Rechtsprechung
   BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 47/11 R   

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https://dejure.org/2012,21444
BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 47/11 R (https://dejure.org/2012,21444)
BSG, Entscheidung vom 15.08.2012 - B 6 KA 47/11 R (https://dejure.org/2012,21444)
BSG, Entscheidung vom 15. August 2012 - B 6 KA 47/11 R (https://dejure.org/2012,21444)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 95 Abs 1 S 1 SGB 5, § 95 Abs 1 S 6 Halbs 1 SGB 5 vom 22.12.2006, § 95 Abs 1a SGB 5 vom 22.12.2011, § 95 Abs 2 S 1 SGB 5, § 95 Abs 2 S 6 SGB 5
    Vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Versorgung - Ausübung der Tätigkeit nicht in der Rechtsform einer juristischen Person - kein Verstoß gegen Verfassungsrecht

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Versorgung - Ausübung der Tätigkeit nicht in der Rechtsform einer juristischen Person - kein Verstoß gegen Verfassungsrecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Übertragung der Zulassung eines Psychotherapeuten auf eine Gesellschaft mit der britischen Rechtsform einer sog Ltd.

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vertragsärztliche Tätigkeit in Form einer juristischen Person nicht zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Psychologischer Psychotherapeut kann seine Zulassung nicht auf eine Heilkunde-GmbH übertragen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kassenarzt-Ltd.

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Übertragung von Zulassung eines Psychotherapeuten auf Limited

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Einzelpraxis nicht als GmbH

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Zulassung mit Zusatzqualifikation

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Arztpraxis ist keine GmbH

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Vertragsarzt-Zulassung für juristische Person nicht möglich

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Zulassung kann nicht auf eine GmbH übertragen werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Arztpraxis darf keine Kapitalgesellschaft sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 155
  • DB 2013, 408
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 25.11.1993 - I ZR 281/91

    "GmbH-Zahnbehandlungsangebot"; Zulässigkeit des Angebots ambulanter

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 47/11 R
    Auf die umstrittene Entscheidung des BGH zur (begrenzten) berufsrechtlichen Zulässigkeit der "Zahnheilkunde-GmbH" (BGH vom 25.11.1993, BGHZ 124, 224) hat der Gesetzgeber nicht mit Änderungen des SGB V reagiert, und in Reaktion auf die Bestrebungen der Bundesärztekammer zur Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts sind ua die Regelungen über die Anstellung von Ärzten in vertragsärztlichen Praxen denen im MVZ angeglichen worden (§ 95 Abs. 9 SGB V zum 1.1.2007; Abs. 9b zum 1.1.2012).

    Der BGH hat am 25.11.1993 nicht entschieden, dass die zuständigen Landesgesetzgeber die Ausübung der zahnärztlichen Heilkunde in der Rechtsform der GmbH zulassen müssen, er hat lediglich der von ihm zu beurteilenden Vorschrift des § 1 Zahnheilkundegesetzes kein hinreichend konkretes Verbot der Ausübung der Zahnheilkunde in der Rechtsform einer GmbH entnommen (BGHZ 124, 224, 228 ff) .

    Soweit er unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH zur "Zahnärzte-GmbH" (BGH vom 25.11.1993 - I ZR 281/91 - BGHZ 124, 224, 228 ff; zuvor schon BGH vom 30.11.1977 - IV ZR 69/76 - BGHZ 70, 158, 166 ff) das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG rügt, lässt er außer Acht, dass diese Entscheidungen die berufsrechtliche Ebene ärztlicher Tätigkeit betrafen.

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 47/11 R
    Für MVZ und die dort tätigen Ärzte gelten zahlreiche Sonderregelungen, die die in einem MVZ tätigen angestellten Ärzte in vieler Hinsicht den Vertragsärzten gleichstellen (vgl - unter dem speziellen Aspekt der Zulassungsentziehung - Senatsurteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR bestimmt).

    Dieser Organisationsrahmen soll neben dem Ermöglichen der Zusammenarbeit auch eine Entlastung der Leistungserbringer von administrativ-organisatorischen Aufgaben bewirken (hierzu BSG vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R - RdNr 28) wofür wiederum eine Verselbstständigung dieser Einheit gegenüber den die Behandlung durchführenden Berufsträgern sachgerecht ist.

  • BVerfG, 06.12.2011 - 1 BvR 2280/11

    Versagung der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 47/11 R
    In der vom BVerfG (Kammerbeschluss vom 6.12.2011 - 1 BvR 2280/11 - NJW 2012, 993) entschiedenen Konstellation liege ein solches auf der Hand: § 2 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung statuiere, dass der Rechtsanwalt kein Gewerbe ausführe, § 161 Abs. 1 Handelsgesetzbuch normiere demgegenüber, dass die Kommanditgesellschaft (KG) ein Handelsgewerbe betreibe.

    Es reicht insoweit aus, wenn ein solches Verbot durch Auslegung von Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens und ohne Verletzung der anerkannten Auslegungsgrundsätze gewonnen werden kann (BVerfG vom 6.12.2011 - 1 BvR 2280/11 - NJW 2012, 993, 994 f = Juris RdNr 19) .

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 47/11 R
    Eine Erstattung von Kosten Beigeladener ist nicht veranlasst; sie haben im Revisionsverfahren keine Anträge gestellt (vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, RdNr 16) .
  • BGH, 30.11.1977 - IV ZR 69/76

    Ambulante Behandlung in Diagnose-Klinik

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 47/11 R
    Soweit er unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH zur "Zahnärzte-GmbH" (BGH vom 25.11.1993 - I ZR 281/91 - BGHZ 124, 224, 228 ff; zuvor schon BGH vom 30.11.1977 - IV ZR 69/76 - BGHZ 70, 158, 166 ff) das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG rügt, lässt er außer Acht, dass diese Entscheidungen die berufsrechtliche Ebene ärztlicher Tätigkeit betrafen.
  • BGH, 18.07.2011 - AnwZ (Brfg) 18/10

    Anwaltliches Berufsrecht: Zulässigkeit einer Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 47/11 R
    Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, jede von einem Berufsangehörigen gewünschte Rechtsform für die Ausübung der freiberuflich auszuübenden ärztlichen oder psychotherapeutischen Heilkunde zur Verfügung zu stellen (vgl BGH vom 18.7.2011, NJW 2011, 3036, 3038 zur Unzulässigkeit der Gestaltung einer Rechtsanwaltsgesellschaft als GmbH & Co KG) .
  • BSG, 29.11.1995 - 3 RK 36/94

    Zulassung von Heilmittelerbringern

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 47/11 R
    Dazu hat der 3. Senat des BSG entschieden, nichts deute darauf hin, dass nach dieser Vorschrift die Möglichkeit der Versorgung von Versicherten der Krankenkassen in Form einer GmbH oder einer sonstigen juristischen Person, abweichend vom Berufsrecht, ausgeschlossen sein sollte (BSGE 77, 130, 134 f = SozR 3-2500 § 124 Nr. 2 S 17 f).
  • BSG, 05.11.1997 - 6 RKa 52/97

    Gegenstandswert bei vertragsärztlichen Zulassungsverfahren

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 47/11 R
    Eines ausdrücklichen Verbots bedarf es daneben nicht (vgl BVerfG vom 8.4.1998 - 1 BvR 1773/96 - BVerfGE 98, 49, 59 = Juris RdNr 35; siehe auch BSG vom 5.11.1997 - 6 RKa 52/97 - BSGE 81, 143, 144 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 S 51 = Juris RdNr 16) .
  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R

    Vertragsarzt - Gemeinschaftspraxis - keine Tätigkeit in freier Praxis bei Fehlen

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 47/11 R
    Selbst bei Gemeinschaftspraxen, die als Personengesellschaften eine rechtliche Verselbstständigung aufweisen, sind die Zulassungen arztbezogen (vgl BSG vom 23.6.2010 - B 6 KA 7/09 R - BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr. 4, RdNr 34; Engelmann, ZMGR 2004, 3, 10) , die Genehmigung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV betrifft ungeachtet ihrer Statusrelevanz lediglich die Gestattung einer besonderen Form der Berufsausübung.
  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

    Sozietätsverbot

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 47/11 R
    Eines ausdrücklichen Verbots bedarf es daneben nicht (vgl BVerfG vom 8.4.1998 - 1 BvR 1773/96 - BVerfGE 98, 49, 59 = Juris RdNr 35; siehe auch BSG vom 5.11.1997 - 6 RKa 52/97 - BSGE 81, 143, 144 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 S 51 = Juris RdNr 16) .
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

  • VerfGH Bayern, 13.12.1999 - 5-VII-95
  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

  • LSG Baden-Württemberg, 17.04.2013 - L 5 R 3755/11

    Sozialversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit der Tätigkeit eines nicht

    Der Gesetzgeber ist aber nicht verpflichtet, jede von einem Berufsangehörigen gewünschte Rechtsform für die Ausübung der ärztlichen oder psychotherapeutischen Heilkunde zur Verfügung zu stellen (BSG, Urteil vom 15.08.2012 - B 6 KA 47/11 R -, veröffentlicht in Juris).
  • FG Köln, 24.11.2023 - 7 V 1177/23

    Verfahren - Änderung eines Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung § 69

    In diesem Zusammenhang sei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) maßgebend, wonach ein einzelner Arzt seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts betreiben kann (vgl. BSG-Urteil vom 15.08.2012 B 6 KA 47/11 R, DB 2013, 408).

    Die diesbezüglichen Rechtsausführungen auf Seite 23 des Aussetzungsbeschlusses vom 27.1.2021 (7 V) würden nämlich im Wesentlichen auf die fehlende Zulassungsfähigkeit einer Limited als Vertragsarzt gem. § 95 Abs. 1 SGB V abstellen und dies mit einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des BSG vom 15.08.2012, B 6 KA 47/11 R) begründen.

    Der Senat stütze seine damalige Entscheidung insbesondere auch auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach ein einzelner Arzt seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts betreiben kann (vgl. BSG-Urteil vom 15.08.2012 B 6 KA 47/11 R, DB 2013, 408).

    An dieser Beurteilung hat sich auch unter Berücksichtigung des Urteils des Landesberufsgerichts für Heilberufe vom 2023 schon deshalb nichts geändert, weil sich dieses Urteil unstreitig nicht zu den Fragen der Zulassung als Kassenarzt verhält, die vom BSG in dem Urteil vom 15.08.2012 B 6 KA 47/11 R (DB 2013, 408) entschieden wurden und die der Senat für entscheidungserheblich hält.

  • FG Düsseldorf, 17.02.2017 - 1 K 1994/13

    Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen: Leistungen eines Arztes aus dem

    Zudem habe das BSG mit Urteil vom 15.06.2012 B 6 KA 47/11 R entschieden, dass ein Arzt seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht in der Rechtsform einer GmbH betreiben könne, so dass die Klägerin als Einzelarzt in der Rechtsform der GmbH auch aus anderen Gründen im Jahr 2009 keine Kassenzulassung habe erhalten können.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 11 KA 102/14

    Sonderbedarfszulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag; Mehrere Zulassungen;

    Ein solches Verbot lässt sich auch nicht durch Auslegung von Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens nach anerkannten Auslegungsgrundsätze gewinnen (BSG, Urteil vom 15.08.2012 - B 6 KA 47/11 R - unter Bezugnahme auf BVerfG (Kammer) vom 06.12.2011 - 1 BvR 2280/11 -).

    Dabei muss sich das Verbot zumindest durch Auslegung von Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens nach anerkannten Auslegungsgrundsätze sicher gewinnen lassen (BSG, Urteil vom 15.08.2012 - B 6 KA 47/11 R - unter Bezugnahme auf BVerfG (Kammer) vom 06.12.2011 - 1 BvR 2280/11 - BSG, Urteil vom 15. August 2012 - B 6 KA 47/11 R -).

  • OLG Zweibrücken, 21.01.2016 - 3 W 136/15

    Handelsregisterverfahren: Aussetzung zur Vorlage an das Landesverfassungsgericht

    Für die streitgegenständliche Konstellation (zur Beschränkung für vertragsärztliche Versorgungsleistungen i.S.v. § 95 Abs. 1 SGB V siehe BSG, Urteil vom 15. August 2012, Az. B 6 KA 47/11 R, nach Juris) existieren keine bundesrechtlichen Regeln, die die Ausübung einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in der Rechtsform der GmbH untersagen.

    Denn ein solches Verbot greift in nicht zu rechtfertigender Weise in verfassungsrechtlich durch Artt. 1 Abs. 1 Satz 2, 13 Abs. 1, 52 Abs. 1, 58 und 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LV verbürgte Grundfreiheiten ein (a.A. VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Dezember 1999, Az. Vf. 5-VII-95 u.a., zu den Bestimmungen der bayerischen Landesverfassung; ebenfalls a.A. hinsichtlich vertragsärztlicher Versorgungsleistungen i.S.v. § 95 Abs. 1 SGB V auch BSG, Urteil vom 15. August 2012, Az. B 6 KA 47/11 R; OLG München, Urteil vom 18. September 2014, Az. 29 U 1154/14; jeweils nach Juris).

    Zwar ist bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden worden, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, jede von einem Berufsangehörigen gewünschte Rechtsform für die Ausübung der freiberuflich auszuübenden ärztlichen Heilkunde zur Verfügung zu stellen (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 15. August 2012, Az. B 6 KA 47/11 R m.w.N.).

  • LSG Sachsen, 02.10.2013 - L 8 KA 48/11

    Rechtmäßigkeit der Erteilung einer zweiten Teilzulassung mit hälftigem

    Eines ausdrücklichen Verbots einer bestimmten beruflichen Betätigung bedarf es nicht; es reicht aus, wenn ein Verbot durch Auslegung von Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens und ohne Verletzung der anerkannten Auslegungsgrundsätze gewonnen werden kann (BSG, Urteil vom 15.08.2012 - B 6 KA 47/11 R - juris RdNr. 25 = BSGE 111, 240 m.w.N.).

    Das Zulassungsrecht ist - mit Ausnahme des Medizinischen Versorgungszentrums (§ 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V) - ganz auf natürliche Personen ausgerichtet; zugelassen werden nach § 95 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V "Zahnärzte" (vgl. BSG, Urteil vom 15.08.2012 - B 6 KA 47/11 R - juris RdNr. 14 f. = BSGE 111, 240).

  • BSG, 21.09.2023 - B 3 KR 9/22 R

    Krankenversicherung - ambulante spezialfachärztliche Versorgung -

    Diese Genehmigung ist - anders als eine vertragsarztrechtliche Zulassung oder Ermächtigung und ungeachtet ihrer vertragsarztrechtlichen Statusrelevanz - lediglich die Gestattung einer besonderen Form der Berufsausübung (vgl BSG vom 15.8.2012 - B 6 KA 47/11 R - BSGE 111, 240 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 25, RdNr 14; vgl auch Hannes in Hauck/Noftz, § 95 SGB V RdNr 31, Stand 6. Ergänzungslieferung 2017) .
  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2016 - L 5 KA 4567/14

    Kein Bestandsschutz für MVZ, das durch Hilfsmittelerbringer gegründet werden

    Es sei auch zulässig, ein MVZ in der Rechtsform der GmbH (BSG, Urteil vom 15.08.2012, - B 6 KA 47/11 R -, in juris) und mit Ärzten und Zahnärzten zu betreiben (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2009, - L 11 KA 94/08 -, in juris).
  • OLG München, 18.09.2014 - 29 U 1154/14
    Dieser Organisationsrahmen soll neben dem Ermöglichen der Zusammenarbeit auch eine Entlastung der Leistungserbringer von administrativorganisatorischen Aufgaben bewirken, wofür wiederum eine Verselibstsiändigung dieser Einheit gegenüber den die Behandiung durchführenden Berufsträgern sachgerecht ist (hierzu BSG NJOZ 2013, 1270 Tz. 28 ff. - Arztpraxis als Limited).
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