzt.

    Davon hätten sie erst mit der Verkündung des Urteils am 15.3.2017 (B 6 KA 20/16 R) erfahren.

    Wie der Senat bereits in dem die Hauptbeteiligten des vorliegenden Verfahrens betreffenden Urteil vom 15.3.2017 (B 6 KA 20/16 R - juris) im Einzelnen dargelegt hat, ist die Klägerin unter näher bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, Bescheide anzufechten, mit denen die beklagte KÄV einem konkurrierenden Leistungserbringer die Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrags für die Behandlung von Patienten mit Blutreinigungsverfahren (Dialyse) erteilt.

    Bei zwei Dialysepraxen in einer Entfernung von weniger als 10 km kann nach der Rechtsprechung des Senats angesichts des hohen Spezialisierungsgrades ohne nähere Ermittlungen von einem real bestehenden Konkurrenzverhältnis ausgegangen werden (BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 41/11 R - SozR 4-1500 § 54 Nr. 31 RdNr 29 f; BSG Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 20/16 R - RdNr 25; BSG Urteil vom 3.4.2019 - B 6 KA 64/17 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 14 RdNr 31) .

    In dem vorangegangenen - die Hauptbeteiligten des vorliegenden Verfahrens betreffenden - Rechtsstreit (Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 20/16 R) hatte der Senat angesichts einer Entfernung von 8, 86 km Luftlinie zwischen den betroffenen Dialysepraxen (Dialysepraxis der Klägerin und Dialysepraxis des S2 in I) ohne Weiteres ein solches Konkurrenzverhältnis angenommen.

    Die Beklagte hat gegenüber der Beigeladenen zu 1. keinen Bescheid über die Erteilung eines dritten Versorgungsauftrags erteilt, den die Klägerin anzufechten berechtigt wäre, sondern gegenüber der Klägerin erklärt, dass die Beigeladene zu 1. als Folge des Urteils des Senats vom 15.3.2017 (B 6 KA 20/16 R) bereits über drei Versorgungsaufträge verfügen würde.

    Dementsprechend kann ihr auch ein berechtigtes Interesse zur Klärung der Frage nicht abgesprochen werden, ob die Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass die Beigeladene zu 1. infolge des Urteils des Senats vom 15.3.2017 (B 6 KA 20/16 R) bereits über drei Versorgungsaufträge verfügt.

    Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass es hinsichtlich des Hauptantrags in erster Linie um die Umsetzung des Urteils des Senats vom 15.3.2017 (B 6 KA 20/16 R) geht, dem bereits ein Verwaltungsverfahren vorangegangen war.

    Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass das von der Beigeladenen zu 1. betriebene MVZ in H infolge des Urteils des Senats vom 15.3.2017 (B 6 KA 20/16 R) über drei besondere Versorgungsaufträge zur Erbringung von Dialyseleistungen nach Anlage 9.1 BMV-Ä verfügt.

    Wie der Senat bereits in dem die Hauptbeteiligten des vorliegenden Verfahrens betreffenden Urteil vom 15.3.2017 (B 6 KA 20/16 R - juris RdNr 28, 30) im Einzelnen ausgeführt hat, ist der von S2 wahrgenommene Dialyseversorgungsauftrag nach der Auflösung der mit B geführten BAG in H, W und der Verlegung des Vertragsarztsitzes des S2 nach I in der Dialysepraxis in H verblieben.

    Der Annahme der Klägerin, dass sich einer der ursprünglich der Arztpraxis von B und S2 zugeordneten Versorgungsaufträge dadurch im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt habe, weil die BAG auf diesen wirksam verzichtet habe, stehen bereits die Ausführungen im Urteil des Senats vom 15.3.2017 (B 6 KA 20/16 R - juris RdNr 30) entgegen, wonach der Versorgungsauftrag nach dem Ausscheiden des S2 aus der BAG am bisherigen Standort der BAG verblieb.

    Damit übereinstimmend hat die Beigeladene zu 1. sinngemäß angegeben, dass sie schon deshalb keinen Anlass zur Erklärung eines Verzichts gehabt habe, weil sie bis zu der Entscheidung des Senats vom 15.3.2017 (B 6 KA 20/16 R) nicht gewusst habe, dass der ursprünglich von S2 wahrgenommene Dialyseversorgungsauftrag noch in H bestehe.

    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 15.3.2017 (B 6 KA 20/16 R - juris RdNr 31 ff; vgl im Übrigen auch BSG Urteil vom 3.4.2019 - B 6 KA 64/17 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 14 RdNr 41 f) entschieden hat, ist das hier bezogen auf den streitbefangenen Dialyseversorgungsauftrag nicht S2 alleine gewesen, sondern die aus B und S2 bestehende BAG.

    Aufgrund des Urteils des erkennenden Senats vom 15.3.2017 (B 6 KA 20/16 R - RdNr 65) stand zwar fest, dass die Genehmigung der "Mitnahme" des Versorgungsauftrags durch S2 rechtswidrig war; diese konnte aber aufgrund der in dem Urteil (aaO, RdNr 65) enthaltenen Übergangsregelung auch noch bis zum 31.12.2017 vollzogen werden.

    Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt gab es keine Grundlage für die Annahme, dass das von der Beigeladenen zu 1. betriebene MVZ in H den Versorgungsauftrag, der ihm nach dem Ergebnis des Verfahrens zum Az B 6 KA 20/16 R zuzuordnen ist, auch zukünftig nicht wahrnehmen werde.

    Anders als mit dem Hauptantrag begehrt die Klägerin mit dem Hilfsantrag auch nicht in erster Linie eine Klärung der Rechtswirkungen des Urteils des Senats vom 15.3.2017 (B 6 KA 20/16 R) , sondern sie macht einen davon weitgehend unabhängigen Anspruch geltend.

  • BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 14/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Erklärung eines Vertragsarztes zur Betreuung von

    Während des anschließenden Klageverfahrens um die Rechtmäßigkeit der S1 erteilten Genehmigung für den neuen Praxissitz (vgl dazu das Urteil des Senats vom 15.3.2017 - B 6 KA 20/16 R - juris) betrieb dieser seine Dialysepraxis in I weiter, nachdem die beklagte KÄV die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hatte.

    Die von der Klägerin gegenüber der beklagten KÄV erhobene Klage wegen des S1 erteilten nephrologischen Versorgungsauftrags für einen neuen Praxissitz in I war dagegen erfolgreich (Urteil des Senats vom 17.3.2017 - B 6 KA 20/16 R) .

    Zur Begründung trägt die Beklagte vor: Das BSG habe mit Urteil vom 15.3.2017 (B 6 KA 20/16 R - juris RdNr 30) dargelegt, dass der dort streitgegenständliche Dialyseversorgungsauftrag weiterhin bei der Dialysepraxis am Standort in H2 verblieben sei.

    Die Beigeladene zu 1. trägt zur Begründung ihrer Revision vor: Die angefochtene Entscheidung des SG verstoße gegen die Regelung in § 4 Abs. 1b der Anlage 9.1 BMV-Ä sowie die Feststellungen in dem Urteil des BSG vom 15.3.2017 (B 6 KA 20/16 R - juris) .

    Wie der Senat bereits in dem die Hauptbeteiligten des vorliegenden Verfahrens betreffenden Urteil vom 15.3.2017 (B 6 KA 20/16 R - juris) im Einzelnen dargelegt hat, ist die Klägerin unter näher bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, Bescheide anzufechten, mit denen die beklagte KÄV einem konkurrierenden Leistungserbringer die Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrags für die Behandlung von Patienten mit Blutreinigungsverfahren (Dialyse) erteilt.

    Nachdem der Senat in den zwei Urteilen vom 15.3.2017 (B 6 KA 20/16 R und B 6 KA 35/16 R, aaO, RdNr 33, 37) entschieden hat, dass die ausgelagerte Praxisstätte des S1 in N nach dem 31.12.2017 nicht mehr weiterbetrieben werden darf, geht es vorliegend in erster Linie um die Frage, ob damit auch der Betrieb derselben Betriebsstätte als ausgelagerte Praxisstätte der Beigeladenen zu 1. - also mit Bezug auf die Hauptbetriebsstätte in H2, für die die ausgelagerte Praxisstätte in N im Jahr 2003 im Rahmen einer Übergangsregelung genehmigt worden war - ausgeschlossen ist oder ob die genannte Genehmigung aus dem Jahr 2003 fortbesteht, nachdem S1 die Berechtigung zu deren Betrieb verloren hat.

    Bei solcher Nähe und einem so begrenzten Leistungszuschnitt bedarf es weder näherer Darlegungen des Anfechtenden noch näherer Ermittlungen durch die Zulassungsgremien oder die Gerichte, sondern es ist ohne Weiteres ein real bestehendes Konkurrenzverhältnis anzunehmen (BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 41/11 R - SozR 4-1500 § 54 Nr. 31 RdNr 29; BSG Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 20/16 R - juris RdNr 25; BSG Urteil vom 3.4.2019 - B 6 KA 64/17 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 14 RdNr 31; zum Bestehen eines Konkurrenzverhältnisses auch bei einer Entfernung von etwas mehr als 10 km vgl die Senatsentscheidung vom heutigen Tage zum Az B 6 KA 13/20 R - RdNr 17).

    Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass es in erster Linie um die Umsetzung der Urteile des Senats vom 15.3.2017 zu den Aktenzeichen B 6 KA 20/16 R und B 6 KA 35/16 R (BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12) geht.

    In dem Urteil zum Az B 6 KA 35/16 R (RdNr 33 aE, RdNr 37; vgl auch das Urteil vom selben Tage zum Az B 6 KA 20/16 R - RdNr 66) hat der Senat ausgeführt, dass die Grundlage für den Betrieb der - auch im vorliegenden Verfahren streitbefangenen - ausgelagerten Praxisstätte in N mit der Aufhebung der Genehmigung für die Praxis des S1 in I entfallen sei.

    Die Genehmigung für die ausgelagerte Praxisstätte in N, die B und S1 im Jahr 2003 mit Bezug auf ihren Praxissitz in H2 auf der Grundlage von Übergangsregelungen der Anlage 9.1 BMV-Ä erteilt worden war, war mit dem Austritt des S1 aus dieser BAG, der Verlegung seines Praxissitzes nach I und der Übernahme des Betriebs auch der ausgelagerten Praxisstätte in N durch S1 beendet und diese Genehmigung konnte auch nicht wieder aufleben, nachdem S1 in seiner Praxis in I und auch in der ausgelagerten Praxisstätte in N aufgrund des Ergebnisses der beim BSG unter den Az B 6 KA 20/16 R und B 6 KA 35/16 R geführten Verfahren keine genehmigungspflichtigen Dialyseleistungen mehr erbringen konnte.

    a) Der Senat hat bereits in den beiden og Urteilen vom 15.3.2017 zu den Az B 6 KA 35/16 R (RdNr 33, 37) und B 6 KA 20/16 R (RdNr 66) formuliert, dass mit der Aufhebung der Genehmigung für die Praxis des dortigen Beklagten bzw Beigeladenen zu 1., S1, in I auch die Grundlage für den Betrieb der hier streitbefangenen ausgelagerten Praxisstätte in N entfallen sei.

  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 35/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Rechtsbeziehungen von Leistungserbringern

    Gleichzeitig beantragte er die Erteilung eines nephrologischen Versorgungsauftrags für den neuen Praxissitz in I. Mit Bescheid vom 31.5.2011 erteilte die Beigeladene dem Beklagten die beantragte Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrags für die Behandlung von maximal 30 Patienten mit Blutreinigungsverfahren in I. Gegen diesen Bescheid wandte sich ua die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die mit ihrem Begehren im Revisionsverfahren Erfolg hatte (Urteil des Senats vom heutigen Tage zum Az B 6 KA 20/16 R) .

    Die mit Bescheid der Beigeladenen vom 31.5.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.2.2012 für den Hauptsitz erteilte Genehmigung ist mit dem unter dem Az B 6 KA 20/16 R ergangenen Urteil des Senats vom heutigen Tage aufgehoben worden.

    Wie der Senat in der am heutigen Tage in der zum Az B 6 KA 20/16 R ergangenen Entscheidung im Einzelnen dargelegt hat, konnte der Beklagte die mit Bescheid vom 23.10.2003 erteilte Genehmigung nach seinem Ausscheiden aus der gemeinsam mit Dr. B. betriebenen BAG wegen der Bindung an den Praxisstandort nicht in seine neue Praxis in I."mitnehmen".

    Von der Möglichkeit, die Genehmigung für die Dialysepraxis in I. anzufechten, hat die Klägerin - letztlich erfolgreich (vgl das Urteil vom heutigen Tage zum Az B 6 KA 20/16 R) - Gebrauch gemacht.

    a) Für den auf eine entsprechende Anwendung der §§ 3, 3a iVm § 8 UWG gestützten Unterlassungsanspruch folgt das schon daraus, dass der Senat mit Urteil vom heutigen Tage im Verfahren zum Aktenzeichen B 6 KA 20/16 R entschieden hat, dass die hier umstrittene ausgelagerte Praxisstätte nach dem 31.12.2017 nicht mehr betrieben werden darf, weil der Versorgungsauftrag für den Hauptsitz der Praxis des Beklagten nicht auf diesen übergegangen ist.

    Zu dem damit maßgebenden Zeitpunkt hat die Gefahr der Fortsetzung einer Rechtsverletzung aufgrund der Rechtskraft des genannten Urteils (B 6 KA 20/16 R) nicht mehr bestanden, sodass bereits aus diesem Grund ein Unterlassungsanspruch nicht mehr begründet sein kann.

    Auf etwaige Fehler bei der Herstellung des Einvernehmens können sich Dritte nicht berufen (vgl das Urteil vom heutigen Tage zu Az B 6 KA 18/16 R, I.3.b., RdNr 50 f und zu Az B 6 KA 20/16 R, RdNr 47 f) .

  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 30/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Dialyse - Betrieb einer Nebenbetriebsstätte eines

    Diese werden heute standortbezogen einer Praxis ungeachtet ihrer Rechtsform (Einzelpraxis, BAG, MVZ) erteilt und verbleiben dort, auch wenn ein Arzt die Kooperation verlässt (näher Senatsurteile vom 15.3.2017 - B 6 KA 18/16 R - und - B 6 KA 20/16 R -) .

    Feststellungen des LSG aus dem auch die Klägerin betreffenden Verfahren B 6 KA 20/16 R, über das der Senat heute (15.3.2017) entschieden hat, können vom Revisionsgericht nicht zu Lasten der Beigeladenen zu 1. verwertet werden.

  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 22/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Drittanfechtung der Genehmigung der befristeten

    Das hat der Senat in seinen Urteilen vom 15.3.2017 - B 6 KA 18/16 R und B 6 KA 20/16 R - näher dargelegt.
  • BVerfG, 20.12.2017 - 1 BvR 1780/17

    Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Aufhebung von Genehmigungen

    Die Wirkung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 15. März 2017 - B 6 KA 20/16 R - wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Hauptsache, ausgesetzt.
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