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   BSG, 15.08.1991 - 12 RK 41/90   

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BSG, 15.08.1991 - 12 RK 41/90 (https://dejure.org/1991,9956)
BSG, Entscheidung vom 15.08.1991 - 12 RK 41/90 (https://dejure.org/1991,9956)
BSG, Entscheidung vom 15. August 1991 - 12 RK 41/90 (https://dejure.org/1991,9956)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen in der Rentenversicherung - Fehlende Mitwirkung des Antragstellers bei Versäumung der Konkretisierungsfrist - Wirksamkeit einer Belehrung hinsichtlich der Versäumung der Konkretisierungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 16.10.1986 - 12 RK 30/86

    Befugnis eines Versicherungsträgers - Verfahren zur Nachentrichtung freiwilliger

    Auszug aus BSG, 15.08.1991 - 12 RK 41/90
    Sein Nachentrichtungsverfahren war, wie in anderen Fällen einer außerordentlichen Nachentrichtung, grundsätzlich in drei Schritten, nämlich der Antragstellung, der Konkretisierung und der Zahlung der Beiträge nach dem Zulassungsbescheid zu vollziehen (vgl BSGE 50, 16 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 36; BSGE 60, 266, 268 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 66; BSG SozR 5750 Art. 2 § 51a Nrn 76 und 77).

    Das gilt aber nur, wenn der Kläger an einer alsbaldigen Konkretisierung weder durch Unklarheiten im Versicherungsverlauf noch durch fehlende oder mangelhafte Beratung gehindert war (BSGE 60, 266, 269 mwN = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 66).

    Dem Kläger stand mit einer (verlängerten) Frist von über 19 Monaten hinsichtlich der Konkretisierung ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung (vgl BSGE 60, 266, 270 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 66).

    Wie die Revision mit Recht ausführt, wurde damit dem Umstand Rechnung getragen, daß die Konkretisierungsfrist als behördliche Frist gemäß § 26 Abs. 7 SGB X verlängert werden konnte (vgl BSGE 60, 266, 271, 272 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 66).

  • BSG, 22.10.1987 - 12 RK 49/86

    Nachentrichtung freiwilligr Rentenversicherungsbeiträge - Wirksamkeit einer

    Auszug aus BSG, 15.08.1991 - 12 RK 41/90
    Denn eine in diesem Zusammenhang gesetzte Frist stellt ihrer Rechtsnatur nach mangels gesetzlicher Grundlage keine Ausschlußfrist dar; vielmehr muß bei Fristversäumnis insoweit nach "Lage der Akten" entschieden werden, mit der Folge, daß der Antragsteller die unterbliebene Mitwirkungshandlung in einem anschließenden Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren nachholen darf (BSGE 62, 214, 219 = SozR 1300 § 21 Nr. 3).

    Denn weil der Antragsteller seine Mitwirkung an der Feststellung der Zugangsvoraussetzungen nach Ablehnung seines Antrags noch nachholen kann (vgl BSGE 62, 214, 219 = SozR 1300 § 21 Nr. 3), wäre es ihm dann auch möglich, die Konkretisierung entsprechend lange hinauszuzögern und so das Versicherungsrisiko zu seinen Gunsten zu verschieben.

    Im übrigen war der Beklagten zum Zeitpunkt der Fristsetzung (August 1983) das Urteil des Senats vom 22. Oktober 1987 (BSGE 62, 214 = SozR aaO) zur Fristsetzung für den Nachweis von Zugangsvoraussetzungen noch nicht bekannt.

  • BSG, 11.06.1980 - 12 RK 60/79

    Nachentrichtungsantrag - Konkretisierung des Nachentrichtungsbeitrags - Ablehnung

    Auszug aus BSG, 15.08.1991 - 12 RK 41/90
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Juni 1980 (BSGE 50, 152, 153 f = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 43) entschieden hat, findet § 66 SGB I, wonach bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers Sozialleistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt werden können, wegen der grundlegenden Unterschiede zwischen dem Leistungsrecht und dem Recht der außerordentlichen Nachentrichtung von Beiträgen weder unmittelbar noch entsprechend auf Nachentrichtungsverfahren Anwendung, so daß die vom BSG gestellten strengen Anforderungen an die Hinweispflicht nach § 66 Abs. 3 SGB I (vgl SozR 2200 § 1243 Nr. 3 und SozR 1200 § 66 Nr. 13) nicht in gleichem Maße für das Nachentrichtungsverfahren gelten.

    Allerdings muß nach dem Urteil vom 11. Juni 1980 (aaO S 155, 156) ein Versicherungsträger, bevor er einen Nachentrichtungsantrag allein wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers ablehnt, aufgrund der ihm nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen obliegenden Beratungs-und Fürsorgepflicht diesen grundsätzlich auf die möglichen Rechtsfolgen seines Verhaltens hinweisen.

  • BSG, 26.10.1989 - 12 RK 33/89

    Fristen bei Antrag auf Beitragsnachentrichtung

    Auszug aus BSG, 15.08.1991 - 12 RK 41/90
    Außerdem war die Beklagte, was sich insbesondere aus der in Art. 12 Satz 1 DV-DISVA bestimmten Antragsfrist und der in Art. 2 § 51a Abs. 3 Satz 3 ArVNG vorgeschriebenen Rahmenfrist für Teilzahlungen ergibt, gehalten, das Verfahren zügig zu Ende zu führen (BSG SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 76 S 152 mwN).

    In seinen Urteilen vom 26. Oktober 1989 (SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 76) und vom 7. Dezember 1989 (SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 77) hat der Senat die Ablehnung der Nachentrichtungsanträge sogar für rechtens gehalten, ohne daß zuvor über die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung belehrt worden war.

  • BSG, 22.02.1980 - 12 RK 12/79

    Nachentrichtung - Antragsfrist - Angestelltenversicherungsbeitrag

    Auszug aus BSG, 15.08.1991 - 12 RK 41/90
    Sein Nachentrichtungsverfahren war, wie in anderen Fällen einer außerordentlichen Nachentrichtung, grundsätzlich in drei Schritten, nämlich der Antragstellung, der Konkretisierung und der Zahlung der Beiträge nach dem Zulassungsbescheid zu vollziehen (vgl BSGE 50, 16 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 36; BSGE 60, 266, 268 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 66; BSG SozR 5750 Art. 2 § 51a Nrn 76 und 77).
  • BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 70/87

    Sozialleistung Versagung - Anfechtungsklage

    Auszug aus BSG, 15.08.1991 - 12 RK 41/90
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Juni 1980 (BSGE 50, 152, 153 f = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 43) entschieden hat, findet § 66 SGB I, wonach bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers Sozialleistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt werden können, wegen der grundlegenden Unterschiede zwischen dem Leistungsrecht und dem Recht der außerordentlichen Nachentrichtung von Beiträgen weder unmittelbar noch entsprechend auf Nachentrichtungsverfahren Anwendung, so daß die vom BSG gestellten strengen Anforderungen an die Hinweispflicht nach § 66 Abs. 3 SGB I (vgl SozR 2200 § 1243 Nr. 3 und SozR 1200 § 66 Nr. 13) nicht in gleichem Maße für das Nachentrichtungsverfahren gelten.
  • BSG, 25.04.1978 - 5 RJ 66/77

    Versagung der Rente - Erlaß eines Bescheids - Schriftlicher Hinweis - Bezug zum

    Auszug aus BSG, 15.08.1991 - 12 RK 41/90
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Juni 1980 (BSGE 50, 152, 153 f = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 43) entschieden hat, findet § 66 SGB I, wonach bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers Sozialleistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt werden können, wegen der grundlegenden Unterschiede zwischen dem Leistungsrecht und dem Recht der außerordentlichen Nachentrichtung von Beiträgen weder unmittelbar noch entsprechend auf Nachentrichtungsverfahren Anwendung, so daß die vom BSG gestellten strengen Anforderungen an die Hinweispflicht nach § 66 Abs. 3 SGB I (vgl SozR 2200 § 1243 Nr. 3 und SozR 1200 § 66 Nr. 13) nicht in gleichem Maße für das Nachentrichtungsverfahren gelten.
  • BSG, 07.12.1989 - 12 RK 6/88

    Ablehnung eines Antrags auf Beitragsnachentrichtung

    Auszug aus BSG, 15.08.1991 - 12 RK 41/90
    In seinen Urteilen vom 26. Oktober 1989 (SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 76) und vom 7. Dezember 1989 (SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 77) hat der Senat die Ablehnung der Nachentrichtungsanträge sogar für rechtens gehalten, ohne daß zuvor über die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung belehrt worden war.
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