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   BSG, 15.06.1988 - 7 RAr 26/86   

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https://dejure.org/1988,4321
BSG, 15.06.1988 - 7 RAr 26/86 (https://dejure.org/1988,4321)
BSG, Entscheidung vom 15.06.1988 - 7 RAr 26/86 (https://dejure.org/1988,4321)
BSG, Entscheidung vom 15. Juni 1988 - 7 RAr 26/86 (https://dejure.org/1988,4321)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 63, 240
  • NJW 1989, 421
  • NZA 1989, 35
  • afp 1989, 498
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 414/64

    Südkurier

    Auszug aus BSG, 15.06.1988 - 7 RAr 26/86
    Die Argumentation des Klägers, die Veröffentlichung von Stellenanzeigen sei keine Arbeitsvermittlung, sondern bleibe in deren "Vorhof" stehen, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden habe (BVerfGE 21, 271 ff), berücksichtige nicht, daß mit Inkrafttreten des AFG eine andere Rechtslage geschaffen worden sei.

    Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 21, 271, 282) bleibt die Veröffentlichung des Stellenmarktes im Vorhof einer Arbeitsvermittlung stehen; sie erschöpft sich in dem Hinweis auf die Gelegenheit zum Abschluß eines Arbeitsvertrages und überläßt es dem durch die Anzeige eine Arbeitsstelle suchenden Arbeitnehmer und dem durch die Anzeige eine Arbeitsstelle anbietenden Arbeitgeber, selbst den gewünschten Vertragspartner erst ausfindig zu machen.

    Auch eine Anzeige ist eine Nachricht, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (BVerfGE 21, 271, 279).

    Es ist nicht auszuschließen, daß dies unter dem Eindruck der vorstehend aufgezeigten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 1967 (BVerfGE 21, 271) geschehen ist.

    Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 21, 271, 282) bleibt die Veröffentlichung des Stellenmarktes im Vorhof einer Arbeitsvermittlung stehen; sie erschöpft sich in dem Hinweis auf die Gelegenheit zum Abschluß eines Arbeitsvertrages und überläßt es dem durch die Anzeige eine Arbeitsstelle suchenden Arbeitnehmer und dem durch die Anzeige eine Arbeitsstelle anbietenden Arbeitgeber, selbst den gewünschten Vertragspartner erst ausfindig zu machen.

    Auch eine Anzeige ist eine Nachricht, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (BVerfGE 21, 271, 279).

    Es ist nicht auszuschließen, daß dies unter dem Eindruck der vorstehend aufgezeigten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 1967 (BVerfGE 21, 271) geschehen ist.

    Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 21, 271, 282) bleibt die Veröffentlichung des Stellenmarktes im Vorhof einer Arbeitsvermittlung stehen; sie erschöpft sich in dem Hinweis auf die Gelegenheit zum Abschluß eines Arbeitsvertrages und überläßt es dem durch die Anzeige eine Arbeitsstelle suchenden Arbeitnehmer und dem durch die Anzeige eine Arbeitsstelle anbietenden Arbeitgeber, selbst den gewünschten Vertragspartner erst ausfindig zu machen.

    Auch eine Anzeige ist eine Nachricht, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (BVerfGE 21, 271, 279).

    Es ist nicht auszuschließen, daß dies unter dem Eindruck der vorstehend aufgezeigten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 1967 (BVerfGE 21, 271) geschehen ist.

  • BSG, 16.12.1976 - 7 RAr 89/75

    Arbeitsförderung - Vermittlungsmonopol - Private Arbeitsvermittlung -

    Auszug aus BSG, 15.06.1988 - 7 RAr 26/86
    Das in dieser Vorschrift normierte verfassungsrechtlich unbedenkliche Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit (BA) gibt ihr auch die Befugnis, Zuwiderhandlungen gegen das aus ihrer Monopolstellung gleichzeitig folgende Verbot privater Arbeitsvermittlung nicht nur als Ordnungswidrigkeit gemäß § 228 AFG zu verfolgen, sondern auch ihre Fortsetzung unter Androhung von Zwangsmitteln zu untersagen, ohne daß es hierzu einer besonderen ausdrücklichen Ermächtigung im AFG bedurfte (BSG SozR 4100 § 4 Nr. 2 und BSGE 43, 100, 101 = SozR 4100 § 4 Nr. 3).

    Die Befolgung einer rechtmäßig ausgesprochenen Verpflichtung kann notfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden (BSGE 43, 100, 101 = SozR 4100 § 4 Nr. 3).

    Das in dieser Vorschrift normierte verfassungsrechtlich unbedenkliche Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit (BA) gibt ihr auch die Befugnis, Zuwiderhandlungen gegen das aus ihrer Monopolstellung gleichzeitig folgende Verbot privater Arbeitsvermittlung nicht nur als Ordnungswidrigkeit gemäß § 228 AFG zu verfolgen, sondern auch ihre Fortsetzung unter Androhung von Zwangsmitteln zu untersagen, ohne daß es hierzu einer besonderen ausdrücklichen Ermächtigung im AFG bedurfte (BSG SozR 4100 § 4 Nr. 2 und BSGE 43, 100, 101 = SozR 4100 § 4 Nr. 3).

    Die Befolgung einer rechtmäßig ausgesprochenen Verpflichtung kann notfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden (BSGE 43, 100, 101 = SozR 4100 § 4 Nr. 3).

    Das in dieser Vorschrift normierte verfassungsrechtlich unbedenkliche Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit (BA) gibt ihr auch die Befugnis, Zuwiderhandlungen gegen das aus ihrer Monopolstellung gleichzeitig folgende Verbot privater Arbeitsvermittlung nicht nur als Ordnungswidrigkeit gemäß § 228 AFG zu verfolgen, sondern auch ihre Fortsetzung unter Androhung von Zwangsmitteln zu untersagen, ohne daß es hierzu einer besonderen ausdrücklichen Ermächtigung im AFG bedurfte (BSG SozR 4100 § 4 Nr. 2 und BSGE 43, 100, 101 = SozR 4100 § 4 Nr. 3).

    Die Befolgung einer rechtmäßig ausgesprochenen Verpflichtung kann notfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden (BSGE 43, 100, 101 = SozR 4100 § 4 Nr. 3).

  • BSG, 11.05.1976 - 7 RAr 120/74

    Arbeitsvermittlung - Beschäftigung bei Künstlern - Engagements

    Auszug aus BSG, 15.06.1988 - 7 RAr 26/86
    Das in dieser Vorschrift normierte verfassungsrechtlich unbedenkliche Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit (BA) gibt ihr auch die Befugnis, Zuwiderhandlungen gegen das aus ihrer Monopolstellung gleichzeitig folgende Verbot privater Arbeitsvermittlung nicht nur als Ordnungswidrigkeit gemäß § 228 AFG zu verfolgen, sondern auch ihre Fortsetzung unter Androhung von Zwangsmitteln zu untersagen, ohne daß es hierzu einer besonderen ausdrücklichen Ermächtigung im AFG bedurfte (BSG SozR 4100 § 4 Nr. 2 und BSGE 43, 100, 101 = SozR 4100 § 4 Nr. 3).

    Das in dieser Vorschrift normierte verfassungsrechtlich unbedenkliche Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit (BA) gibt ihr auch die Befugnis, Zuwiderhandlungen gegen das aus ihrer Monopolstellung gleichzeitig folgende Verbot privater Arbeitsvermittlung nicht nur als Ordnungswidrigkeit gemäß § 228 AFG zu verfolgen, sondern auch ihre Fortsetzung unter Androhung von Zwangsmitteln zu untersagen, ohne daß es hierzu einer besonderen ausdrücklichen Ermächtigung im AFG bedurfte (BSG SozR 4100 § 4 Nr. 2 und BSGE 43, 100, 101 = SozR 4100 § 4 Nr. 3).

    Das in dieser Vorschrift normierte verfassungsrechtlich unbedenkliche Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit (BA) gibt ihr auch die Befugnis, Zuwiderhandlungen gegen das aus ihrer Monopolstellung gleichzeitig folgende Verbot privater Arbeitsvermittlung nicht nur als Ordnungswidrigkeit gemäß § 228 AFG zu verfolgen, sondern auch ihre Fortsetzung unter Androhung von Zwangsmitteln zu untersagen, ohne daß es hierzu einer besonderen ausdrücklichen Ermächtigung im AFG bedurfte (BSG SozR 4100 § 4 Nr. 2 und BSGE 43, 100, 101 = SozR 4100 § 4 Nr. 3).

  • BSG, 24.11.1978 - 11 RA 9/78

    Revision - Teilzulassung - Anschlussrevision - Zulässigkeit -

    Auszug aus BSG, 15.06.1988 - 7 RAr 26/86
    Vielmehr ist sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (BSGE 47, 168, 170 = SozR 1500 § 96 Nr. 13; BSGE 47, 242, 243 = SozR 4100 § 134 Nr. 11) entsprechend anzuwenden, wenn der neue Bescheid in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitstoff des anhängigen Verfahrens steht und durch seine Einbeziehung eine schnelle und erschöpfende Regelung des gesamten Streitverhältnisses ermöglicht wird (BSG SozR 1500 § 96 Nr. 27).

    Vielmehr ist sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (BSGE 47, 168, 170 = SozR 1500 § 96 Nr. 13; BSGE 47, 242, 243 = SozR 4100 § 134 Nr. 11) entsprechend anzuwenden, wenn der neue Bescheid in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitstoff des anhängigen Verfahrens steht und durch seine Einbeziehung eine schnelle und erschöpfende Regelung des gesamten Streitverhältnisses ermöglicht wird (BSG SozR 1500 § 96 Nr. 27).

    Vielmehr ist sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (BSGE 47, 168, 170 = SozR 1500 § 96 Nr. 13; BSGE 47, 242, 243 = SozR 4100 § 134 Nr. 11) entsprechend anzuwenden, wenn der neue Bescheid in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitstoff des anhängigen Verfahrens steht und durch seine Einbeziehung eine schnelle und erschöpfende Regelung des gesamten Streitverhältnisses ermöglicht wird (BSG SozR 1500 § 96 Nr. 27).

  • BSG, 09.09.1982 - 11 RA 74/81

    Rechtsnachfolger; Wiedereingliederung; Bescheidregelung

    Auszug aus BSG, 15.06.1988 - 7 RAr 26/86
    Vielmehr ist sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (BSGE 47, 168, 170 = SozR 1500 § 96 Nr. 13; BSGE 47, 242, 243 = SozR 4100 § 134 Nr. 11) entsprechend anzuwenden, wenn der neue Bescheid in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitstoff des anhängigen Verfahrens steht und durch seine Einbeziehung eine schnelle und erschöpfende Regelung des gesamten Streitverhältnisses ermöglicht wird (BSG SozR 1500 § 96 Nr. 27).

    Vielmehr ist sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (BSGE 47, 168, 170 = SozR 1500 § 96 Nr. 13; BSGE 47, 242, 243 = SozR 4100 § 134 Nr. 11) entsprechend anzuwenden, wenn der neue Bescheid in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitstoff des anhängigen Verfahrens steht und durch seine Einbeziehung eine schnelle und erschöpfende Regelung des gesamten Streitverhältnisses ermöglicht wird (BSG SozR 1500 § 96 Nr. 27).

    Vielmehr ist sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (BSGE 47, 168, 170 = SozR 1500 § 96 Nr. 13; BSGE 47, 242, 243 = SozR 4100 § 134 Nr. 11) entsprechend anzuwenden, wenn der neue Bescheid in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitstoff des anhängigen Verfahrens steht und durch seine Einbeziehung eine schnelle und erschöpfende Regelung des gesamten Streitverhältnisses ermöglicht wird (BSG SozR 1500 § 96 Nr. 27).

  • BSG, 05.12.1978 - 7 RAr 34/78

    Verfahrensgegenstand - Arbeitslosigkeit - Anschluß-Arbeitslosenhilfe -

    Auszug aus BSG, 15.06.1988 - 7 RAr 26/86
    Vielmehr ist sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (BSGE 47, 168, 170 = SozR 1500 § 96 Nr. 13; BSGE 47, 242, 243 = SozR 4100 § 134 Nr. 11) entsprechend anzuwenden, wenn der neue Bescheid in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitstoff des anhängigen Verfahrens steht und durch seine Einbeziehung eine schnelle und erschöpfende Regelung des gesamten Streitverhältnisses ermöglicht wird (BSG SozR 1500 § 96 Nr. 27).

    Vielmehr ist sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (BSGE 47, 168, 170 = SozR 1500 § 96 Nr. 13; BSGE 47, 242, 243 = SozR 4100 § 134 Nr. 11) entsprechend anzuwenden, wenn der neue Bescheid in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitstoff des anhängigen Verfahrens steht und durch seine Einbeziehung eine schnelle und erschöpfende Regelung des gesamten Streitverhältnisses ermöglicht wird (BSG SozR 1500 § 96 Nr. 27).

    Vielmehr ist sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (BSGE 47, 168, 170 = SozR 1500 § 96 Nr. 13; BSGE 47, 242, 243 = SozR 4100 § 134 Nr. 11) entsprechend anzuwenden, wenn der neue Bescheid in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitstoff des anhängigen Verfahrens steht und durch seine Einbeziehung eine schnelle und erschöpfende Regelung des gesamten Streitverhältnisses ermöglicht wird (BSG SozR 1500 § 96 Nr. 27).

  • BSG, 29.05.1991 - 9a/9 RVs 11/89

    Anwendung von § 44 Abs. 1 und 4 SGB X nur bei Verwaltungsakten über die Gewährung

    Dieses Verwaltungsverfahrensrecht gilt fort, soweit das SGB nicht anzuwenden ist (§ 4 Abs. 1 S 2 SchwbG 1986, § 7 Abs. 1 SchwbAwV, jetzt idF vom 3. April 1984 - BGBl I 509; vgl dazu BSGE 52, 168, 170 = SozR 3870 § 3 Nr. 13; BSGE 60, 287, 288 f = SozR 1300 § 48 Nr. 29; BSGE 63, 243, 244 [BSG 15.06.1988 - 7 RAr 26/86] = SozR 1300 § 48 Nr. 43; BSGE 65, 185, 186 = SozR 1300 § 48 Nr. 57; SozR 1300 § 45 Nr. 48; 1300 § 48 Nr. 13; 3870 § 4 Nr. 3).
  • BSG, 16.08.1989 - 7 RAr 82/88

    Auskunftspflicht nach § 144 Abs. 3 AFG

    Ob die Zwangsgeldfestsetzung entgegen der Auffassung des LSG entsprechend § 96 SGG Gegenstand des Klagverfahrens geworden war (vgl dazu BSGE 63, 240, 242 f = SozR 4100 § 13 Nr. 8), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • BSG, 28.10.1996 - 10 RKg 30/95

    Anspruch auf Ausbildungskindergeld beim Besuch eines Abendgymnasiums und

    In seinen Urteilen des Jahres 1989 offengelassen hat der Senat jedoch die Frage, ob der Kindergeldanspruch dann entfalle, wenn das Kind neben seiner Ausbildung eine berufliche Tätigkeit ausübt, obwohl sie ihm eigentlich nicht zugemutet werden könne (BSGE 63, 243, 249) [BSG 15.06.1988 - 7 RAr 26/86].
  • BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 140/89

    Untersagung der Vermittlung von Engagementsverträgen an Künstler - Einordnung der

    Handelte es sich dabei allerdings um Arbeitsvermittlung, war die Beklagte als Folge der ihr insoweit durch § 4 AFG eingeräumten Alleinzuständigkeit zur Arbeitsvermittlung (auch Monopol genannt) berechtigt, diese Tätigkeit und deren Fortführung unter Androhung von Zwangsgeldern zu untersagen (vgl dazu BSG SozR 4100 § 4 Nr. 2; BSGE 43, 100, 101 = SozR 4100 § 4 Nr. 3; BSGE 63, 240, 243 = SozR 4100 § 13 Nr. 8).
  • LSG Bayern, 19.08.2004 - L 10 AL 321/02

    Gewährung von Arbeitslosengeld, wenn der Antragsteller unentgeltlich im

    Selbst bei familienhafter Mitarbeit aufgrund ehelicher Beziehung zur Inhaberin des Geschäfts - dies steht einer Beschäftigung gleich (§ 118 Abs. 3 Satz 1 SGB III) - ist aufgrund der glaubhaften Erstangaben des Klägers, die er ohne Kenntnis der Rechtsfolgen gemacht hat, von einer 20- bis 25-stündigen Anwesenheit im Geschäft auszugehen, wobei selbst das bloße, evtl. mit Privattätigkeiten ausgefüllte Warten im Sinne einer latenten Arbeitsbereitschaft damit als Tätigkeitszeit anzusehen ist (BSG Urteil vom 28.10.1987 - 7 RAr 26/86 -, LSG Niedersachsen NZA 88, 592; Urteil des erkennenden Senates vom 21.03.2003 - L 10 AL 330/02 -).
  • LSG Bayern, 19.02.2004 - L 10 AL 159/02

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe sowie

    Dabei ist auch das Warten auf Kundschaft während der Öffnungszeiten als Beschäftigung anzusehen (vgl. LSG Niedersachsen in NZA 1988, 592; BSG, Urteil vom 28.10.1987 - 7 RAr 26/86 - veröffentlicht im Juris).
  • LSG Bayern, 21.05.2003 - L 10 AL 230/02

    Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe und

    Unabhängig hiervon ist aber bei familienhafter Mithilfe in einem Imbiss davon auszugehen, dass die Anwesenheit während der gesamten Öffnungszeiten, insbesondere das Warten auf Tätigkeiten während dieser Öffnungszeiten, als Beschäftigung anzusehen ist (vgl LSG Niedersachsen in NZA 1988, 592; BSG Urteil vom 28.10.1987 - 7 RAr 26/86 - veröffentlicht im juris).
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